188 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 49.

par le second jugement se révélant insuifisante pour assurer la réparatiou
du dommage subi, il faudrait alors donner au créancier le droit d'attaquer
une troisième puis une quatrième, peut-etre meme une cinquième fois
son débiteur en jnstice. Pour toutes es raisons, le cours de l'échéance
apparait, dès lem, comme inapplicable lomque la monnaie étrangére a subi
une hausse postérieurement à la mise en demeure.

4. Une disposition relative à la poursuite ne peut avoir pour effet de
réduire le montant de la dette dont cette poursuite a précisement pour
but d'assurer l'exécution. La poursuite intentée pour obtenir en Suisse,
l'acquittement d'une dette payable dl'e'tmnger, en monnaie étrangère,
doit donc _prOCurer, d'emblée, au créancier, une somme qui, immédiatement
convertie en valeur étrangère, produise, autant que possible, le montant
exact qui lui est dù dans cette monnaie.

Seul le coursssdu jour de la distribution des denkt-répondrait à une
telle exigencc. Mais il ne peut ètre adoptè, pour des raisons pratiques
développées dans un précédent arrét, auquel il suffit de se référer
(BO 43 Ill. p. 272). _

On doit, dès lors, à ce déiaut, prendre pour base le cours du four de la
réquisition de porn-suite qui, mieux que celui de l'échéance, permet au
créancier de recevoir, en fin de compte, l'é'quivalent de sa créanee. Une
fois déterminée en francs suisses, la somme pour laquelle la poursuite est
intentee doit, toutefois, r&ter immuable. Le change peut, sans doute,
subir, ultérieurement des fluctuations diverses dont le créancier
bénéficiera ou pätira: ce risque, qu'il n'est malheureusement pas
possible d'éliminer, n'est, cependant, pas de nature à faire ahandonner
une solution répondant, par ailleurs, aux exigenoes de l'équiteLa dette
constatée,à la charge de L. Dubail et C'e, par jugements des tribunaux
tchécoslovaques, doit donc, pour l'établissement du commande-

ment de _payer, etre convertie en francs au cours du jourWim-gsund Kalk
weckt (Zivihbteüungen). N° 59. 189 de la réquisition de poursuite. Il
se jsiustifie, néanmoins, en l'espéoe, de donner acte aux défendeurs
de la declaration de leur partie adverse, rappelée sous litt. D du
présent arrèt.

Le Tribunal fédéral pronunce :

Le reeours est admis et le jugement du Tribunal de cfr-W du canton de
Berne, du 26 janvier 1925, räormé en ce sens que V. Mandelik et Cle et
C. J. Lisy sont M fonds-s à indiquer en valeur legale suisse au cours du
jour de la réqnisition de pour-suite, les sommes dontLouis Dubai] et {31°
ont été reconnus débiteurs par les jugements du Tribunal de commerce de
Prague, du 18 "janvier 1923, du Tribunal supérieur, à Prague, du 17 mars
1923, et'du Tribunal suprème, à Bl finn, du 10 juillet 1923, jugements
declarés exéeutoires par decision de la Cour d'appel du canton de Berne,
du II juillet 1924. ss ' .

50.Urteil der II. Zivilabteilnng vom ,29. Oktober 1925 i. S. Kirchmeier
gegen Schenk.

Zivilrechtlin he Beschwerde. Begriff der . Zivilsache im Sinne von
Art. 87 OG. Auch eine vorsorgliche Besitzesschutzverfügung in einer
pendenten Zivilstreitigkeit ist eine solche Zivilsache .

Einstellung einer Betreibung. Eine auf Grund kantonalen Prozessrechtes
gerichtlich verfügte Einstellung einer Betreibung infolge Erhebung einer
Klage über den materiellen Bestand des Rechtsverhältnisses, auf Grund
dessen die Betreihung erfolgt, stellt einen unzulässigen Eingriff in
das ausschliesslich vom Bundesrecht geregelte Betreibungsverfahren'
dar. Anfechtbarkeit mittels der zivilrechtlichen Beschwerde gemäss
Art. 87 OG.

A. August Schenk in Alleschwanden schuldete der St. Gallischen
Kantonalbank, Filiale Wil, ein Darlehen von 19,008 Fr., zu dessen
Sicherung er ihr einen auf seiner Liegenschaft in Alleschwanden lastenden
Schuldbrief

AS 51 m 1925 15

190 Schuldhetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteflungen). N° 50.

(Nr. 344) im gleichen Betrage zu Faustpfand gegeben hatte. Ausserdem
hatten sich für diese Forderung zwei Bürgen, worunter Daniel Kirchmeier
in Dottenwil, verbürgt.

Im Jahre 1924 wurde Schenk von der Kantonalbank für rückständige Zinsen
auf Faustpfandverwertung betrieben, wobei der erwähnte Schuldbrief
zur Verwertung kam und von Kirchmeier bei der Steigerung zum Preis
von 2000 Fr. erworben wurde. Gestützt auf den Pfandausfallschein, der
der Kantonalbank für den ungedeckt gebliebenen Betrag ihrer Forderung
ausgestellt worden war, hob diese gegen Schenk Betreibung auf Pfändung
an, worauf das Betreibungsamt Lütisburg die Liegenschaft des Schuldners
in Allenschwanden pfändcte. Dieser Pfändung müssen sich noch andere
Gläubiger angeschlossen haben. Inzwischen hatte die Kantenalbank den
Pfandausfallschein an Kirchmeier abgetreten, der in der Folge, nachdem ein
Begehren des Schenk um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages
abgewiesen worden war, die Verwertung verlangte. Das Grundstück wurde zu
50,100 Fr.versteigert, sodass nicht nur alle Pfandlasten mit Einschluss
des von Kirchmeier ersteigerten Titels von 19,000 Fr., samt Zinsen und
Kosten gedeckt werden konnten, sondern sich überdies noch ein Reinerlös
von 17,676 Fr. 20 Cts. ergab, den das Betreibungsamt im Kollokationsplan
der Verlustscheinsforderung Kirchmeiers, als des einzigen Gläubigers
der ersten in Betracht fallenden Gruppe, zuwies.

Gegen diese Zuweisung beschwerte sich Schenk bei der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag: die Verlustscheinsforderung
Kirchmeiers sei aus dem Kollokationsplan wegzuweisen, da Kirchmeier
durch die volle Deckung seines Grundpfandtitels für Alles bezahlt
sei, was er seinerseits geleistet habe. Eine derartige Verteilung des
Verwertungsergebnisses, wie sie hier vorgenommen worden sei, Wisse-Muse
und Facama echt (Zivilabteilungen). N° 50. 191

' verstosse daher gegen die guten Sitten, da Kirchrneier

durch die Deckung der Yerlustscheinsforderung ungerechtfertigt bereichert
werde. Schenk wurde jedoch mit ·

,seiner Beschwerde von allen Instanzen abgewiesen, von

der Schnidbetreibungsund Konkurskammer des Bundes-

gerichts mit Urteil vom ?. Juli 1925, unter Hinweis

darauf, dass ihm, wenn er das Ergebnis als ungerechtfertigt erachte,
nichts anderes übrig bleibe, als gemäss Art.. 86 SchKG nach Durchführung
der Vollstreckung auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag
zurückzufordern.

Neben diesem Beschwerdeverfahren hatte Schenk auch das Verfahren
um Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG eingeleitet. Sein
Begehren wurde jedoch vom Rckursrichter des Kantonsgerichtes St. Gallen
mit Entscheid vom 9. Juli 1925 zur Zeit abgewiesen. Ein gegen diesen
Entscheid erhobener staatsrechtlicher Rekurs wurde vom Bundesgericht
mit Urteil vom 9. Oktober 1925 ebenfalls abgewiesen.

Am 2. Juni 1925 hatte Schenk sodann beim Vermittleramt Lütisburg K
l a g e gegen Kirchmeier eingereicht mit dem Begehren : Der Kläger
verlangt gerichtliche Feststellung, dass dem Beklagten auf Grund
des Pfandausfallscheins vom 25. Juli 1924 der Betreibung Nr. 696 des
Betreibungsamtes Wil eine Forderung an den Kläger nicht zusteht, und
dass infolgedessen das Betreibnngsamt, Lütisburg in Betreibnng Nr. 1138
den Beklagten im Verteilungsplan vom 27. April 1925 mit der geltend
gemachten Forderung von 17,839 Fr. 70 (Its, nicht zu berücksichtigen,
sondern den Erlös der Versteigerung an die restlichen Gläubiger gemäss
ihren Forderungen auszubezahlen hat.

Auf Grund dieser Klage stellte Schenk am 5. Juni 1925 beim Bezirksamt
Alttoggenburg das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gemäss
Art. 269
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
a  des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
b  des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
c  des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung.
der st. gallischen ZPO, wonach das Betreibungsamt Lütisburg
anzuweisen sei, in der fraglichen Betreibung

1923 Schuldbetreihungsund Konkurs-echt (Zlvilabteiiungen). N° 50.

No. 1153/1924 keine Auszahlungen z'u machen, bevor die gerichtliche
Klage des betriebenen Schenk gege

den Gläubiger Kirchmeier erledigt sei. '

B. -"-" Mit Verfügung vom 8. Juni 1925 hat der Bezirksammann ven
Alttoggenhurg dem Begehren entsprochen, worauf Kirchmeier an das
Justizdepartement des Kan-' tons St.. Gallen reknrrierte, welches jedoch
den Rekurs mit Entscheid vom 20. Juli 1925 abwies. .

C. Hiegegen hat Kirchmeierrechtzeitig (gemäss Art. 87 Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
a  des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
b  des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
c  des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung.
OG)
die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, weil die
Vorinstanz zu Unrecht kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet

habe. Durch die angefochtene auf Grund des kantonalen

Prozessrechtes erlassene Verfügung sei in unzulässiger Weise in das
ausschliesslich vom eidgenössischen Recht geregelte Betreibungsverfahren
eingegriffen und der Beschwerdeführer dadurch um seinen wohlerworhenen'

Anspruch auf die 'Auszahlung des Betreihungserlöses gebracht werden. Der
Beschwerdeführer beantragt daher : 1. es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und 2. essi sei das Betreibnngsamt gehalten, in der Betreibung
Nr. 1157 (sollte wohl heissen 1153) Lütisburg Auszahlungen gemäss
Kollokationsplan zu machen und damit die Betreibung durchzuführen.

' D. In seiner Beschwerdeantwort beantragt der Beschwerdebeklagte die
Anweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides
unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Besehwerdebeklagte stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt
: die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Beschwerde. seien im
vorliegenden Falle gar nicht gegeben, da der angefochtene Entscheid
weder ein letztinstanzlicher noch ein Entscheid in einer '
Zivilsache sei.. Der erste Einwand ist ohne weiteresW und Mars-recht
(Zivilshteilungen). N° 50. 193

unhaltbar. Denn wenn auch mit der-Beschwerde nach Art. 336
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
1    Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
a  rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b  noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
2    Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.

der st. gallischen ZPO, die wegen eines vom Justizdenartement
begangeneMissbrauches der Amtsgewalt heim Regierungsrat angebracht
werden kann, nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle
Rechtsverweigernng {entsprechend. dem staatsrechtlichen Reknrs an das
Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV) sollte angefochten werden
könnenso würde es sich hiebei doch auf alle Fälle nur um einausserf
ordentliches, die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides in keiner
Weise hemmendes, Rechtsmittel handeln. Durch diese Möglichkeit der
allfälligen Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde _'gemäss
Art. 336
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
1    Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
a  rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b  noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
2    Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
der st. gallischen ZPO wird daher dem angefochtenen Entscheid des
Justizdepaitements, der an sich rechtskräftig und mit keinem ordentlichen
kantonalen Rechtsmittel mehr anfechtbar ist, der Charakter eines im
Sinne von Art. 87 OG letztinstanzlichen Entscheides nicht genommen. _ -

2.Aber auch der Einwand, das angefochtene Erkenntnis stelle keinen
Entscheid in einer _ Zivilsache dar, ist unzutreffend. Richtig ist
allerdings, dass hier nicht ein Erkenntnis vorliegt, das endgültig über
Rechte und Pflichten aus einem Privatrechtsverhältnis entschieden hat,
vielmehr stellt der streitige Entscheid lediglich eine vorsorgliche
Verfügung zur Erhaltung eines bestehenden Rechtszustandes dar, um einer
Partei die Möglichkeit der Rechtsverfolgung zu sichern. Nun hat aber die
staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts schon in ihrem Entscheid in
Sachen Lörtsch gegen Obrist vom 14. Juli 1914 (AS 40 I S. 433 ff.) sich
dahin ausgesprochen, dass der Begriff der Zivilsache gemäss Art. 87
OG nicht demjenigen der Zivilstreitig-keit, wie ihn die Rechtsprechung
auf Grund von Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
1    Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
a  rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b  noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
2    Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
OG verwendet, gleichgestellt werden könne, von
der Erwägung ausgehend, dass eine solche Gleichstellung dem bei der
Ausgestaltung der zivilrechtlichen Be-

194 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilun'gen). N° 50.

schwerde verwaltenden Zweckgedanken : der möglich' sten. Beschränkung
des staatsrechtlichen Rekurses auf

rein staatsrechtliche Streitfragen, nicht gerecht wurde. Sie hat daher
auch blosse Inzidententscheide, wodurch lediglich über das Vorliegen
von Prozessvoraussetzungen, wie z. B. die örtliche Zuständigkeit,
geurteilt wird, als Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von Art. 87
OG erachtet (vgl. auch 'AS 45 I S. 325 ff.). Dieser Auffassung hat sich
die II. Zivilabteilung, nachdem sie anfänglich einer strengeren Ansicht
gehuldigt hatte

(vgl. AS 42 II s. 529 f.; 43 115.453 f.), in ihrem Ent.. ss

scheide in Sachen Hugenin gegen Pressnell vom 29. September 1920 (AS
46 II S. 335 f. Erw. 1) angeschlossen, indem sie erklärte, dass auch
Inzidententscheide als Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von
Art. 87 OG zu betrachten seien, sofern das ihnen zu Grunde liegende
Streitverhältnis als ganzes zivilrechtlicher Natur sei. An dieser
Auffassung ist seither in ständiger Rechts-

sprechung festgehalten werden (vgl. AS 47 II S. 112 ;.

46 I S. 233 f. ; 50 II S. 412 f.). Bei dieser weiten Fassung, die
der Begriff der Zivilsache im Sinne von Art. 87 OG durch die Praxis
erhalten hat, besteht nun aber kein Zweifel, dass auch das vorliegende
Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Verfügung gemäss Art. 269
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
a  des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
b  des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
c  des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung.

der st. gallischen ZPO als eine Zivilsache im sinne von Art. 87
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
a  des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
b  des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
c  des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung.
GG
erachtet werden muss. Denn nicht nur ist das der streitigen Verfügung zu
Grunde liegende Streitverhältnis zivilrechtlicher Natur, sondern es übt
auch die Verfügung selber (wenn auch nur vorübergehend) zivilrechtliche
Wirkungen aus, indem dadurch in das Besitzesverhältnis an dem fraglichen
steigerungserlös eingegriffen wurde. Dass die Verfügung von einer
Administrativbehörde erlassen wurde, ist auf eine Besonderheit des
st. gallischen Zivilprozesses zurückzuführen; dadurch wird aber am
Charakter dieser. Verfügung als einer in einer Zivilsache' erlassenen
Verfügung nichts geändert. ssSchuldbetreibungs und Konkursrecht
(Zivilabteilungen). N° 50. 195

Muss somit die angefochtene Verfügung als ein letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid in einer Zivilsache , erachtet werden, so sind,
da es sich hiebei nicht um ein der Berufung unterliegendes Haupturteil
handelt, die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Beschwerde
gegeben. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3. In materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittel,
die einem Schuldner zur Hemmung oder Aufhebung einer gegen ihn
angehobenen Betreibung zustehen, im Schuldbetreibungsgesetz selber
erschöpfend geregelt sind. Hat der Schuldner versäumt, dieselben
rechtzeitig zu ergreifen, oder ist er damit unterlegen, so ist das
Vollstreckungsverfahren zu Ende zu führen, und es kann der Schuldner
die Exekution nicht dadurch hemmen, dass er das der in Betreibung
gesetzten Forderung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zum Gegenstand
eines neuen, ordentlichen, vom Betreibungsgesetz nicht vorgesehenen
Rechtsstreites macht. Dieses kann vielmehr in einem solchen Falle nur
noch Gegenstand einer Rückforderungsklage gemäss Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG bilden
(vgl. AS 22 S. 316 f. Erw. 4 ; 29 I 8.87 f.; 31 I S. 544 ff.). Eine
derartige in unzulässiger Weise in den Gang des Vollstreckungsverfahrens
eingreifende Klage liegt nun aber hier gerade vor. Was der Schuldner im
vorliegenden Falle verlangt, ist im Grunde nichts anderes als ein Begehren
um Abänderung des Kollokationsplanes. Hiezu sind aber gemäss Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.

SchKG ausschliesslich die Gläubiger berechtigt. Der Schuldner hätte,
nachdem eine Hemmung respektive Aufhebung des Betreibungsverfahrens mit
den nach dem Betreibungsgesetz zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln'
nicht erwirkt werden konnte, das Ende des Betreibungsverfahrens abwarten
sollen, um dann allenfalls eine Rückforderungsklage gemäss Art. 87
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 87 - Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten die besondern Bestimmungen der Artikel 151-153, für den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen der Artikel 178-189.
SchKG
anzustrengen, wie ihm bereits von der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
des Bundesgerichts in ihrem Entscheidevom 7. Juli 1923 bedeutet worden
ist. Das

196 Schuldhetreibungsund Konkursrecht (Zlvilahteilungen). N°50.

hat aber zur Folge, dass auch die auf Grund jenes unmöglichen
Klagebegehrens erwirkte vorsorgliche Sistierung der Ausbezahlung
des Betreibnngserlöses' an den Gläubiger als bundesrechtswidrig
bezeichnet werden muss. Denn wenn ein Schuldner eine Hemmung des
Betreibungsverfahrens nur mit den im Betreibungsgesetz selber vorgesehenen
Rechtsmitteln erwirken kann, so schliesst das ohne weiteres auch aus, dass
er zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes in einem Prozess um
einen dem Betreibungsgesetz widersprechenden Klageanspruch eine Sistierung
der betreffenden Betreibung erwirke. Die Vorinstanz hat allerdings den
Standpunkt eingenommen, das Betreibungsverfahren sei im Momente des
Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits abgeschlossen gewesen ;
der Steigerungserlös sei vorhanden. und es bestehe ein Streit nur noch
darüber, wem derselbe ausgehändigt werden müsse. In diesem Stadium stehe
aber einer ziviloder strafprozessualen vorsorglichen Massnahme, wonach
die Ausrichtung des Treffnisses an einen Gläubiger untersagt werde,
nichts entgegen; die vorliegende Verfügung stehe daher mit Bundesrecht
nicht in Konflikt. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Wie
bereits von der Schuldbetreihungsund Konkurskammer des Bundesgerichtes in
ihrem (ungedruckten) Entscheide in Sachen Meyster vom 22. Dezember 1908
ausdrücklich festgestellt worden ist, kann ein Betreihnngsverfahren
erst mit dem Moment als abgeschlossen erachtet werden, in dem der
Betreibungserlös dem betreibenden Gläubiger ausgehändigt wurde; denn erst
dadurch ist der Zweck der Zwangsvollstreckung, nämlich die Befriedigung
des Gläubigers, erreicht. Es muss daher jeder vom S c h u l d n e r
vor erfolgter Auszahlung des Betreibungserlöses zur Verhinderung der
Exekution der betreffenden in Betreihung gesetzten Forderung versuchte
Eingriff in das pendente Betreibungsverfahren als unzulässig erklärt
werden, sofern dieser nicht unter Anwendung von Rechts--SAWund linker
smart (Weil-zucca). N° 50. 197

,mitteln erfolgt, die vom Betreibungsgesetz selber vorgesehen
sind. Richtig ist allerdings diesen Fall scheint die Vorinstanz mit dem
vorliegenden zu verwechseln dass ein D r i t t e r infolge einer ihm
dem Beireibungsgläubiger gegenüber zustehenden Forderung, oder eventuell
auch der Betreibungsschuldner selber auf Grund einer a n d e r n als der
Forderung,deren zwangsweise Befriedigung in dem betreffenden pendenten
Betreihungsverfahren verfolgt wird, allenfalls (durch Erwirkung eines
Arrestes) eine Einstellung der Auszahlung des Betreibungserlöses an den
Gläubiger erwirken kann. Das hat aber mit dem vorliegenden Falle nichts
zu tun. _ , .

4. Regelt sich somit die Frage, welche Abwehrmittel einem Schuldner
gegen die Exekution einer gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung
zustehen, ausschliesslich nach dem eidgenössischen Recht, so erscheint
der Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. I OG (die Anwendung kantonalen
statt eidgenössischen Rechtes) in der Tat gegeben, wenn hier die
Vorinstanz auf Grund einer Vorschrift des kantonalen Prozessrechtes
in den Gang des Betreibungsverfahrens eingegriffen hat, obwohl
das der streitigen Verfügung zu Grunde liegende Klagebegehren des
Schuldners dem eidgenössischen Rechte widerspricht, eine Hemmung des
Betreibungsverfahrens daher nach eidgenössischem Recht gar nicht möglich
gewesen wäre.

5. Unter den ssohwaltenden Umständen hätte der Gläubiger allerdings die
Möglichkeit gehabt, allenfalls auch ohne dass die streitige Verfügung
vorher gerichtlich aufgehoben worden Wäre, vom Betreihungsamt bezw.
den Aufsichtsbehörden trotz der erfolgten. gerichtlichen Sistierung
die Auszahlung seines Betreibungsbetreffnisses zu verlangen, da nach
konstanter Praxis die Betreibungsbehörden' das Recht für sich in Anspruch
nehmen. gesetzliche Eingriffe der Gerichtsbehörden

in das Betreibungsverfahren nicht zu beachten (vgl. auch

198 Schuldbetreibungs und Konkursrecht {Zivilabteilungen}. N° 51.

die unter ,Ziff. 3 zitierten Entscheide des Bundesgerichts).
Das schliesst aber nicht aus, dass der Gläubiger durch Anfechtung der
streitigen Verfügung selber mit einem ordentlichen Rechtsmittel sich
gegen die darin enthaltene Rechtswidrigkeit zur Wehr setzte. Es ist
daher in Gutheissung von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerde die
angefochtene Verfügung des Bezirksammans von Alttoggenburg vom 8. Juni
1923 aufzuheben.

6. Dagegen kann dem weiteren vom Beschwerdeführer gestellten Begehren,
wonach das Betreibungsamt anzuweisen sei, den Betreibungserlös gemäss
dem Kollokationsplan auszuzahlen, nicht entsprochen werden, da solche
Weisungen in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden fallen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das
Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers geschützt, auf das Rechtsihegehren
2 jedoch nicht eingetreten wird.

51. Urteil der II. Zivilsbteilung vom 3. November 1925 i. S. Konkursmesse
Weill A.-G. gegen Fels.

Kollokationsverfahren im Konkurs, Bedeutung der Abweisung einer Forderung
zur Zeit. Konkursverordnung Art. 59 Abs. 2 (Erw. 1). .

Zulässigkeit verspäteter Konkurseingaben und Kollokatlonsklagen auch
nach erfolgter Verteilung. SchKG Art. 251 (Erw. 2).

OR Art. 110 Ziff. 1, SchKG Art. 217 : Verpfändung von Wertschriften durch
den Nichteigentümer zur Sicherung aller Forderungen des Pfandgläubigers an
ihm. Inanspruchnahme dieser Wertschriften zur Deckung einer vom Verpfänder
geleisteten Bürgschaft. Behandlung des Eigentümers der Wertschriften im
Konkurs des Hauptschuidners (Erw. 3).

A. Samuel Weill, welchem der Kläger, sein SchWager, sein
Wertschriftenvermögen im Werte von ungefähr

Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 51. 199 300,000
Fr. zur Verwaltung übergeben hatte, hinterlegte dasselbe gleich seinen
eigenen Wertschriften (Depot I) im eigenen Namen beim Basler Sitz des
Comptoir d'Escompte de Genève (Depot II). Am 19.3

September 1919 räumte Weill dem Comptoir für alle

gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen an ihm Faustpfandrecht an
allen Wertpapieren ein, welche ich jeweilen bei ihm ...... liegen habe
. Am 27. Oktober 1920 leistete Samuel Weill zusammen mit zwei anderen
Personen Bürgschaft für die jeweilige Schuld der Schuhfabriken Weill
Asi-G. in Kreuzlingen an das Comptoir bis zum Kapitalbetrag von 500,000
Fr. nebst Zinsen. Als die Schuhfabriken Weill A.-G. im Jahre 1921 in
Konkurs geriet, meldete das Comptoir Forderungen in höherem Betrage
als 500,000 Fr. an und nahm es.v auch die im Depot II hinterlegten
Wertschriften als Pfänder in Anspruch. Die vom Kläger angestrengte
Klage auf Herausgabe seiner Wertschriften, gegen welche das Comptcir
einwendete, es habe sein Pfaudrecht gestützt auf seinen guten Glauben
erworben, wurde _ am 4. Februar 1924 durch Vergleich erledigt, wonach
das Comptoir dem Kläger 20,000 Fr. bezahlte und der Kläger auf jeglichen
Anspruch gegenüber der (damaligen) Beklagten Verzicht leistete und seine
Klage zurückzog. Aus dem beim Verkauf dieser Wertschriften erzielten
Erlös machte sich das Comptoir zunächst für seine Kontokorrentforderung
an Samuel Weillund sodann, soweit der Überschuss reichte, nämlich im
Betrage von 139,348 Fr., für die Forderung an Samuel Weill aus dessen
Bürgschaft für die Schuhfabriken Weill A. G. und damit für die verbürgte
Forderung an letzterer selbst bezahlt. In der Folge schlossen das Comptoir
und die Verwaltung im Konkurse der Schuhfabriken Weill A. G. über die
zwischen ihnen schwebenden Prozesse einen Vergleich ab, wonach die nach
Ausrichtung einer Dividende von 10 % auf alle unversicherten Forderungen,
einschliesslich diejenigen des
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 189
Datum : 26. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 189
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 188 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 49. par le second


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 56  87
SR 813.0: 87
SchKG: 85 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
86 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
87 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 87 - Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten die besondern Bestimmungen der Artikel 151-153, für den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen der Artikel 178-189.
140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
ZPO: 269 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 269 Vorbehalt - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
a  des SchKG119 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
b  des ZGB120 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
c  des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954121 über die Klage auf Lizenzerteilung.
336
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
1    Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
a  rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b  noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
2    Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
BGE Register
29-I-8
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • asien • beklagter • bern • berufliche vorsorge • beschwerdeantwort • beschwerdegrund • betreibung auf pfändung • betreibungsamt • bundesgericht • charakter • darlehen • deckung • entscheid • ertrag • faustpfand • forderung • frage • gerichts- und verwaltungspraxis • guter glaube • kantonalbank • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • kollokationsplan • konkursdividende • mais • nachträglicher rechtsvorschlag • ordentliches rechtsmittel • pfandausfallschein • prozessvoraussetzung • rechtsbegehren • rechtsmittel • regierungsrat • requisition • richterliche behörde • richtigkeit • richtlinie • schenker • schuldbetreibung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • schutzmassnahme • schwager • sicherstellung • stelle • verfahren • versteigerung • verteilungsplan • vollstreckungsverfahren • vorinstanz • vorsorgliche massnahme • weiler • weisung • wert • wertpapier • wissen • zivilprozess • zivilsache • zwangsvollstreckung • zweifel