160 Schuldbetrelbungsund Komtur-steckt. N° 44.

44. Entscheid vom 6. Oktober W i. S. M

SchKG Art. 237 Abs. 3 (besonders Ziff. 3), 249 : G l ä u b i g e ra u
s s c h u s s : Voraussetzungen und Bedeutung seiner Beschlussfassung,
besonders über die Ermächtigung zur

Prozessführnng. Beschwerdelcgitimation des einzelnen Mitgliedes.

A. Im Konkurse über die Balmer, Schwyter Pt.-G. ernannte die
Gläubigewersamnflung einen aus vier Mitgliedern, worunter dem Rekurrenten,
bestehenden Gläubigerausschuss; nach der zweiten Gläubiger-versammlung
demissionicrte ein Mitglied. In der Folge erteilte der ausserordentliche
Konkursverwalter Notar Leuenberger von sich aus dem Fürsprecher Brüstlein,
Mitglied des Gläubigerausschusses, Vollmacht zur Führung eines Prozesses
gegen Witwe Balmer auf Ablieferung gewisser in ihrem Besitze befindlicher
Gegenstände zur Konkursmasse. Hiegegen führte der RekurrentBeschwcrde
mit dem Antrag, ces sei die Verfügung des Konkursverwaiters betreffend
Vollmachterteilung ...... als u ngesetz-lich aufzuheben und der
Konkursverwalter anzuweisen, in gesetzlicher Form vorzugehen . Mit
der Beschwerdeantwort legte der Konkursverwalter eine Erklärung der
beiden andern noch tätigen Mitglieder des Gläubiger-aussehusses vor,
wonach diese mit der Prozessführung gegen Frau Witwe Balmer und 'mit
dem daherigen Vorgehen des Konkursverwalters einverstanden sind.

B. Durch Entscheid vom 17. September 1925 hat die Aufsichtsbehörde
in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde
im Sinne der Motive abgewiesen, wesentlich mit folgender Begründung :
Nach Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
SchKG stehe es (nur) dem Gläubigerausschuss
zu, die Ermächtigung zur Führung von Prozessen zu erteilen. Obwohl von
den drei heute noch im Amte stehenden Mitgliedern desselben zwei der
Prozessführung zugestimmt haben,Schuldbctreihungsund Konkursrecht. N°
44. 161

könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein rechtsverbindlicher
Beschluss des Ausschusses zustande gekommen sei, nämlich nicht im
Falle, dass nach dem Willen der Gläubigerversammlung unbedingt nur ein
vierköpfiges Kollegium als Gläubigerausschuss amten und, wenn keine
Mehrheit von drei erreichbar wäre, eine Ermächtigung zur Prozessführung
als verweigert gelten sollte . Hierüber sei die Gläubigerschaft durch
Zirkular zu befragen, und gegebenenfalls sei zwecks Ernennung eines neuen
Ausschussmitgliedes eine weitere Gläubigerversammlung einzuherufen,
worauf dann der ergänzte Ausschuss zu der Frage der Prozessführung
Stellung zu nehmen habe. Bestätige dagegen die Gläu-

_ bigerschaft auf die Zirkularanfrage hin den dreigliedrigen

Ausschuss, so hätte die Prozessermächtigung ohne weiteres als erteilt zu
gelten. Heute schon die an Fürsprecher Brüstlein erteilte Prozessvollmacht
zu annullieren habe keinen Sinn ; dagegen sei beim Prozessgericht um
Sistierung des Prozesses bis nach Abklärung der Frage der Ermächtigung
zur, Prozessführung nachzusuchen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen,
unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages, und dabei noch geltend
gemacht, das demissionierende Ausschlussmitglied könne nur von der
Gläubigerversammlung seiner Pflicht enthoben werden und bis dahin bestehe
der Ausschuss noch aus vier Mitgliedern.

Die Schuldbetreibungs-'fund Kankurskammer zieht

in Erwägung : -

Gemäss Art. 240
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 240 - Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
SchKG vertritt die Konkursverwaltung die Konkursmasse
vor Gericht. Danach sind Prozesshandlungen, welche gestützt auf eine von
der Konkursverwaltung ausgestellte Prozessvollmacht vorgenommen wurden,
für die Konkursmasse verbindlich, auch wenn die Konkuisverwaltung die
Vollmacht aus--

152 Schuldbetreihungsund new-ventN' 44.

gestellt hat, ohne von dem anfällig bestellten Gläubigerausschnss dazu
ermächtigt worden zu sein, also unter Verletzung der Vorschrift des
Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
SchKG. Die vom Rekurrenten beantragte Aulbehung
der an F ürsprecher Brüstlein erteilten Prozessvollmacht könnte also nicht
etwa zur Folge haben, dass die bereits vorgenommenen Prozesshandlungen für
die Konkursmasse einfach wirkungslos würden, wie wenn sie nicht erfolgt
wären. Umsoeher rechtfertigt sich die Entscheidung der Vorinstanz,
dass mit Rücksicht auf die Möglichkeit nachträglicher Erteilung der
Ermächtigung von der Aufhebung im gegenwärtigen Zeitpunkt abgesehen
und die Konkursverwaltung nur angewiesen wird, beim Prozessgericht den
Antrag auf Sistieruug des Prozesses bis zur endgültigen Erledigung der
Frage, ob ihr die Ermächtigung zur Prozessführung erteilt werde, zu
stellen. Dagegen kann der Vorinstanz darin nicht beigestimmt werden,
dass die Prozessermächtigung als durch die nachträgliche Zustimmung
von zwei Mitgliedern des Gläubigerausschusses erteilt zu gelten hätte,
wenn sich die Gläubigerschaft mit dem ersatzlosen Wegfall des vierten
Mitgliedes abfinden würde. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen
hat, sind mangels anderer Anordnung durch die Gläubigerversammlung dem
von ihr ernannten Gläubigerausschuss die in Art. 23? Abs. 3 Ziff. 1-5
aufgezählten Obliegenheiten übertragen (AS 24 I S. 354 = Sen.-Ausg. 1
S. 86), u. a. also die Ermächtigung (soil. der Konkursverwaltung)
zur Führung von Prozessen. Wieso angesichts dieser VorSchrift der
besehwerdeheklagte Konkursverwalter noch behauptenkann, er sei nicht nur
berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von sich aus ohne Ermächtigung
des Gläubigerausschusses Klage zu erheben}, bezw. dafür

Prozessvollmacht zu erteilen, wenn anders es ihm nicht

gelinge-, alles Vermögen zur Konkursmasse zu ziehen, welches er als zu
ihr gehörend ansehe, ist ganz unerfmdhch. Indem die Gläubigerversammlung
einen Gläu-

Wiesmann und Makel-skean N° 44. 163

bigerauschuss ernennt, unterwirft sie den Konkursverwalter der
Aufsicht durch ein an ihrer Stelle handelndes Organ und macht die
Vornahme gewisser Konkursver; waltnngshundlungen von der Mitwirkung
dieses Organs abhängig. Und zwar haben dabei nicht die einzelnen
Mitglieder des Ausschusses, sondern es hat der Ausschuss als solcher zu
handeln-Will also ein Mitglied des Gläubigerausschusses einem Antrag des
Konkursvcrwalters nicht beistimmen, so darf nicht einfach über Seinen
Kopf hinweg zu einem Mehrheitsbeschluss geschritten, sondern es muss ihm
Gelegenheit eingeräumt werden, seine Einwendungen vorzubringen und derart
auf die Beschlussfassung einzuwirken, bevor dieselbe erfolgt. Dieser
Rechtsstellung des Gläubigerausschusses und seiner einzelnen Mitglieder
im besondern kann nicht anders als dadurch Nachachtung seitens eines
renitenten Konkursverwaltet-s verschafft werden, dass jedem Mitglied des
Ausschusses ein Recht zur Beschwerde gegen solche Verwaltungshandlungen
zugestanden wird, welche, obwohl sie der Mitwirkung des Ausschusses
bedürfen, vom Konkursverwalter vorgenommen worden sind, sei es überhaupt
unter Umgehung des Ausschusses, oder doch ohne dem beschwerdei'ührenden
Mitglied Gelegenheit geboten zu haben, in der angegebenen Weise auf
die Beschlussfassung des Ausschusses einzuwirkeu. Somit kann sich der
beschwerdebeklagte Konkursverwalter der Gutheissung der Beschwerde
nicht dadurch entziehen, dass er die nachträgliche Zustimmung zweier
Mitglieder des Gläubigerausschusses zu der von ihm eigenmächtig
erteilten Prozessvollmacht heibringt, auch nicht für den Fall, dass der
Ausschuss auf drei Mitglieder beschränkt bleibt. Vielmehr ist er auch
für diesen Fall verpflichtet, den Gläubigerausschuss zur Verhandlung
und Beschlussfassung über die Frage einzuberufen, ob die Vollmacht zum
Prozess gegen Witwe Balmer erteilt bezw. genehmigt werde, und bevor dies
allfällig ge. sehehen sein wird, darf er keine anderen als solche

164 Schuldbetreiblmgsund Konkursrecht. N° 45.

Prozesshandlungen vornehmen bezw. vornehmen lassen, deren Unberbleiben
für die Konkursmasse von nicht Wieder gut zu machendem Nachteil wäre,
hat er also insbesondere nach der bereits vorstehend gutgeheissenen
Anordnung der Vorinstanz um Sistierung des Prozesses nachzusuchen. Vorerst
aber hat der Konkursverwalter nach den Instruktionen der Vorinstanz,
über welche sich axiszusprechen dem Bundesgericht nicht zusteht, da sie
nicht zum Gegenstand eines Rekurses gemacht worden sind, zur Abklärung zu
bringen, ob die Gläubigerschaft die im Glàubigerausschuss eingetretene
Lücke zu ergänzen wünsche ; sollte dies der Fall sein, so wäre eine
neue Beschlussfassung auch schon nach der Anordnung der Vorinstanz
unerlässlich, der nur noch beizui'ùgen ist, dass die Beschlussfassung
nicht ohne Haran-. ziehung des Rekurrenten zur Verhandlung erfolgen darf.

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.

45. Sentenza 9 ottobre 1925 nella cause Intel-mima Zug.

Il titolare di una ditta individuale e la ditta stessa (iscritta a
registro) costituiscono un solo ed unico soggetto di diritto. Esso è
quindi da escutersi in via di fallimento.

Con precetto esecufivo N° 29 179 la ditta S. A. Untermühle Zug essuteva e
Antonio Gurgo-Nicora di Antonio, prestinaio in Orselina a per il pagamento
di 7178 îchi. 65 ed accessori. Nella camminata:-ia di fallimento il
debitore e indicato colla designazione: Antonio Gurgo-Nioora, Locarno .

Con ricorso 13 luglio 1925 il debitore domandava l'annullamento della
comminatoria di fallimento allegando che una ditta Antonio Gurgo
Nicora in Locarno non esisteva, sibbene solo una ditta Gurgo Antonio
inSehntdbetreibangsmd Kadima-echt. N? 45. 165

Orselina. Il gravame fu ammesso colla querelata decisione per i seguenti
motivi : Secondo il registro di commercio, titolare della ditta Gurgo
Antonio, prestinaio in Orselina, è Gorgo Antonio di Antonio, domiciliato
in Orselina. La ditta commerciale Gurgo Antonio non può cssere confusa
coll'escusso personalmente Antonio GorgoNicora fu Antonio in Locarno:
tra i due esiste una differenza sostanziale. La comminatoria di fallimento
deve quindi essere annullata.

Donde l'attuale ricerso inoltrato dalla creditrice nei

termini e nei modi di legge.

Considerando in diritto :

Il ricamo è fondato. Il debitore non ha neanche preteso che esistessero
due ditte Antonio Gorgo, prestinaio, l'una in Locarno, l'altra
in Orselina, nè ha'mai contestato, da quando gli fu notificato il
precetto eseeutivo, la sua identità colla persone escussa. Dal rapporto
dell'Ufficio di Locarno 21 luglio 1925 risulta invece, che si tratta
indubbiamente della medesima ditta, che ora gerisce a Locarno il prestino
gel-ito altre volte dal Gurgo in Osselina. Ciò posto, la decisione
dell'Autorità di Vigilanza e marfifestamente erronea. L'escusso è il
titolare della ditta individuale Gorgo. Questa ditta e Antonio Gurgo
costituiscono un solo ed unico soggetto di diritto. Gli obblighi della
ditta sono obblighi personali di Antonio Gurgo e, giuridicamente, non
è lecito fare distinzione ver-una tra la ditta "commerciale ed il suo
titolare. Non si comprende quindi come l'Autorità cantonale di Vigilanza
abbia potuto annullare la comminatoria di fallimento ritenendo, che fra
la ditta ed il suo proprietario esistesse una differenza sostanziale,
vale a dire ammettendo che la ditta ed il suo titolare fossero due
soggetti di diritto distinti.

La Camera Esemzioni e Fallimenti pronuncio : Il ricorso è ammesso.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 160
Datum : 17. September 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 160
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 160 Schuldbetrelbungsund Komtur-steckt. N° 44. 44. Entscheid vom 6. Oktober W i.


Gesetzesregister
SchKG: 237 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
240
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 240 - Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • ausserordentliche konkursverwaltung • begründung des entscheids • beschwerdeantwort • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • einwendung • entscheid • frage • fund • konkursmasse • konkursverwaltung • notar • obliegenheit • prozesshandlung • richterliche behörde • richtlinie • stelle • verwaltungsverordnung • vorinstanz • weisung • wille • witwe