140 schuldhetreihungsund Konkarsrecht. N° 38.

délai de plainte ou de recours visant un acte que la loi n'interdit
nullement d' executer pendant les féries ou pendant la suspension ;

qu 'en effet, dès l'instant que les féries sont sans influence sur les
délais fixes aux créanciers pour formaler leurs réquisitions concernant
la poursuite, la meine solution doit logiquement étre adoptée pour le
délai de plainte;

que le délai de plainte n'a par conséquent pas été prolongé en l'espéce
par les férias de Pentecöte et qu'il expirait le 5 juin comme l'instance
cantonale l'a admis.

La Chambre des Poursuites et des Faillites pronome;-

Le recours est rejeté.

38. Entscheid vom N.Saptamber 1925 i. S. Buch.

SchKG Art. 224, 92 : Im Konkurse sindssdem Gemeinschuldner auch solche
Kompetenzstücke zu überlassen, welche vorher unangefochten gepfändet
worden waren (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

Der in Konkurs geratene Rekurrent, welcher Schuhnestel fabriziert,
macht mit der vorliegenden Beschwerde _die Unpfändbarkeit von Maschinen
geltend, welche geraume Zeit vor der Kankurseròffnung gepfändet worden
waren und bis zur Konkurseröffnung gepfändet blieben. Durch Entscheid
vom 14. Juli 1925 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen
die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungsand Konkurskammer zieht in Erwägung : Die
Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Gegenstände, welche gepfändet
worden sind, ohne dass der Schuldner dagegen Beschwerde geführt hätte,
in demSebnldbetreibuugsund Konkursrecht. N? 38. 141

während der Dauer der Pfändung eröffneten Konkurs vom Gemeinsehuldner
nicht mehr als unpfändbar für sich beamprueht werden können. Ihre
Entscheidung vermag sich auf die jahrzehntelange Rechtsprechung der
Oberaufsichtsbehörde zu berufen, die bereits vom Bundesrat begründet wurde
(Archiv II Nr. 20) und an der auch das Bundesgericht trotz der daran
geübten Kritik (vgl. z. B. den Jahresbericht 1904 der Aufsichtsbehörde
des Kantons Bern im Archiv IX Nr. 100, BLUMENSTEIN S. 620 Anm. 7) seither
stets festgehalten hat (AS RS. 703; 241 S. 396 ff.; 231 S. 110Î. =Archiv
V Nr. 74; Sep. -Ansg. 1 S. 128 ff; 6 S. 44 f. und viele spätere nicht
publizierte Entscheide). Diese Rechtspreehung stützt sich einerseits
auf Art. 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
SchKG, wonach gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung
im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, in
die Konkursmasse fallen, anderseits auf Gründe praktischer Natur. Eine
erneute Nachprüfung veranlasst das Bundesgericht, von ihr abzugeben.

Die eben angeführte Vorschrift bezweckt ersichtlicherweise nur die
Abgrenzung des Pfändungspfandrechts der betreibenden Gläubiger und des
Beschlagsrechts der Konkursmasse. Dagegen lässt sich ihr nichts entnehmen
für die Abgrenzung des Beschlagreehts der Konkursmasse und des Rechts
des Gemeinschuldners auf konkursfreies Vermögen, und sie darf somit nicht
dahin ausgelegt werden, dass gepfändete Gegenstände ohne Rücksicht darauf
in die Konkursmasse fallen, ob es sich um Kompetenzstücke handle oder
nicht. Selbst wenn übrigens dem Art. 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
SchKG die Auslegung gegeben
würde, dass er sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen pfändenden
Gläubigern und Konkursmasse, sondern auch auf dasjenige zwischen
Konkursmasse und Gemeinschuldner bezieht, so vermochte dies die von der
bisherigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse nicht zu rechtfertigen. Zwar
Würde dieser Ausgangspunkt notwendigerweise zum Schlusse führen, dass
das Beschlags-

142 Schuldbetreibungs und Konkursrccht. N° 38.

recht, welches als Pfändungspfandrecht zu Gunsten einzelner pfändender
Gläubiger bestand, durch die Konkurseröffnung auf die Konkursmasse
überginge und derart zu Gunsten sämtlicher Konkursgläubiger fortbestände.
Allein da das Pfändungspfandrecht einzig der Befriedigung für die
Betreibungssum'me zu dienen bestimmt war, welche möglicherweise nur
einen Bruchteil des Wertes des gepfändeten Kompetenzstückes ausmachte,
vermag der Umstand allein, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
Kompetenzstücke gepfändet waren, noch nicht zu rechtfertigen,
dass nun die Konkursmasse das Beschlagsrecht daran für s ä m t l
i c h e Konkursforderungen in Anspruch nimmt. Dabei verschlägt es
nichts, ob ein Verzicht des Schuldners auf die Kompetenzqualität oder
aber Rechtsverwirkung infolge Verstreichenlassen der Beschwerdefrist
angenommen werde; denn im ersteren Fall läge nichts dafür vor, dass der
Verzicht auch ausgesprochen worden wäre, wenn die Kompetenzstücke hätten
für Forderungen in' höherem Gesamtbetrag in Anspruch genommen werden
wollen, und im letzteren Falle liesse es sich nicht rechtfertigen,
weitergehende Verwirkungsfolgen eintreten zu lassen als diejenigen,
welche durch das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist unmittelbar
eingetreten sind, nämlich die Unanfechtbarkeit des Beschlagsrecbts
im Umfang der Forderung, für welche die, Pfändung vollzogen worden
ist. Ob dieses Bedenken auf den konkreten Fall zutreffe oder nicht,
ist nicht von Belang, da es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage
handelt, die nicht anders als einheitlich beantwortet werden kann. Aber
auch d i e Lösung erscheint nicht annehmbar, dass das Beschlagsrecht
der Konkursmasse auf den Forderungsbetrag beschränkt wird, für welchen
das Pfändungspfandrecht im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand, ein
allfälliger Überschuss des Verwertungserlöses also an den Gemeinschuldner
herauszugeben wäre, entsprechend der von Art. 54 KV für vertraglich
verpfändete Kompetenz-Schuldbetreibungs und Konkmsrecht. N° ss. 143

stùcke getroffenen Regelung. Unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift
würde es jedoch als Anomalie erscheinen, wenn dem Schuldner, der
nichts dagegen vorgekehrt hat, dass einem pfändenden Gläubiger ein
Pfändungspfandrecht an einem Kompetenzstück erwächst, um deswillen das
Kompetenzstück g ä n z 1 i c h verloren ginge. Anderseits liegt auch ein
gewisser Widerspruch darin, der Pfändung eines Kompetenzstückes eine über
das betreffende Pfändungsverfahren · hinausgehende Bedeutung beizumessen
für den nachfolgenden Konkurs, während eine derartige ausgedehnte Wirkung
auf spätere Pfändungen abgelehnt worden ist (AS 23 II S. 1734 f. Erw. 3;
49 III S. 91 am Ende).

Eine wenig wünschenswerte Folge der Änderung der bisherigen Rechtsprechung
ist es freilich, dass sie den Schuldner in die Lage versetzt,
gegebenenfalls seine Rechtsstellung durch die Insolvenzerklärung zu
verbessern, indem diese ihm ermöglicht, gepfändete Kompetenzstücke wieder
zurückzunehmen. Allein der Befürchtung, dass dies zu betrügerischen
Machenschaften Anlass geben möge, ist seinerzeit wohl eine übermässige
Bedeutung beigelegt worden (vgl. Archiv II Nr. 20 am Ende) ; übrigens
kann ihnen zu einem guten Teil der Boden dadurch entzogen werden, dass
die Betreibungsämter auch bei freiwilliger Hingabe von Kompetenzstückeu
nur dann zu deren Pfändung schreiten, wenn keinerlei unpfändbares Vermögen
vorhanden ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde
des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 1925 aufgehoben und die Sache zur
materiellen Beurteilung der Unpfändharkeit zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 140
Datum : 01. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 140
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 140 schuldhetreihungsund Konkarsrecht. N° 38. délai de plainte ou de recours visant


Gesetzesregister
SchKG: 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursmasse • archiv • schuldner • bundesgericht • ferien • beschwerdefrist • bruchteil • dauer • verhältnis zwischen • kantonales rechtsmittel • bundesrat • buch • konkursforderung • kv • machenschaft • vorinstanz • requisition • wert