138 Selmldbetreibungsund Konkani-echt. N° 36.

Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten anzusehen, zumal da wohl
die Bestrafung, nicht aber die Gewaltanwendung sich gegen seine
Person richten kann (vgl. hiezu auch FLEINER, Institutionen des
deutschen Verwaltungsrechts, 6. u. 7. Auflage, S. 206). Somit ist den
Konkursverwaltungen zuzugestehen, dass sie gleichwie gegenüber den
Gemeinschuldnern, welche ihr konkursfreies Vermögen nicht abliefern,
so auch gegenüber Dritten, welche Vermögensstücke nicht zur Verfügung
stellen, obwohl sie deren Zugehörigkeit zum Konkurs-massevermögen
nicht bestreiten, nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen
dürfen, um ihnen jene Vermögensstücke wegzunehmen ; sie brauchen
sich nicht auf den Weg der Zivilklage verweisen zu lassen wie im
Falle, wo der Drittbesitzer selbst Eigentümer der in seinem Besitz
befindlichen Gegenstände zu sein behauptet. Insoweit der Dritte aus
einem obligatorischen Rechtsverhältnis ein Recht auf weiteren Besitz
geltend machen zu können glaubt, ordnet Art. 211
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
SchKG die Umwandlung
in eine Geldforderung von entsprechendem Werte an, die gegebenenfalls
durch Retentionsrecht pfandrechtsähnlich versichert ist, es wäre denn,
dass die Konkursverwaltung das Rechtsverhältnis fortsetzt, wozu sie
jedoch nicht verpflichtet ist (Art. 211 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
SchKG). Unterlässt der
Dritte die Anmeldung einer solchen Forderung und unterbleibt daher
bei der Aufstellung des Kollokationsplanes die Entscheidung über das
Retentionsrecht, so vermag dies eine Erschwerung der Stellung der
Konkursverwaltung nicht zu rechtfertigen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Kleinen Rates des
Kantons Graubünden vom 11. August 1925, insoweit angefochten, aufgehoben
und die Beschwerde der Brüder Hartmann abgewiesen.MEDIUM M Bis-Zwecke
N.0 37. 139

37. MM eu 11 W 1325 dans la cause Robert.

Art. 63 LP. Souls les délais à observer par le débiteur et non ceux
imposés au créancier sont proiongés par les féries et snspensions.

A. Ensnite d'ordonnances de séqnestre du 20 mai 1925 obtenues par le DI'
Etienne Robert, l'office des poursuites de Lausanne a séquestré le méme
jour au préjudice des demoiselles H. et C. Carrea d'AVila un bracelet
et six rohes, taxes 400 fr. au total.

Le procés verbal de séquestre, communiqué le 25 mai au créancier,
mentionne qu'en lieu et place des objets séquestrés, les
débitrices-avaient consigne al'office la somme de 400 fr. .

Le Dr Robert a porté plainte le 10 juin. L'autorité inférieure de
surveiliance a rejeté la plainte comme mal fondée, mais, par decision du
11 juillet, l'Autorité cantonale de surveillanee l'a déclarée tardive
parce que s'agissant d'un cas de séquestre, les féries de Pentecòte
...... ne prolongent pas le délai de plainte .

B. Le Dl Robert a recouru au Tribunal fédéral contre la decision de
l'instance cantonale. Il soutient qu'en raison des féries de Pentecöte le
délai de plainte s'est trouvé prolongé de trois jours, à savoir jusqu'au
10 juju. ,

Conside'rant en droit :

que l'art. 63 LP doit etre rapproché de l'art. 56 et interprété dans ce
sens que seuls les délais à observer par le de'bileur sont prolongés
et non pas ceux imposés au créancier, étant denne que les féries ont
été instituees pour menager le dehiteur et non pour san-regarder les
intéréts du créancier (v. JAEGER, note 5 sur art. 63);

que le Tribunal federal a, du feste, jugé (RO 50 III p. 13) qu'il n'y a
aucune raison d'admettre que les féries et suspensions aient pour effet
de proroger le

140 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 38.

délai de plainte ou de recours visant un acte que la loi n'interdit
nullement d' execute:pendant les féries ou pendant la suspension ;

qu 'en effet, des l'instant que les féries sont sans influence sur les
délais fixés aux créanciers pour formaler leurs réquisitions concernant
la poursujte, la meme solution doit logiquement étre adoptée pour le
délai de plainte;

que le délai de plainte n'a par eonséquent pas été prolongé en l'espèce
par les féries de Pentecöte et qu'il expirait le 5 juin comme l'instance
cantonale l'a admis.

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est
rejeté.

38. Entscheid vom lll-September 1925 i. S. Buch.

SchKG Art. 224, 92 : Im Konkurse sind'dern Gemeinschuldner auch solche
Kompetenzstücke zu überlassen, welche vorher unangefochten gepfändet
worden waren (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

Der in Konkurs geratene Rekurrent, welcher Schuhnestel fabriziert, macht
mit der vorliegenden Beschwerde die Unpfändharkeit von Maschinen geltend,
welche geraume Zeit vor der Konkurseröffnung gepfändet worden waren und
bis zur Konkurseröffnung gepfändet blieben. Durch Entscheid vom 14. Juli
1925 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde
abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent ,an das Bundesgericht
weitergezogen.

Die Schuldbetreibungsand Konkurskammer zieht in Erwägung ,:

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Gegenstände, welche gepfändet
worden sind, ohne dass der Schuldner dagegen Beschwerde geführt hätte,
in demSchuldbetreibrmgsund Konkursreeht. NP 38. 14 1

während der Dauer der Pfändung eröffneten Konkurs vom Gemeinsehuldner
nicht mehr als unpfändbar für sich beansprucht werden können. Ihre
Entscheidung vermag sich auf die jahrzehntelange Rechtsprechung der
Oberanfsichtsbehörde zu berufen, die bereits vom Bundesrat begründet wurde
(Archiv II Nr. 20) und an der auch das Bundesgericht trotz der daran
geübten Kritik (vgl. 1. B. den Jahresbericht 1904 der Aufsichtsbehörde
des Kantons Bern im Archiv IX Nr. 100, BLUMENSTEIN S. 620 Anm. 7) seither
stets festgehalten hat (AS LS. 703; 241 S. 396 ff.; 291 S. 110f. =Archiv
V Nr. 74; Sep. -Ansg. 1 S. 128 ff.; 8 S. 44 f. und viele spätere nicht
publizierte Entscheide). Diese Rechtsprechung stützt sich einerseits
auf Art. 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.369
SchKG, wonach gepfändete Vermögensstück-, deren Verwertung
im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, in
die Konkursmasse fallen, anderseits auf Gründe praktischer Natur. Eine
erneute Nachprüfung veranlasst das Bundesgericht, von ihr abzugehen.

Die eben angeführte Vorschrift bezweckt ersichtlicherweise nur die
Abgrenzung des Pfändungspfandrechts der betreibenden Gläubiger und
des Beschlagsrechts der Konkursmasse. Dagegen lässt sich ihr nichts
entnehmen für die Abgrenzung des Beschlagrechts der Konkursmasse
und des Rechts des Gemeinschuldners auf konkursfreies Vermögen,
und sie darf somit nicht dahin ausgelegt werden, dass gepfändete
Gegenstände ohne Rücksicht darauf in die Konkursmasse fallen, ob es
sich um Kompetenzstüeke handle oder nicht. Selbst wenn übrigens dem
Art. 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.369
SchKG die Auslegung gegeben wiirde, dass er sich nicht nur auf
das Verhältnis zwischen pfändenden Gläubigem und Konkursmasse, sondern
auch auf dasjenige zwischen Konkursmasse und Gemeinschuldner bezieht, so
vermochte dies die von der bisherigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse
nicht zu rechtfertigen. Zwar Würde dieser Ausgangspunkt notwendigerweise
zum Schlusse führen, dass das Beschlags--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 139
Datum : 11. August 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 139
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 138 Selmldbetreibungsund Konkani-echt. N° 36. Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten


Gesetzesregister
SchKG: 199 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.369
211
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
archiv • buch • bundesgericht • bundesrat • dauer • entscheid • ferien • kantonales rechtsmittel • kollokationsplan • konkursmasse • konkursverwaltung • lausanne • mais • maler • not • requisition • retentionsrecht • schuldner • stelle • verhältnis zwischen • vorinstanz • wert