134 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 35.

werden müssen, ungewiss sei, ob die Kollokation in fünfter Klasse gemäss
Art. 61 KV für den vollen Betrag oder gemäss Art. 62 KV nur für den
(allfällig eintretenden) Pfandausfall stattzufinden habe. Denn auch
im letzteren Falle ist gleich Wie im ersteren die Pfandforderung
in ihrem vollen (anerkannten) Betrage unter die unversicherten
Forderungen aufzunehmen, und eine Abweichung besteht nur insofern,
als diese Kollokation nicht ohne weiteres zum Bezuge der entsprechenden
Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach Durchführung der
Pfandverwertung zurückzubehalten und dann überhaupt nur für den Betrag
des Pfand-iusfalles auszurichten ist ; die für den Rekursgegner derart
sich ergebende Dividendensumme wird in der Verteilungsliste bezw. in
einem Nachtrag zu derselben zu

bestimmen sein ...... _.

Demnach erkennt die Schuldbelr. und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

35. Auszug aus dem Entscheid vom 10. September 1925 i. S. Böni.
Vaterschaftsklage, Lohnpfändung : Bei der Pfändung für die Kosten
des Unterhalts der Mutter während der Zeit um die Geburt darf das
Existenzminimum nicht angetastet werden. SchKG Art. 93, ZGB Art. 317
Ziff. 2.

Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass
das Erwerbseinkommen des Rekursgegners Weniger beträgt als das
Existenzminimum für ihn und seine legitime Familie. Dieser Umstand würde
nun freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl ein Teil des Lohnes
in der Betreibung für das Unterhaltsgeld des ausserehelichen Kindes
des Rekursgegners gepfändet werden könnte (was denn auch geschehen zu
seinSchuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 36. 135

scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG
zu rechnen ist (AS 45 III S. 115). Dagegen kann die aussereheliche
Mutter für die beschränkte Zeit, während welcher der Schwängerer zu
ihrem Unterhalt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet
werden, ebensowenig Wie die geschiedene Frau noch zur Familie des zu
Unterhaltsbeiträgen verpflichteten früheren Ehemannes (AS 46 III S. 78
f.). Infolgedessen war Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der
Rekurrentin ohne Einschränkung zur Anwendung zu bringen, auch soweit
die Betreibung deren Unterhaus-_forderung betrifft.

36. Entscheid vom 10. September 3.925 i. S. Konkursamt Davos.

SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen des
Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen,
dieselben jedoch dem Konkursamte nicht zur Verfügung stellen, kann
nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch genommen werden.

A. Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos ersuchte das dortige Konkursamt
als Konkursverwaltung unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG die Brüder
Hartmann, ein ihnen von Gadmer geraume Zeit vor der Konkurseröffnung
überlassenes Pferd zur Verfügung des Konkursamts zu stellen, unter
Ansetzung einer kurzen Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe
in Anspruch zu nehmen. Gegen diese Verfügung führten die Brüder Hartmann
Beschwerde, zu deren Begründung sie wesentlich folgendes anbrachten :
Sie haben ein ihnen gehörendes Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet
und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung verkauft. Anlässlich
der letzteren Abmachung habe ihnen Gadmer ein ihm gehörendes Pferd zur
Benützung überlassen, bis sie entweder den Kaufpreis oder aber Wiederum
ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an dem
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 134
Datum : 10. September 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 134
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 134 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 35. werden müssen, ungewiss sei, ob die


Gesetzesregister
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
232
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
familie • pferd • konkursamt • existenzminimum • mutter • stelle • kv • entscheid • konkursdividende • weiler • kaufpreis • vaterschaftsklage • barzahlung • erwerbseinkommen • frist • vorinstanz • bedingung • pfandausfall • pfand • aussereheliches kind • konkursverwaltung • lohn
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