29. Entscheid vom 29. 31111119251. s. grauem-.
Art 19 und 17 SchKG2Weite1-ziehung der s e h ä t z u n g eines gepfändeten
Gegenstandes. Es genùgt, wenn die Schätzung auf sachlicher Würdigung
bcruht; darüber hinaus besteht kein Anspruch des Schuldners auf einen
sachverständigen Untersuch.
A. In dei von der Zürcher Depositenbank in Liq. gegen den Rekurrenten
angehobenen Betreibung für 12, 550 Fr. pfändete das Betreibungsamt
Zürich II am 3. Dezember eine Forderung des Schuldners an der Zürcher
Handelsbank in Liq. im Nennwert von 80,830 Fr., soweit die Pfändung zur
Deckung der Betreibungsforderung notwendig sein würde. Es schätzte den
Wert der Forderung zunächst auf 17,000 Fr., dann aber, auf er-folgte
Vorstellungen der Betreibungsgläubigerin hin, nur noch auf 100 Fr. und
zwar gestützt auf einen Bericht eines früheren ViZedirektors der
Depositenbank. Hiergegen beschwerte sich der Rekurrent und verlangte,
dass die ursprüngliche Schätzung von 17, 000 Fr. wieder hergestellt werde.
B. th Entscheid vom 29. Mai 1925 hat das Obergericht des Kantons Zürich
als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreihung und Konkurs die
Beschwerde teilweise gutgeheissen und die gepfändete Forderung auf
8000 Fr. geschätzt. Sie hat es dabei abgelehnt, auf den Bericht des
frühem Vizedirektors der Betreibungsgläubigerin abzustellen und hat
ihre Schätzung auf Grund der veröffentlichten Bilanzen der Handelsbank,
sowie eines Berichtes der American Express Company vorgenommen.
C. Diesen Entscheid hat der Betreibungsschuldner
unter Erneuerung seines Antrages an das Bundesgericht
weitergezogen.Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 29. 115
Die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer zieht in Erwägung :"
Wie die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem
Entscheid vom 7. Oktober 1915 in Sachen Hibhert und Genossen (BGE 41
III Nr. 75) ausgesprochen hat, kann eine von einer Aufsichtsbehörde
vorgenommene Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
nur dann an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn die Schätzung
entgegen der Vorschrift des Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. |
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1 | Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. |
2 | Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. |
der Aufsichtsbehörde oder ohne Zuzug eines Sachverständigen vorgenommen
worden ist. Damit dieser Voraussetzung genügt werde, darf jedoch nicht zu
viel verlangt werden. Zumal wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um
die Schätzung einer Forderung handelt, bei der die Zahlungsfähigkeit des
Drittschuldners ausschlaggebend ist, kann dem Betreihungsbeamten oder der
Aufsichtsbehörde nicht eine genaue, in alle Einzelheiten gehende Priifung
der Vermögenslage dieses Schuldners Zuge-mutet werden. Dazu würden
den Betreibungsbehörden in der Mehrzahl der Betreibungsfälle schon die
notwendigen Grundlagen fehlen,. Aber auch da, wo die Drittschuldnerin,wie
im vorliegenden Falle, eine Anstalt mit öffentlicher Rechnungsablegung
ist, kann dem betriebenen Schuldner nicht das Recht zuerkannt werden,
der Schätzung vorgängig die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens
zu verlangen. Es handelt sich bei der Schätzung in einem solchen Falle
ganz besonders um eine vom freien Ermessen abhängige Verfügung, da
ja auch Sachverständige ohne eine zeitraubende und teure Untersuchung
ausser Stande wären, irgendwelche genaue Zahlen anzugeben. Es muss daher
genügen und die Aufsichtsbehörden erfüllen ihre gesetzliche Pflicht,
sofern sie nur gestützt auf sachliche Würdigung ihre Schätzung vornehmen.
Das aber ist hier geschehen. Wenn richtig ist, wie der
116 Schuldhetreibnngsund Konkursrecht. N° 29.
Reknrrent selber zugibt, dass das Hauptaktivum der drittschuldnerischen
Bank die in Frage stehenden Aktien und Obligationen einer
Minengesellschaft sind, so lagen zur Beurteilung ihres Wertes genügend
Anhaltspunkte vor, um die Schätzung vor dem Vorwurf zu bewahren, sie sei
ohne genügende Sachkenntnis erfolgt. Die Vorinstanz stützte sich auf den
Bericht der American Express Company, wonach die fraglichen Titel nicht
voll eingesetzt werden können. Ferner stellte sie auf die Tatsache ab,
dass gegen die Bank in jüngster Zeit zahlreiche Betreihungen in namhaften
Beträgen erhoben werden sind. Endlich darf auch angenommen werden,
die Verhältnisse einer Bank wie der in Frage stehenden, deren Bilanzen
übrigens der Vorinstanz Vorlagen, seien auf dem Platze Zürich auch dem
Obergericht nicht vollständig unbekannt.
Wie sich der Rekurrent zudem die Vornahme des Sachverständigen
Untersuches über den Wert der in Betracht fallenden Minengeselischaft,
deren Mine in Schweden und deren Hauptkapital in England liegt,
,'vorstellt, hat er zu sagen unterlassen. Die Kosten eines ,solchen
Untersuches ständen voraussiehtlieli in keinem Verhältnis zum Wert der
gepfändeten Forderung. J edenfalls Awäre der Rekurrent für diese Kosten
vorschusspflichtig, und es ist wohl kaum anzunehmen, dass er zu einem
solchen Vorschuss im Stande wäre. Auf Grund der von ihm vorgelegten
Zeitungsberichte, die schliesslich als Grundlage der Schätzung bleiben
würden, wäre selbstverständlich keine zuverlässigere Schätzung möglich,
als wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.
Demnach erkennt die Schuldbelr. und Konkurskammcr :
Der Rekurs wird abgewiesen.Sehnidbetreibnngsund Konkurseeht. N° 30. 1 17
30. Entscheid vom 80. Juni 1925 i. S. Schweiz-inch. Bankgesellschafi.
Die Arrestlcgnng setzt, gleich der Pfändung. zu ihrer Gültigkeit die
genaue Umschreibung der vom Beschlag erfassten Objekte voraus. Die blosse
Bezeichnung WertschriftenDepots : ist ungenügend. ,
Das Betreibnngsverfahren in einer Arresthetreibung kann sich nur auf
die Liquidation der arresti erten Objekte beziehen. Eine Nachpfändung,
wie eine Ergànzungspsàndung, ist somit ausgeschlossen rücksichtlich von
Objekten, die nicht mit Arrest belegt worden sind.
SchKG Art. 52, 275, 278.
A. Am 5. Juli 1924 erwirkte die Schweizerische Bankgesellschaft in
Basel gegen die Allgemeine Depositenbank, den, bei der Arrestbehörde
Von Basel-Stadt gestützt auf Art. 271 Ziffer 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
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1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
(Nr. 123/1924) für eine Forderung von 210,820 Fr. 45 Cts. Als
Arrestgegenstände wurden in der Arrestnrkunde aufgeführt: Guthaben
in Kontokerrent und Depositenrechnungen, Giround Checkkonti in inund
ausländischer Währung, We rtschriftendepots und andere Guthaben der
Schuldnerin bei nachfolgenden Banken ...... (folgen die Namen von 16
Banken auf dem Platze Basel, worunter derjenige des Schweizerischen
Bankvereins) ......
Trotdem keine nähere Spezifikation der Arrestohjekte erfolgt war, vollzog
das Betreibungsamt BaselStadt am 8. Juli 1924 den Arrest und erklärte
die im Arrestbefehl angeführten Objekte bei sämtlichen 16 Banken als
beschlagnahmt. Nach einem Vermerk auf der Arresturkunde hatten von den
16 Banken, worunter auch der Schweizerische Bankverein, erklärt, dass
sie weder Guthaben, Wertschriftendepots noch irgendwelche Vermögenswerte
der Schuldnerin besässen. Eine weitere Bank verweigerte jede Auskunft.
Als die Schweizerische Bankgesellschaft in der in der
AS 51 III _ 1925 , ie