110 Schuldbetreibungs und Kenkursreeht. N° 28.

28. Entscheid vom 9. Juni 1925 i. S. Wunderlin Wirth.

Die Auflösung eines Miteigentumsverh ä ] t n i s s e s, an dem ein
Gemeinschuldner beteiligt ist, ist durch freihändigen Verkauf des
Eigentumsanteils an den oder die andern Miteigentümer zulässig. Wenn
jedoch das Kaufangebot nicht der amtlichen Schätzung

:s Grundstückes entspricht, muss dieses öffentlich versteigert
werden, immerhin unter Wahrung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes des
Miteigentümers.

Art. 73 litt
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
. b und 130 VZG; Art. 34 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 34 - 1 In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
1    In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
a  die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstückes und allfällig seiner Zugehör (Art. 11 hiervor), mit Angabe des Schätzungsbetrages, wie in der Pfändungsurkunde enthalten;
b  die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 hiervor) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art. 135 SchKG) je in einer besonderen Kolonne aufzuführen. Weicht die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die Anmeldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintrages anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang angemeldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrages mit Bewilligung des Berechtigten zu erwirken.
2    Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten angemeldet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Bewilligung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Bemerkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, sofern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig befriedigt werden (Art. 53 Abs. 3 hiernach).
der Anleitung zu

VZG.

A. Die Rekurrentin ist neben ihrem Ehemman, über den der Konkurs
ausgebrochen ist, zur Hälfte Miteigentümerin des Einfamilienhauses
Byfangweg Nr. 10 in Basel. Das Konkursamt Basel Stadt wollte als
Konkursverwaltung die Liegenschaft zur öffentlichen Versteigerung
bringen und ersuchte die Rekurrentin um ihr Einverständnis hierzu. Die
Rekurrentin lehnte dies ab und erklärte sich bereit, den ihrem Ehemann
gehörenden Anteil des Grundstückes, das amtlich auf 55,000 Fr. geschätzt
ist, zur Hälfte der Belastung von 47,000 Fr. abzüglich der vom Konkursamt
eingezogenen Mietzinse freihändig zu kaufen. Das Konkursamt trat hierauf
nicht ein und ersuchte gemäss Art. 132 sehKG die Aufsichtsbehörde um die
Bestimmung des Verwerttmgsverfahrens. Die Aufsichtsbehörde hielt dafür,
dass es im vorliegenden Falle unnütz sei, zuerst die anderen in Art. 73
litt
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
. & VZG vorgesehenen Schritte einzuleiten, da sie offensichtlich zu
keinem Ziele führen Würden und wies mit Verfügung vom 8. Mai 1925 das
Konkursamt Basel-Stadt an, die Liegenschaft öffentlich zu versteigern.

B. Gegen diese Verfügung hat sich die Rekurrentin bei der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag
beschwert, das Konkursamt sei anzuweisen, gemäss Art. 73 litt
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
. b VZG
vorzugehen, in jedem Fall aber dafür zu sorgen, dass ihr bei einer
Veräusserung des Grundstückes die AusübungSchuldbetreibungs und
Konkursrecht. N° 28. 111

ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts am andern Miteigentumsanteil gewahrt
werde.

_ C. Das Konkursamt Basel-Stadt hat in seiner Vernehmlassung erklärt,
dass der Rekurrentin bei der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft
das Recht gewahrt bleibe, vor einem allfälligen Zuschlag auf ,Grund ihres
Vorkaufsrechtes an Stelle des Höchstbietenden in den Kauf einzutreten.

Die Schuldbetreiliungsfund Konkurskammer zieht in Erwägung :

l. Da nach Art. 130 ZVG die Vorschriften dieser Verordnung über die
Verwertung eines Miteigentumsanteils auch im Konkurse Anwendung finden
und das gemeinsame Grundstück des Gemeinschuldners und der Rekurrentin
verpfändet ist, hat die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht Art. 73
litt
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
. ]) VZG angewendet. Sie ist dabei insofern nicht verordnungsgemäss
vorgegangen, als sie ihre Verfügung lediglich gestützt auf einen
Bericht des Konkursamtes getroffen hat, statt auf Grund der von Art. 73
litt
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
. !? VZG vorgesehenen Massnahmen sich selbst zu überzeugen, dass
die öffentliche Versteigerung des fraglichen Miteigentums unvermeidlich
sei. Dieser Fehler im Vorgehen der Aufsichtsbehörde vermag jedoch die
Aufhebung ihrer Verfügung nicht zu rechtfertigen. Es ergibt sich in
der Tat aus den eigenen vor Bundesgericht wiederholten Erklärungen der
Rekurrentin, dass die Aufsichtsbehörde nicht anders verfügen könnte, wenn
sie nach Berichtigung ihres Fehlers im Verfahren nochmals entscheiden
müsste.

Die körperliche Teilung, die nach der erwähnten Verordnung in erster
Linie in Betracht zu ziehen ist, kann nicht in Frage kommen, da es
sich beim zu verwertenden Miteigentum um ein Einfamilienhaus handelt,
das nicht teilbar ist. Aber auch eine Versteigerung unter den andern
Miteigentümern , wie sie die Verordnung vorsieht, ist nicht möglich,
da das Grundstück nur Weib-Meigen-

112 Schuldhetreibungsund Konkanrecht. N° 28.

tümern gehört, dem Gemeinschuldner und der Bakurrentin, eine Beteiligung
des Gemeinschuldners an der Versteigerung aber nicht in Frage kommen
kann und zu · einer Versteigerung notwendig wenigstens zwei Beteiligte
erforderlich sind. Die öffentliche Versteigerung hätte daher nur
dann vermieden werden können, wenn das Angebot der Rekurrentin, den
Eigentumsanteil des Gemeinschuldners zur Hälfte der Grundpfandbelastung,
unter Abzug der von der Konkursmasse bezogenen Mietzinse zu kaufen,
hätte angenommen werden können. Dieses Angebot genügte jedoch nicht,
selbst wenn es der Rekurrentin, wie sie geltend macht, gelungen wäre,
das Einverständnis der Grundpfandgläubiger einzuholen.

Das ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut
des Art. 731itt._b VZG. Dieser beschränkt sich lediglich auf die
Vorschrift, dass die Aufsichtsbehörde Zunächst eine Verständigung
unter den Miteigentümer-n und den Pfandgläubigern über die Auflösung des
Miteigentumsverhältnisses herbeizuführen suchen soll , und unterlässt es,
die Bedingungen ,festzustellen, die eine solche Verständigung erfüllen
muss, damit sie in Betracht gezogen werden kann und muss. Solche nähern
Festsetzungen wären nicht unnütz geWesen; handelt es sich doch nicht
um eine Verständigung unter sämtlichen Beteiligten, inbegriffen die
betreibenden Gläubiger oder, im Falle des Konkurses, die Konkursmasse,
sondern lediglich um eine solche zwischen den andern Miteigentümern
und den Pfandgläubigern . Anderseits ist es nicht zweifelhaft, dass die
von der Verordnung ins Auge gefasste Verständigung auch darin bestehen
kann, dass der Miteigentumsanteil des Schuldners von einem oder mehreren
der Miteigentümer gekauft wird ; denn der Zweck der Verständigung ist
die Auflösung des hfiteigentumsverhältnisses , und. diese Auflösung
tritt beim Kauf des einen Miteigentumsanteils durch einen oder mehrere
Miteigentümer geradesogut ein wie bei der körperlichen Teilung oder beim
Verkauf der Sache an Dritte.Schnidbetreibungsund Konkursrecht. N° 28. 113

Man kann sich daher fragen, was die Aufsichtsbehörde vorzukehren hat oder
verkehren darf, wenn ein oder mehrere Miteigentümer sich-bereit erklären,
den Eigentumsanteil des Schuldners zu erwerben und wenn die Piandgläubiger
hiermit einverstanden sind. Entspricht das Angebot _der Schätzung des
Grundstückes, so muss es wohl angenommen werden. Ist dies aber nicht
der Fall, so darf die-Aufsichtsbehörde das Angebot nicht annehmen und
hat die öffentliche Versteigerung anzuordnen, es sei denn, dass auch die
betreibenden Gläubiger oder die Konkursverwaltung mit dem Verkauf an den
oder die Miteigentümer einverstanden sind. Bei einer Versteigerung unter
den Miteigentümern wäre ein Zuschlag unter dem Schätzu'ngswerte allerdings
möglich, da nach Art. 34 Abs. 2 der Anleitung zur Zwangsverwei tung von
Grundstücken der Zuschlag zu erfolgen hat, wenn die auf der Liegenschaft
lastenden pfandversicherten Forderungen durch das Höchstangebot gedeckt
werden. Allein das ist noch kein Grund, den Miteigentümer-n das Recht
zuzuerkennen, den Anteil des Schuldners freihändig zu einem Preis zu
erwerben, der lediglich der Grundpfandbelastung entspricht und niedriger
ist als die amtliche Schätzung. Diese ist vielmehr massgebend für die
Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 73 litt
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
. (: VZG zu
treffen hat.

2. Die Aufsichtsbehörde von Basel Stadt hat somit zu Recht die öffentliche
Versteigerung, des gemeinsamen Grundstückes der Rekurrentin und des
Gemeinschuldners angeordnet. Dabei hat jedoch das Konkursamt seiner
in der Vernehmlassung gegebenen Erklärung gemäss das gesetzliche
Vorkaufsrecht der Rekurrentin in der Weise zu berücksichtigen, dass es
ihr die Möglich.keit offen lässt, vor einem allfälligen Zuschlag der
Liegenschaft sich zu erklären, ob sie an Stelle des Höchstbieten-den zu
dessen Angebot in den Kauf eintreten wilh

Demnach erkennt die Schnldbetr.und Konkurskarnmer' : Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 110
Datum : 09. Juni 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 110
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 110 Schuldbetreibungs und Kenkursreeht. N° 28. 28. Entscheid vom 9. Juni 1925 i.


Gesetzesregister
VZG: 34 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 34 - 1 In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
1    In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
a  die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstückes und allfällig seiner Zugehör (Art. 11 hiervor), mit Angabe des Schätzungsbetrages, wie in der Pfändungsurkunde enthalten;
b  die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 hiervor) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art. 135 SchKG) je in einer besonderen Kolonne aufzuführen. Weicht die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die Anmeldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintrages anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang angemeldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrages mit Bewilligung des Berechtigten zu erwirken.
2    Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten angemeldet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Bewilligung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Bemerkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, sofern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig befriedigt werden (Art. 53 Abs. 3 hiernach).
73
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
versteigerung • konkursamt • basel-stadt • vorkaufsrecht • miteigentumsanteil • frage • schuldner • konkursverwaltung • stelle • konkursmasse • miteigentum • bundesgericht • einfamilienhaus • entscheid • bewilligung oder genehmigung • berechnung • schätzungsverfahren • kauf • antrag zu vertragsabschluss • weisung
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