(

96 Familienrecht. N° 18.' , · , Rekurrentin und ihre Kinder kommt
vielmehr dem Entzug der elterlichen Gewalt gleich, gegen die'sieh die
Rekurrentin durch die zivilrechtliche Beschwerde zur Wehr setzen kann.

Die angefochtene Beistandschaft kann daher nicht geschützt werden, umso
weniger als die Rekurrentin über die ihr gemachten Vorhalte nie angehört
wurde. Dagegen bleibt es den Vonnundsehaitsbehörden unbenommen, für die
nach Art. 283 ZGB geeignet scheinende-n Vorkehren im Sinne vorstehender
Ausführungen einen Gehilfen beizuziehen, der die Versorgung der Kinder
der Rekurrentin überwacht, und gestützt auf dessen Mitwirkung sie weitere
Massnahmen gegen die Rekurrentin treffen, ihr nötigenfalls die elterliche
Gewalt entziehen können. Der Entzug wäre Wohl gerechtfertigt, wenn das
Beweisverfahren ergeben sollte, dass die Rekurrentin ihre (bildhübsche)
Tochter bei einer sittlich nicht einwandfreien Dienstherrschaft
untergebracht hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
angefochtene Beistandschaft auf-

gehoben.

18. zwei-aszstund-www von WW 1925 LSM gegen Ibex-li.

Wenn ein geschiedener Ehegatte schweizerischer Nationalität

seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, so untersteht die gegen

ihn gerichtete Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils

gleichwohl dem schweizerischen Rechte, ausser diese all-

gemeine gesetzliche Regelung sei durch einen Staatsvertrag

durchbrochen

Art. 157 ZGB; Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
7g Scth ZGB; Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
OG. Angesichts der Verlegung
des Wohnsitz-es der Beklagten nach Kalifornien könnte es sich fragen, ob
die Vorinstanz den Streit der Parteien um Abänderung des Scheidungsurteils
mit Recht unter AnwendungFamiiienrecht. N° 38. 97

eidgenössischen Rechts entschieden hat. Sollte der Streit, wie ,die
Beklagte vor erster Instanz geltend

gemeint hat, dem kalifornischen Recht unterstellt sein, so wäre
das Bundesgericht, in dessen Kognition nur das eidgenössisehe Recht
fällt, zu dessen Überprüfung nicht befugt. Allein wenn auch nach. der
Rechtsprechung des Bundesgeric'hts das Verfahren über Klagen aus
Art. 157 ZGB gegenüber dem Scheidungsprozess, der zum abzuändemden Urteil
geführt hat, prozessnal ein n e u e s Verfahren darstellt (BGE 1916 42
I S. 334 ff. ; 1920 46 II Nr. 56), so kann doch nicht verkennt werden,
dass hier wie dort die scheidungsfolgen in Frage stehen, und es sich
daher auch bei einer Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils um
die Scheidung im weitem "Sinne handelt. Die Scheidung in diesem weitem
Sinne ist aber gemeint, wenn Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Scth zum ZGB Tg Abs. 2hestimmt,
dass die S c h e i d u n g von im Ausland wohnenden schweizerischen
Ehegatten ausschliesslich nach schweizerischem Rechte erfolge . Da die
Parteien Schweizerhürger sind, untersteht somit ihr Rechtsstreit um die
Abänderung ihres Scheidungsurteils dem schweizerischen Rechte, ausser
es sei nachgewiesen, dass diese allgemeine gesetzliche Regelung durch
einen Staatsvertrag durchbrochen worden ist. Das ist für Kalifornien
nicht der Fall. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind der
Haagerkonvention ss nicht beigetreten, und der zwischen ihnen und
der Schweiz bestehende Niederlassungsvertrag vom 6. Wintermonat 1855
(WOLFF III S. 606 ff.) stellt lediglich den Grundsatz der gegenseitigen
Gleichberechtigung für die Bürger der Vertragsstaaten auf, sofern diese
Gleichberechtigung nicht mit verfassungsmässigen oder gesetzlichen
Bestimmungen der beiden Konföderationen oder ihrer einzelnen Staaten im
Widerspruch steht. IrgendWelche Kollisionsnormen für das Personen-und
Familienrecht enthält der Vertrag nicht, und die Beklagten haben für
Kalifornien keine solchen behauptet oder

98 Familienrecht. N° 19.

gar nachgewiesen. Wäre übrigens noch ein Zweifel über die Rechtsanwendung
möglich, so wäre nach dem vom Bundesgericht anerkannten Rechtsgrundsatz
des internationalen Privatrechtes, dass der entscheidende Richter im
Zweifel nach eigenem Rechte zu urteilen hat (BGE 38 II S. 50 Erw. 3 am
Schl.), gleichwohl schweizerisches Recht anzuwenden. si

19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. April 1925 i. S. Prydz; gegen
Zonkumnasse Frydig.

Unter welchen Voraussetzungen kann die (gesehiedene) Ehefrau im Konkurs
des Ehemannes die Kollokation einer Forderung aus Unterhaltungspflicht
des E h e m a n n e s verlangen ? Bedeutung eines (gerichtlichen
?) Vergleiches über das Haushaltungsgeld und der Nichterfüllung desselben
wegen Arbeitslosigkeit des Ehemannes.

Bei G ä t e r t r e n n u n g wird der Ehemann für die Beiträge der
Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten nicht ersatzpflichtig, auch
wenn sie höher als nur angemessen

waren. ZGB Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
Abs. 2, 161 Abs. 3, 163 Abs. 1, 246.

A. Die seit 12. Februar 1918 verheirateten Ehegatten Frydig nahmen
durchEhevertrag vom 1. März 1918 den Güterstand der Gütertrennung an. Als
um die Jahreswende 1920/1 die Ehefrau sich anschickte, Ehescheidungsklage
zu erheben, einigten sich die Eheleute im Sühneverfahren vor dem
Friedensrichteramt Allschwil am 12. Januar 1921 zu folgendem Vergleich ,
der in das Protokoll des Friedensrichteramtes eingetragen Wurde :

Herr Frydig anerbietet sich, seiner Frau ein monatliches Haushaltungsgeld
von 300 Fr. zu übergeben, wogegen Frau Frydig ein Haushaltungshueh zu
führen hat. si

Die Parteien erklären sich bereit, das frühere Eheleben wieder
weiterzuführen ...... .Familienrecht; N° 19. 99

Durch Verfügung des Gerichtspräsidenten von Arlesheim vom 11. Januar 1923
wurde Frydigs sodann zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsheitrages
von 120 Fr. an seine Ehefrau vom 15. Januar an verurteilt. Am 11. Mai
1923 wurde über Frydig der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurs meldete
Frau Frydig eine Forderung von 6900 Fr ....... an, nämlich das vom
Gemeinsehuldner im Vergleich vom 12. Januar 1921 versprochene, aber
angeblich nicht bezahlte Haushaltungsgeld für die Zeit bis zur späteren
Verfügung des Gerichtspräsidenten, und als das Konkursamt diese Forderung
abwies, machte Frau Frydig sie mit vorliegender Kollokationsklage
geltend. Während der Dauer des Prozesses wurde die Ehe auf erneute
Seheidungsklage der Ehefrau hin am 2. Mai 1924 geschieden.

B. Durch Urteil vom 14. August 1924 hat das

_ Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Klage

abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

D. Die gegen das Urteil des Obergerichts geführte staatsrechtliche
Beschwerde hat das Bundesgericht am 28. November abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Damit dem Antrag der Klägerin auf Kollokation im Konkurs ihres
'Ehemannes Folge gegeben werden kann, ist einerseits erforderlich,
anderseits aber auch genügend, dass die behauptete Forderung gegen
den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung entstanden sei. für die
Entscheidung dieser Frage kommt nichts darauf an, ob der Vergleich vom
12. Januar 1921, aus welchem die Klägerin ihre Forderung herleiten Will,
als einem Urteil gleichwertiger gerichtlicher Vergleich anzusehen sei,
wie die Klägerin entgegen dem angefochtenen Urteil erneut geltend macht;
denn einzig
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 96
Datum : 01. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 96
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : ( 96 Familienrecht. N° 18.' , · , Rekurrentin und ihre Kinder kommt vielmehr dem


Gesetzesregister
OG: 56
ZGB: 59 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
157  160 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
283
BGE Register
38-II-43
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • ehegatte • schweizerisches recht • scheidungsurteil • beklagter • frage • kalifornien • zweifel • monat • staatsvertrag • gerichtlicher vergleich • elterliche gewalt • entscheid • dauer • staatsrechtliche beschwerde • staatsvertragspartei • kantonales rechtsmittel • vorinstanz • gleichwertigkeit • kollokationsklage
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