64 Obligatàauemecht. N° 13.

versagen sei, weil der Experte die Eignung des Weichpechverfahrens nur für
Antogaragen und namentlich Terrassen und Bedachungen, also bloss für einen
Teil des Anwendungsgebietes, und nach der Darstellung der Beklagten für
einen mehr nebensäéhliehen, verneint · hat. Allein diese Verwendungsarten
kamen mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Klägers für ihn
in erster Linie in Frage, was der Beklagten bekannt war, umsomehr als
ja der Klägerin der dem Vertragsschluss vorausgegangenen Korrespondenz
ausdrücklich darauf hingewiesen hatte. Das ihm zur Benutzung überlassene
Verfahren versagte also gerade auf dem-jenigen Anwendungsgebiete, auf das
er sich speziell verlegt hatte, weil es seiner bisherigen Betätigung als
Gartenbauer eher entsprach, als der Strassenbau, und er annehmen durfte,
dass die bei der Ausführung kleinerer Arbeiten gesammelten Erfahrungen
ihn in den Stand setzen werden, später grössere WeichpeehBetonarbeiten
zu übernehmen. Angesichts dieser Um-stände ist die Untauglichkeit des
Verfahrens für Terrassen, Zinnen und Bedachungen einer allgemeinen
Untauglichkeit für den klägerischen Betrieb gleichzuhalten : es liegt
darin eine nicht gehörige Erfüllung im Sinne von Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR.'Zieht man
ferner in Betracht, dass der Kläger sich auf Jahre hinaus zur Bezahlung
sehr beträchtlicher Lizenzgebühren und zu sonstigen, bedeutenden
Gegenleistungen verpflichtet hatte, so muss ihm, in analoger Anwendung
von Art. 254 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 254 - Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
bezw. 277 Abs. 2 OR, in Verbindung mit Art. 107
i
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 254 - Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
. f. OR, das Recht zugestanden werden, wegen Ungeeignetheit des Beton
Mende Verfahrens zur Erreichung des Vertragszweckes vom Lizenzvertrag
zurückzutreten. Hiebei bedurfte es einer vorherigen Fristansetzung nicht;
denn da es sich um Mängel handelt, die dem Verfahren als solchem anhatten
und von Anfang an anhafteten, hätte auch durch Ansetzung einer Frist an
die Beklagte, zur nachträglichen Erfüllung nichtOhligationsienrecht. N °
12. 65

Remedur geschaffen und die Nichterfüllbarkeit nicht gehoben
werden können. War somit der Kläger zu dem mit seiner Zuschrift vom
25. Juli 1921 erklärten Rücktritt jedenfalls wegen Untauglichkeit des
Gegenstandes der Lizenz berechtigt, so braucht auf den von ihm in erster
Linie eingenommenen Standpunkt, dass er wegen Lieferung mangelhafter
Bindemittel durch die Beklagte den Vertrag habe auflösen dürfen, weiter
nicht eingeftreten zu werden. 5.,6.,7.

Demnach erkennt, das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 9. Juli 1924 bestätigt.

12. Urteil der I. Zivilsbteilung vom 2. sei-M 1925

i. S. Valentm' ' & Corti und Goa. gegen Sangano-am

EWS... -

G e n o s s e n s c h a f t. Anfechtung des Beschlusses der
Generalversammlung über Erteilung der Décharge an den Vorstand. Das
absolute Mehr der stimmenden Mitglieder genügt. Die Rechnungslegung
durch den Vorstand und die Rechnungsabnahme durch die Generalversammlung
sind keine unbedingten Voraussetzungen der Décharge. Diese ist wegen
Rechtsmissbrauchs nur anfechtbar, wenn feststeht, dass die Mehrheit die
Interessen der Genossenschaft dolus hintangesetzt hat.

A. Die Kläger sind Mitglieder der beklagtischen Genossenschaft, die im
April 1920 gegründet wurde und im Handelsregister eingetragen ist. Zweck
derselben ist laut § 2 der statuten die Überbauung eines Bauterrains
zwischen Sonnenbergund Kempterstrasse in Zürich 7 und der Verkauf der
darauf erstellten Einfamilienhäuser. Die Mitgliedschaft wird erworben
durch Übernahme von mindestens einem Anteilschein zu 500 Fr. Die An-

AS 51 II 1925 5

66 Obligatienemeeht. N° 12.

teilscheine lauten auf den Namen und können nur mit Zustimmung des
Vorstandes übertragen werden.

In den Statuten ist vorgesehen, dass alljährlich spätestens drei Monate
nach Schluss des Geschäftsjahres eine Generalversammlung zur Übernahme
der Jahresrechnun stattzufinden hat. Auf den 1. Juli sollen jeweilen
die Bücher und Rechnungen der Genossenschaft abgeschlossen und ein
Inventar nebst Bilanz aufgestellt werden. Die Generalversammlung fasst
ihre Beschlüsse, ausser wenn es sich um eine Statutenänderung oder die
Auflösung der Genossenschaft handelt, mit absoluter Mehrheit der Stimmen,
wobei ein Anteilschein eine Stimme hat. Der von der Generalversammlung
gewählte Vorstand besteht aus 2 oder mehreren Mitgliedern ; er
konstituiert sich selbst und kann alle Geschäfte selbständig abschliessen
und durchführen, ohne Befragung der Generalversammlung.

B. + Im Jahre 1923 bestand der Vorstand aus W. Ps., Architekt in Zürich
8; Fr. E., Ingenieur in Zürich, und E. 0. K., Ingenieur in Zollikon ;
Präsident war Pf.

Auf den 7. März 1923 lud dieser die Genossenschaft-er zu einer
Generalversammlung mit folgenden Verhandlungsgegenständen ein :
1. Berichterstattung über sämtliche, durch den Vorstand getätigten
Geschäfte und Abnahme der Jahresrechnung; 2. Déchargeerteilung an den
Vorstand...; 5. Bericht der Rechnungsrevisoren...

Gleich zu Beginn der Verhandlungen wurde vom Vorstand der Antrag gestellt,
die Versammlung um 14 Tage zu verschieben, da in den letzten Tagen
durch die Rechnungsrevisoren in der Abrechnung ein Fehler gefunden
worden sei, der noch bereinigt werden müsse. Dieser Antrag wurde zum
Beschluss erhoben.

An der nächsten Generalversammlung vom 21. März 1923 lag ein summarischer
Geschäftsbericht des Präsidenten, eine Bilanz pro 1. März 1923 und ein
Bericht der Rechnungsrevisoren vor. Auf Antrag eines Genossenschaft-ers
wurde beschlossen, vorerst die ganze Buch-

Obligationenrecht. N° 12 67

führung durch den Bücherexperten W. nötigenfalls unter Zuzug eines
Fachexperten, überprüfen zu lassen, und von einer Beschlussfassung über
die Abnahme der Rechnung und die Entlastung des Vorstandes abzusehen.

Auf den 1. Juli 1923 lud der Präsident zu einer neuen Generalversammlung
ein zwecks Berichterstattung über die Kosten der Revisionsarbeiten,
Krediterteilnng und Beschaffung der hiezu notwendigen Gelder. An dieser
Versammlung wurde mit Rücksicht auf die Kosten einer Revision durch
Drittpersonen beschlossen, von einer solchen abzusehen, und eine aus
Genossenschaftern bestehende Untersuchungskommission bestellt; ein Antrag
auf Genehmigung der Rechnung und Déchargeerteilung wurde abgelehnt.

Die Revisoren erstatteten ihren Bericht Anfangs September 1923 ; er
wurde am 10. September sämtlichen Genossenschaftern zugestellt.

Da eine auf den 11. September 1923 angesetzte Generalversammlung
nicht beschlussfähig war, lud der Vorstand die Genossenschafter auf
den 29. Oktober zu einer neuen Versammlung ein, behufs Verhandlung und
Beschlussfassung über folgende Haupttraktanden: 3. Diskussion über den
Bericht der Revisionskommission und die bezügliche Beantwortung durch den
Vorstand. 4. Déchargeerteilung an denselben. Von 27 Genossen-schaftern
mit zusammen 300 Anteilscheinen waren an dieser Versammlung 23 mit 284
Anteilscheinen anwesend oder vertreten. Vorerst wurde ein Antrag, die
Déchargeerteilung von der Traktandenliste abzusetzen, weil die

Rechnungsabnahme nicht auf der Tagesordnung stehe

und ein Entlastungsbeschluss nicht möglich sei, bevor die Rechnung
geprüft und richtig befunden worden sei, verworfen. Alsdann wurde der
Revisorenbericht nach längerer Diskussion abgelehnt, und mit 201 gegen
72 Stimmen dem Vorstand Décharge für alle getätigten Geschäfte erteilt,
wobei die Vorstandsmitglieder sich der Abstimmung enthielten.

es entsunken-echt N° 12.

C. Die Kläger fechten diesen Enflastungsbeschluss mit der vorliegenden
Klage als ungültig an und verlangen dessen Aufhebung. Zur Begründung
machen sie geltend, es Wien,-um den Antrag auf Décharge durchzubrin-gen,
vom Vorstand Schiebnngen von Anteil-scheinen vorgenommen worden, indem das
Vorstandsmitglied E. von seinen 96 Anteilscheinen 90 an Kari 0. und das
Vorstandsmitglied K.von seinen 14 Anteilscheinen 10 an H. G. abgetreten
habe. Ohne diese Schiebungen hätte mit diesen 100 Anteils-scheinen bei der
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes nicht gestimmt werden
können, sodass sich nur eine Stimmenzahl von 101 für die Déchargeerteilung
ergeben hätte ; das absolute Mehr wäre also nicht erreicht worden,
weil dazu entweder die Mehrheit sämtlicher 300 Anteilscheine oder
der284 Anteilscheine der an der Versammlung anwesenden oder vertretenen
Genossenschafter erforderlich gewesen wäre. Auch abgesehen hievon sei der
Entlastungsbeschluss anfechtbar, weil er sowohl gegen Gesetz und Statuten,
als gegen die guten Sitten verstosse und einen Rechtsmissbrauch der
Mehrheit gegenüber der Minderheit darstelle; zu rügen sei insbesondere-,
dass die Décharge dem Vorstand ohne vorausgehende Vorlage und Abnahme
der Rechnung erteilt worden sei.

D. Gemäss dem von der Beklagten gestellten Antrag hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Oktober 1924 die Klage abgewiesen.

E. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch Aktionäre
oder Genossenschafter für die Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes
nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE B II 18281.) das Interesse der
Gesellschaft oder Genossenschaft an derObligationenrec'ht. N° 12. , 69

Aufrechthaltung des Beschlusses massgebend ist, ist der Streitwert auf den
gesamten Betragvanzusetzen, um den es sich bei der Anfechtung handelt,
ohne Rücksicht darauf, dass das Interesse der einzelnen Kläger und auch
der Gesamtheit derselben diesen Betrag nicht erreicht; Im vorliegenden
Falle ist nun, da nach vorinstanzlicher Feststellung im Bericht der
Revisionskommission von der Verantwortlichmachung des Vorstandes für
einen Betrag von rund 17,500 Fr. die Rede war, davon auszugehen, die
Nichterteilung der Décharge habe bezweckt, den Vorstand für diesen Betrag
haftbar zu machen, sodass der gesetzliche Streitwert gegeben ist.

2. Die Kläger machen in erster Linie geltend, das für die Entlastung
des Vorstandes nach den Statuten erforderliche Mehr sei nur dadurch
erreicht werden, dass die Vorstandsmitglieder die Mehrzahl ihrer
Anteilscheine seit der letzten Generalversammlung an Dritte abgegeben
haben. Allein diese Anfechtung scheitert an der Tatsache, dass, selbst
wenn die von den Klägern beanstandeten Abtretungen nicht stattgefunden
hätten, den 72 Stimmen, welche die Décharge verweigerten, immer noch
101 Stimmen gegenübergestanden wären, und mithin, wie die Vorinstanz
zutreffend bemerkt, das Ergebnis der Abstimmung kein anderes gewesen wäre.
Denn nach der im schweizerischen Abstimmungswesen allgemein eingelebten
Praxis dürfen mangels ander weitiger Abmaohung oder Vorschrift für die
Berechnung des absoluten Mehr-s weder die abwesenden Stimmberechtigten
mitgerechnet werden, noch die Anwesenden, die sich an der Abstimmung
nicht beteiligen, oder an derselben nicht mitwirken dürfen, was nach
Art. 705 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 705 - 1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.559
1    Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.559
2    Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
OR für die Vorstandsmitglieder von Genossenschaften mit
Bezug auf Entlastungsbeschliisse der Generalversammlung zutrifft.

3. Es fragt sich aber weiter, ob das Ergebnis der formal richtig zustande
gekommenen Abstimmung nicht wegen des Inhaltes des Beschlusses mit
Erfolg angefochten

70 Obligationenrecht. N° 12.

werden könne ? Denn trotz ihres Charakters als einseitiger
rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen sind die

Entlastungsbeschlüsse der Generalversamrnlungen hin,

sichtlich ihrer Rechtswirksamkeit als unter den allgemeinen Bestimmungen
des OR über die zweiseitigen Rechtsgeschäfte stehend zu betrachten,
zumal da Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB diese Vorschriften als auf andere zivilrechtliche
Verhältnisse anwendbar erklärt, und demgemäss, mutatis mutandis, Wie
obligationenrechtliche Verträge wegen Rechtswidrigkeit oder Verstosses
gegen die guten Sitten anfechtbar. Als Widerrechtlichkeit im Sinne
von Art. 20 0R ist anzusehen jeder Verstoss gegen das Gesetz, aber
auch gegen die Statuten, indem dadurch ein wohlerworbenes Recht des
einzelnen Genossenschaften verletzt Wird ; das ergibt sich nicht nur
aus der analogen Anwendung der für die Aktiengesellschaft in Art. 627
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.

OR und für den Verein in Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB aufgestellten Vorschrift, sondern
aus der Natur der Sache, indem jeder in die Genossenschaft Eintretende
Anspruch darauf hat, dass ihm gegenüber die Genossenschaftsverfassung
von den Organen der Genossenschaft innegehalten werde (vgl. hinsichtlich
des Aktienrechtes BGE 20 951 f.).

a) Eine solche Gesetzund Statutenwidrigkeit erblicken die Kläger darin,
dass dem Vorstand Dis-charge erteilt wurde, ohne dass diesem Beschluss
eine Rechnungslegung durch den Vorstand, noch eine Abnahme der Rechnung
durch die Generalversammlung vorausging.

Die sog. Déchargeerteilung durch die Generalversammlung enthält die
Erklärung, dass gegen die entlasteten Organe aus deren Geschäftsführung
Während einer hestimmten Geschäftsperiode keine Forderungen
geltend gemacht werden (vgl. BACHMANN, Der Entlastungsbeschluss der
Generalvers. der Sx.-G., in der Festschrift für Cohn S. 694; ZlMMERMANN,
Die Jahresbilanz der A.-G. S. 375 ff.). Da nun zur Geschäftsführung auch
die Buchführung über die finanziellen Vorgänge gehört, so bedarf ein
die Aufgabe richtig erfüllender Geschäfts-Obligationenrecht; N° 12. '? 1

bericht auch einer Angabe über die Rechnungsergebnisse, weshalb auch
Art. 703
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 703 - 1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.
1    Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.
2    Die Statuten können für den Fall von Stimmengleichheit vorsehen, dass der Vorsitzende den Stichentscheid hat.
OR dem Vorstand die Veröffentlichung von Rechnung und Bilanz
zur Pflicht macht. Ohne diese Unterlagen kann ein Beschluss über
die Entlastung des Vorstandes, was das Rechnungswesen anbetrifft,
nicht mit Kenntnis der Sache gefasst werden. Allein damit ist
nicht gesagt, dass die Generalversammlung nicht dennoch einen
Entlastungsbeschluss fassen könne (vgl. BACHMANN a. a. O.; Honnwrrz,
Das Recht der Generalversamml. S. 390). sie kann trotz Kenntnis von
Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung, und ohne nähere Untersuchung,
aus Zweckmässigkeitsrücksichten den Vorstand entlasten, und damit auf
ihre Rechte ihm gegenüber gültig verzichten. Es braucht also nicht unter
allen Umständen bei Folge der Nichtigkeit dem Entlastungsbeschluss eine
Rechnungsablagc und -abnahme vorauszugehen, was das Gesetz auch nicht
vorschreibt. Oh, wie im Aktienrecht, ein nicht einstimmig gefasster
Déchargeerteilungsbeschluss die Minderheit insoweit nicht bindet, als
ihr unter gewissen Voraussetzungen ihre Rechte gegenüber dem Vorstand
vorbehalten bleiben (Art. 675
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 675 - 1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
1    Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
2    Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.455
3    Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.456
OR), ist nicht zu untersuchen.

b) Im vorliegenden Falle liegen übrigens die Verhältnisse nicht so, dass
der Vorstand von jeder Rechnungslegung abgesehen hat und die Décharge
ohne jede rechnerische Grundlage erteilt worden ist. Lagen schon der
Generalversammlung vom 21. März 1923 eine allerdings summarische Rechnung,
bestehend in einer Bilanz pro 1. März 1923 mit Angabe des Verlustes,
und ein Bericht der statutengemäss bestellten Rechnungsrevisoren
vor, so hat dann die in der Versammlung vom 1. Juni 1923 ernannte
Revisionskommission nach gründlicher Prüfung der ganzen Geschäftsund
Rechnungsführung einen ausführlichen schriftlichen Bericht erstattet,
welcher sämtlichen Genossenschaftern zugestellt worden ist und in der
Generalversammlung vom 29. Oktober Gegenstand einer Beantwortung durch den

72 Obligationenreeht. N° 12.

Vorstand und einer eingehenden Diskussion gebildet hat. Es ist deshalb der
Vorinstanz heizupflichten, dass die Genossenschaften als der Antrag auf
Erteilung der Décharge zur Abstimmung kam, über die Sachlage vollständig
orientiert waren, indem das Rechnungsergebnis ihnen genau bekannt
war und sie sowohl von der von den Revisoren an der Geschäfts-und
Rechnungsführung geübten Kritik, als von der Rechtfertigung des Vor-
standes Kenntnis hatten. Unter diesen Umständen kann von einer Aufhebung
des Entlastungsbeschlusses wegen Gesetzoder Statutenwidrigkeit nicht die
Rede sein. Zuzugeben ist den Klägern lediglich, dass nach den Statuten die
Rechnung auf den 1. Juli 1923 hätte abgeschlossen werden sollen; doch kann
hierin nach der ganzen Sachlage nicht ein Mangel erblickt werden, welcher
es rechtfertigen würde, die Déchargeerteilung als ungültig aufzuheben.

c) Die Kläger haben ausserdem, namentlich in der heutigen Verhandlung, den
Standpunkt eingenommen, der Entlastungsbeschluss sei deshalb unwirksam,
weil er einen Rechtsmissbrauch der Mehrheit gegenüber der Minderheit
darstelle. Sie stützen sich dabei auf ein von Prof. Egger erstattetes
Rechtsgutaehten, auf die darin angerufenen Autoren (BACHMANN, Anm. 5 zu
Art. 655
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 655
OR, sowie a. 3.0. S. 702 f.;ZIMMÉRMANN a. a. O. S. 379 ff.)
und auf einen Entscheid des deutschen Reichsgerichts (RGB 68 316 f.),
welche übereinstimmend den Entlastungsbeschluss der Generalversammlung
einer Aktiengesellschaft dann als anfechtbar bezeichnen, wenn er
einen offenbaren Rechtsmissbrauch der Mehrheit der Aktionäre bedeutet,
oder die Décharge in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise
vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft oder zum Schaden der Minderheit
erteilt wurde. Gegenüber Entlastungsbeschlüssen der Generalversammlung
einer Genossenschaft könnte eine solche Anfechtung, neben derjenigen
wegen Gesetzoder Statutenwidrigkeit, nur dann in Frage kommen,
wennOhfigationem'echt. N° 13. 73

nach den Umständen angenommen werden müsste, das in guten Treuen gar
nicht anders als für Verweigerung der Déeharge habe gestimmt werden
können, der mehrheitlich gekasste Entlastungsbesehluss also dolos die
Interessen der Genossenschaft oder der Minderheit der Genossenschafter
verletze, was nur ganz ausnahmsweise zutreffen dürfte: bei nachweisbar
auf Schädigung der Minderheit gerichtetem Zusammenwirken der Mehrheit
(vgl. STAUB, Anm. 3 zu § 271 DHGB i. f.), Bestechung oder dergleichen. Für
die Annahme eines offenbar dolcsen Verhaltens der Mehrheit fehlt es aber
hier an jedem Anhaltspunkt.

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 17. Oktober 1924 bestätigt.

13. Arrèt de la IIre Section civile du 10 mars 1925 dans la cause Dame
Louise G. contre Benguerel. Acte illicite. Accident d'automobile. -Rapport
de causalité entre la kaute du chaufieur et la névrose traumatique
provoquée, chez une personne direetement menacée de colli-

sion imminente, par la Vive et légitime frayeur qu'elle a éprouvée de
ce fait. Facteurs de reduction de l'indemnité.

A. Le 29 novembre 1921, dans l'aprés midi, dame C., accompagnee d'un
domestique, se rendait de Neuchätel à Cernier dans son tilhury, anque}
était attelé nn cheval nerveux. Un léger brouillard régnait sur la
contrée ; le sol était geié.

Le défendeur Benguerel conduisait, en sens contraire, une automobile
occupée par cinq autres personnes. Aux dires d'une de ces personnes,
Chauffeur de son métier, Benguerel, malgré sa recommendation, roulait
à environ 35 à 40 km à i'heure, ce qui, d'après le témoin, était
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 51 II 65
Date : 02. Januar 1925
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 51 II 65
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 64 Obligatàauemecht. N° 13. versagen sei, weil der Experte die Eignung des Weichpechverfahrens


Legislation register
OR: 97  107i  254  627  655  675  703  705
ZGB: 7  75
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board of directors • cooperative • exoneration resolution • defendant • hamlet • minority • federal court • knowledge • abuse of legal right • absolute majority • lower instance • correctness • accounting • authorization • corporation • damage • nullity • engineer • question • day
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