de l'art. 157, et c'est au juge auquel elle s'adressera qu'il appartiendra
d'en tirer les conséquences, ce qu'il fera d'autant mieux qu'étant en
présence d'une situation de fait les elements du problème lui seront mieux
connus. Le Tribunal fédéral prononce :
Le recours est admis et la partie N° IV du dispositif du' jugement
attaqué est annulée.
2. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 29. Januar 1925 i. S. Gemeinderat
Adiiswîl gegen Canziani.
ZGB Art. 306 : Die Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen
Kindes durch Dritte hat mittelst gegen den Anerkennenden und das Kind
gemeinschaftlich gerichtete;Klage zu erfolgen; Unwirksamkeit der nur
gegen eine dieser Personen geführte Klage.
A. Am 13. Juli 1922 anerkannte Josef Canziani, Bürger von Adliswil,
vor dem Zivilstandsamt Adliswil das am 27. April gleichen Jahres von
der ledigen Deutschen Elisabeth Berger geborene Kind Heinrich als
das seinige. Der Gemeinderat Adliswil beschloss am 24. August 1922:
Für Anhebung einer event. Klage gegen die von unserem Gemeindebürger
Josef Angelo Canziani bereits erfolgte Kindesanerkennung wird die
Zustimmung erteilt. Am 6. September 1922 richtete Josef Canziani aus
dem Militärdienst folgendes Schreiben an das Zivilstandsamt Adliswil:
Hiemit gebe ich Ihnen bekannt, dass ich die Anerkennung des Namens von
mir betreffs des Kindes von Elsa Berger. . . rückgängig mache, aus dem
triftigen Grund, da die Zeit bei weitem nicht stimmt . . .!
Durch Eingabe vom 13. Oktober 1922 an das Friedens' richteramt Adliswil
erhob der Gemeinderat Adliswil unter Vorlage des Schreibens des Josef
Canziani vom 6. September Klage gegen Canziani Heinrich geb. 27.
Familienrecht. N° 2. 7
April 1922. . ., indem wir die am 13. Juli 1922 erfolgte Anerkennung
mit standesfolge durch den angebl. KindsVater J osef Angelo
Canziani. . . bestreiten ; dabei stellte er. den Antrag auf Aufhebung der
irrtümlich erfolgten Kmdesanerkennung . Ebenso richtete Josef Canziani
selbst aus dem Militärdienst ein vom 14. Oktober datiertes Schreiben an
das Friedensrichteramt Adlissswil, des Inhalts, dass er sich veranlasst
sehe, seine unterm
13. Juli 1922 erfolgte Anerkennung des von Frl. Elisabeth
Berger. . . ausserehelich geborenen Kindes Heinrich anzufechten und
beim Richter die Aufhebung dieser Anerkennung zu verlangen, da ich
nachträglich in Erfahrung gebracht habe, dass ich nicht der Vater
dieses Kindes sein kann. . . Ich beantrage. . . Aufhebung der irrtümlich
erfolgten Kindesannahme ...... Oh und allfällig wenn dieses Schreiben
dem Friedensrichteramt zugegangen sei, steht nicht fest; es wurde ihm
keine weitere Folge gegeben.
. Am 27. November 1922 reichte der Gemeinderat Adhswil beim Bezirksgericht
Horgen die Weisung des Friedensrichteramts ein, welche als Beklagten
nur das Kind Heinrich Canziani aufführte. Das Bezirksgericht sandte die
"Weisung am 9. Dezember an das Friedensrichteramt zur Ergänzung in dem
Sinne zurück, dass nicht nur das anerkannte Kind Heinrich Canziani,
sondern auch der Vater Josef Canziani als Beklagter auf-zuführen sei,
obwohl er offenbar ebenfalls habe Klage einreichen wollen, die aber
zu spät eingegangen sei. Die neue ergänzte Weisung ging am 11.Dezember
beim Bezirksgericht ein. Dieses hiess die von Josef Canziani übrigens
alrjijrkannte Klage gut und hob die Kindesanerkennung a .
B. Auf Appellation des Kindes Heinrich Canziani hin hat dasObergericht
des Kantons Zürich durch Urteil vom 1. Juli 1924 die Klage abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Gemeinderat Adliswil
die Berufung an das Bundesgericht erklärt unter Be-
8 Familienrecht. N° 2.
zeichnung des Josef und des Heinrich Canziani als Berufungsbeklagten
und mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz hat die Klage wegen Nichteinhaltung der in Art. 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407 |
|
1 | Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407 |
2 | Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408 |
3 | Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409 |
bestimmten dreimonatlichen Klagefrist abgewiesen, indem sie davon ausging,
dass der Kläger binnen der am 24. November 1922 ablaufenden Klagefrist
hätte gemeinschaftliche Klage auf Anfechtung der Anerkennung gegen den
anerkennenden Vater und das anerkannte Kind erheben sollen, welche in
notwendiger passiver Streitgenossenschaft stehen.
Dieser Auffassung ist zunächst nach der Richtung heizustimmen, dass
die Klage Dritter auf Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen
Kindes nicht allein gegen das anerkannte Kind gerichtet werden kann,
sondern in erster Linie gegen den anerkennenden Vater gerichtet werden
muss, vorausgesetzt mindestens, dass er noch lebt. Denn einerseits wendet
sich eine solche Klage gleichwie der Einspruch von Mutter und Kind gemäss
Art. 305
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 305 - 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405 |
|
1 | Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405 |
2 | Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte. |
Willenserklärung des anerkennenden Vaters, anderseits zielt sie auf
Aufhebung von Rechten. ab, welche durch die Anerkennung auch für den
anerkennenden Vater begründet worden sind, nämlich insbesondere seines
Erbrechts gegenüber dem anerkannten Kind und allfällig seiner elterlichen
Gewalt, sei es mit oder ohne elterliche Vermögens-rechte (Art. 461
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 461 |
325 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand. |
|
1 | Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand. |
2 | Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist. |
3 | Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 327 - 1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich. |
|
1 | Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich. |
2 | Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten. |
3 | Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haushalt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz. |
entzogen und überhaupt seine Anerkennungserklärung vernichtet werde,
ohne dass die hierauf abzielende Klage gegen ihn gerichtet werde, kann
nicht zugelassen werden. Dabei versehlägt es nichts, dass das Gericht
die Klage nur zusprechen darf, wenn der Nachweis geleistet wird, dass
der Anerkennende nicht der Vater des Kindes oder dass die Anerkennung
Familienrecht. N° 2. 9
ausgeschlossen ist, m. a. W. nur dann, wenn es sich vom Vorhandensein der
hiefür' schlüssigen Tatsachen überzeugt hat, und nicht etwa auf blosse
Zugeständnisse oder Prozessabstand des Beklagten hin (vgl. Art. 158
Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 327 - 1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich. |
|
1 | Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich. |
2 | Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten. |
3 | Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haushalt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 327 - 1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich. |
|
1 | Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich. |
2 | Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten. |
3 | Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haushalt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz. |
ändert nichts daran, dass es sich um einen Zivilprozess handelt, welcher
nicht zu rechtskräftiger Entscheidung über die Rechtsverhältnisse des
anerkennenden Vaters führen kann, wenn er nicht gegen ihn als Beklagten
geführt wird. ,
Im weiteren ist es aber auch zutreffend, dass die Klage auf Anfechtung
der Anerkennung gemeinschaftlich gegen den anerkennenden Vater und das
anerkannte Kind erhoben werden muss. Dass die Klage nicht gegen den Vater
allein gerichtet werden kann, ergibt sich nach dem Ausgeführten ohne
weiteres daraus, dass sie auch auf Aufhebung der aus der Anerkennung für
das Kind begründeten Rechte abzielt, als welche insbesondere in Betracht
fallen das Recht, dass der Vater für es sorge wie für ein eheliches,
das Recht auf seinen Familiennamen und seine Heimatangehörigkeit, das
Erbrecht wie auch andere aus der Kindschaft bezw. aus der Verwandtschaft
fliessenden Rechte gegenüber dem Vater und seiner Verwandtschaft
(Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand. |
|
1 | Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand. |
2 | Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist. |
3 | Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 461 |
des anerkennenden Vaters und des anerkannten Kindes aber folgt daraus,
dass durch die Anerkennung ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen, also
ein ihnen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis, das Kindesverhältnis,
geschaffen worden ist (Art. 302 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 302 - 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. |
|
1 | Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. |
2 | Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. |
3 | Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. |
anders als durch gerichtliche Klage, und zwar nur entweder gegenüber
beiden einheitlich oder dann überhaupt nicht erwirkt werden kann. Ist
auch für die Klage auf Anfechtung der Anerkennung ein ausschliesslicher
Gerichtsstand angeordnet, so vermag doch nur eine gemeinschaftliche
Klage gegen den anerkennenden Vater und das anerkannte Kind Gewähr
10 Familienrecht. N° 2.
für die Übereinstimmung des Urteils gegenüber beiden zu bieten, da kein
Verlass darauf besteht, dass die kantonalen Prozessrechte die Vereinigung
von gegen . jeden einzeln gerichteten Klagen vorschreiben oder auch nur
ermöglichen, ganz abgesehen davon, dass die
Einzelklagen eines und desselben Klägers zeitlich bis -'
auf drei Monate auseinanderliegen könnten. Ergibt sich sonach die
Notwendigkeit passiver Streitgenossenschaft zwischen dem anerkennenden
Vater und dem anerkannten Kinde im Falle der Klage eines Dritten auf
Anfechtung der Anerkennung aus der Natur dieses Rechtsinstituts, so kann
dagegen nichts daraus hergeleitet werden, dass es in Art. 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407 |
|
1 | Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407 |
2 | Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408 |
3 | Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409 |
einer ausdrücklichen, dem Art. 253 Abs. 2 entsprechenden Vorschrift fehlt
(vgl. übrigens Erläuterungen zum Vorentwurf, 2. Ausgabe, Band I S. 263).
Aus der Annahme dieser notwendigen passiven Streitgenossenschaft
zwischen dem anerkennenden Vater und dem anerkennenden Kinde folgt
aber ohne weiteres, dass mit der Klage auf Anfechtung der Anerkennung
ausgeschlossen ist, wer nicht binnen drei Monaten, nachdem er davon
Kenntnis erhalten hat, gegen den anerkennenden Vater und das anerkannte
Kind gemeinschaftlich Klage erhoben hat (so für den Fall des Art..
253 ZGB schon Urteil vom 14. Mai 1924 i. S. Galli gegen Boscacci,
nicht publiziert). Und zwar kann sich auf diesen Mangel auch derjenige
Beklagte zu seiner Verteidigung berufen, gegen welchen rechtzeitig, aber
einzeln, Klage erhoben worden ist, weil eine solche Klage von vorneherein
nicht tauglich war, um eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die
Anfechtung begründet sei oder nicht.
Nun hat der Kläger sein Begehren um Sühneversuch nur gegen das anerkannte
Kind und nicht auch gegen den anerkennenden Vater gerichtet, und letzterer
ist auch nicht etwa vom Friedensrichter in das Sühneverfahren
einbezogen werden. Auf die spätere, vom Bezirksgericht
w....
Familienrecht. N° 2. 11
veranlasste Einbeziehung des anerkenneuden Vaters in den Prozess aber kann
deswegen nichts ankommen, weil diese erste prozessuale Verkehr gegen ihn
erst nach dem am 24. November 1922 erfolgten Ablauf der Anfechtungsfrist
getroffen wurde, welche am 24. August zu laufen begonnen hatte als an dem
Tage, an welchem der Kläger von der Anerkennung Kenntnis erhalten hatte,
worauf es nach Art. 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407 |
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1 | Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407 |
2 | Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408 |
3 | Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409 |
den Anfechtungsgründen, da er die Anfechtungsklage schon damals ins Auge
fasste. Somit kann dahingestellt bleiben, ob diese Verkehr, wenn sie noch
vor Ablauf der Anfechtungsfrist vorgenommen werden wäre, tauglich gewesen
wäre, um die ursprünglich nur gegen das Kind erhobene Klage als gegen den
Anerkennenden und das Kind gemeinsam erhoben erscheinen zu lassen, obwohl
sie nicht auf eine Prozesshandlung des Klägers zurückgeht, bezw. ob es
sich hiebei nicht um eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Frage
des kantonalen Prozessrechts handle.
Der Kläger vermag sich auch nicht etwa darauf zu berufen, dass im
vorliegenden Falle eine Anfechtungsklage gegen den Anerkennenden
gegenstandslos gewesen Wäre, weil sich aus dessen Erklärung vom
6. September 1922 ergab, dass er sich der Klage ohne weiteres unterziehe,
und er zudem selbst Anstalten traf, um seine Anerkennung vom Gericht als
unverbindlich erklären zu lassen. Da jene Erklärung aussergerichtlich
abgegeben wurde, konnte ihr von vorneherein keine Bedeutung beigemessen
werden, und zur Klageerhebung durch den Anerkennenden ist es schliesslich
ja überhaupt nicht gekommen, ganz abgesehen davon, dass eine solche Klage,
wenn sie auch das gleiche Ziel verfolgt hätte wie die vorliegende,
doch nicht die gleiche Streitfrage betroffen haben Würde, indem sie
sich nur auf einen Willensmangel hätte stützen können. Dass endlich auf
den Prozessabstand des anerkennenden Vaters nichts ankommt, ist bereits
ausgeführt worden.
12 Familienrecht. N° 3...
Muss also die Klage abgewiesen werden, weil sie nicht rechtzeitig gegen
den anerkennenden Vater und das anerkannte Kind gemeinschaftlich erhoben
worden ist, so braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die notwendige
passive Streitgenossenschaft bei der Klage auf Anfechtung der Anerkennung
eines ausserehelichen
Kindes auch auf dessen Mutter erstrecke und es somit ss
zur Wahrung der Klagefrist einer gemeinschaftlichen Klage gegen alle
drei bedurft hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 1. Juli 1924 hestätigt.
3. Arrèt da la. IIe Section civile du 5 février 1925 dans la cause dame
Wuthrich contre Saugeon. CC Art. 153 al. 2 : Il incombe au juge appelé
à ordonner la suppression ou la reduction de la pension de réserver, le
cas échéant, l'hypothèse où les parties se retrouveraient dans la
situation où elles étaient au moment du divorce.
Par jugement du 22 décembre 1922, le Tribunal civil du district de
Morges a prononcé le divorce des époux Saugeon Wuthiich en application
de l'art. 141 CC pour cause de maladie mentale de dame SaugeonWuthrich,
attribué les deux enfants Violette Marguerite et Marianne-Gabrielle à
leur père et condamné Saugeon à subvenir aux frais d'hospitalisation de
dame SaugeonWuthrich à l'Asile de Cery et, d'autre part, a lui payer a
titre de contribution d'entretien une somme de 35 fr. dès sa sortie de
cet établissement.
Saugeon s'est remax-ie le 30 mai 1923 avec demoiselle Rosalie Luthy.
Par exploit du 11 avril 1924, Saugeon a ouvert action contre dame Wuthrich
en conciuant à ce qu'il *plaise au
Familienrecht. N° 3. 13
Tribunal prononcer qu'en modification du jugement du 22 décembre 1922,
il était libéré de toute contribution à l'entretien de la defenderesse
et cc a partir du 16!" mai 1924.
Dame Wuthrich a conclu au déboutement du demandeur et,
reconventionnellement, à ce que les deux enfants lui fussent confiés,
le demandeur étant tenu de contribuer à leur entretien par une pension
mensuelle à fixer par le Tribunal. ' _
Par un premier jugement en date du 26 septembre 1924, le Tribunal
civil du district de Morges a commis un expert, le Dr Schlitlowsky,
avec mission d'examiner la défenderesse et dire si elle pouvait etre
considérée comme définitivement guérie de la maladie mentale dont sisi
elle avait été atteinte et qui avait été déclarée incurable aux dires
de deux médecins en mars et septembre 1922. _
Le Dr Schlitlowsky a déposé son rapport le 19 novembre 1924. Il estime
que dame Wuthricssh est encore atteinte de démence paranoide en état
de rémission qui ne permet pas de juger sur la marche ultérieure de sa
santé morale . ss .
Par jugement du 28 novembre 1924, le Tribunal civil du district de
Morges a alloué au demandeur ses conclusions, rejeté les conclusions
de la défenderesse et pris diverses dispositions en ce qui concerne
l'exercice du droit de visite de la défenderesse.
Il constate que dame Vuthrich qui est sortie de l'Asile de Gery en février
1924 gagne actuellement sa vie et n'est plus dans le denuement; il estime
que dans ces conditions le maintien de la pension ne se justifie plus,
d'autant moins que les ressources du demandeur lui permettent tout juste
d'assurer son entretien et celui de sa famille. En revanche il estime
qu'il n'y a pas lieu de modifier l'attribution des enfants ; qu'en effet,
d'une part, en présence des conclusions du rapport d'expertise, il ne
saurait ètre question de confier les eni'antsä leur