58 Obligationenreeht. N° 11 .

Am 25. Februar 1920 schloss dann die Beklagte mit dem Kläger einen
Iizenzvertrag ab, der den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet.

;De'r Vertrag bestimmt:

II. Die S. A. G. L. (Strassenbau-A. G. Luzern) tritt die ihr zustehenden
Benützungsrechte für das Gebiet des Kantons Zürich für die Zeitdauer
von zehn Jahren mit nachfolgenden Lizenzgebühren und Bedingungen ab.

III. Für die Abtretung dieser Rechte bezahlt Herr Bodmer an die
S.A. Gl.. :

a) von Strassen pro m2 ausgeführtem WeichpechBelag 70 cts.;

b) von Trottoirs pro m2 ausgeführtem WeichpechBelag 50 Cts ....... ;

e) von allen übrigen, Arbeiten, wie Terrassen, Bodenbelägen, Bauten,
Kunststeinen, Gartenwegen etc. 10 % des Fakturabetrages ......

IV. Der Lizenznehmer garantiert der S. A. G. L. folgende jährliche
Minimallizenzen:

a) pro-1920 Fr. 2000; b) pro 1921 Fr.3000; c) pro 1922 Fr. 4000; d)
pro 1923 [4 Fr. 5000; e) pro 1925 u. folg. Fr. 7000. Sofern vom Jahr
1922 an durch die ausgeführten Arbeiten die stipulierte Minimallizenz
vom Lizenznehmer ,nicht erreicht wird, steht der Lizenzvergeberin das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

In Ziff. V wird gesagt, der Kläger habe das Weichpech Präparat von
der Beklagten zu beziehen und ihr die für den Transport notwendigen
Behälter zur Verfügung zu stellen; die Beklagte verpflichte sich, das
Weichpech-Präparat zum Selbstkostenpreis plus 10 % Gewinn an den Kläger
zu liefern. Dieser sei in der Übernahme von Garantien für seine Arbeiten
frei, solle aber keine Generalgarantie übernehmen.

Ziff. VII bestimmt, dass nur die Beklagte die Weichpechmaschinen und
Apparate bauen und das WeichpechPräparat herstellen könne. Der Kläger
habe daher alle bezüglichen Maschinen bei der Beklagten zu bestellen.

Obligationenrecht. N° 11. 59

Hervorzuheben ist endlich die Schlussbestimmung (Ziff. XIII): sofern eine
Partei wegen vertragswidrigen Verhaltens der Gegenpartei den Vertrag
vorzeitig auf zulösen gezwungen wäre, so verfällt die schuldige Partei
in eine Konventionalstrafe von 1000 Fr., und Herr Bodmer hat an die
S. A. G. L. die ab dazumal noch bis zum zehnjährigen Vertragsablauf
entfallenden Mini mallizenzen zu bezahlen.

B. Die Beklagte liess nun im Frühjahr 1920 den zwei Arbeitern des
Klägers, welche dieser nach Luzern schickte, die nötigen Instruktionen
für die Ausführung der Weichpechheläge erteilen, worauf der Kläger mit
der Ausführung der Bestellungen begann, welche ihm hiefüreingingen. Das
Weichpech-Präparat lieferte ihm, im Auftrag der Beklagten, anfänglich
das städtische Bauamt Luzern. Am 17. September 1920 teilte ihm dann
die Beklagte mit, sie sei nunmehr in der Lage, das Bindemittel selbst
herzustellen. Schon am 7. und 25. Oktober 1920 beschwerte sich der
Klager über die Qualität dieses, von der Beklagten selbst gelieferten
Bindemittels.

Im April und Mai 1921 trafen beim Kläger mehrfache Reklamationen der
Besteller über die von ihm ausgeführten Arbeiten ein. Diese Reklamationen
gingen in der Hauptsache dahin, dass die Beläge zu weich, und bei heisser
Witterung nicht begehbar seien, zudem Pech abtropfe.

Der Kläger gab den Beklagten von den Reklamationen Kenntnis, und bemerkte,
es sei ihm nicht möglich, weitere Aufträge eutgegenzunehmen.

Mit Zuschrift vom 25. Juli 1921 erklärte er dann, er trete mit heute
vom Vertrag zurück . Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend :
Schon am 25. Oktober 1920 habe er die Beklagte darauf aufmerksam gemacht,
dass ihr Bindemittel nicht der früheren, durch die Bauverwaltung der
Stadt Luzern hergestellten Mischung entspreche, und dass ihr Material
keine Kleb--

60 Obligationenreeht. N° 11.

kraft aufweise. Es sei ein Ding der Unmöglichkeit , damit Gartenwege,
Autogaragen, Fabrikböden, Terrassen undBedachungen, alles Arbeiten,
für welche die Beklagte ihr Weichpeeh-Präparat anpreise, auszuführen ;
nach dem eigenen Zugeständnis eines Mitgliedes des Verwaltungsrates der
Beklagten eigne sich der Belag für Bedachungen nicht, sondern nur für
Strassen . Das Recht zum Rücktritt gründete der Kläger einerseits auf
die Bestimmungen des OR über den Rücktritt von Verträgen aus wichtigen
Gründen, und andererseits auf Ziff. XIII des Lizenzvertrages.

C. Am 23. März 1922 hob der Kläger beim Amtsgericht Luzern-Stadt die
vorliegende Klage an, mit dem Bechtsbegehren, die Beklagte habe ihm
29116 Fr. 85 Cts. Schadenersatz zu bezahlen.

D. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage
auf Bezahlung von 33,883 Fr. (worunter 26,000 Fr. Hälfte der
Minimallizenzgebühren pro 1921-1929). ,

E. Die erste Instanz ordnete eine Expertise an, wobei der Kläger in
erster Linie Begutachtung der Frage verlangte, ob sich das patentierte
Weichpechverfahren der Beklagten für die in ihrem Prospekt angeführten
Arbeiten wie Strassen, Trottoirs, Gehund Gartenwege, Autogaragen,
Fabrikböden, Terrassen, Bedachungen usw. eigne.

Der Experte A. Weber, GeSehäftsführer im Asphaltgeschäft Schmitz's
Erben in Zürich, beantwortete in seinem, am 4. Oktober 1923 erstatteten
Gutachten diese Frage wie folgt: Das Weichpechverfahren System Beton-Mende
ist meines Erachtens ein konkurrenz fähiges Produkt zur Ausführung
von Gehund Garten wegen, Trottoirs und in entsprechender Dicke für
Strassen bezw. Fahrbahnen. Voraussetzung ist immer eine gute, stabile
Unterlage. für Autogaragen wird das Verfahren ungeeignet sein wegen den
abtropfenden Ölen und Fetten, welche Substanzen den Belag in

Obligationenrecht. N° 11. 61

kurzer Zeit zerstören würden. Ob mit Beton-Mende auch bei dessen
Anwendung für Fabrikböden befriess digende Resultate erzielt würden,
bezweifle ich, jeden falls hängt der Erfolg ganz wesentlich von der
Art des Betriebs bezw. des Gebrauchs ab. Für Terrassen, Be dachungen,
also zusammengefasst für Beläge, die jeder Witterung ausgesetzt sind,
begehhar und haupt sächlich wasserdicht sein sollen, eignet sich
Beton,Mende entschieden nicht. Wenn ich mich so positiv ausdrücke,
so geschieht es mit Rücksicht darauf, dass ich die in Frage kommenden
Materialien für ungeeignet halte, namentlich aber gestützt auf die
gesehenen Arbeiten (welche vom Experten ausführlich beschrieben werden).

Auf das Gesuch der Beklagten um Vornahme einer Oberexpertise bezeichnete
die Justizkommission des luzern. Obergerichts hiefür zwei Sachverständige
; infolge Verzichts der Beklagten wurde dann aber von der Durchführung
einer Oberexpertise abgesehen.

F. Das Obergericht des Kantons Luzern hat nîîtsi Urteil vom 9. Juli 1924
erkannt :

1. Die Beklagte hat dem Kläger 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
24. Januar 1922 zu bezahlen.

2. Die abweichenden Begehren der Parteien sind abgewiesen. '

G. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit den Anträgen, die Hauptklage sei gänzlich abzuweisen und
die Widerklage im vollen Umfange gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

2. ...Die Vorinstanz hat den streitigen Vertrag zutreffend als einen
sog. Lizenzvertrag bezeichnet. Wenn auch über die rechtliche Natur
solcher Verträge durch welche ein unkörperliches Rechtsgut, die Erfindung,
vom Erfinder einem Dritten zur Benutzung gegen Ent-

62 ebngemmmeeht. N° 11.

gelt für eine gewisse Zeitdauer überlassen wird, einander entgegenstehende
Theorien bestehen, so darf doch heute als herrschende Meinung angesehen
werden, dass sie sich einem Mietoder Pachtverhältnis am meisten nähern
und infolgedessen am richtige-ten diesem Vertragstyp, dessen wesentliche
Merkmale sie aufweisen, beigeordnet werden (vgl. MUNK, Patentrechtliche
Lizenz S. 21; Konten, Handbuch des Patentrechts S. 589). Wie nun bei
der Gebrauchsüberlassung in Form der Miete oder Pacht der Mietoder
Pachtgegenstand in einem zu dem vertragsmässigen Gebrauche geeigneten

Zustand übergeben werden muss, so muss der dem Lizenz.

nehmer zur Benützung überlassene Gegenstand zum vertragsgemässen
Gebrauche geeignet sein. Erweist er sich als zur Erreichung. des
nach guten Treuen auszulegenden Vertragszweckes ungeeignet, als nicht
brauchbar, so müssen dem Übernehmer in analoger Weise Rechte eingeräumt
werden, wie sie bei der Miete und Pacht körperlicher Sachen nach Art. 254
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 254 - Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
. und 277 OR dem Mieter und Pächter zustehen. Insbesondere ist danach
zu beurteilen, ob, und eventuell unter welchen nähern Voraussetzungen,
dem Lizenznehmer bei absoluter oder relativer Unbrauchbarkeit der '
Erfindung ein Rücktrittsrecht zu gewähren sei, wobei auch die allgemeinen
Bestimmungen der Art. 107 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
. OR über den Rücktritt aus zweiseitigen
Verträgen ,sinngemäss heranzuziehen sind (vgl. BGE 49 H 33 ff.).

3. Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz die Entscheidung über das Bestehen
des Rücktrittsrechts davon abhängig gemacht, ob das Beton-Mende-Verfahren
zu dem vorgegebenen Zwecke , d. h. zu dem Zwecke, welcher nach
vernünftiger Auslegung des Vertragsmhalts durch den Vertrag erreicht
werden soll, geeignet sei. Ob dem so sei, zu welchem Zwecke das gedachte
Verfahren sich eigne, und zu welchem nicht, ist reine Tat-

frage. Wenn daher die Vorinstanz jene grundlegende--

Frage gestützt auf den Expertenbefund in verneinendem

Obligationeurecht. N° 11. 63

Sinne beantwortet hat, so ist diese Entscheidung nach Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OG für
das Bundesgericht verbindlich. Eine Anfechtung wegen Aktenwidiigkeit
könnte nur dann in Frage kommen, wenn die Vorinstanz einem begründeten
Antrag auf Oberexpertise nicht stattgegeben hätte, da die Expertise
offenbar nur durch eine Überexpertise zu widerlegen Wäre. Nun hat aber
die Beklagte selbst auf die Durchführung der auf ihr Verlangen von der
Vorinstanz angeordneten Oberexpertise verzichtet. Damit fallen sämtliche
Einwendungen, welche von der Beklagten gegen die Schlüssigkeit der
Expertise Weber erhoben wurden, in der bundesgerichtlichen Instanz
dahin. Insbesondere kann der Umstand, dass die ersten vom Kläger
ausgeführten Arbeiten nach dessen eigenen Angaben in der Klage anfänglich
nicht zu Reklamationen Anlass gegeben haben, den Befund des Experten
nicht entkräften, da auch diese Arbeiten vom Experten untersucht und
als mangelhaft erkannt werden sind.

Unerheblich im Berufungsverfahren ist auch der Einwand, die
Vorinstanz habe auf einen Gesichtspunkt abgestellt, den der Kläger
selbst gar nicht geltend gemacht habe, weshalb die Beklagte in (ihren,
Vertei-digungsrechten geschmälert worden sei. Denn wenn die Vorinstanz
auf den vom Kläger vorgetragenen Tatbestand Rechtsnormen angewendet hat,
welche dieser nicht ausdrücklich angerufen hatte, so hätte sie dadurch
höchstens eine Vorschrift des kantonalen Prozessrechts, keinesfalls
aber einen bundesrechtlicheu Grundsatz verletzen können. Im übrigen hat
der Kläger den Standpunkt dass das ihm von der Beklagten zur Benützung
überlassene Verfahren zu dem von den Parteien vorgesehenen Zwecke nicht
tauge, wenn nicht wenigstens beiläufig schon früher, so doch jedenfalls
durch die Fragestellung an den Experten eingenommen, wogegen die Beklagte
sich nicht zur Wehr gesetzt hat.

4. Dagegen könnte sich fragen, ob dem Kläger das Recht zum Rücktritt
vom Vertrage nicht deswegen zu

64 Obligationen-echt Not

versagen sei, weil der Experte die Eignung des Weichpechverfahrens nur
für Autogaragen und namentlich Terrassen und Bedachungen, also bloss
für einen Teil des Anwendungsgebietos, und nach der Darstellung der
Beklagten für einen mehr nebensächlichen, verneint hat. Allein diese
Verwendungsarten kamen mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse
des Klägers für ihn in erster Linie in Frage, was der Beklagten
bekannt war, umsomehr als ja der Kläger in der dem Vertragsschluss
vorausgegangenen Korrespondenz ausdrücklich darauf hingewiesen hatte. Das
ihm zur Benutzung überlassene Verfahren versagte also gerade auf dem
jenigen Anwendungsgebiete, auf das er sich speziell verlegt hatte,
weil es seiner bisherigen Betätigung als Gartenbauer eher entsprach,
als der Strassenbau, und er annehmen durfte, dass die bei der Ausführung
kleinerer Arbeiten gesammelten Erfahrungen ihn in den Stand setzen werden,
später grössere WeichpechBetonarbeiten zu übernehmen. Angesichts dieser
Um-stände ist die Untauglichkeit des Verfahrens für Terrassen, Zinnen
und Bedachungen einer allgemeinen Untauglichkeit für den klägerischen
Betrieb gleichzuhalten : es liegt darin eine nicht gehörige Erfüllung
im Sinne von Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR. Zieht man ferner in Betracht, dass der Kläger
sich auf Jahre hinaus zur Bezahlung sehr beträchtlicher Lizenzgebühren
und zu sonstigen, bedeutenden Gegenleistungen verpflichtet hatte, so
muss ihm, in analoger Anwendung von Art. 254 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 254 - Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
bezw. 277 Abs. 2
OR, in Verbindung mit Art. 107 i
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 254 - Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
. f. OR, das Recht zugestanden werden,
wegen Ungeeignetheit des Beto11-Mende-Verfahrens zur Erreichung des
Vertragszwerkes vom Lizenzvertrag zurückzutreten. Hiebei bedurfte es einer
vorherigen F ristansetzung nicht; denn da es sich um Mängel handelt,
die dem Verfahren als solchem anhaften und von Anfang an anhafteten,
hätte auch durch Ansetzung einer Frist an die Beklagte zur nachträglichen
Erfüllung nichtObligationenrecht. N ° 12. 65

Remedur geschaffen und die Nichterfüllbarkeit nicht gehoben
werden können. War somit der Kläger zu dem mit seiner Zuschrift vom
25. Juli 1921 erklärten Rücktritt jedenfalls wegen Untauglichkeit des
Gegenstandes der Lizenz berechtigt, so braucht auf den von ihm in erster
Linie eingenommenen Standpunkt, dass er wegen Lieferung mangelhafter
Bindemittel durch die Beklagte den Vertrag habe auflösen dürfen, weiter
nicht eingetreten zu werden. ss

5.,6.,7. . . . ss .......

......

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 9. Juli 1924 hestätigt.

S.12 Urteil der I. Zîvikbtailung ma a. Februar 1925 S.Valentîni & corti
und Gen. gegen Zeugean numa.

G e n o s s e n s c h a f t.. Anfechtung des Beschlusses der
Generalversammlung über Erteilung der Décharge an den Vorstand. Das
absolute Mehr der stimmenden Mitglieder genügt. Die Rechnungslegung
durch den Vorstand und die Rechnungsabnahme durch die Generalversammlung
sind keine unbedingten Voraussetzungen der Décharge. Diese ist wegen
Rechtsmissbrauchs nur anfechtbar, wenn feststeht, dass die Mehrheit die
Interessen der Genossenschaft dolos hintangesetzt hat.

A. Die Kläger sind Mitglieder der beldagtischen ' Genomnschaft, die im
April 1920 gegründet wurde und im Handelsregister eingetragen ist. Zweck
derselben ist laut § 2 der statuten die Überbauung eines Bauterrains
zwischen Sonnenberg; und Kempterstrasse in Zürich 7 und der Verkauf der
darauf erstellten Einfamilienhäuser. Die Mitgliedschaft wird erworben
durch Übernahme von mindestens einem Anteilschein zu 500 Fr. Die An-

AS 51 II 1925 ' 5
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 57
Datum : 01. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 57
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 58 Obligationenreeht. N° 11 . Am 25. Februar 1920 schloss dann die Beklagte mit


Gesetzesregister
OG: 81
OR: 97 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
107 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
107i  254
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 254 - Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • frage • vorinstanz • bundesgericht • erfinder • lizenzvertrag • besteller • trottoir • lizenznehmer • lizenz • benutzung • entscheid • lieferung • weiler • widerklage • pacht • vorstand • strasse • kenntnis • ware
... Alle anzeigen