550 Obligationem'echt. N° 85.

S. 162 if.) ein anderes ergeben soll, ist nicht ersichtlich, da in
keinem dieser Urteile die Frage erörtert wurde, welchen Einfluss das
Inkrafttreten des ZGB auf den Bestand bereits begründeter, aber nach ZGB
nicht mehr begründbarer dinglicher Rechte ausübe, speziell dinglicher
Rechte an Gegenständen, die nach ZGB nicht mehr als selbständige Sachen
im Rechtssinne anerkannt werden; übrigens lässt das Gutachten auch
eine Auseinandersetzung mit MUTZNER, Kommentar, Note 5 zu Art. 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
,
vermissen. Endlich ist, besonders angesichts des Art. 944
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 944 - 1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
1    Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
2    Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
3    ...681
ZGB, nicht
anzunehmen, dass die Vorschriften über das Grundbuch dem Weiterbestand
des Sondereigentums am Altar entgegenstehen; solches hat die Klägerin
denn auch nicht darzutun versucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.

II. OBLIGATIONENRECHTDRO IT DES OBL'IGATIONS

85. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. März 1925 i. S. Eidg. Bank
gegen Genossenschaft des Importhandels mit chemisch-technischen Produkten.

Auftr a g. OR Art. 399 Abs. II, 402 Abs. I. Auftrag an eine inländische
Bank, bei einer ausländischen ein A k k r ed i t iv zu Gunsten des
Lieferanten des Auftraggebers zu bestellen. Die inländische Bank
haftet nur für eigenes Vers schulden in der Wahl und Instruktion der
ausländischen Bank und in der Überwachung des Verkehrs, nicht aber für
das Verschulden der letztem. Würdigung des Verhaltens der inländischen
Bank auf die Frage des Verschuldens hin. Für ohne ihr Verschulden erfolgte
ordnungswidrige Auszahlungen aus dem Akkreditiv und bezügliche Belastungen
durch die ausländische Bank kann sich die inländische Bank aus dem
Gesichtspunkt der Aufwendung (OR 402 Abs. I) an den Auftraggeber halten.

Obligationenrecht. N° 85. 551

A. Die Beklagte ist eine Genossenschaft, die sich während des Krieges
bildete und den Zweck verfolgte, ihren Mitgliedern die Einfuhr der von
ihnen benötigten Rohstoffe und Produkte zu erleichtern. Durch eine im
September 1918 beschlossene Statutenrevision wurde sie ermächtigt, die
unter den Genossenschaftszweck fallenden Waren auch auf eigene Rechnung
zu kaufen und in die Schweiz einzuführen. '

Ende Mai 1918 übersandte die Warenabteilung des
Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements der Beklagten ein Angebot, das ihr
vom Office commercial suisse in Madrid zugekommen war und laut welchem
die Firma Sanz & Hijo in Coca, Provinz Segovia, 10020{) Tonnen Terpentin
zum Preis von Pesetas 160 per 100 kg., franko französische Grenzstation
Hendaye, offerierte. Die Beklagte gab ihren Mitgliedern von diesem
Angebot Kenntnis, worauf die Firmen A.-G. Scheller & Cie, Jules Kuhn &
Cie, B. von Auw & (1le und Otto Lobeck sich bereit erklärten, das ganze
Quantum zu übernehmen.

Nachdem das Office commercial suisse davon Kenntnis erhalten hatte,
schloss es namens der Beklagten am 27. Juni 1918 mit Sanz & Hijo zwei
Kaufverträge ab: einen, Kontrakt Nr. 17, über 150 Tonnen zum Preise von
Pes. 168 per 100 kg; den andern, Kontrakt Nr. 19, über 50 Tonnen zum Preis
von Pes. 172 per 100 kg. Als Ablieferungsort wurde Hendaye bezeichnet,
als Lieferungstermin der Monat Juli 1918. Ferner wurde vereinbart, dass
die Zahlung zu erfolgen habe gegen récépissé de chemin de fer, facture
acquittee en double exemplaire et reconnaissance de la marchandise .

Die Beklagte richtete darauf am 11. Juli 1918 folgende Zuschrift an die
Klägerin, Eidgenössische Bank A. G. in Zürich: Wir beehren uns, Ihnen
mitzuteilen, dass die Firmen 1. Emil Scheller & Cie A.-G. Zürich Pes.
122,000, 2. Jules Kuhn & Cle in Zürich Pes. 97,500, 3. B. von Auw &
Cle in Morges Pes. 97,500, 4. Otto Lobeck Herisau Pes. 23,750, total
Pes. 340,750, für unsere Rechnung bei Ihnen einzahlen werden, wogegen

552 Obligationenrecht. N° 85.

Sie zu unsern Lasten und zu Gunsten der Firma M. Sanz & Hijo in Coca bei
einer Bank in Madrid einen Kredit von Pes. 338,000 für die Lieferung von
200 Tonnen Terpentinöl zum Preise von Pes. 158 per 100 kg für 150 Tonnen
und Pes. 162 per 100 kg für 50 Tonnen ab Fabrik Coca, plus Pes. 10 für
Lieferung in Eisenfässern zu eröffnen belieben. Die Bezahlung hat gegen
Vorweisung der Bahnrécépissés und Richtigbefundsattest einer noch zu
ernennenden Prüfungskommission zu erfolgen.

Die Klägerin ihrerseits schrieb am 13. Juli 1918 an den Banco
Hispano-Americano in Madrid : Nous vous prions par la présente d'ordre
et pour compte du Syndicat des importateurs suisses en gros de produits
chimlques pour l'industrie de bien vouloir ouvrir auprès de vous un
credit non confirmé Nr. 1093 de Pes. 338,000 en faveur de MM. Sanz &
Hijo de Coca, payable contre livralson des documents suivants : Récépissé
du chemin de fer, déclaration de conformité émise par une commrssion
examinatrice qui vous sera nommée dans la suite, relatifs à 200 tonnes
essence de térébenthine dont 150 t. au prix de Pes. 158 les 100 kg,
et 50 t. au prix de Pes. 162 les 100 kg, pris depuis fabrique à Coca,
plus Pes. 10 par 100 kg pour la livraison en ffits de fer, dont veuillez
nous débiter après paiement dans notre compte chez vous, sous envoi des
documents demandés comme de coutume. Nous vous prions de bien vouloir
aviser les bénéficiaires de cette ouverture de credit.

Am gleichen Tage schrieb die Klägerin an die Beklagte : Unter Bezugnahme
auf unsere gestrige telephonische Unterredung teilen Wir Ihnen mit,
dass wir Ihrem Auftrage zufolge heute beim Banco Hispano Americano in
Madrid per Chargébrief einen unbestätigten Kredit Nr. 1093 eröffnet haben
für den Betrag von Pes. 338,000 zu Gunsten der Firma M. Sanz & Hijo in
Coca, auszahlhar gegen Übergabe folgender Dokumente : Bahnrécépissés und
Richtigbefundsattest einer noch zu ernennenden Prüfungskommission über :
200 Tonnen Terpentinöl ......

Obligationenrecht. N° 85. 553

Wir behalten uns vor, Sie für unsere Dokumentarkommission und Spesen auf,
rubr. Kredit mit einem Späteren zu belasten ......

Der weitere Verkehr Zwischen der Beklagten und den Verkäufern Sanz & Hijo
wurde durch die Warenabteilung des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements
und das Office commercial suisse in Madrid vermittelt.

Es fanden dann eine Reihe von Lieferungen statt. Die Bank in Madrid gab
von den an Sanz & Hijo erfolgten Auszahlungen jeweilen der Klägerin
Kenntnis und belastete sie mit denselben ; die Klägerin belastete
ihrerseits die Beklagte mit diesen Zahlungen. Bei denjenigen Sendungen,
die unbestrittenermassen bei der Beklagten bezw. bei ihren Mitgliedern
eingetroffen sind, wurden bezüglich der zu liefernden Dokumente
Beanstandungen nur insofern erhoben, als die Beklagte immer wieder die
Richtigbefundsatteste reklamierte, da die erhaltenen Bescheinigungen nicht
von der richtigen Stelle herrührten; es ergaben sich indessen daraus
Weiterungen nicht. Dagegen beanstandet die Beklagte die Belastung mit
den Zahlungen für 3 bezw. 4 Lieferungen, Weil diese Lieferungen weder
ihr noch ihren Mitgliedern je zugekommen seien, und sie dafür auch ss
weder Bahnempfangscheine noch Richtigbefundsatteste erhalten habe.

Am 3. Januar 1919 ersuchte die Beklagte die Klägerin, den Kredit
telegraphisch zurückzuziehen und zu veranlassen, dass keine Fakturen
mehr eingelöst werden, da die Firma Sanz & Hijo den Lieferungstermin
nicht eingehalten habe ; die Klägerin kam diesem Auftrage sofort nach.

Am 30. August 1919 zahlte die Klägerin auf Rechnung der Beklagten an die
A.-G. Scheller & Cie 100,326 Fr. und Pes. 23,332 per Saldo des Kontos
Terpentinöl aus. Eine vollständige Abrechnung haben die Parteien nicht

vorgelegt. B. Mit den Lieferungen, für deren Bezahlung die

554 Obligationenrecht. N° 85.

Beklagte eine Belastung nicht anerkennen Will, hat es folgende Bewandtnis
: ,

a) Mit Schreiben vom 13. September 1918 teilte die Bank in Madrid der
Klägerin mit, sie habe an diesem Tage an Sanz & Hijo 27,810 Pes. 64
bezahlt, mit denen sie den Kredit Nr. 1093 belaste, und am 22. Oktober
schrieb die Klägerin der Beklagten entsprechend, sie belaste-sie mit
27,810 Pes. 65, welche von der Bank in Madrid bezahlt worden seien, und
mit 72 Pes. 25 für Kommission und Spesen, zusammen 27,882 Pes. 90 Wert
13. September ; sie fügte bei, dass sie das Originalsehreiben der Bank
in Madrid mit den bezüglichen Dokumenten noch nicht erhalten habe. Am
28. Oktober schrieb sodann die Klägerin an die Bank in Madrid: Par la
présente nousavons l'avantage de vous accuser réception de la copie de
votre lettre du 13 septembre (dont l'original ne nous est pas encore
parvenu) et notons que vous avez payé en vertu de l'accréditif sous
rubrique la somme de 27,810" Pes. 64 à MM. M. Sanz & Hijo de Coca, plus
29 Pes. 31 votre commission et frais = 27,839 Pes. 95 que nous passons
de conformité à notre débit dans notre compte chez vous, a la condition
cependant que vous nous remettiez les copies des documents en question,
attendu que les originaux se sont probablement égarés. Nous nous référons
en outre à notre lettre du 9 de ce mois et vous prions de bien vouloir
noter que nous passons cette écriture sous toutes les réserves d'usage,
dans l'attente que vous nous remettiez la déciaration de M. le Directeur
Rochat (Vorsteher des Office commercial suisse in Madrid), réclamée par
nos clients.

In einem Schreiben vom 27. November 1918, in welchem sie der Bank in
Madrid die Ankunft der Dokumente für eine andere Lieferung von Sanz &
Hijo anzeigte, reklamierte die Klägerin neuerdings die Dokumente für
die Belastung vom 13. September, und in einem Briefe vom 28. Dezember
1918 bemerkte sie: QuantObiigationenrecht. N° 85. 555

aux copies de documents réclamées par notre lettre du 27 novembre nous
notons que vous nous les avez adressées par votre lettre du 15 novembre,
mais regrettons de vous dire que cette lettre ne nous est pas pervenne
jusqu'à ee jour. Nous vous prions donc de bien vouloir nous procurer de
nouvelles copies des documents en question, ou au moins une copie de la
facture y relative....

Nachdem die Klägerin am 27. März 1919 neuerdings reklamiert hatte, erhielt
sie von der Bank in Madrid mit Schreiben vom 10. April 1919 Tripiikate
von zwei Fakturen vom 13. September 1918 betreffend 8869 kg Terpentin
in 16 Fässern für 15,254 Pes. 68 und 6893 kg in 12 Fässern für 12,555
Pes. 96, zusammen 27,810 Pes. 64. Darauf schrieb die Klägerin der Bank
in Madrid am 13. Mai 1919: ...... Nous ne pouvons encore enlever les
réserves que nous vous avons faites par notre lettre du 28 octobre 1918
sur ce paiement (par le fait que les documents afférents à ce paiement ne
nous étaient pas parvenus), attendu que nos clients demandent une preuve
offieielle que cette marchandise a bien quitte Hendaye. Nos clients nous
écrivent qu'ils ont appris qu'une partie de l'essence de térèbenthine que
vous avez payée par notre débit en vertuss de ce credit se trouve toujours
a Madrid et ils supposent que justement la partie afferente à votre débit
ci dessus n'a pas encore quitte l'Espagne. Comme le credit en question
était payable contre livraison du récépissé du chemin de fer, nous vous
serions obligés de nous en faire parvenir une copie, ou, à défaut, de
nous remettre une déclaration officielle que la marchandise relative au
paiement ci-dessus de 27,810 Pes. 64 du 13 septembre a bien été expédiée,
autrement, notre client refusant de reconnaître notre débit y relatif,
nous devrions à notre regret vous en rendre responsables ...... n Ebenso
reklamierte die Klägerin am 23. Juli 1919: Nous nous permettons de vous
faire Observer que par notre lettre du 28 octobre 1918 nous vous avons
crédités de ce paiement sous

556 Obligationenrecht. N° 85.

réserve que vous nous remettiez les documents (duplicata), vu que les
originaux ne nous sont pas parvenus, et en nous référant à nos différentes
réclamations nous devons vous faire remarquer que nous ne saurions enlever
ces réserves sans avoir reeu les documents d'expédition en question.
Ferner am 18. August 1919 : Par le fait que nos différentes réclamations
à ce sujet sont restées sans réponse, nous venons à nous trouver dans
une Situation pénible vis-à-vis de nos clients qui nous réclament la
livraison de ces documents d'expédition selon les conditions stipulées
dans l'ouverture de credit ...... Nous vous avons crédités par notre
lettre du 28 octobre 1918 et suivantes de ce paiement sous réserve de
l'envoi des duplicata des documents d'expédition et nous serions'obligés
à notre regret d'extourner cette écriture si vous ne nous adressez pas
les documents ' réclamés dans un délai raisonnahle.

Erst am 25. Oktober 1919 antwortete die Bank in Madrid, die Firma Sanz
& Hijo besitze die verlangten Dokumente nicht mehr und könne sie auch
nicht mehr beschaffen, weil sie, nachdem die Ware nach Irun (spanische
Grenzstation) aufgegeben worden sei, nichts _ mehr damit zu tun gehabt
habe. Daraufhin legte die Klägerin der Bank in Madrid ihren Standpunkt
mit Schreiben vom 2. Dezember 1919 nochmals eingehend dar: sie verlange
nicht eine Erklärung von Sanz & Hijo, sondern den Ausweis dafür, dass
die Ware, die bisher nicht in der Schweiz eingetroffen sei, der Bahn
zur Spedition übergeben worden sei.

Da die Klägerin ohne Antwort blieb, wiederholte sie ihre Aufforderung
mit Brief vom 19. Dezember 1919. Aber auch in der Folge erhielt sie die
verlangten Dokumente nicht.

Diese Belastung vom 13. September 1918 bildet den Gegenstand der
Mderklage, mit der die Beklagte den erwähnten Betrag von 27,882 Pes. 90,
den die Klägerin von der ihr im Juli 1918 geleisteten Einzahlung in Abzug

Obligationemeeht. N° 85. 55?

gebracht hat, nebst 6% Zins seit 13. September 1918 fordert.

5) Ende Dezember 1918 erhielt die Klägerin von der Bank in Madrid einen
Buehauszug per 30. September 1918, in dem sie am 19. August 1918 mit
22,461 Pes. 95 und am 12. September 1918 mit 13,298 Pes. 34 belastet
war. Sie ersuchte am 29. März 1919 die Bank in Madrid um Auskunft,
wie es sich mit diesen Posten, die in ihren Büchern nicht vorgemerkt
seien, verhalte, und erneuerte diese Anfrage am 31. Oktober 1919 und
24. Juni 1920. Am 22. September 1920 schrieb dann die Bank in Madrid
der Klägerin, sie schicke ihr Kopien von Briefen, die sie seinerzeit
bezüglich der beidenBelastungen an sie gerichtet habe. Aus diesen Kopien
ergab sich, dass die Bank in Madrid die Klägerin am 19. August 1918 mit
einer Zahlung an Sanz & Hijo von 22,461 Pes. 95 und am 12. September
1918 mit einer solchen von 13,298 Pes. 34 für Lieferung von 13,356 und
7723 kg Terpentinöl, nebst Spesen, entsprechend den später beigebrachten
Fakturakopien, belastet hatte. In ihrer Antwort an die Bank in Madrid
vom 9. Oktober 1920 erklärte die Klägerin, sie könne diese Belastung
nur anerkennen, wenn sie auch von der Beklagten anerkannt werde.

C. Mit der Hauptklage fordert nunmehr die Klägerin von der Beklagten
die nachträgliche Bezahlung dieser 35,760 Pes. 29 nebst 2981 Pes. 80
als Zins bis 28. September 1920, im ganzen 38,742 Pes. 09 nebst 6 %
Zins seit 28. September 1920.

Zur Begründung dieses Begehrens sowie des Antrages auf Abweisung der
Widerklage macht die Klägerin und Widerbeklagte geltend, sie habe den
ihr von der Beklagten erteilten Auftrag an die Bank in Madrid richtig
weitergegeben, sie sei von dieser Bank für die drei im Streite liegenden
Beträge belastet worden und sei, selbst wenn die Bank in Madrid nicht
richtig gehandelt haben sollte, für dieselbe gemäss Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
und 399
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 399 - 1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
1    Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
2    War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
3    In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.
OR
nicht haftbar.

D. Die Beklagte und Widerklägerin dagegen nimmt

558 Obligationenrecht. N° 85.

den Standpunkt ein, die Klägerin könne auf die streitigen Beträge
deshalb keinen Anspruch erheben, weil sie von der Bank in Madrid mit
Unrecht belastet, und jedenfalls der ihr erteilte Auftrag nicht oder
nicht richtig ausgeführt worden sei.

E. . Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat durch Urteil vom
4. Dezember 1923 die Hauptklage abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen
(unter Festsetzung des Zinsfusses auf 1% für die Zeit vom 13. September
1918 bis 29. August 191.9 und auf 6% vom 29. August 1919 an).

F. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Widerbeklagte die Berufung an
das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Hauptklage sei gutzuheissen
und die Widerklage abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte verpflichtet sei, der
Klägerin die streitigen Aufwendungen zu ersetzen, hängt nach Art. 402
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR
davon ab, ob die Klägerin diese Aufwendungen in richtiger Ausführung
des ihr von der Beklagten erteilten Auftrages gemacht habe. Es ist
daher vor allem zu untersuchen, welches der Umfang des Auftrages war,
welche Verpflichtungen die Klägerin durch denselben übernommen hat und
wie weit ihre Haftung für getreue Geschäftsbesorgung reicht.

2. Massgehend für die Bestimmung des Inhalts des Auftrages ist in erster
Linie der Wortlaut des Auftragsschreibens der Beklagten vom 11. Juli
1918 und der Antwort der Klägerin vom 13. gl. Mts. Aus diesen beiden
Zuschriften ergibt sich deutlich, dass der Auftrag an die Klägerin dahin
ging, bei einer Madrider Bank einen widerruflichen Kredit von Pes. 338,000
zu Gunsten der Firma Sanz & Hijo in Coca zwecks Auszahlung des Kaufpreises
für das von dieser Firma gekaufte Terpentinöl für Rechnung der Beklagten
zu eröffnen,

Obligationem echt. N° 85. 559

wobei die Auszahlung an die Bedingung der Vorweisung bestimmter
Dokumente (Bahnempfangschein und Richtigbefundsbescheinigung einer noch
zu crnennenden Prüfungsstelle) geknüpft war. Die Klägerin musste sich
also nach dem Inhalt des Auftrages, wie auch nach der Natur der Sache,
der Dienste einer spanischen Bank bedienen, da die Verkäufer in Spanien
wohnten und das Akkreditiv dort bestellt werden musste. Und zwar war die
von ihr zu bestimmende Madrider Bank nicht nur Hilfsperson der Klägerin,
sondern ihre Untermandatarin, d. h. die eigentliche Akkreditivbank. Daran
kann der Umstand, dass sie in kein direktes Vertragsverhältnis zu der
Beklagten als Akkreditivbestellerin getreten ist, sondern formell die
Klägerin ihre Auftraggeberin war, nichts ändern ; denn die Klägerin
handelte bei der ganzen Transaktion durchaus für Rechnung der Beklagten,
deren Geschäft allein in Frage stand. Es liegt in der Natur der Sache,
dass mangels direkter ausländischer Bankheziehungen des Käufers die
Eröffnung im Ausland zu bestellender Akkreditive in der Regel durch
Vermittlung einer einheimischen Bank erfolgen muss (vgl. STEINER, Das
Akkreditivgeschäft S. 91).

Wenn unter solchen Umständen der einheimische Käufer seine Bank
beauftragt, bei ihrem Korrespondenten am Wohnort des Verkäufers
ein Akkreditiv zu eröffnen, so ist die einheimische Bank dem das
Akkreditiv bestellenden Käufer zwar für eigenes, nicht aber für
fremdes Verschulden verantwortlich (vgl. STEINER, a. a. O. S. 82 und
dort zit. Entsch. d. deutsch. Reichsg. in Bankarchiv 18 S. 165). Zieht
man in Betracht, dass nach Art. 399 Abs. II OR der zur Übertragung der
Geschäftsbesorgung an einen Dritten b e f 11 g t e Mandatar nur für
gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten haftet, so
kann (1 fcrtiori in einem Falle, wie dem vorliegenden, wo der Auftrag
von Anfang an dahin ging, einen Dritten mit der Ausführung zu betrauen,
der Beauftragte für ein allfälliges Verschulden des Unter-

seo ' si Obligationenrecht. N° 85.

mandatars nicht verantwortlich gemacht werden. Die Gefahr dafür, dass
die Madrider Akkreditivhank in einer gegen die Akkreditivbedingnngen
verstossenden Weise s Geldbeträge an die Akkreditierten auszalile,
trug also nicht die Klägerin, sondern die Beklagte ; es entspricht
dies auch der Billigkeit, da es sich auf Seiten der Beklagten um den
Abschluss eines Geschäfts mit spekulativem Charakter handelte, während
das Interesse der Klägerin an der ganzen Operation sich auf die von ihr
in Rech-nung gestellten, übungsmässigen Bankprovisionen heschränkte. Eine
weitergehende Haftung der Klägerin könnte nur angenommen werden, wenn
eine solche von ihr ausdrücklich übernommen worden wäre; doch hat die
Beklagte, die hiefür beweispflichtig wäre, Nichts vorgebracht, was auf
eine derartige Vereinbarung schliessen liesse. '

3. Die Frage spitzt sich also dahin zu, ob in der Art und Weise, wie
die Klägerin den ihr erteilten Auftrag ausgeführt hat, ein Verschulden
derselben erblickt werden könne. Dafür, dass die Klägerin es bei der
Wahl und der Instruktion des Untermandatars an der gehörigen Sorgfalt
habe fehlen lassen, mangelt jeder Anhaltspunkt; wie aus ihrer Zuschrift
vom 13. Juli 1918 an den Banco Hispano-Americano hervorgeht, hat sie den
Auftrag zur Bestellung eines durch die Auftraggeberin widerruflichen,
also unbestätigten Akkreditivs zu Gunsten der verkäuferischen Firma
wörtlich an die Madrider Bank weitergegeben. Die Beklagte behauptet auch
selbst nicht, dass der Klägerin in dieser Hinsicht ein Verschulden zur
Last falle. Allein die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich nicht
in der Wahl der spanischen Akkreditivbank und in der Weitergabe des
Auftrags der Beklagten an dieselbe, sondern es hatte die Klägerin,
soweit es ihr nach den Umständen möglich war, die Belastungen durch
die Madrider Bank auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu untersuchen,
ob die von jener Bank zu Handen der Beklagten erhaltenen Dokumente den
Akkreditivbedingungen entsprachen (vgl. STEINER, a. a. O.).

Obligationenrecht. N° 85. · 561

Nun hat aber die Klägerin die streitigen Belastungen nicht etwa
schlechthin anerkannt, sondern nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt
der Einsendung der im Zeitpunkt, als sie von den Belastungen Kenntnis
erhielt, noch ausstehenden Dokumente, oder von Kopien derselben. Was die
der Widerklageforderung zu Grunde liegende Belastung vom 13. September
1918 anbetrifft, so ist auf die Zuschrift der Klägerin vom 28. Oktober
1918 an den Banco Hispano-Americano, sowie auf die zahlreichen späteren
Reklamationsschreiben (vom 27. November, 28. Dezember 1918, 27. März,
13. Mai, 23. Juli, 18. August, 2. und 19. Dezember 1919) zu verweisen,
in denen die Klägerin an ihrem Begehren um Nachsendung der fehlenden
Dokumente beharrlich, wenn auch ohne Erfolg, festgehalten und die an die
Anerkennung der Belastung geknüpften Vorbehalte wiederholt hat. Auch der
Beklagten hatte die Klägerin schon am 22. Oktober 1918 anlässlich der
Belastungsanzeige mitgeteilt, dass sie das Originalschreiben der Madrider
Bank mit den bezüglichen Dokumenten noch nicht erhalten habe. Ebenso
hat die Klägerin, was die beiden anderen, den Gegenstand der Hauptklage
bildenden Belastungen anbelangt, von denen sie durch den Ende Dezember
1918 erhaltenen Rechnungsauszug per 30. September 1918 Kenntnis erhielt,
die Madrider Bank angefragt, welche Bewandtnis es mit diesen Posten
habe, die in ihren Büchern nicht vorgemerkt seien. Als sie auf ihre
Mahnschreiben hin den Bescheid erhielt, dass es sich um die Belastung
mit einer am 19. August 1918 erfolgten Zahlung von 22,461 Pes. 95 an
Sanz & Hijo und mit einer weiteren, am 12. Sept. 1912 stattgefundenen
Zahlung von 13,298 Pes. 54 an die Verkäufer für Lieferung von 13,356
und 7723 kg Terpentinöl an die Beklagte handle, erwiderte sie, sie könne
diese Belastungen nur anerkennen, wenn dieselben auch von der Beklagten
anerkannt werden. Die Klägerin hat es somit an der ihr zuzumutenden
Sorgfalt in keiner Beziehung fehlen lassen und den Auftrag der Beklagten,
soweit an ihr, richtig ausgeführt.

562 Obligationenrecht. N° 85.

4. Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin die geforderten
Aufwendungen zu ersetzen hat. Denn es handelt sich bei den streitigen
Belastungsbeträgen offensichtlich um Aufwendungen (Auslagen und
Verwendungen) im Sinn des Art. 402
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR. Zwar hat die Klägerin nicht die
von der Beklagten erhaltenen, in spanischer Währung einbezahlten Summen
an die Madrider Akkreditivbank weitergegeben, sondern dieser für die
Akkreditiveröffnung Deckung in der Weise verschafft, dass sie die Madrider
Bank, mit der sie bereits im Kontokorrentverkehr stand, anwies, die an
Sanz & Hijo auszuzahlenden Beträge ihr in laufender Rechnung zu belasten
(siehe Schreiben der Klägerin an den Banco Hispano-Americano vom 13. Juli
1918); m. a. W. die Klägerin hat der Beklagten ihren Kredit bei der
Madrider Bank zur Verfügung gestellt. Die Belastungen der Klägerin stellen
aber, da die Madrider Bank sich aus dem Kontokorrentguthaben der Klägerin
bezahlt machte, für diese in gleicher Weise eine Aufwendung dar, wie wenn
(wie die Vorinstanz sich ausdrückt) die Klägerin der Bank in Madrid die
betreffenden Beträge vorgeschossen hätte oder die Auszahlungen an Sanz &
Hijo mit dem von der Beklagten einbezahlten Gelde hätte machen lassen. *

5. Auch-die weitere, von der Beklagten gegenüber der Hauptklage erhobene
Einwendung, die Klägerin habe durch die am 30. August. 1919 erfolgte
Saldoauszahlung von 100,326 Fr. und Pes. 23,332 an die Firma Scheller &
C.18 auf Rechnung der Beklagten zu erkennen gegeben, dass ihr aus dem
bestandenen Kreditverhältnis irgend welche Ansprüche nicht mehr zustehen
, hält nicht stich. Die Umstände bieten für eine derartige Annahme
keinen schlüssigen Anhaltspunkt, und es spricht die ganze gewechselte
Korrespondenz gegen einen solchen Parteiwillen.

6. Danach ist in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils die Hauptklage
gutzuheissen und die Wider-

Ohligationenrecht. N° 86. 563

klage abzuweisen, indem die Beklagte sowohl den mit der Hauptklage
verlangten Betrag, als die 27,882 Pes. 90, die sie mit der Widerklage
von der Klägerin zurückfordert, schuldig ist. s

Auf die Klagesumme hat die Klägerin in vollem Umfange, einschliesslich der
einberechneten Zinsen, Anspruch, da auch diese eine Aufwendung im Sinne
von Art. 402
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR darstellen (vgl. 0533, Komm. Anm. 2 b zu Art. 402). '

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 4. Dezember 1923 dahin abgeändert, dass die Hauptklage
gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen wird. Demgemäss wird die
Beklagte verpflichtet, 38,742 Pes. 09 nebst 6% Zins seit 28. September
1920 an die Klägerin zu bezahlen.

86. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1925 i. S. Beamer
gegen Hillebrand.

Wechselverjàhrung: Art.806
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 806 - 1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.
1    Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.
2    Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen.
3    Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:
1  die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;
2  die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile davon;
3  die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.
OR.Unterbrechung

durch Anhebung der Betreibung. Nur ein rechtswirksames

Betreibungsbegehren ist geeignet, die Verjährung zu unter-

brechen. Ein solches liegt in der Vl'echselbetreibung nicht

vor, solange der Wechsel dem Betreibungsamt nicht vorge-

legt ist (Art. 177
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
, Abs. 2 SchKG). s

A. Am 18. März 1925 wurde der Kläger vom Beklagten gemäss Zahlungsbefehl
Nr. 92 des Betreibungsamtes Erlenbach für die Wechselforderungen von 3109
Fr. 15 Cts. und 2877 Fr. 45 Cts. je nebst 6% Zins seit 8. Februar 1925
betrieben ; der Kläger erhob Rechtsverschlag, worauf dem Beklagten durch
Verfügung des Audienzrichters des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. April
1925 für die beiden erwähnten Beträge provisorische

AS 51 II 1925 '38
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 550
Datum : 23. März 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 550
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 550 Obligationem'echt. N° 85. S. 162 if.) ein anderes ergeben soll, ist nicht ersichtlich,


Gesetzesregister
OR: 398 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
399 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 399 - 1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
1    Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
2    War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
3    In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.
402 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
806
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 806 - 1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.
1    Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.
2    Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen.
3    Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:
1  die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;
2  die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile davon;
3  die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.
SchKG: 177
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
ZGB: 17 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
944
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 944 - 1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
1    Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
2    Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
3    ...681
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • 1919 • lieferung • richtigkeit • biene • kenntnis • zins • frage • widerklage • bundesgericht • spanisch • besteller • brief • weiler • kopie • stein • ausgabe • not • verhalten • betreibungsamt
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