52i Obligationenrecht. N° 8.0,

regnng, namentlich deshalb entschuldbar, weil tatsächlich eine
Verwechslungsmöglichkeit hinsichtlich der Autound Bahnsignale bestand. Auf
jeden Fall aber wäre das in diesem unsachgemässen Benehmen begründete
Verschulden nach Lage der Dinge, insbesondere in Ansehung der groben
Pflichtverletzung des Beklagten, so geringfügig, dass sich eine
Ermässigung der Ersatzberechtigung billigerweise ,nicht rechtfertigt.

'4. -Aus den nämlichen Erwägungen ist auch der vom Kläger erhobene
Genugtunngsanspruch grundsätzlich zu schützen, obei allerdings,
entgegen der Auffassung des Obergerichts, nicht auf A.rt 49, sondern
auf Art. 47siOR als Entscheidungsnorm abzustellen ist.

5. Die Znsprechung des Schadenersatzes in Rentenform, wie sie beide
kantonalen Instanzen gewählt haben, ist gemäss Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
, Abs. 2 OR nur
unter der Voraussetzung der Sicherheitsleistung durch den Schuldner
zulässig. Eine solche hat aber der Beklagte weder in der Vorinstanz,
noch vor Bundesgericht angeboten, und es ist auch nicht ersichtlich,
ob er sie zu leisten vermöchte.

6. (Schadensfestsetzung).

Demnach erkennt das Bundesgericht : . s Die Hauptberufun'g wird
abgewiesen, dagegen die Anschlussberufung dahin begründet e1klärt, dass
der Beklagte, in Abändeiung des Urteils des Obe1ge1'ichts des Kantons
Luzein vom 8. Mai 1925, verpflichtet wird, dem Klagei eine Entschädigung
von 8000 Fr. nebst 5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. April ,192211nd 5%
Zins von 4000 Fr. seit 1. Juli 1924 zu bezahlen.

CJ! l; l

Obligationen-echt N° 81.

81. Urteil der II. Zivilsbteilung vom 26. November 1925 . i. S. Jeder
gegen Schweizer. Metallund Uhrenarbeîterverbena, Sektion Biel.

V e r d r ä n g u n g (B 0 y k o t t). Die Verdrängung eines Arbeiters aus
einer Fabrik durch eine politisch nicht neutrale Arbeiterorganisation die
zum Zwecke erfolgte, den betr. Arbeiter zum Eintritt in die Organisation
zu veranlassen, ist unzulässig.

A. Am 15. Juni 1924 trat Emil Jode1,de1 Mitglied des Schweizerischen
Verbandes evangelischer Angestellter und Arbeiter ist, bei der Firma Bill
& Co., Ma,nufacture d'horlogerie in Biel als Sertisseur in Stellung. In
dieser Fabrik gehörten damals ausser J oder sämtliche übrigen Arbeiter
und Arbeiterinnen derSektion Biel des Schweizerischen Metallund
Uhrenarbeiterverbandes (in der Folge kurz als Gewerkschaft bezeichnet) an.

Bald nach seinem Eintritt wurde Jeder vom sog. Einzüger d. h. dem
Vertreter der Gewerkschaft, der in der Fabrik die Mitgliederbeiträge
einkassierte gefragt, ob er organisiert sei, worauf ihm Jeder erwiderte-,
dass er dem Verbande evangelischer Angestellter und Arbeiter angehöre
Nach zirka zwei Monaten wurde er sodann mündlich aufgefordert, der
Gewerkschaft beizutreten. Joder gab darauf keinen bestimmten, Be-scheid
; trotzdem wurde er in der Folge mit einem vom Comité bezw. den
Verbänden (der Gewerkschaft) unterzeichneten Schreiben aufgefordert,
dem Einzüger das Verbandsbüchlein bis zum 25. November abzugeben,
ansonst auf Grund der Mitgliederkontrollkarte ohne weitere Anzeige
für die Beiträge Betreibung angehoben werden müsste. Darauf schrieb,
Joder am 2. Dezember an das Sekretariat der Gewerkschaft, Sektion Biel,
er anerkenne die Beitragspflicht nicht, er sei schon organi-, siert und
gedenke nicht, aus. seinem Verb-ande auszutreten ,oder sichs zweimal zu
organisieren. Darauf wurde

526 ()bligationenrccht. N° 81.

der Geschäftsführer der Gewerkschaft, Grosjean, beim Arbeitgeber Bill
vorstellig und legte ihm nahe, J oder zum Eintritt in die Gewerkschaft zu
veranlassen, oder aber im Weigerungsfalle zu entlassen. Und am 8. Dezember
schrieb Grosjean, wiederum als Geschäftsführer der Gewerkschaft,
an Joder: die Arbeitskollegen Jeders würden sich weigern, mit ihm,
Jeder, zu arbeiten, wenn er nicht der Gewerkschaft beitreten wolle.
Wir erwarten Ihre letzte Antwort bis Mittwoch den 10. Dezember 1924
abends. im Falle Sie unserer Einladung nicht Folge leisten, werden wir
die Kollektivkündigung am Samstag einreichen für das ganze Atelier. Die
Direktion der Fabrik haben wir avisiert. Ohne Sertisseurkarte können
Sie auch nicht weiter arbeiten. Grosjean wurde dann neuerdings bei
Bill vorstellig und drohte ihm, für den Fall, dass Jeder weder in
die Gewerkschaft eintrete noch aus dem Dienst entlassen würde, die
Kollektiv-kündigung sämtlicher übrigen Sertissenre an. Diesem Druck gab
Bill nach und kündigte Jeder am 13. Dezember, nachdem dieser von neuem
sich geweigert hatte, der Gewerkschaft beizutreten. Im Kündigungsschreiben
bemerkte Bill, dass die Arbeit Jeders zu keinen Klagen Anlass gegeben
habe und dass die Kündigung lediglich deshalb erfolge, weil ihn die
Gewerkschaft zu dieser Massnahme zwinge. Auf Vorstellung des Verbandes
evangelischer Angestellter und Arbeiter liess sich Bill herbei, die
Kündigung in dem Sinne zu suspendieren, dass die Entlassung erst dann
stattfinden werde, wenn die Kollektivkt'mdigung Wirklich erfolgen
sollte. Jeder arbeitete deshalb einstweilen bei Bill weiter.

si Als aber Bill sich veranlasst sah, einem Sertisseur namens Schmoll, der
Mitglied der Gewerkschaft war, zu kündigen, kam die Angelegenheit wieder
ins rollen. Grosjean drohte Bill neuerdings die Kollektivkündigung an,
sofern Joder nicht sofort gekündigt werde. Jeder erhielt darauf auf den
14. Januar abends seine Entlassung. Seither ist er arbeitslos, da seinen
bei verschie-

Obligaiionenrccht. N° 81 . 527

denen Firmen gestellten Arbeitsgesuchen infolge der herrschenden Krise
nicht entsprochen werden konnte

und Bill ihn wegen Arbeitsmangel nicht mit Heimarbeit

beschäftigen konnte, obwohl er ihm solche in Aussicht gestellt hatte
(wogegen die Gewerkschaft keine Einwendungen erhoben hatte).

Seit seiner Entlassung bezieht Joder vom Verband evangelischer
Angestellter und Arbeiter eine Unterstützung von 10 Fr. pro Tag.

B. Am 21. Februar reichte Jeder beim Appellationsgericht des Kantons
Bern Klage gegen die Sektion Biel des Schweizerischen Metall-und
Uhrenarbeiterverbandes ein, wobei er folgende Begehren stellte: 1.
Es seien die Beschlüsse, Massnahmen und andern Vorkehren, die die Beklagte
gegen den Kläger bei dessen Arbeitgeber ausgeführt hat, als gesetzwidrig
und widerrechtlich zu erklären und aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu
verurteilen, dem Kläger Schadenersatz und Genugtuung auf richterliche
Bestimmung hin zu erteilen, unter Kostenfolge.

C. Mit Urteil vom 25. Juni 1925 hat der Appel lationshof des Kantons
Bern die Klage abgewiesen und den Kläger in die rechtlichen und
ausserrechtlichen Kosten verfällt.

D. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren : es sei in Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Beweisführung, speziell mit Rücksicht auf die
Höhe des Schadens, anzuordnen und die Klage vollumfänglich zu schützen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben, da der Kläger in erster
Linie die Aufhebung der von der Beklagten gefassten Beschlüsse verlangt,
somit ein Streitgegenstand vorliegt, der keiner vennögensrecht-lichen
Schätzung unterliegt (Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OG). Zudem hat

528 Obligationeurecht N° 81.

der Kläger in seiner Klageschrift erklärt, dass der von ihm nicht
ziffermàssig bestimmte Schadenersatzanspruch 8000 Fr. übersteige. _ _

2 Die Beklagte hat vorerst ihre Passivlegitimation bestritten mit
der Begründung: nur der Zentralverband der schweizerischen Metallund
Uhrenarbeiter in Bern sei als idealer Verein im Handelsregister
eingetragen, nur dieser besitze daher Persönlichkeitsrechte, nicht
aber eine einzelne Sektion desselben, die ein rein organisa-torisches
Untergebilde ohne Selbständigkeit und juristische Existenz sei. Dieser
Auffassung kann nicht beigetreten werden. Mit Recht hat die Vorinstanz
darauf himgewiesen, dass gemäss'Art.60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
und 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102
1    Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102
2    Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung.
3    Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.103
ZGB Vereine mit idealem
Zweck, wenn sie kein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben, unbekümmert
darum, ob sie im _; Handelsregister eingetragen sind, die Persönlichkeit
er,--

langen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den
Statuten ersichtlich ist. Dieser Wille muss aber bei der Beklagten als
vorhanden erachtet werden. Sie. besitzt eigene Statuten und hat sich
darin eigene Organe gegeben (Generalversammlung, Generalvorstand,
Vertrauensmännerversammlung etc.), woraus sich ergibt, dass sie
als selbständiges Rechtssubjekt in den Rechtsverkehr einzugreifen
bezweckte. Die Beklagte verfügt übrigens auch über ein eigenes Vermögen. ·

3. Die Beklagte bestreitet ferner, dass sie sich überhaupt mit der
Angelegenheit Joders befasst habe. Der Geschäftsführer (Sekretär)
Grosjean habe nicht namens des Verbandes sondern im Auftrage der
Arbeiterschaft der Firma Bill & Co. gehandeltAuch diese Eint-exiskann
nicht gehört werden. Denn aus den Akten ergibt sich, dass Grosjean alle
von ihm in dieser Angelegenheit erlassenen Schreiben sowohl diejenigen
an die Firma Bill & Co. als auch diejenigen an den Kläger -stets im
Namen der Beklagten unterzeichnet hat. Auch erklärte Grosjean in seiner
Einvernahme ausdrücklich, er., sei nach aussen immer als Sekretär der
Beklagten aufge--

Obligationenrecht N° St 529

treten. Da aber Grosjean in Art.10 der Sektions Statuten als Organ der
Beklagten bezeichnet wird und ihm auch wie sich insbesondere aus Art. 17,
18 und 19 dieser Statuten, sowie aus Art. 34 der Zentral-statuten (die
gemäss Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
der Sektions Statuten ebenfalls heranzuziehen sind) ergibt
Organfunktionen zukommen, so ist die Beklagte gemäss Art. 55 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB
für die von Grosjean bei Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen
grundsätzlich haftbar. Die von Grosjean getroffenen Massnahmen sind denn
auch, wie dieser in seiner Einvernahme erklärt hat, vom Vorstande der
Beklagten, dem sie nachträglich unterbreitet worden waren, keineswegs
missbilligt, sondern gegenteils stillschweigend genehmigt worden. Die
Passivlegitimation der Beklagten ist somit gegeben, und es muss daher
auf die Klagebegehren eingetreten werden.

4. Es besteht kein Zweifel darüber, dass die Entlassung Joders aus der
Firma Bill & Co., welche die Arbeitslosigkeit des Klägers zur Folge hatte,
durch das Vorgehen der Beklagten verursacht worden ist; denn Bill erklärte
sowohl in seinem Kündigungsschreiben an den Kläger vom 13. Dezember
1924 als auch in seiner Einvernehme ausdrücklich, dass er den Kläger nur
wegen der ihm von der Beklagten angedrohten Kollektiv-kündigung entlassen
habe. Es liegt also eine Verdrängung des Klägers durch die Beklagte vor,
auf die, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt worden ist, für die
Beurteilung der Frage, ob darin eine unerlaubte Handlung zu erblicken sei,
dieselben Grundsätze wie beim Boykott zur Anwendung gelangen müssen. Auch
die Verdrängung ist, wie der Boykott, an sich nicht widerrechtlich, weil
kein gesetzlich gewährleistetes Individualrecht auf ungestörte Betätigung
der Arbeitskraft besteht. Sie kann aber dennoch unerlaubt sein und zu
Schadenersatz verpflichten, wenn sie in einer gegen die guten Sitten
verstossenden Weise erfolgte, sei es, dass der damit verfolgte Zweck
oder das angewandte Mittel moralwidrig

AS 51 Il 1925 35

530 Obligationenrecht. N° 81.

waren, d. h. den Gepflogenheiten, welche der anständig und billig denkende
Mensch auch im wirtschaftlichen Kampfe beobachtet, widersprechen, sei es,
dass ihre Durchführung dem Verdrängten einen unverhältnismassig schwereren
schaden verursachte, als sie den Zwecken des Verdrängers nutzte. '

5. Was vorerst den Zweck anbelangt, so muss dieser dann als sittenwidrig
bezeichnet werden, wenn er entweder an sich schon unmoralisch erscheint,
oder aber, wenn er an sich zwar indifferent ist, zu dessen Erreichung

aber von Moral wegen keine Zwangsmittel angewendet -

werden dürfen. Es fragt sich nun, welche Zwecke die Beklagte im
vorliegenden Falle im Auge hatte. Die Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt,
das Vorgehen der Beklagten sei hier darauf gerichtet gewesen, den Kläger
zum Eintritt in die Gewerkschaft zu veranlassen, unter der Androhung,
dass er sonst aus der Firma Bill & C0. verdrängt würde. Sie erblickt
aber darin nichts Unerlaubtes, weil die Arbeiter eines Betriebes
ein nicht zu unterschätzendes Interesse besässen, dass sie alle
der nämlichen Organisation angehören. Es werden dadurch Reibereien,
die unter den Arbeitern selbst entstehen, wenn diese verschiedenen
Berufsverbänden angehören, vermieden, und sodann werde nur auf diese
Weise ein geschlossenes Vorgehen bei der Verfechtung von Postulaten
gegenüber den Arbeitgebern gewährleistet. Dass diese Interessen,
die an sich weder rechtsnoch Sittenwidrig sind, hier bestehen, kann
nicht bestritten werden. Es könnte sich daher fragen, ob, wenn es
sich bei der Beklagten um eine politisch neutrale Organisation handeln
wiirde, die Verdrängung des Klägers, vom Standpunkt der Moralität des
Zweckes aus, als unerlaubt bezeichnet werden müsste. Nun geht aber
dieser neutrale Charakter der Beklagten ab, wie-aus den auch für die
beklagte Sektion gültigen Zentralstatuten des Schweizerischen Metallund
Uhrenarbeiterverbandes ersichtlich ist. Diese Statuten enthalten in
Art. 2 die Bestimmung :Obligationen-echt N° 81. , 531

Zweck des Verbandes ist, die geistigen und materiellen Interessen
der Mitglieder zu wahren und zu fördern und in Verbindung mit dem
internationalen Proletariat die Übernahme der Produktion durch die
Arbeiterschaft vorzubereiten und die Klassenherrschaft zu beseitigen.
Der beklagte Verband bekennt sich also zum sozialistischen Ideal der
Vergesellschaftung der Produktion und bezeichnet mit als Verbandszweck
die Vorbereitung und Förderung derselben. Grosjean hat nun allerdings
in seiner Einvemahme erklärt, die beklagte Sektion sei politisch streng
neutral, es sei den Sekretären ausdrücklich verboten, in Versammlungen
politische Fragen aufzurollen. Dieser Behauptung ist indessen keine
Bedeutung beizumessen angesichts des Umstandes, dass die Statuten der
Beklagten keinerlei Bestimmung enthalten, die darauf schliessen liesse,
dass Art.2 der Zentralstatuten für die Beklagte keine oder nicht in
vollem Umfange Geltung habe. Der Charakter der Beklagten bleibt daher
ein politisch nicht neutraler, auch wenn ihre Tätigkeit sich zur Zeit
auf die Verfechtung politisch neutraler Arbeiterinteressen beschränken
sollte. Bei dieser Sachlage verstiess es aber gegen die guten Sitten, wenn
die Beklagte den politisch anders orientierten Kläger durch Androhung
der Verdrängung zum Beitritt veranlassen wollte. Denn die Förderung
politischer Ideen soll vom Standpunkt der guten Sitten aus nicht mit
Zwangsmassregeln sondern nur im Wege der Aufklärung und des s freien
geistigen Meinungsaustausches verfolgt werden. Die Sittenwidrigkeit einer
gewaltsamen politischen Beeinflussung ist ein unerlässliches Korrelat der
politischen Freiheit und des allgemeinen Wahlrechtes (vgl. OERT-MANN,
Die Verrufserklärung und ihre privatrechtlichen Wirkungen in SEUFFERTS
Blätter für Rechtsanwendung 72. Jahrgang S. 261).

6. Selbst wenn man aber auch annehmen wollte, die Verdrängung des Klägers
sei im vorliegenden Falle nicht schon deshalb unerlaubt gewesen, weil
der von der

532 Obligationenrecht. -N° 81 .

Beklagten verfolgte Zweck grundsätzlich die Anwendung von Zwangsmassregeln
nicht erlaubte, so müsste eine Sittenwidrigkeit hier dennoch angenommen
werden, weil der Eingriff in die Interessensphäre des Klägers in
offenbarem MiSSVerhältnis zu dem von der Beklagten angestrebten
Vorteil stand. Denn wenn auch, wie bereits ausgeführt worden ist, kein
gesetzlich geschütztes Individualrecht auf ungestörte Betätigung der
Arbeitskraft besteht, so ist doch zu bemerken, dass die Verleitung
zur Auflösung eines bestehenden Vertragsverhältnisses im Wege des
Zwanges als welche die Verdrängung sich hier darstellt vom Standpunkt
der Sittlickheit aus nur dann als erlaubt erachtet werden kann, wenn
die vom Verdränger bei seinem Vorgehen verfolgten Interessen nicht
nur an sich nicht sittenwidrig, sondern auch nach objektiven Kriterien
bemessen den Interessen des Verdrängten, die dadurch verletzt werden,
mindestens gleichwertig sind. Es verstösst gegen die guten Sitten
und ist daher unerlaubt, wenn jemand um einer unverhältnismässig
minderwertigeren eigenen Zwecksetzung willen höherwertige, vitalere
fremde Interessen rücksichtslos zu opfern unternimmt (vgl. OERTMANN,
a. a. O. S. 282). Nun waren aber die Interessen, die die Beklagte im
vorliegenden Falle besass wenn man vom politischen Interesse absieht
äusserst klein. Es ist nicht behauptet werden; dass den übrigen bei der
Beklagten organisierten Arbeitern wegen des persönlichen Charakters des
Klägers oder dessen bisherigen Verhaltens ein Zusammenarbeiten mit dem
Kläger nicht hätte zugemutet werden können. Die Beklagte hat keinerlei
Tatsachen anzuführen vermocht, die darauf hinweisen würden, dass der
Kläger sich je eines den materiellen Interessen des beklagten Verbandes
oder dessen Mitgliedern schädlichen Verhaltens schuldig gemacht hätte. Es
liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Kläger, der selber einer
die Arbeiterinteressen verfechtenden Organisation angehört, bei einem

Obligaüonenrecht. N° 8]. 533

allfälligen zukünftigen Vorgehen der beklagten Gewerkschaft gegen die
Arbeitgeber zur Durchsetzung objektiv gerechtfertigter Forderungen, einer
solchen Aktion sich hindernd in den Weg stellen würde. Die Vorinstanz hat
allerdings darauf hingewiesen, dass der Kläger bei seinem Eintritt in die
Firma Bill & Co. gewusst habe, dass alle andern Arbeiter der beklagten
Gewerkschaft singe-hörten ; der Gedanke liege daher nahe, dass sein
Eintritt weniger in seinem eigenen Interesse als in demjenigen seines
Verbandes erfolgt sei, der es auf eine Kraftprobe mit der beklagten
Gewerkschaft habe ankommen lassen wollen. Zu einer solchen Vermutung
liegen indessen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Arbeitgeber Bill hat
in seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt, dass er bei der Einstellung
seiner Arbeiter keine Rücksicht darauf nehme, ob diese organisiert seien
oder nicht. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass im Juni 1924 als der
Kläger bei Bill & Co. eintrat die Arbeitsverhält-nisse für Sertisseure
derart günstig gewesen seien, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten auch in
einem beliebigen andern Betriebe ohne weiteres, zu gleichen Bedingungen
Arbeit gefunden hätte. Unter diesen Umständen geht es aber nicht an,
dem Kläger bei seiner Bewerbung um eine Anstellung in der Firma Bill &
Co. unreelle Absichten unterschieben zu wollen. Bei dieser Sachlage kann
aber von einem den Interessen des Klägers äquivalenten oder gar höheren
Interesse der Beklagten nicht die Rede sein. Denn die blosse entfernte
Möglichkeit, dass der Kläger, wenn er nicht dem beklagten Verbände
'angehörte, einer zukünftigen Aktion der Beklagten fern bleiben oder
dieser in den Weg treten könnte, berechtigte die Beklagte nicht zu einer
so einschneidenden Massnahme, wie sie in der Verdrängung des Klägers,
zumal in dem Momente, in dem sie durchgeführt wurde, erblickt werden
muss. Wenn die Beklagte behauptet, sie sei ja damit einverstanden gewesen,
dass der Kläger als Heimarbeiter von Bill weiter beschäftigt werde,
so ist zu be-

534 Obligatienenrecht. N° 81.

merken, dass sich die Beklagte im damaligen Zeitpunkte bewusst sein
musste, dass dem Kläger dadurch kein * Ersatz für die ihm durch die
Entlassung als Fabrikarbeiter zugefügte Schädigung geboten wurde; hatte
doch schon vor der Entlassung des Klägers die über die Uhrenindustrie
ausgebrochene Krise einen Umfang angenommen, dass die Firma Bill &
Co. sich genötigt sah, ihren Betrieb vom 22. Dezember 1924 bis zum
5. Januar 1925 überhaupt ganz einzustellen. Unter diesen Umständen waren
natürlich die Verdienstaussichten für einen Heimarbeiter, der, wie Bill
in seiner Einvernahme selber hervorgehoben hat, begreiflieherweise erst
nach den Fabrikarbeitern berücksichtigt werden konnte, ausserordentlich
klein. Ebenso musste sich die Beklagte bewusst sein, dass der Kläger
in der damaligen Krisenzeit, deren Ende nicht vorauszusehen war,
infolge des herrschenden Arbeitsmangels auf keine Anstellung in einem
andern Betriebe rechnen konnte, auch wenn es -· was hier dahingestellt
bleiben mag zutreffen sollte, dass die Beklagte keine besonderen Schritte
unternommen hat, um dem Kläger eine solche Anstellung zu verunmögliehen.
'

7. Muss somit die vorliegende Verdrängung, weil sie von der Beklagten
durch unzulässige Ausnutzung ihrer Machtstellung bewerkstelligt werden
ist, als unerlaubt bezeichnet werden, so berechtigt das den Kläger jedoch
nicht, die Aufhebung der bezüglichen Verbandsbeschlüsse der Beklagten zu
verlangen, wie dies in Klagebegehren Ziffer I geschah. Denn ein Recht
zur Anfechtung von Vereinsbeschlüssen steht gemäss Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB nur
den Vereinsmitgliedern, nicht aber einer dem Verein nicht angehörenden
Drittperson zu. Dagegen muss der Anspruch des Klägers auf Ersatz des
ihm durch die unerlaubte Verdrängung entstandenen Schadens gutgeheissen
werden. Die Angelegenheit ist daher zur Feststellung des Umfanges dieses
Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Promssrecht. N° 82. 535

Demnach erkennt. das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bernvom 25. Juni 1925 aufgehoben und die Angelegenheit
zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz
zurückgewiesen.VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

82. UrteiI der I. Zivilabteilung vom 17. November 1925 i. S. Ouurvoisier
gegen Moser.

Berufung, Streitwert. OG Art. 63 Ziff. 1, 71 Abs. III u. IV. Bei nicht
in einer bestimmten Geldsumme bezifferten Schadenersatzansprüchen ist
schon im kantonalen Verfahren anzugeben nicht nur, dass der geforderte
Höchstbetrag 4000 Fr., sondern dass er 8000 Fr. erreiche, damit das
mündliche Berufungsverfabren stattfinden kann.

A. Am 19. Oktober 1924, abends, erlitt der Kläger Courvoisier auf
der Staatsstrasse Biel Reuehenette einen Unfall, indem er mit seinem
Motorrad auf einen Erdund Kieshaufen stiess. Er machte den Beklagten
Moser, der eine Strassenbauunternehmung betreibt, und vom Staat Bern
mit der Wiederherstellung des Strassenbetts beauftragt werden war, für
die Folgen des Unfalls verantwortlich, und hob am 26. Februar 1925 beim
Appellationshof des Kantons Bern Klage an, mit dem Rechtsbegehren, der
Beklagte habe ihm eine angemessene Entschädigung nebst gesetz-lichem Zins
zu bezahlen. In der Klageschrift heisst es, der Streitwert übersteige 4000
Fr., ohne dass dieser oder die geforderte Summe ihrer Höhe nach näher
angegeben werden. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der
Kläger später den geforderten Betrag präzisiert hätte. Insbesondere ergibt
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Document : 51 II 525
Date : 08. Mai 1925
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 51 II 525
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 52i Obligationenrecht. N° 8.0, regnng, namentlich deshalb entschuldbar, weil tatsächlich


Legislation register
OG: 61
OR: 43
ZGB: 1  55  60  75  81
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