Zliz Obiigationenrecht. N° 79.-

sich um Kunstwein, und die deswegen verfügte administrative Beschlagnahme
des Weins seien von Anfang an nicht begründet gewesen, wie ja auch die
Direktion des Gesundheitswesens gegen die Aufhebungsverfügung fö1mlich
Stellung genommen und , allerdings erst nach Ablauf der Rekuisfrist
dagegen Rekurs erhoben hat. . si b) Der Kläger hätte also, abgesehen von
der Tatsache, dass die Beschlagnahme nachträglich aufgehoben werden ist,
den Beweis zu erbringen, dass sie objektiv ungerecht:fertigt gewesen sei.
enn nun die Vorinstanz die ver-·schiedenen Expertisen gegeneinander
abgewogen, und hiebei dem mit dem Befund des Zürcher Kantonschemikers
übereinstimmenden Gutachten der Mehrheit der Oberexperten, wonach der
vWeins den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, den Vorzug vor dem
Befund des in Minderheit gebliebenen Oberexperten Dr. Schwarz und den
vom Kläger selbst eingezogenen Untersuchungsherichten der Kantonschemiker
von Schaffhausen, Graubünden, Aargau und St. Gallen gegeben hat, so ist
das Bundesgericht nach Az t. 81 OG an diese Beweiswürdigung gebunden; es
könnte sich höchstens fragen, ob dieselbe bundesgesetzliche Bestimmungen
verletze, wofür indessen nichts vorliegt. Das Ergebnis, zu dem die
Vorinstanz gelangt ist, steht mit dem vom Bundesgericht im Urteil Bossi
(BGE 38 H 264) aufgestellten Grundsatz, dass die Frage der Berechtigung
oder Nichtberechtigung einer Beschlagnahme sich nach dem Ergebnis dei
administrar tiven Oberexpertise beurteile, im Einklang. Deswegen kann
auch der Kläger gegen die Abweisung des Begehrens um Durchführung einer
gerichtlichen Expertise im Berufungsverfahren nicht aufkommen. Denn wenn,
auch die Bestimmung in Art. 19 Abs. 2 LMPG, die eine zweite administrative
Oherexpertise als unzulässig bezeichnet. nicht die Bedeutung haben kann,
dassim gerichtlichen Strafverfahren nicht eine weitere Expertise über
die administrative Oberexpertise hinaus verlangt und an-

Obligati011enrecht. N° 80. 517 geordnet'werden könne, Sala-g es doch
im Rahmen der der Vorinstanz? zustehenden Beweiswürdigung und in
ihrem freien Ermessen, ob sie eine weitere, gerichtliche Expertise als
zweckdienlich oder" gar als erforderlich erachte, um zu einem sichern
Schlusse zukommen. = Konnte-aber der Wein nicht als ein den Vorschriften
destMPG und des KunstweinG entsprechender, naturreiner Wein angesehen
werden, so war dessen Beschlag-

nahme nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten.

Demnach erkennt _ das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Qbergerichts des Kantons
Zürich vom 19. Mai 1925 bestätigt..

80. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. November 1925 i. S. Richler
gegen Hermann.

A u t o m o h i l u n f a l 1 : Verhältnis der Ersatzansprüchc ,nach
Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR zu den Versicherungsleistun'gen der SUVAL (Erw. 1). ...

Grobes Verschulden des Automobilisten : Überschreitun der für das
Durchfahren von Ortschaften zulässigen Höchst-'geschwindigkeit.
Nichtherabsetzung der Fahrgeschwindig--

' keit, obwohl der Autoführer keine Gewähr dafür hatte, dass

:seine Signale vom Fussgänger gehört worden waren, (-ssbei

. zudem bestehender Möglichkeit der Verwechslung der

_ Autosignale mit solchen des Bahnzuges _). Hausen-memmenhang. (Erw. 2).

Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR. Mitwirkendes Verhalten des nrteilsunfähigen Ge.
Schädigten. Analoge Anwendung von Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR. Herabsetzung abgelehnt
unter Würdigung der konkreten Um-

2 stände (Erw. 3). Gutheissung des erhobenen Genugtuungs--

; anspruches (Erw. 4). Zusprechung des Schadenersatzes _iAn Rentenform;
Voraussetzung (Erw. 5).

-Am 1. April 1922 wurde der im Jahre 1869 gehorene, .schwerhòrigeKlàger
Hermann ,auf der Kantons.-

518 Obligationem-echt. N° 80.

strasse im Dox-fe Emmen vom Automobil des Beklagten überfahren und
erheblich verletzt. Hermann kam aus der Bäckerei Steiner, die Richtung
Dorf Emmen 'auf der linken Strassenseite liegt, der entlang das Geleise
der Seetalbahn führt. Über den Hergang des Unfalles gehen die Behauptungen
der Parteien und Aussagen der Zeugen auseinander. Nach der Darstellung
der Klage wurde Hermann in dem Augenblicke, als er die Strasse schräg
überschreiten wollte, von dem von Emmenbrücke herkommenden, Richtung
Dorf Emmen fahrenden Auto des Beklagten erfasst, während nach der
Darstellung des Beklagten, die beide kantonalen Instanzen auf Grund des
Beweisergebnisses als glaubwürdig erachten, Hermann von der Bäckerei
Steiner hinweg eine Zeitlang längs dem Bahngeleise gelaufen, und als er
die Signale des von hinten heranfahrenden Autos hörte, in der Meinung,
es komme ein Bahnzug, auf die freie rechte Strassenseite gesprungen
ist, wobei er unter das Auto geriet. Am 3. April 1922 wurde er in
die Klinik Dr. Dann nach Luzern verbracht, wo er bis 30. April 1922
verblieb. Am 30. Mai 1922 nahm er die Arbeit bei der Viscose A. G. in
Emmenbrücke wieder auf, setzte sie aber schon am 2. Juni Wieder aus
und kam in der Folge nicht mehr dazu, seinen Dienst als Platzarbeiter
regelmässig zu versehen. Am 8. Juli 1922 wurde er wegen Invalidität
entlassen. Das Gutachten des Sanitätsrates des Kantons Luzern lautet
dahin, es habe bei dem infolge einer sog. infantilen Cerebrallähmung
hochgradig sehwachsinnigen Kläger schon vor dem Unfall eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden, die durch den Unfall um weitere
10 % erhöht worden sei, sodass die dauernde Invalidität 80 % betrage.

Die Schweiz. Unfallversichemngsanstalt in Luzern (SUVAL), bei welcher
Hermann obligatorisch versichert war, übernahm die Heilungsund
Pflegekosten im Betrage von 702 Fr. 45 und richtete ihm für die Zeit
vom 4. April 1922 bis und mit 17. Juni 1922 ein Krankengeld

Obligationenrecht. N°. 80. 519

in der Höhe von 80 % seines Taglohnes aus. Durch Verfügung vom 31. Juli
1922 billigte sie ihm ausserdem für die Dauer von zwei Jahren vom 18. Juni
1922 hinweg wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage von
70 % seines Jahreseinkommens von 3353 Fr. berechnete Renten von 30 %,
20 % und 10 % zu.

Der Kläger gab sich damit zufrieden und zog den Entscheid der Anstalt
nicht weiter. --

B. Mit der vorliegenden Klage belangt er den Beklagten gestützt auf
Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR auf Ersatz des ihm von der SUVAL nicht vergüteten Lohnausfalles
in der Zeit vom Unfalltage bis 1. Juli 1924 im Betrage von 5984 Fr. 29
und von diesem Zeitpunkt hinweg auf Zahlung einer monatlichen Rente
von 279 Fr. 35, eventuell einer einmaligen Abfindungssumme von 35,000
Fr. nebst 5 % Zins seit dem Tage der Urteilsfällung. Weiter verlangt er
Zusprechung einer Genugtuungssumme von 1000 Fr.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er erhob die Einrede. des
Selbstversohuldens, sowie der Verwirkung des Klagerechts zufolge
Nichtweiterziehung der Verfügung der SUVAL vom 31. Juli 1922.

C. Mit Urteil vom 8. Mai 1925 hat das Obergericht des Kantons Luzern
die Klage in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides in dem Sinne
gutgeheissen. dass es den Beklagten zur Zahlung einer Genugtuungssumme
von 200 Fr., sowie einer lebenslänglichen Rente von 10 % von einem
Jahresverdienst von 3353 Fr. 20 verurteilte, zahlbar in monatlichen Raten
je auf 1. des Monats, beginnend mit 1. Juli 1924, verzinslich zu 5 %
je seit Fälligkeit.

D. Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage, eventuell angemessene Herabsetzung der
Entschädigungen.

Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Begehren um
Gutheissung der Klage in vollem Umfange, eventuell Zusprechung einer
Abfindungssumme von 20,000 Fr.. -

520 Obligationem'echt. N° 80.

(_ Das Bundesgerichi zieht in Erzeugung l. Beide kantonalen Instanzen
gehen zutreffend davon aus, dass der Kläger den Beklagten gemäss Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

KUVG im Umfange der von der SUVAL erhaltenen Leistungen nicht mehr
belangen kann,dass ihm aber grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der
Differenz zwischen dem vollen Schaden und dem durch die Anstalt gedeckten
Betrage gegenüber dem Dritten, welcher den Schaden schuldhaft ,und
Widerrechtlich verursacht hat, zusteht. Ob er weitergehende Ansprüche
gegenüber der SUVAL hätte geltend machen können, als es tatsächlich
geschehen

ist, berührt dabei die Rechtsstellung des schadenstif .

tenden Dritten, wie sie sich aus den Bestimmungen des OR über die
unerlaubte Handlung ergibt, in keiner Weise.

2. Nach der Aktenlage kann keinem Zweifel unterliegen, dass
dem Beklagten ein schweres Verschulden am Unfall zur Last
fällt. Gemäss der auf prozessualer Beweiswürdigung beruhenden, für
das Bundesgericht verbindlichen Feststellung des Obergerichts ist
er mit einer Geschwindigkeit von 25 30 km durch die Ortschaft Emmen
gefahren. Durch dieses Verhalten hat er nicht nur gegen Art. 35 des
Automobilkonkordats verstossen, der für das Durchfahren von Ortschaften
eine Höchstgeschwindigkeit von 18 km in der Stunde vorschreibt-,
sondern, worauf es namentlich ankommt, das mit Rücksicht auf die mit
dem Automobilverkehr verbundene Gefährdung der Verkehrssicherheit für
den Automobilfahrer in besonderem Masse geltende allgemeine Rechtsgebot
verletzt, dass derjenige, de1 einen für Dritte gefährlichen Zustand setzt,
auch das zum Schutze derselben gegen die Gefahr Erforderliche vorzukehren
hat. Erwiesen ist, dass der Beklagte zwar, als er des dem Geleise der
Seetalbahnin der Fahrrichtung des Autos entlang schreitenden Klägers
ansichtig wurde, Signale gegeben, dass er aber mit unvermindjerter
Geschwindig-

Obligationdnrecht. N° 80. 521 k'e'if an ihm vorbeifahren wollte. Nun
war" es für ihn ohne Weiteres erkennbar, dass er durch dieses rasche
Fähren eine nahe Gefahr für Leib und Leben des Klägers sch-uf, indem er
von vorneherein damit rechnen musste, dass dieser das ordentlichenveise
von Fussgängern nicht zn benützende Bahngeleise im letzten Augenblicke
noch verlassen und sich auf die für den Verkehr bestimmte Strasse
begeben könnte. Muss der Automobilist eriahrungsgemäss allgemein mit
einem gewissen Mangel des Publikums an Aufmerksamkeit und Überlegung
rechnen, so durfte sich der Beklagte hier umsoweniger darauf verlassen,
dass Hermann auf das hinter ihm herk'ommende Auto durch die Warnsignale
aufmerksam geworden sei und sich vernunftgemäss verhalten werde, als
dieser sich nicht umgewendet hatte. Nach der eigenen Darstellung des
Beklagten und des Zeugen Kohler hat sich der Kläger erst umgesehen,
nachdem er seitwärts auf die Strasse gesprungen und stillgestanden war.
Hatte aber der Beklagte keine Gewähr dafür, dass er gehört worden, so war
es seine Pflicht, die Fahrgeschwindigkeit derart zu e1m,ässigen dass er im
Augenblick, als 61 am Kläger vorbeifuhr, das Auto noch rechtzeitig nach
rechts ablenken oder sozusagen auf der Stelle zum Stillstand bringen und
dadurch einen Unfall vermeiden konnte. Ein derart vorsichtiges Fahren
war für ihn umsomehr geboten, als er, wie die Vorinstanz verbindlich
feststellt, mit der Möglichkeit einer Verwechslung der gegebenen Signale
mit solchen des Bahnznges rechnen musste. Die Nichtbeobaehtung dieser
Sorgfaltspflicht begründet ein schweres Verschulden. Dass es für den
Unfall kausal war, kann ernstlich nicht bestritten werden. Nach dem
von der bundesgeriehtlichen Rechtsprechung befolgten Grundsatz der
adäquaten Verursachnng genügt es, dass der Beklagte ein e Ursache des
Schadenserfolges gesetzt hat, dieser ohne das rechtswidrige Verhalten
nicht eingetreten Wäre, gleichviel', ob noch ein anderes äusseres
Ereignis dazukommen

522 ()bligationenrecht. N? 80.

musste, um den Eintritt des Schadens zu bewirken, vorausgesetzt nur",
dass der Kansalzusammenhang ein adäquater sei, d. h. die als Ursache
in Anspruch genommene Tatsache nach allgemein menschlicher Erfahrung
geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
was hier nicht zweifelhaft sein kann.

3. Die. Einrede des Beklagten, der Kläger habe den Unfall selbst
verschuldet, jedenfalls aber falle ihm ein erhebliches Mitverschulden
zur Last, das eine Ermässigung der Ersatzpflicht rechtfertige, ist als
unbegründet zurückzuweisen. Richtig ist, dass sich Hermann unsachgemäss
und unüberlegt benommen hat, indem er im letzten Augenblick blindlings
nach rechts auf die Strasse und damit in die Fahrbahn des Automobils
gelaufen ist. Dieses Verhalten vermag aber keinesfalls den ursächlichen
Zusammenhang zwischen der groben Fahrlässigkeit, die den Beklagten trifft,
und dem Unfall zu unterbrechen; so wie die Umstände lagen, hätte Bächler
den Unfall gewiss vermeiden können, wenn er die Fahrgeschwindigkeit
rechtzeitig in dem gebotenen Masse herabgesetzt hätte. Da diese
haftungsbegründende Unterlassung nicht die einzige Ursache des Schadens
zu sein braucht, kann von einem grundsätzlichen Ausschluss seiner
Haftung durch das beim Schadenseintritt mitwirkende eigene Verhalten des
Verunglüekten keine Rede sein. Ob letzterem, wie die Vorinstanz unter
Berufung auf v. Tuhr (Allg. T. d. schw. O. R. S. 90/91) annimmt, das
unzweckmässige Benehmen grundsätzlich deshalb nicht als Mitverschnlden
anzurechnen sei, weil es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung
der Urteilsfähigkeit des Klägers fehle, mag dahinstehen. Gemäss
Art. 44 O.R. kann der Richter, der Art und Grösse des Ersatzes für den
eingetretenen Schaden unter Würdigung sowohl der Umstände, als der Grösse
des Verschuldens zu bestimmen hat (Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
Abs. l OR), die Ersatzpflicht
ermässigen, wenn Umstände,

Obligatiouem'echt. N° 80. , 523

für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder
Verschlimmerung des Schadens eingewirkt

oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert ' -

haben. Wie hiebei die Verumständigungen des Einzelfalles. dazu führen
können, auch trotz Fehlens eines Verschuldens des Verletzten, die
Ersatzherechtigung zu mindern (vgl. Urteil d. Bundesgerichts in Sachen
Ledermann gegen Ulli und Tanner vom 24. Febr. 1925), so können sie es
anderseits auch als billig erscheinen lassen, von einer Herabsetzung
abzusehen, auch wenn dem Verletzten ein Mitverschulden zur Last fällt. Aus
Rücksichten der Billigkeit kann dabei ein mitwirkendes Verhalten eines
nrteilsunfähigen Verletzten gleich behandelt werden, wie das einer
zurechnungsfähigen Person, indem der analogen Anwendung von Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.

OR im Rahmen des Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR nichts entgegensteht (Ösen, N. 2 a i. f.;
BECKER, N. 5: und 7 zu Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR). Ein solcher Tatbestand liegt hier
vor. Wie aus der Oberexpertise hervorgeht, ist der Kläger in einem an
Idiotie grenzenden Grade schwachsinnig, hochgradig schwerhörig und auch
sonst von Kind auf mit körperlichen Gebrechen (teilweise linksseitige
Lähmung, hinkender Gang, Ver v krümmung des Rückgrates mitflBuckelbildung)
behaftet, sodass er in besonderem Masse den Verkehrsgefahren auf der
Strasse ausgesetzt ist. Es kann ihm deshalb nicht zum Vorwurf gereichen,
dass er überhaupt eine Zeitlang längs dem Bahngeleise schritt, weil er
sich dort, bei dem gemäss Feststellung der Vorinstanz nicht häufigen
Zugsverkehr relativ sicherer fühlen mochte, als auf der zu jener Zeit
Samstag abends ca. 5 Uhr stark von Autos und Fahrrädern befahrenen
Strasse. Wenn er dann auf die Autosignale hin im letzten Augenblick,
ohne sich umzusehen, seitwärts auf die Strasse gesprungen ist, in der
Meinung es komme ein Bahnzug hinter ihm her, so ist dieses Benehmen,
auch abgesehen von der unter derartigen Umständen durch das unmittelbare
,Bevorstehen einer Gefahr verursachten Auf-

52i ()bligationenrecht. N° 80.

regu'ng, namentlich deshalb entschuldbar, weil tatsächlich eine
Verwechslungsmöglichkeit hinsichtlich der Autound Bahnsignale bestand. Auf
' jeden Fall aber Wäre das in diesem unsachgemässen Benehmen begründete
Verschulden nach Lage der Dinge, insbesondere in Ansehung der groben
Pflichtverletzung des Beklagten, so geringfügig, dass sich eine
Ermässigung der Ersatzherechtigung billigerweise nicht rechtfertigt.

'4. -Aus den nämlichen Eiwägungen ist auch der vom Kläger erhobene
Genugtuungsanspruch grundsätzlich zu schützen, obei allerdings, entgegen
der Auffassung des Obergerichts, nicht auf Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
, sondern auf Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

OR als Entscheidungsnorm abzustellen ist.

5. Die Znsprechung des Schadenersatzes in Rentenform, wie sie beide
kantonalen Instanzen gewählt haben, ist gemäss Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
, Abs. 2 OR nur
unter der Voraussetzung der Sicherheitsleistung durch den Schuldner
zulässig. Eine solche hat aber der Beklagte weder in der Vorinstanz,
noch vor Bundesgericht angeboten, und es ist auch nicht ersichtlich,
ob ei sie zu leisten velmòchte.

ö. (sehadensfestsetzung).

Demnach erkennt das? Bundesgericht : . s Die Hauptberukung wird
abgewiesen, dagegen die Anschlussberufung dahin begründet erklärt, dass
der Beklagte, in Abänderung des Urteils des Obeigerichts des Kantons Luzel
11 vom 8. Mai 1925, verpflichtet wird, dem Klägei eine Entschädigung
von 8000 Fr. nebst 5 % Zins von 4000 Fr. seit 1. April 1922, und 5%
Zins von 4000 Fr. seit 1. Juli 1924 zu bezahlen.

ni

Obligationenrecht. N° 81. . 53.

81. Urteil der II. Zîvilabteilung vom 26. November 1925 . i. S. Jader
gegen Schweizer. Metallund Uhrenarbeîterverband. Sektion 3191. V c r
d r ä n g u n g (B 0 y k 0 t t). Die Verdrängung eines Arbeiters aus
einer Fabrik durch eine politisch nicht neutrale

Arbeiterorganisation, die zum Zwecke erfolgte, den betr. Arbeiter zum
Eintritt in die Organisation zu veranlassen,

ist unzulässig.

A. Am 15. Juni 1924 trat Emil Jodei,de1 Mitglied des Schweizerischen
Verbandes evangelischer Angestellter und Arbeiter ist, bei der Firma Bill
&. Co., Ma,nufacture d'horlogerie in Biel als Sertisseur in Stellung.. In
dieser Fabrik gehörten damals ausser J oder sämtliche Arbeiter
und Arbeiterinnen der Sektion Biel des Schweizerischen Metallund
Uhrenarbeiterverbandes (in der Folge kurz als Gewerkschaft bezeichnet) an.

Bald nach seinem Eintritt wurde Joder vom sog. Einzüger d. h. dem
Vertreter der Gewerkschaft, der in der Fabrik die Mitgliederbeiträge
einkassierte gefragt, ob er organisiert sei, worauf ihm Joder
erwiderte-, dass er dem Verbande evangelischer Angestellter und Arbeiter
angehört-. Nach zirka zwei Monaten wurde er sodann mündlich aufgefordert,
der Gewerkschaft beizutreten. Joder gab darauf keinen bestimmten,
Bescheid ; trotzdem wurde er in der Folge mit einem vom Comité bezw. den
TF'erhanden (der Gewerkschaft) unterzeichneten Schreiben aufgefordert,
dem Einzüger das Verbandsbüchlein bis zum 25. November abzugeben,
ansonst auf Grund der Mitgliederkontrollkarte ohne weitere Anzeige für
die Beiträge Betreibung angehoben werden müsste. Darauf schrieb Joder
am 2. Dezember an das Sekretariat der Gewerkschaft, Sektion Biel, er
anerkenne die Beitragspflicht nicht, er sei schon organi . siert und
gedenke nicht, aus. seinem Verb-ande auszutreten oder sich zweimal zu
organisieren. Darauf wurde
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 517
Datum : 19. Mai 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 517
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Zliz Obiigationenrecht. N° 79.- sich um Kunstwein, und die deswegen verfügte administrative


Gesetzesregister
KUVG: 100
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
49 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Stichwortregister
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aargau • abfindungssumme • abweisung • anschlussbeschwerde • antrag zu vertragsabschluss • arbeitnehmer • ausmass der baute • automobil • beginn • beklagter • biel • bundesgericht • dauer • ei • eintritt des schadens • entscheid • ermessen • fabrik • fahrender • frage • gefahr • geisteskrankheit • geistige behinderung • genugtuung • gesundheitswesen • grobe fahrlässigkeit • körperliche integrität • leben • mass • minderheit • monat • richterliche behörde • richtigkeit • samstag • schaden • schadenersatz • schuldner • schweres verschulden • sektion • sicherstellung • sorgfalt • stein • stelle • strasse • tag • uhr • umfang • unerlaubte handlung • verhalten • verkehrssicherheit • verurteilter • verwechslungsgefahr • verwirkung • voraussetzung • vorinstanz • warnsignal • weiler • wein • widerrechtlichkeit • zahl • zeuge • zins • zweifel