482 Fànfilienrecht. No 74.

Somit muss das Urteil der Vorinstanz,"Welches an den teilweisen
Mangel in den Prozessvoraussetzungen die Zurückweisung der ganzen
Klage knüpfte, aufgehoben worden, so zwar, dass es auch bei der
durch jenes Urteil erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils
sein Bewenden hat, und es wird der kantonale Richter die Klage dem
inzwischen nun volljährig gewordenen Beklagten erneut zustellen
müssen, weil überhaupt noch keinerlei wirksame Prozesshandlung von
seiner Seite bezüglich der Klageanträge auf Leistungen an die Mutter
erfolgt ist. Freilich hat die erste Instanz angenommen, die Mutter des
Beklagten habe dessen Prozessführung genehmigt; allein die Vorinstanz
hat diese Auffassung nicht zu der ihrigen gemacht und eine Nachprüfung
dieses Punktes steht dem Bundesgericht nicht zu, da die Frage, ob
Prozesshandlungen durch Stillschweigen genehmigt werden können, nach
dem kantonalen 'Zivilprozessrecht, speziell den Normen über die Form
der Prozesshandlungen, zu beurteilen ist, und infolgedessen auch die
weitere Frage, ob im konkreten Falle das stillschweigen konkludent war.

3. Wird auf die angegebene Weise verfahren, so wird auch die Mitteilung
der Klage an die Heimatgemeinde des Beklagten nachgeholt werden können,
sodass nicht näher erörtert zu werden braucht, was vorgekehrt werden
muss, um eine Verkürzung der Heimatgemeinde in ihren Parteirechten zu
'verh'ùten. Jedenfalls hätte der Standpunkt, welchen die Kläger mit
ihrem Berufungsantrag auf sofortige Gutheissung der Klage einnehmen,
ohne es freilich ausdrücklich zu sagen, dass nämlich an die Verletzung
des Art. 312 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB (Unterlassung der Mitteilung von der Klage an
die Heimatgemeinde des Beklagten) überhaupt keine Folge zu knüpfen sei,
zurückgewiesen werden müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin begründet
erklärt, dass dasFamilienrecht. N° 75. , 483

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 4. Juni 1925 aufgehoben
und die Sache zurückgewiesen

wird.

75. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Dezember. 1925
i. S. Br. gegen Erben Br.

Zusprechung eines ausser-ehelichen Kindes mit Standesfolgen, Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB:

1. Die Standesklage kann auch gegen die Erbe n des verstorbenen Vaters
gerichtet werden (Erw. 1).

2. Hat der Schwängerer der ausserehelichen Mutter die Ehe versprochen, ist
aber das Eheversprechen v o r der Beiwohnung W i d e r r u f e n worden,
oder musste sich die Mutter nach den gegebenen Umständen sonstwie vor der
Beiwohnung bewusst sein, dass das Eheversprechen d a hi n g e f a 1 l e
11 war, so kann dem Vater das Kind nicht mit Standesfoigen zugesprochen
werden (Erw. 2).

8. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass zur Zeit der Beiwohnung
das Eheversprechen nach der Auffassung von Vater und Mutter dahingefallen
war , ist tatsächlich und für das Bundesgericht verbindlich. Recht-lich
wäre die Feststellung, die Mutter habe nach der Sachlage schliessen
müssen, das Eheversprechen bestehe nicht mehr (Erw. 3).

Die Klägerin gebar am 25. Dezember 1924 einen si ausserehelichen
Sohn, als dessen Vater sie ihren am 28. Juni des gleichen Jahres
verstorbenen Hausherrn bezeichnete. Sie erhob gegen die gesetzlichen
Erben des Verstorbenen Klage auf Feststellung der Vaterschaft, mit
dem Begehren, das Kind sei ihm mit Standesfolgen zuzusprechen, weil er
ihr die Ehe versprochen habe, eventuell verlangte sie Entschädigung und
Unterhaltsbeiträge an ihr Kind. Das Kantonsgericht Schwyz hat mit Urteil
vom 15. September 1925 das Begehren um Zusprechung mit Standesfolgen
abgewiesen und. dle Beklagten als gesetzliche Erben des ausserehehchen
Vaters lediglich zu Entschädigung und Unterhaltbeiträgen verurteilt. Das
Bundesgericht hat die hier-

484 Familienrecht. N° 75.

gegen gerichtete Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil aus
folgenden Erwägungen bestätigt:

1. Mit Recht hat die Vorinstanz die Einrede der Beklagten abgewiesen, die
Vaterschaftsklage könne gegen sie als Erben des aussereheliehen Vaters nur
als Klage auf Vermögensleistungen, nicht aber als Klage auf Zusprechung
des Kindes mit Stamlesfolgen gerichtet werden, Das ZGB versteht unter
Vaterschaftsklage sowohl die Klage auf blosse Vermögensleistungen
im Sinne von Art. 317 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
319 ZGB als auch diejenige auf Zusprechuug
des aussereheliehen Kindes mit Standesfolgen gemäss Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB. Es
stellt in Art. 307 den Grundsatz auf, die aussereheliche Mutter und
deren Kind seien berechtigt, die Feststellung der Vaterschaft durch den
Richter zu verlangen und sieht dann als F 0 lg e der festgestellten
Vaterschaft, je nachdem die besonderen Voraussetzungen des Art. 323
gegeben sind oder nicht, den Zuspruch des Kindes mit Standesfolgen oder
die blosse Verurteilung des Vaters zu Vermögensleistungen vor. Die
Vaterschaftsklage, die also diese b e i d e n Möglichkeiten in sich
schliesst, kann aber nach Abs. 3 des Art. 307 auch gegen die Erben des
verstorbenen Erzeugers des ausserehelichen Kindes gerichtet werden,
sei es somitdass sie auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen oder
bloss auf Vermögensleistungen gehe.

Das ergibt sich auch aus der Einteilung der Randbemerkungen des
Gesetzes. Während unter den Buchstaben A und B die Begründung des
ausserehelichen Kindesverhältnisses im Allgemeinen und durch die
Anerkennung im besonderen besprochen wird, behandeln die Artikel
unter dem Buchstaben C die Entstehung des Verhältnisses durch die
c Vaterschaftsklage , und unter dieser gemeinsamen Randbemerkung wird
unter der Ziffer V die Verurteilung zu Vermögensleistungen und unter
Ziffer VI dic Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen geregelt. Schon
aus dieser Anordnung des Gesetzes

Famih'mrecht. J. ° 75. 485

geht hervor, dass sich der an die Spitze der Regelung der
Vaterschaftsklage gestellte Grundsatz, wonach diese auch gegen die Erben
des Vaters gerichtet werden kann, auf beide Arten der Vaterschaitsklage,
die blosse Alimentations , wie die Standesklage bezieht.

Diese Auslegung entspricht übrigens der Sache selbst. Es wäre nicht
einzusehen, dass ein Kind, das zu Lebzeiten seines Erzeugers auf seine
Zusprechung mit Standesfolgen klagen kann, diesen Anspruch verlieren
sollte, wenn der Vater vor der Klageanhebung gestorben ist. Gerade in der
Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen findet die Vaterschaftsklage,
die eine familienrechtliche Feststellungsklage ist und die natürliche
Verwandtschaft eines Kindes mit seinem ausserehelichen Vater zur Geltung
bringen soll, die Begründung der Vorschrift, dass sie sich auch gegen
die Erben des ausserehelichen Vaters richtet.

2. Das Begehren der Kläger um Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen
stützt sich ausschliesslich auf die Behauptung, der Erzeuger habe der
Mutter die Ehe versprochen. Auch bei der Beurteilung dieser Frage ist die
Vorinstanz von zutreffenden rechtlichen Anschauungen ausgegangen. VVie
das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss ein aussereheliches
Kind aus dem Gesichtspunkte des gegebenen Eheverspreehens dann dem Vater
mit Standesfolgen zugesprochen werden, wenn sich diesem die Mutter
unter dem Einfluss des Eheversprechens hingegeben hat, wenn sie also
durch das Ehe-versprechen des scliwängerers zur Duldung der Beiwohnung
gebracht worden ist und ihr Kind somit gewissermassen ein Brautkind ist
(BGE 44 II _S. 20 und ZI). Daraus folgt, dass das Eheversprechen, um
die Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen bewirken zu können, v o r
der Beiwohnung gegeben worden sein muss; es ergibt sich daraus aber auch
ebenso notwendig, dass das EheversPrechen diese Wirkung nur haben kann,
wenn die Schwängerung erfolgte, s o l a n g e die

486 Familienrecht. N? 75.

aussereheliche Mutter unter seinem Einfluss stand. Ist das Eheversprechen
vor der Beiwohnung widerrufen worden, oder musste sich die Mutter
nach den gegebenen Umständen sonstwie bewusst sein, dass sich der
Schwängerer nicht mehr daran gebunden erachte und sie nicht zu heiraten
beabsichtigte, so kann ihre Hingabe nicht mehr als unter dem Einfluss des
Eheversprechens erfolgt ,angesehen werden, und es ist gleich zu halten,
wie wenn überhaupt nie ein Eheversprechen stattgefunden hätte. Ein
stillschweigender Widerruf darf zu Gunsten der Mutter allerdings nur
dann angenommen werden, wenn sie bei ihren geistigen Fähigkeiten und
der Art und Weise, wie sie die Sachlage zu beurteilen vermag, über die
geänderte Gesinnung des Schwangerers klar geworden sein muss.

3. Im vorliegenden Falle hat nun die Vorinstanz die Frage offengelassen,
ob überhaupt früher ein Eheversprechen zwischen dem Erzeuger und der
Mutter des klagenden Kindes stattgefunden habe, da sich auf jeden
Fall aus dem gespannten Verhältnis, wie es im Jahre 1924 zwischen den
beiden bestand, und den näheren Umständen ihrer Beziehungen ergebe,
dass jenes allfällige Eheversprechen zur Zeit der Beiwohnung nach der
Auffassung von Vater und Mutter dahingefallen gewesen sei. Hätte sich
die Vorinstanz bloss dahin geäussert, die Klägerin habedaus der ganzen
Sachlage s c h l i e s s e n m ü s s e n, dass ein Eheversprechen nicht
mehr bestehe, so wäre es eine Rechtsfrage, ob die Umstände in ihrer
Gesamtheit wirklich so gewesen seien, dass die Mutter diesen Schluss
notwendig habe ziehen müssen, und das Bundesgericht könnte diese Frage
frei überprüfen. Allein die Vorinstanz spricht nicht von einem blossen
Schliessen-müssen , sondern stellt nach Prüfung der Zeugenaussagen und der
gesamten Verhältnisse ausdrücklich fest, dass die Klägerin diesen Schluss
tatsächlich gezogen habe, indem beide Teile zur Zeit der Empfängnis der
Auffassung gewesen seien,

Familienrecht; N°, ;75. 4,82

ein anfällig früher gegebenes Eheversprechen sei dahingefallen. Das
ist eine rein tatsächliche Feststellung, an die das Bundesgericht
gebunden'ist. Von einer Aktenwidrigkeit, welche die Kläger gegen diese
Feststellung geltend machen, kann nicht die Rede sein, weil es sich
dabei lediglich um eine Beweiswürdigung handelt, und es Sache des
Tatsachenrichters ist, auf die verschiedenen Zeugenbescheinigungen
und Zeugenaussagen abzustellen oder nicht und zwischen widersprechenden
Zeuge-haussagen zu Wählen und die eine oder andere zu seiner Auf-_fassung
zu machen. Dass die Vorinstanz aber die Klägerin, wie diese weiterhin
bemängelt, nicht zum angebotenen Ergänzungseid gemäss Art. 286
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 286 Eingabe bei Teileinigung - 1 In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.
1    In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.
2    Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen.
3    Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss.
der
schwyzerischen ZPO zugelassen hat, weil die zu beschwörenden Tatsachen
nicht als wahrscheinlich genug dargetan waren", ist wiederum eine
Angelegenheit der Beweiswürdigung und des kantonalen Prozessrechtes,
die vom Bundesgericht als Zivilgerichtshof nicht überprüft werden kann.

Wenn somit verbindlich feststeht, dass zur Zeit der Beiwohnung die
Klägerin selbst der Auffassung, ge;wesen ist, ein allfällig früher
gegebenes Eheversprechen sei dahingefallen, so kann nicht mehr davon die
Rede sein, dass sie sich unter dem Einflusse eines solchen Versprechens
hingegeben habe. Dann aber liegen die Voraussetzungen zur Zusprechung
ihres Kindes mit ss Standesfolgen nicht vor, und das dahin zielende
Begehren der Kläger ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 483
Datum : 04. Juni 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 483
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 482 Fànfilienrecht. No 74. Somit muss das Urteil der Vorinstanz,"Welches an den


Gesetzesregister
ZGB: 312 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
317bis  323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZPO: 286
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 286 Eingabe bei Teileinigung - 1 In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.
1    In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.
2    Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen.
3    Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • vater • vorinstanz • bundesgericht • vaterschaftsklage • erbe • beklagter • frage • ehe • weiler • prozesshandlung • buchstabe • verurteilung • gesetzlicher erbe • aussereheliches kind • kantonsgericht • zeuge • prozessvoraussetzung • wirkung • prüfung
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