4.50 ' Prozessrecht. N° 70. ·

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

70. Urteil der II. Zivila'nteilung vom 26. November 1925
i. S. Din-Ie:gegen DE:-ler.

OG Art. 43.Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumnis.

Gegen das Urteil des Appellationsgericht-s des Kantons Basel-Stadt vom
4. September 1925 in Sachen Dürler gegen Dürler betreffend Ehescheidung,
das den Anwälten der Parteien am gleichen Tage zugestellt wurde, hat der
Kläger am 10. November 1925. also nach Ablauf der gesetzlichen Frist von
20 Tagen (Art. 65 OG), die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Mit
Eingabe vom gleichen Tage stellt er durch seinen Anwalt das Gesuch,
es möchte ihm gegen die Folgen der Fristversäumung gemäss Art. 43 OG
Wiederherstellung erteilt werden. Zur Begründung legt er ein ärztliches
Zeugnis vom 9. November 1925 bei, laut dem sein Anwalt in der Zeit vom
23. September bis zum 3. November 1925 infolge schwerer Lungenentzündung
gänzlich arbeitsunfähig gewesen.ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 43 OG kann gegen die Folgen einer Fristversäumnis die
Wiederherstellung erteilt werden. wenn der Gesuchsteller nachweist,
dass er oder sein Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten
worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und die Wiederherstellung
innert zehn Tagen, von dem Tage an, an dem das Hindernis gehoben ist,
verlangt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls erfüllt.

Why N° 70. 45}.

Dem Gesuchsteller selber ist das Urteil nicht zugestellt worden, sodass
er nicht in der Lage gewesen, die Berufung selber zu erklären. Aber auch
sein Vertreter ist dazu infolge schwerer Krankheit, also unversehuldet,
verhindert gewesen. Die Frist zur Berufung gegen das in Frage stehende,
am 4. September 1925 zugestellte Urteil ging am 24. September zu Ende,
war somit am 23. September, als die Erkrankung und die Arbeitsunfähigkeit
des Anwalts des Gesuchstellers eintraten, noch nicht abgelaufen.

Das Gesuch selber ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit dem
Wegfall des Hindemisses gestellt worden; die gänzliche Arbeitsunfähigkeit
des Anwalts dauerte bis zum 3. November, die Wiederherstellung ist aber
bereits am 10. November verlangt worden.

Demnach beschiiessî und erkennt das Bundesgericht : 1. Dem Gesuch wird
entsprochen und dem Kläger

gegen die Folgen seiner Versäumung der Berufungsfrist

gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
4. September 1925 die Wiederher-

stellung erteilt. 2. Die Berufung vom 10. November 1925 wird als

rechtzeitig eingereicht entgegengenommen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 450
Datum : 26. November 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 450
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 4.50 ' Prozessrecht. N° 70. · V. PROZESSRECHT PROCEDURE 70. Urteil der II. Zivila'nteilung


Gesetzesregister
OG: 43  65
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