374 Erbrecht. N° 62.

senen Urkunde angebracht und ebenfalls dort schon eine Abänderung
beigefügt hatte. Insbesondere lässt sich aus dem Briefumschlag in keiner
Weise ersehen, dass die Erblasserin durch die Art und Weise der Datierung
des Briefumschlages den bezüglichen Formmangel der Testamentsurkunde
habe beheben wollen ; nach dem Ausgeführten würde aber auf eine
solche Absicht nichts ankommen, wenn sie lediglich durch ausserhalb
der beiden Urkunden liegende Umstände dargetan werden könnte. Wäre es
indes auch möglich, das auf dem Briefumschlag angebrachte Datum auf
die darin verschlossene Urkunde zu beziehen, so könnte es doch nur auf
die nachträglich beigefügte Ergänzung bezogen werden, nicht aber auf
das Haupttestament, von dem fraglich ist, ob es erst am gleichen Tag
errichtet wurde wie die Zusatzverfügung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 22. Mai 1925 bestätigt.

62. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Oktober 1925 i. S. Bauer-Donner
gegen Bauer.

ZGB Art. 631 Abs. 1: Kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass die
Kinder die für ihre Erziehung und Ausbildung über das übliche Mass hinaus
gemachten Aufwen--

_ dungen zur Ausgleichung bringen? (Erw. 1).

ZGB Art. 462 Abs. 1: Das Wahlrecht des überI e b e n d e n E h e g a t
t e ] ist bei testamentarischer Erbfolge ausgeschlossen (Erw. 2).

ZGB Art. 522 Abs. 1, 530: Herabsetzungsklage gegen übermässige Belastung
mit Rentenverpflichtungen (Erw. 2 und 3).

Verrechnung im Erbteilungsprozess (Erw. 3).

A. Die Klägerin ist die Witwe des am ?. Dezember 1923 verstorbenen Albert
Bauer, der im Jahre 1882

Erbrecht. N° 62. 375

geborene Beklagte dessen einziger Nachkomme aus erster Ehe mit der
am 21. Oktober 1916 verstorbenen Frau Luise Bauer geb. Breny, welcher
die seinerseit begonnenen Rechtsstudien nie zu Ende führen konnte und
seither erwerbslos an seinem früheren Studienort Zürich lebt. Frau Bauer
geh. Breny hatte ein Testament errichtet, dem folgende Bestimmungen zu
entnehmen sind :

1. Meinem lieben Sohn Arnold Bauer dürfen die Kosten seiner Studien
in keinem Falle von seinem Erbteil abgezogen werden, denn ich darf mit
heiligstem Rechte sagen, dass meine liebe Schwester Josefine Breny sel.
und ich diese Kosten selbst verdient haben und gerne für diesen lieben
Sohn und Neffen gearbeitet und auf vieles verzichtet haben

2. Was meinen Nachlass: das Haus zum Bären und Anteil an der Druckerei
betrifft, so wünsche ich, wenn es nicht anders geht, eine gerechte
amtliche Teilung.

4. Am liebsten wäre es mir und ich bete zu Gott. dass dieser Wunsch in
Erfüllung gehe, wenn meine Erben im Frieden alles beieinander lassen,
wie es jetzt ist. Für die Nutzniessung von Haus und Buchdruckerei hat Papa
dem Arnold, solange er es nötig hat, 2000 Fr. jährlich zu verabfolgen. Bei
richtiger Führung des Geschäftes rentiert das schon.

Vater Bauer gab dem Beklagten Kenntnis von diesem Testament, wie er
behauptet mit dem Beifügen, dass er es nicht anerkennen könne, weil
es ihn zu schwer belaste; auch leistete er die in Ziff. 4 vorgesehenen
Rentenzahlungen nicht, obwohl er in Besitz und Genuss der ganzen Erbschaft
blieb. Zur amtlichen Eröffnung lieferte er das Testament erst ein,
als der Beklagte im Juni 1922 bei der zuständigen Behörde das Gesuch um
Testamentseröffnung und amtliche Erbschaftsteilunggestellt hatte.

Im Juli 1922'strengte Vater Bauer gegen seinen Sohn, den Beklagten im
vorliegenden Prozess, Klage an mit dem Antrage, folgende Verfügungen
des Testaments

as 51 11 1925 25

376 Erbrecht. N° 62.

der Frau Bauer geb. Breny seien als ungültig zu erklären und aufzuheben:
...... Ziff. 4, soweit sie sich auf die Buchdruckerei bezieht und die
Verpflichtung des Klägers zur Ausrichtung von jährlich 2000 Fr. an
den Beklagten statuiert. Zur Begründung machte er wesentlich geltend,
die Erblasserin habe über die Druckerei bezw. einen Anteil daran nicht
verfügen können, weil diese sein alleiniges Eigentum sei was in der
Folge rechtskräftig festgestellt wurde , und das Haus werfe keinen Ertrag
ab. Durch Urteil vom 5. Juni 1923 wies das Kantonsgericht von St. Gallen
die Klage als verj ährt ab.

Vater Bauer, der sich inzwischen mit der Klägerin verheiratet hatte,
errichtete zunächst am 26. September 1923 folgendes eigenhändige Testament
: · 1. Meiner lieben Ehefrau ...... , die mir in aller Liebe und Treue
zur Seite steht und mir in meinem Geschäft treffliche Mitarbeit leistet,
soll von meinem Nachlass so viel zu Eigentum und zur Nutzniessung
zukommen, als gesetzlich überhaupt zulässig ist.

2. Meinen Sohn Arnold setze ich auf den Pflichtteil herab. si

3. ...... )) und sodann am 6. Dezember 1923, einen Tag vor dem Tode,
noch ein öffentliches Testament, lautend:

In Ergänzung meines eigenhändig-en Testamentes vom 28. September 1923
verfüge ich, dass nach meinem Tode von dem vorhandenen Nachlass so viel
als nur irgendwie möglich meiner lieben Ehefrau ...... zukommen soll.

Nach dem Tode des Vaters Bauer verlangte der Beklagte wiederum die
amtliche Teilung, welche gemäss Art. 119 des EG zum ZGB des Kantons
St. Gallen auf Begehren eines Erben durch den Bezirksammann vorzunehmen
ist ; diese Teilung wird gemeinsam mit derjenigen der Erbschaft der Frau
Bauer geb. Breny durchgeführt. Hiehei ergaben sich Widersprüche , über
welche nach der angeführten Vorschrift der Bezirks--Erbrecht. N° 62. 377

ammann am 18. Februar 1924 die gutscheinende Entscheidung traf unter
Ansetzung einer Frist zur Anrufung des Richters. Mit der vorliegenden
Klage und Widerklage fechten die Klägerin und der Beklagte die Verfügung
des Bezirksamtes an mit folgenden Anträgen (soweit für die Berufung noch
von Interesse):

Anträge der Klägerin:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Aufwendungen, welche der
Erblasser Albert Bauer bis zum Tode seiner ersten Frau, 21. Oktober 1916,
als über den Rahmen einer normalen Erziehung und Ausbildung hinausgehend
gemacht hat, mit mindestens 15,000 Fr. in der Erbschaft des Albert Bauer
zur gesetzlichen Ausgleichung zu bringen. -

2. Die seit dem Tode der Frau Bauer geb. Bren , 21. Oktober 1916,
entweder aus deren Erbschaft, oder aus dem Vermögen des Albert Bauer
geleisteten oder noch zu leistenden Unterhaltsbeiträge und Zuwendungen
seien zu Lasten des Beklagten an seinem Erbteil in Anrechnung zu bringen.

Anträge des Beklagten; es sei festzustellen : .....

2. das Wahlrecht gemäss Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
ZGB habe dem Vater Albert Bauer nicht
mehr zugestanden;

3. er (der Beklagte) habe die Unterhaltsbeiträge nicht einzuwerfen.

Gegenüber dem Hauptklageantrag 2 erklärte der Beklagte die Einrede
der Verrechnung mit seiner Rentenforderung laut Ziff. 4 des Testaments
seiner Mutter.

B. Durch Urteil vom 18. Mai 1925 hat das Kantonsgericht von
St. Gallen (Disp. 1) den Hauptklageantrag 1 abgewiesen, (Disp. 2)
den Hauptklageantrag 2 im Sinne der Motive zugesprochen, (Disp. 6) den
Widerklageantrag 2 zugesprochen und (Disp. 7) den Widerklageantrag 3 in
Bezug auf die Unterhaltsbeiträ'gebis zum Tod der Frau Bauer geh. Breny
zugesprochen

378 Erbrecht. N° 62.

(entsprechend Disp. 1), in Bezug auf die späteren Unterhaltsbeiträge
abgewiesen (entsprechend Disp. 2). In den Motiven ist ausgeführt, dass
der vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Anspruch auf die
ihm vom Vater seit dem Tode der ersten Frau zu bezahlende jährliche
Rente von 2000 Fr. laut Ziff. 4 des Testaments derselben zu schützen sei.

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit folgender Berufungserklärung: Die Berufung richtet sich
gegen die Abweisung von Ziff. 1 des Hauptrechtsbegehrens und gegen die
Gutheissung von Ziff. 2 der Widerklagebegehren und damit im Zusammenhang
gegen die Regelung der Eigentumsund Nutzniessungsverhältnisse am Nachlass
der Frau Bauer-Breny und gegen die dem Erblasser Albert Bauer auferlegte
Verpflichtung, dem Beklagten... seit dem Tode seiner Mutter... eine
jährliche Nutzniessung von 2000 Fr. zu bezahlen ...... und mit dem
Antrag, es seien Ziff. 1, 6, ..... des kantonsgerichtlichen Urteils
und die in den Urteilsmotiven dem Erblasser Albert Bauer auferlegte
Verpflichtung zur Zahlung von jährlichen Unterhaltsbeiträgen von 2000
Fr. aufzuheben und die entsprechenden klägerischen ...... Begehren
zu schützen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Fassung des Hauptklageantrages 1 lässt nicht ohne weiteres
erkennen, ob die Klägerin die Ausgleichuug von das übliche Mass
übersteigenden Auslagen des Erblassers Albert Bauer für die Ausbildung
des Beklagten oder aber von überhaupt nicht mehr zu den Ausbildungskosten
zu rechnenden Zuwendungen verlangt. Allein die Klägerin hat ihren Antrag
in der Klagebegründung dahin verdeutlicht, dass sie die Ausgleichung
der vom Erblasser Ubert-Bauer dem Beklagten über das übliche Mass
hinausgehend gewährten Erziehungsund Bildungskosten verlange; sie nimmt
alsoErbrecht. N° 62. _ 379

nicht etwa den Standpunkt ein, dass die Aufwendungen des Erblassers in den
letzten Jahren vor dem Tode der Mutter, in welchem Zeitpunkt der Beklagte
bereits 34 Jahre alt war, überhaupt nicht mehr als Ausbildungskosten
angesehen werden dürfen. Infolgedessen ist über den in Rede stehenden
Antrag ausschliesslich in Anwendung des Art. 631
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 631 - 1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.
1    Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.
2    Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.543
ZGB zu entscheiden,
und Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB ist nur anfällig indirekt heranzuziehen, insofern
dies zur Auslegung des Art. 631 notwendig sein sollte, dagegen nicht
direkt zur Anwendung zu bringen. Hieraus folgt zunächst, dass die
Ausgleichungspflicht des Beklagten nicht nur dann zu verneinen ist,
wenn der Erblasser ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat, wie Art. 626
Abs. 2 vorsieht, sondern schon dann, wenn ein dahingehender Wille
des. Erblassers nachgewiesen wird (Art. 631 Abs. 1). Die besondere Natur
der Zuwendungen oder vielmehr Aufwendungen solcher Art rechtfertigt es,
den blossen Nachweis eines anderen Willens des Erblassers auch dann
genügen zu lassen, wenn er darauf gerichtet ist, dass Erziehungsund
Ausbildungsauslagen für Kinder auch insoweit der Ausgleichungspflicht
ni e h t unterworfen sein sollen, als sie das übliche Mass übersteigen,
und hiefür nicht eine ausdrückliche Verfügung des Gegenteils seitens
des Erblassers zu Verlangen. Sobald es aber zur Befreiung von der
Ausgleichungspflicht nicht einer ausdrücklichen Verfügung bedarf, so
genügt dafür der auf dem Wege der Auslegung anderweitiger Verfügungen
des Erblassers oder sonstwie gewonnene Nachweis , dass sie seinem
Willen entspricht. Auch angenommen, dass an und für sich die von der
Klägerin geltend gemachte Ansgleichungspflicht des Beklagten zu bejahen
gewesen wäre, so darf doch auf einen ihn davon entbindenden Willen des
Erblassers aus dessen Testamenten geschlossen werden. Begünstigt ein
Erblasser durch letztwillige Verfügung zum Nachteil eines Erben, welchem
er der Ausgleichungspflicht unterworfene Zuwendungen gemacht hat, seine

380 Erbrecht. N° 62.

übrigen Erben, so liegt es von vorneherein nahe anzunehmen, dass er
mit dieser Begünstigung den Zweck verfolge, die durch jene Zuwendung
gestörte Gleichheit der Erben im Verhältnis der gesetzlichen Erbteile
wiederherzustellen. Dafür, dass vorliegend nicht dieses; sondern ein
anderes Motiv für die Beschränkung des Beklagten auf den Pflichtteil an
der väterlichen Erbschaft massgebend gewesen sei, liegt kein Anhaltspunkt
vor. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass Vater Bauer seinen Sohn wegen
der zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten im Erbrecht zurücksetzen
wollte. Vielmehr wird er sich der Einsicht nicht verschlossen haben,
dass gegenüber diesem Sohn, der infolge seiner offenbar nicht normalen
Veranlagung mit Existenzschwierigkeiten werde zu kämpfen haben, die
Verkürzung im Erbrecht ein Unrecht bedeuten würde. Hätte er in der
Beschränkung des Sohnes auf den Pilichtteil nicht einfach das Gegenstück
der bereits für ihn gemachten ausserordentliehen Aufwendungen gesehen,
sondern den Sohn gleichwohl noch zur Ausgleichung jener Aufwendungen
verpflichten wollen, so würde er zweifellos nicht unterlassen haben,
dies in seinen Testamenten ausdrücklich und unter Angabe der in
Betracht kommenden Summe zu sagen, nachdem seine verstorbene Frau in
ihrem Testament gerade das Gegenteil verfügt hatte. Endlich lässt die
Begründung, welche der Erblasser für die Begünstigung der Klägerin im
ersten Testament selbst anfährte, darauf schliessen, dass ihr dadurch
einfach die Wahrung und Mehrung des Vermögens des Erblassers vergolten
werden sollte ; dagegen vermöchte sie unmöglich die Rechtfertigung dafür
abzugeben, dass die Klägerin überdies noch Vorteil ziehen sollte aus der
Ausgleichung von Werten, welche aus dem Vermögen des Erblassers schon
längst ausgeschieden und verbraucht waren, als dieser sie durch den
Abschluss einer zweiten Ehe zur Mitarbeit heranzog. Angesichts dieser
Auslegung der Testamente desErbrecht. N ° 62. 381

Vaters Bauer kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich ein gesetzlicher
Erbe, der vom Erblasser begünstigt werden ist, sei es durch Verfügung
unter Lebenden oder,iwie hier, von Todes wegen, noch die Ausgleichung von
den Betrag seiner eigenen Begünstigung nicht übersteigenden Zuwendungen
an andere Erben verlangen kann, obwohl in einem solchen Fall durch
die Ausgleichung nicht die durch die Zuwendung gestörte Gleichheit
der gesetzlichen Erben im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile
wiederhergestellt, sondern im Gegenteil gerade die Ungleichheit der
Erben gefördert würde.

Allein auch ganz abgesehen von der durch die testamentarische
Beschränkung des Beklagten auf den Pflichtteil bedingten Besonderheit des
vorliegenden Falles hat die Vorinstanz den streitigen Ausgleichungsanspmch
zutreffend aus dem Grunde aberkannt, dass gestützt auf Art. 631 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 631 - 1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.
1    Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.
2    Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.543

ZGB grundsätzlich nur Kinder, nicht aber der überlebende Ehegatte,
Ausgleichung verlangen können. Ob der gleiche Grundsatz mit der einzigen
Abänderung, dass an Stelle (nur) der Kinder die Nachkommen überhaupt in
Betracht kommen auch Anwendung finde auf die gemäss Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB
geschuldete Ausgleichung, wie die Vorinstanz ebenfalls ausgesprochen
hat, kann dahingestellt bleiben, weil dem überlebendcn Ehegatten die
Legitimation zu einer auf Art. 631 Abs. 1 gestützten Ausgleichungsklage
selbst dann abzusprechen wäre, wenn ihm nicht versagt werden könnte,
gestützt auf Art. 626 Abs. 2 eine Ausgleichungsklage zu erheben. Findet
die Vorinstanz die Rechtfertigung dafür, dass der überlebende Ehegatte
nicht beanspruchen könne, dass die Kinder die für sie aufgewendeten
Ausbildungskosten, auch insoweit sie das übliche Mass übersteigen,
zur Ausgleichung bringen, während er selbst mangels einer zutreffenden
gesetzlichen Vorschrift nicht zur Ausgleichung verpflichtet ist, wenn,
was zuweilen vorkommt, vom andern Ehegatten Aufwendungen für

382 Erbrecht. N° 62.

seine Ausbildung in das übliche Mass übersteigendem Umfange gemacht worden
sind, schon in dem Fehlen der Reziprozität, so ist es nur folgerichtig,
dass sie die Legitimation des überlebenden Ehegatten auch für die
auf Art. 626 Abs. 2 gestützte Ausgleichungsklage verneint. Indessen
lässt sich zur Rechtfertigung dafür, dass dem überlebenden Ehegatten
versagt wird, von den Kindern die Ausgleichung der für sie aufgewendeten
Ausbildungskosten, auch soweit dieselben das übliche Mass überstiegen
haben, zu verlangen, hauptsächlich der Gegensatz anfülu'en, welcher
diese Aufwendungen im Vergleich zu den in Art. 626 Abs. 2 genannten
Zuwendungen kennzeichnet. Es darf nämlich nicht ausser acht gelassen
werden, dass Zuwendungen letzterer Art das Vermögen des Erblassers
vermindern, dagegen dasjenige des Empfängers vermehren, dergestalt,
dass ihr Gegenwert im Zeitpunkt der Erbteilung regelmässig noch einen
Bestandteil des Vermögens des Empfängers bilden wird. Was dagegen für
die Ausbildung der Kinder aufgewendet wird, wird besümmungsgemäss sofort
verbraucht und zwar regelmässig während einer längeren Zeit; infolgedessen
werden diese Aufwendungen häufig mindestens zu einem wesentlichen Teil
aus dem laufenden Erwerb bestritten werden können, vielleicht zwar unter
empfindlicher Einschränkung sonstiger Ausgaben, aber doch ohne erhebliche
Inanspruchnahme des Kapitalvermögens, und anderseits findet das Kind,
für welches diese Aufwendungen gemacht werden sind, keinen Gegenwert
in seinem präsenten Vermögen und häufig auch nicht in seinem laufenden
Einkommen. Unter diesen Umständen mag es sich zwar rechtfertigen lassen,
dass das Gesetz eine Vermutung dafür aufgestellt hat, dass die Kinder
u n t e r e i n a n d e r zur Ausgleichung der für sie ausgelegten,
das übliche Mass übersteigenden Ausbildungskosten verpflichtet sind,
weil die Ausgleichung grundsätzlich der Herstellung der Gleichheit unter
präsumtiv vom Erblasser gleich behan-Erbreeht. N° 62. ss 383

delten Erben dient. Dagegen sind keine zureichenden Gründe dafür
ersichtlich, dass sich auch der überlebende Ehegatte soll auf diese
Vermutung berufen können, während freilich nichts entgegensteht,
dass der Erblasser derartige Aufwendungen auf Anrechnung an den
Erbteil des in Betracht kommenden Kindes macht, in welchem Falle dann
die Ausgleichungspflicht gemäss Art. 626 Abs. I auch gegenüber dem
überlebenden Ehegatten besteht.

2. Der zweite Widerklageantrag muss schon aus dem Grunde zugesprochen
werden, weil dem Vater Bauer überhaupt nie das Recht zugestanden hat,
gemäss Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
ZGB zwischen Eigentum oder Nutzniessung an einem Viertel
bezw. der Hälfte der Erbschaft seiner ersten Frau zu wählen. Dadurch,
dass sie ihm durch Ziff. 4 ihres Testamentes eine Nutzniess'ung vermachte,
welche auch unter Berücksichtigung des Wegfalles der Druckerei aus ihrem
Nachlass deu hauptsächlichsten Gegenstand ihres Vermögens umfasste,
wurde nämlich die gesetzliche Erbfolge und damit das Wahlrecht des
überlebenden Ehemannes ausgeschlossen. Gegen das Testament und speziell
gegen die ihm darin anferlegte Rentenverpflichtung zugunsten des
Sohnes,rvermochte Vater Bauer nur dadurch aufzukommen, dass er binnen
Jahresfrist Herabsetzungsklage wegen Pflichtteilsverletzung anstrengte
(Art. 522 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
, 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB ; vgl. auch Art. 530
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 530 - Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.
ZGB, der entsprechend
anwendbar ist, wenn ein Erbe mit Renten zugunsten eines andern Erben
derart beschwert ist, dass deren Kapitalwert nach der mutmassliehen
Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft und
den gesetzlichen Erbteil des Rentenempfängers zusammengerechnet
übersteigt). Eine derartige Klage ist aber überhaupt nie angestrengt
und die erhobene Ungültigkeitsklage ist rechtskräftig als verjährt
zurückgewiesen worden. Ist der Beklagte auch mit der Klägerin und dem
Erlasser davon ausgegangen, dass letzterem grundsätzlich das Wahlrecht zu-

384 Erbrecht. N° 62.

gestanden habe, so liegt doch nicht eine für den Richter verbindliche
Anerkennung dieses Rechtes vor, welche der Entscheidung auch heute noch
zu Grunde gelegt werden müsste, nachdem der Beklagte das Wahlrecht als
verwirkt verneint wissen will.

3. Gegen die Beurteilung des Rentenansprnches durch die Vorinstanz
wendet die Klägerin speziell noch ein, dass er weder vom Bezirksamt zum
Gegenstand einer Entscheidung, noch vom Beklagten zum Gegenstand der
Widerklage gemacht worden sei, wodurch ihr verschlossen wurde, ihren
Anspruch auf Herabsetzung dieser Rente mindestens noch einredeweise
gemäss Art. 533 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB geltend zu machen; ausserdem handle es sich um
eine rechtlich unmögliche Verfügung. Allein auf diese Streitpunkte kann
eigentlich gar nicht mehr eingetreten werden, nachdem die Klägerin DS)). 2
des Urteils der Vorinstanz nicht angefochten hat, obwohl die Zulassung
der Verrechnung mit dem Rentenanspmch in d i e s e r Urteilsbestimmung
zum Ausdruck gelangt ist dadurch, dass der Hauptklageantrag 2 nicht
schlechtweg, sondern nur im Sinne der Motive zugesprochen wurde. Sodann
ist nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen und daher vom Bundesgericht
nicht nachzuprüfen, ob die Vorinstanz auf die Verrechnungseinrede
des Beklagten eintreten durfte, obwohl sie im Verfahren vor dem
Teilungsamt nicht erhoben worden zu sein scheint und nicht vermittelst
eines selbständigen Begehrens um Abänderung der Entscheidung dieses
Amtes geltend gemacht wurde; namentlich ist in einem von kantonalen
Gerichten instruierten Prozess die Anrufung des Art. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
BZP durchaus
verfehlt. Übrigens hinderte diese Art und Weise der Geltendmachung die
Klägerin nicht, die Herabsetzungseinrede replicando zu erheben; sie ist
jedoch nicht genügend substantiiert werden. Materiell wäre gegebenenfalls
der Vorinstanz heizustimmen, welche den Standpunkt der Klägerin, dass
die Verfügung rechtlich unmöglich sei, mit zu-Sachcnrecht. N° 83. 385

treffenden Gründen zurückgewiesen hat; dies ergibt. sich schon aus dem
sub Ziff. 2 hievor Ausgeführten, wonach die übermässige Belastung eines
Erben mit Rentenverpflichtungen ihm einfach einen Herabsetzungs-ansprach
verleiht.

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von
St. Gallen vom 18. Mai 1925 hestätigt.

II I. SACHENRECHT

DRO ITS RÉELS

63. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1925 i. S. Gerber
gegen Kanton Luzern.

Bundeszivilprozess (Gesetz vom 22. November 1850): Art. 45, 89, 98
ff. Inwiefern ist neues Vorbringen in der Duplik zulässig ? (Erw. 2).

Haftpflicht der Kantone für die Grundbuchbeamten:

Besteht sie schon vor Einführung des Grundbuches nach ZGB 'I (Erw. 2).

Frage, ob die Entkräftung und Löschung von Inhaberschuldbrieien ohne
Löschungsbewilligung des letzten Inhabers einen Akt gesetzwidriger
Grundbuchfi'ihrung darstellt, besonders im Hinblick auf die Organisation
des Grundbuchwesens im Kanton Luzern (Erw. 3).

Verjährung: Geltung der einjährigen Frist des Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR (Erw. 4).

ZGB Art. 801, 856, 857, 864, 955, 964, Schlusstitel Art. 47, 48; OR
Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
, 127, 136.

Der Kläger war Eigentümer von sechs im Jahre 1918 errichteten
Inhaberschuldbriefen zu 5000 Fr. und Zehn gleichartigen Pfandtiteln zu
2000 Fr. auf der Liegen-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 374
Datum : 22. Mai 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 374
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 374 Erbrecht. N° 62. senen Urkunde angebracht und ebenfalls dort schon eine Abänderung


Gesetzesregister
BZP: 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
OR: 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
ZGB: 462 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
522 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
530 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 530 - Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.
533 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
626 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
631
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 631 - 1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.
1    Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.
2    Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.543
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • erblasser • testament • ehegatte • erbe • erbrecht • tod • vater • mass • vorinstanz • dispens • ausbildungskosten • weiler • wille • kantonsgericht • bundesgericht • eigentum • pflichtteil • mutter • buchdruckerei
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