322 si Obligatinnenrecht. N° 51.

regung einer Handelskammer zur Aufnahme einer Übergangsbestimmung,
in der ausdrücklich gesagt Würde, das für die v o r dem Inkrafttreten
des neuen Rechts ausgestellten Namenpapiere Art. 90
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR weiter zu Recht
bestehen solle, aus, die Erleichterung im Entkràftungsverfahren sollte
auch für diejenigen Namenpapiere beibehalten werden, die vor Inkrafttreten
des Gesetzes ausgestellt worden seien und die einen Vorbehalt, wie ihn
Art. 960 Abs. 2 vorschreibe, nicht enthalten, weil erbisher nicht nötig
war ; es empfehle sich, allfällige Zweifel durch eine Übergangsbestimmung
zu beseitigen, derzufolge die altrechtlichen Namenpapiere auch dann der
Bestimmung von Art. 90
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR unterstellt seien, wenn der Schuldner keinen
Vorbehalt in der Urkunde gemacht habe. _

5. Danach ist die Auffassung, dass die Sparkassenhefte, soweit sie in
Form von legitimationspapieren ausgestellt sind, der Kraftloserklärung
nach den für die Inhaberpapiere bestehenden Vorschriften unterliegen, in
Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen (während
es hinsichtlich der Namenaktien bei der vom Bundesgericht im Falle
Mathis getroffenen Entscheidung sein Bewenden hat). Hingegen ist damit
nicht zugleich auch ausgesprochen, dass das Privatentkräftungsverfahren
für solche Sparkassenhefte sich unter allen Umständen auf die in Art. 90
Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR vorgesehenen Massnahmen des Gläubigers zu beschränken habe, und
es den Sparkassen verwehrt sei, sich gutfindendenfalls eine Ergänzung in
dem Sinne auszubadingen, dass durch eine den Verhältnissen angepasste
Publikation allfälligen gutgläubigen Drittinhabern des Sparheftes
Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche innert kürzerer Frist zu
geben sei, mit der Massgabe, dass bei unbenutztem Fristablauf das Sparheft
nach Art. 90 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR als kraftlos erklärt und der Betrag der Einlage an
den darin genannten Gläubiger ausbezahlt, oder diesem an Stelle, des ver-

Obligationenrecht. N ° 52. 323

loren gegangenen Sparheftes eine neues ausgestellt würde. Gegen eine
derartige, auf die Eigenart des Sparkassenverkehrs' zugeschnittene,
etwelche Erweiterung des Privatamortisationsverfahrens, die
in der Praxis Vielfach gehandhabt und (nach den unter A oben
Wiedergegebenen Einlagebedingungen zu schliessen) offenbar auch von der
Beschwerdebeklagten angestrebt wird, liesse sich, da sie nicht geeignet
sein dürfte, die Interessen der Beteiligten nach irgendwelcher Richtung
zu beeinträchtigen, vom bundesrechtlichen Standpunkt aus nichts einwenden
(vergl. BECKER, Komm. Anm. 4 zu Art. 90
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

52. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahteilung vom 10. September
1926 i. S. Damiana & cle gegen A. G. für Erzu. Metallhandel. Art. 107
O. R. Nachfrist. Vertragserfüllung liegt nicht vor, wenn die Ware innert
der gewöhnlichen Geschäftszeit dem Käufer nicht zur Verfügung stand,
auch Wenn die Überschrei-

tung der Nachfrist nur einige Stunden beträgt. Voraussetzungen der
Rechtswirksamkeit der Nachfristsetzung.

A. Gemäss Bestätigungsschreiben vom 20. Februar 1924 verkaufte die
Klägerin der Beklagten 50 T Blei, Marke Penarroya, zum Preise von
86 Fr. 50 Cts. pro 100 kg. franko Basel, unverzollt, zahlbar netto
innert 15 Tagen nach Spedition der Ware ab Strassburg, Lieferfrist:
10. April 1924 in Basel, Unvorhergesehenes vorbehalten. Am 7. März 1924
verlangte die Klägerin Versandsinstruktionen, worauf ihr die Beklagte
am 10. März mitteilte, dass die 50 T Penarroyablei an die Basler
Lagerhausgesellschaft, Basel, Station E.L.B., zu spedieren seien. Am
9. April 1924 schrieb die Verkäu-

324 ss Obligationenreeht. N° 52.

ferin, dass das Blei von Antwerpen abgegangen sei. Als die Sendung in
Basel nicht eintraf, setzte die Beklagte der Klägerin am 28. April
1924 eine Nachfrist zur Liefe rung bis 5. Mai mit der Androhung an,
dass sie sich sonst anderweitig eindecken und die Klägerin für die
Differenz verantwortlich machen oder ganz auf die Lieferung verzichten
werde. Demgegenüber wies die Klägerin mit schreiben vom 2. Mai 1924 erneut
darauf hin, dass anfangs April 40 T Blei in Antwerpen auf dem Rhein nach
Strassburg abgegangen seien. Le chargement {lait parvenir incessament à
Strasbourg et nous attendons d'un jour à l'autre l'avis d'expédition de
vos 40 Tonnes. Als die Beklagte am 5. Mai abends noch nicht im Besitze
der Ware war, erklärte sie den Rücktritt vom Vertrage. Nachträgliche
Bemühungen der Klägerin, sie zur Abnahme der in der Nacht vom 5. auf
den 6. Mai in Basel eingetroffenen 40,11 T Blei zu bewegen, blieben
erfolglos. Daraufhin liess die Verkäuferin am 11. Juli 1924 50,11 T Blei
öffentlich versteigern, wobei ein Erlös von 37,500 Fr. erzielt wurde.

B. Mit der Vorliegenden, beim Handelsgericht des Kantons Zürich
eingereichten Klage verlangt die Verkäuferin Zahlung der Differenz
zwischen dem Kaufpreis und dem Steigerungserlös samt Kosten im
Totalbetrage von 6686 Fr. 40 Cts. nebst 6% Zins seit IO. Oktober 1924,
sowie 6% Zins vom Kaufpreise von 43,345 Fr. 15 (Its. für die Zeit
vom 17. Mai 1924 bis 10. Oktober 1924. Begründend führte sie aus :
Die Beklagte habe die Versandsinstruktionen erst am 10. März erteilt,
trotzdem sie auf deren Dringlichkeit von Anfang an aufmerksam gemacht
worden sei. anolge dieser Säumnis habe die Klägerin ihre Dispositionen
gegenüber der spanischen Bleigrubengesellschaft nicht rechtzeitig treffen
können, sodass diese über ein ihr im Februar zur Verfügung gehaltenes
Quantum Blei, aus welchem die Beklagte hätte bedient werden sollen,
anderweitig verfügt habe. Am 18. März 1924 sei derBeklagten hievon
telephonisch Kenntnis

Obligationenrecht. N° 52. 325

gegeben worden, worauf sie sich mit der Erstreckung der Lieferfrist bis
Anfang Mai einverstanden erklärt habe.

Innert der unangemessen kurzen Nachfrist sei erfüllt werden, da die Ware
in der Nacht vom 5./6. Mai in Basel eingetroffen sei und der Beklagten
am 6. Mai morgens zur Verfügung gestanden habe. Auch bei Eintreffen
am 5. Mai abends während der üblichen Geschäftszeit hätte sie nicht
früher darüber disponieren können ; ein Nachteil sei ihr jedenfalls
nicht erwachsen. Gegen die Teillieferung habe sie nie Einspruch erhoben.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie sich auf den
Standpunkt stellte, sie habe vom Vertrage zurücktreten dürfen, weil die
Klägerin weder rechtzeitig, noch vollständig erfüllt habe.

C. Mit Urteil vom 27. März 1925 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich
die Klage abgewiesen.

D. "Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Beweisergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, dass die Klägerin
den Vertrag innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht erfüllt hat,
indem die Ware am 5. Mai 1924 der Beklagten während der gewöhnlichen
Geschäftszeit nicht zur Verfügung stand. Die Verspätung der Lieferung -
die Pflicht der Käuferin zur Annahme einer Teilleistung vorausgesetzt
-betrug freilich nur einige Stunden; allein dies genügt, um die Recht-
zeitigkeit der Erfüllung zu verneinen. Der Zweck der Ansetzung solcher
ziffermässig bestimmter Fristen: eine genaue zeitliche Grenze zu schaffen,
innerhalb welcher der Schuldner noch leisten kann, rechtfertigt eine
strenge Auslegung durch den Gläubiger. Es wäre auch schwierig abzugrenzen,
welche Überschreitung

326 Obligationenrecht. N° 52.

eventuell noch als unschädlich angesehen werden müsste. In der Berufung
der Beklagten auf den Fristablauf kann deshalb ein Verstoss gegen Treu
und Glauben nicht erblickt werden. Unerheblich ist, ob die Käuferin,
wie die Klägerin behauptet, einen Schaden deshalb nicht erlitten habe,
weil ihr die Ware an dem auf den Fristablauf folgenden Tage zur Verfügung
stand, da nicht ein Schadenersatzanspruch der Beklagten, sondern einzig
deren Rücktrittsherechtigung im Streite liegt.

2. Fragen kann es sich somit nurmehr, ob die Beklagte zu ihrem Vorgehen
nach Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR befugt war. In der Vertragsabrede': Lieferfrist :
10. April 1924 lag die Vereinbarung eines bestimmten Lieferungstermins
im Sinne von Art. 190
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
OR, und es ist dadurch, zumal auch die weitere
Voraussetzung eines kaufmännischen Verkehrs zutrifft, ein F ixgeschäft
begründet worden. Gemäss Art. 102 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR ist daher die Klägerin mit
dem Ablauf des Stichtages ohne weiteres in Verzug gekommen. Hieran ändert
der Umstand nichts, dass die Beklagte durch ihr weiteres ausdrückliches
Beharren auf der Realleistung die Vermutung des Art. 190 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
OR
entkräftet und das Fixgeschäft in ein Nachfristgeschäft umgewandelt
hat ; denn die Folge hievon war für sie lediglich die, dass sie nun
zwecks Ausübung der Rechte aus Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR zur Fristsetzung verpflichtet
war. Eine solche aber hat sie zugleich mit einer Mahnung am 28. April
1924 erlassen. Auch wenn man im Sinne der Behauptung der Klägerin annimmt,
-was die Vorinstanz angesichts des von Anfang an vertraglich festgelegten
Bestimmungsortes Basel mit Recht als unwahrscheinlich bezeichnet, -die
Beklagte habe sich im

Hinblick auf ihre Säumnis in der Erteilung von Versands'

instruktionen am 18. März 1924 mit der Erstreckung der Lieferfrist auf
Anfang Mai einverstanden erklärt, war diese Fristansetzung, trotzdem sie
schon vor Ende April erfolgte, rechtswirksam, sofern nur eine Berechtigung
der Beklagten bestand, auf das Ende der Nach--

Ohligationenrecht. N° 53. 32?

frist Lieferung zu verlangen, der angeSetzte Zeitpunkt m. a. W. ein
angemessener war. Diese Voraussetzung trifft zu. Gestützt auf die
Mitteilung der Klägerin im Schreiben vom 9. April 1924, das Blei
sei von Antwerpen abgegangen, durfte die Beklagte, insbesondere auch
mit Rücksicht auf die ursprünglich ausbedungene Lieferfrist, mit dem
Eintreffen der Ware auf den 5. Mai rechnen. Ein längeres Zuwarten war
ihr umsoweniger zuzumnten, als es sich um eine nicht unerheblichen
Preisschwankungen unterworfene Ware handelte, und die Fristansetzung
nicht bezweckt, den für die Ware vertraglich vorgesehenen Zeitraum
neuerdings zu beudlligen, sondern den Schuldner nur davor bewahren Will,
dass ihm die Erfüllungshandlung unerwarteter Weise durch Verzicht auf
die Realieistung verunmöglicht werde.

3.......................

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 27. März 1925 bestätigt.

53. Arx-et da la Its Section civile da 10 saptembrs 1925, dans la cause
Dupenlaup contre Oecoli'.

Droit applicable. En droit international privé, l'action civile fondée
sur un délit ou quasi-délit appelle imperativement i'application de la
loi du lieu ou l'acte a été commis.

Dès lors, s'agissant d'un délit commis à l'étranger, le recours en
réforme au Tribunal fédéral est irrecevable (56 et 57 OJF).

Attendu que, le 26 aoüt 1923, entre Annecy et Cruseilles (Haute-Savoie),
l'automobile de Cecoli a atteint et blessé mortellement dame Dupenloup,
épouse du demandeur; si'

que Dupenloup a ouvert action devant les tribunaux
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 323
Datum : 27. März 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 323
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 322 si Obligatinnenrecht. N° 51. regung einer Handelskammer zur Aufnahme einer Übergangsbestimmung,


Gesetzesregister
OR: 90 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
102 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
107 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
190
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • blei • bundesgericht • lieferung • frist • weiler • sparheft • schuldner • handelsgericht • vorinstanz • namenpapier • nacht • tag • inkrafttreten • zins • kaufpreis • entscheid • stichtag • schaden • erfüllung der obligation
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