253 Familienrecht. N43.

durant fa période critique. Et si l'on se référe aux motifs qui ont
conduit le legislatenk à fender ia présomptionde paternità sur le senl
fait dele cehabitation, ii apparait ciairement que ce met doit ici
s'entendre dans le sens le plus Large, autrement dit qu'il suffit qu'il
seitsimplement passibfe que te} rapprechement sexuel denne et constant ait
été ia cause de la grossesse, pour que la partie deman-deresse se trouve
sans autre hénéfieier de la présemption legale. Or si l'interruption du
coît avant I'émission du sperme constitne bien, il est vrai, un des moyens
d'éviter la conception, la médecine enseigne aussi que l'efficacité de
ee'moyen est Kein d'étre absolue mais, au contraire, dépend en fait de
conditions telles qu'il n'est pas possihie d'affirmer que des rapports
de ce gern-eile sont pas susceptibles de provoquer la fécondation de
Ia femme. L'aveu du déiendeur, meine pris avec les explications dont iI
était aceompagné, suffisait done en I'espèce à entraîner Ia présomption
visssée à l'art. 314 Cc.

Autre est le point de savoir si ces mémes explications pouvaient ètre
invoquées à l'...effet de détruire la présomption. Une réponse aff'mnative
ne pourrait évidemment se justifier qu'autant, d'une part et d'une maniere
générale, qu'on voudrait reconnaître que les précautions du genre de
celles que le défendeur prétend avoir prises présenteraient un degré
de sécurité suffisant pour permettre d'éiever des doutes sérieux sur
la paternità de celni qui y aurait recouru et, en second lieu, qu 'on
pourrait etre exactement renseigné sur les circonstances particulier-es
du cas. Or le seul énoncé de cette dernière condition montre qu'on ne
saurait anteriser l'invocation "d'une exception de cette nature, tout
au moins lorsqu'elle n'est pas corrohorée par d'autres faits, et qu'il
convient d'adopter à cet égard Ia solution que le Tribunal federal &
déjà consacrée à maintes reprises touehant l' exception fondée sur
I'emploi des autres moyens anticenceptionnels (ef. R0 45 II p. 491)

Familienrecht. N° 44. , 259

44. E':-tei}. der II. Zivilabteilung vom 13. Juli 1925
i. S. Wilbuschewitsch gegen Waisenamt Zürich.

Anordnung einer B e i s t a n d s c h a s t über das von einem Gläubiger
einer früheren russischen Bankaktiengesellschaft arresticrte Guthaben
derselben an einer schweizerischen Bank, insbesondere Inanspruchnahme
der Zuständigkeit für die schweizerischen Vormundschaftsbehörden (Erw. 1)
und Umschreibung der Funktionen des Beistandes (Erw. 2).

ZGB Art. 393, 396 Abs. 2; Bundesgesetz über die zivils rechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter von 1891 Art. 32 f.,
10 ff.

A. Der Beschwerdeführer Moses Wilbuschewitsch in Alexandrien nahm im
Jahre 1918 in Zürich gegen die Banque de Commerce de Siberie für eine
Forderung von 105,000 Fr. einen Arrest heraus auf ein Guthaben der
genannten Bank an der Eidgenössischen Bank A..-G. in Zürich im Betrage
von rund 50,000 Fr. und hob gleichzeitig Betreibung an. Arresturkunde und
Zahlungshefehl wurden in Petersburg bei der 2. Abteilung der Volksbank
abgegeben und von dieser laut vorliegender Bescheinigung in Empfang
genommen, ohne dass sie jedoch Rechtsverschiag erhoben hätte. Zur
hetreibungsrechtlichen Verwertung des Guthabens ist es indessen bis
anhin noch nicht gekommen : Zunächst konnte wegen der Unterbrechung des
Postverkehrs mit Russland die Pfändungsurkunde nicht dorthin zugestellt
werden ; sodann wurde die von der unteren Aufsichtsbehörde verfügte
Ediktalzustellung der Verwertungsanzeige durch Rekursentscheid der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 29. September
1920 als unzulässig bezeichnet, weil der Sitz der Schuldnerin bekannt
sei, und endlich wurde die nach Wiederaufnahme des Postverkehrs mit
Russland erfolgte Postzustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde und
der Verwertungsanzeige vom Obergericht des Kantons Zürich als

Jkantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter

269 ss Familienrecht. N' 44.

durch in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid vom, 3. Juni 1924
nicht als genügend anerkannt, hauptsächlich weil die Rechtsnachfolge
der 2. Abteilung der russischen Nationalbank, bei welcher die Sendung
abgegeben worden war, nicht dargetan und deshalb zweifelhaft sei, ob sie
zur Empfangnahme befugt gewesen sei. Um die Armstbetreibung gleichwohl
durchführen zu können, stellte der Beschwerdeführer beim Waisenamt der
Stadt Zürich den Antrag auf Bestellung eines Ver ' waltungsbeistandes
für das arrestierbe Guthaben. Das Waisenamt wies den Antrag ab.

B. Auf Reican des Beschwerdeführers bin hat die ,Direktion der Justiz
des Kantons Zürich am 14. April 1925 verfügt: Der Rekurs wird abgewiesen
und, auf das Begehren um Bestellung einer Verwaltungs-heiratschaft
mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. ' C. - Gegen diese
Verfügung hat Wilbuschewitsch zunächst staatsrechtliche und sodann noch
zivilrechtliche Beschwerde eingelegt, unter Erneuerung des ursprünglichen
Antrages.

D. Das staatsrechtliche Beschwerdcverfahren ist bis zur Erledigung der
zivilrechtlichen Beschwerde eingestellt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das Vermögen, welchem nach
Ansicht des Beschwerdeführers die nötige Verwaltung fehle, in seinem
Hauptbestandteil in Petersburg verwaltet werden sei ; sodann hat sie
angenommen, es enthalte für den Fall, dass die Ver'waltung nicht siin
der SchWeiz, sondern im Ausland, speziell in Russland, geführt worden
ist, weder das ZGB, noch das Bundesgesetz über die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthaltenoch ein Staatsvertrag
mit Russland eine Bestimmung

über die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung einer -Vemiögensverwaltung,
insbesondere treffe Art. 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
Abs.?2Reinigen! !. N° 44, 261

ZGB nur zu, wenn das Vermögen in seinem Hauptbestandteil in der Schweiz
verwaltet worden sei; diese Lucke im internationalen Recht sei in der
Weise aus--

' zuföllen, dass der Auslandstaat einem Vermögen in

der Schweiz ohne nötige Verwaltung einen Vertreter bestelle, der
vom schweizerischen Recht als solcher anerkannt würde , Diese
Auffassung erweist sich als mchtsin'tümlich. Für die Anordnung
einer Vermö-gensverwaltung fällt nur solches Vermögen in Betracht,
welchem die nötige Verwaltung fehlt, ohne dass darauf etwas ankäme,
ob das nicht verwaltete Vermögen Teil eines umfassenderen Vermögens
bildet, das im übrigen verwaltet wird; denn es ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Zweck, welchem die Vorschrift des Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB zu dienen
bestimmt ist, im Falle, dass nur ein gewisser Teil eines Vermögens nicht
verwaltet. wird, nicht ebenso zutreffen sollte wie im Falle, dass das
gesamte Vermögen nicht verwaltet wird, zu dem es gehört, und es könnte
ja auch nicht etwa mit Fug gesagt werden, die Bezeichnung Vermögen,
wie sie in Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB verwendet wird, lasse sich auf blosse Teile
eines umfassenden Vermögens nicht ebenfalls anwenden. Nun fehlt aber
dem in Russland liegenden Vermögen der Arrestschuldnerin die nötige
Verwaltung nicht, sondern sie wird von der Volksbank oder Nationalbank,
einem Zweig der Staatsverwaltung, geführt. Dass sich noch

s anderswo Vermögen der Arrestschuldnerin befinde, dem,

die nötige Verwaltung ebenfalls fehle, ist zwar wahrscheinliöh, jedoch
nicht näher bekannt, sodass darauf keine Rücksicht zu nehmen, insbesondere
nicht zu prüfen ist, ob das Vermögen der Arrestschuldnerin, insoweit
ihm die nötige Verwaltung fehlt, in seinem Hauptbe-' standteil in Zürich
oder anderswo liegt. Zudem wäre die Anordnung einer Vermögensverwaltung
in der Schweiz nicht etwa ausgeschlossen, wenn das nicht ver,waltete
Vermögen der Arrestschuldnerin in seinem Hauptbestandteil anderswo als
in der Schweiz liegen würde.

262 Familienrecht. N° 44.

soweit Beziehungen zum Ausland in Betracht kommen, muss für die Anordnung
einer Vermögensverwaltung unter Vorbehalt anderer staatsvertraglicher
Regelung das Territorialprinzip massgebend sein, und zwar sowohl für das
anzuwendende Recht als für die örtliche Zuständigkeit. Die Rechtfertigung
dieses Satzes ergibt sich aus der Überlegung, dass ein Staat, in dessen
Gebiet ' sich Vermögen befindet, welches nicht verwaltet wird und daher
von den Gläubigern, denen es haftet, nicht in Anspruch genommen werden
kann, wie es hier zutriflt, es nicht in das Belieben eines andern Staates
stellen kann, ob er die nötige Vermögenswerwaltung anordne und dadurch
den Gläubigern den Zugriiî auf das Haftungsobjekt' ermögliche. Gegen diese
Auffassung lässt sich zunächst nichts aus Art. 396 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB herleiten,
wonach zur Anordnung einer Vermögensverwaltung die Vormundschaftsbehörde
des Ortes zuständig ist, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil
verwaltet werden ist; denn wie alle Zustàndigkeitsvorschriften des
ZGB beschränkt sich diese Vorschrift auf die Ordnung der Zuständigkeit
innerhalb der Schweiz. Den internationalprivatrechtlichen Vorschriften des
Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter über die Vormundschaft (Art. 32 f., 10 ff.) aber, von
denen keine auf den Fall der Anordnung einer fehlenden Vermögensverwaltung
zutrifit, liegt allgemein das Territorialitätsprinzip zu Grunde,
sodass sie nicht nur der oben postulierten Anwendung dieses Prinzips
auf Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB nicht entgegenstehen, sondern dieselbe gegenteils
stützen. Dabei darf freilich nicht so argumentiert werden, dass nach
Art. 10 E. c. für die Bevormundung das Recht des Wohnsitzes der zu
bevormundenden Person mass-gebend sei, vorliegend also das Recht oder
mindestens der Gerichtsstand der Arrestschuldnerin, Petrograd: denn bei
der Anordnung einer fehlenden Vermögensverwaltung kommt auf den Wohnsitz
des EigentümersFamilienrecht. N° 44. , 263

des betreffenden Vermögens überhaupt nichts an, wie denn ja die
interne Zuständigkeitsbestimmung des Art. 396 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB gar nicht an
den Wohnsitz anknüpft, auch nicht in denjenigen besonders ausgeführten
Fällen, wo es an sich möglich wäre (Art. 393 Ziff. } u. 2). Endlich kann
aus der Ordnung, welche das internationale Vormundschaftsrecht im Haager
Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni
1902/15. September 1905 getroffen hat, nichts Gegenteiliges hergeleitet
werden, nicht nur weil ihm Russland nicht beigetreten ist, sondern weil
es im Gegensatz zum NAG entsprechend der neueren Rechtsentwicklang auf dem
Nationalitätsprinzip aufgebaut ist und daher in grundsätzlichem Gegensatz
steht zur Ordnung des Vormundschaftsrechts im Verhältnis zu den dem
Abkommen nicht beigetretenen Staaten. sonach ist die Vormundschaftsbehörde
von Zürich als zur Anordnung einer Vermögensverwaltng über das arrestierte
Guthaben an der Eidgenössischen Bank A.-G. örtlich zuStändig zu erachten,
da dieses Vermögensohjekt als am Geschäftssitz der Schuldnerin liegend
anzusehen und nicht bekannt ist, dass an einem andern Ort in der Schweiz
ein wertvollerer Bestandteil des Vermögens der Arrestschuldnerin liegen
würde.

2. Die materiellen Voraussetzungen der Beistandsbestellung dagegen
hat die Vorinstanz als gegeben erachtet, insbesondere bejaht, dass
dem in Betracht kommenden Guthaben die Verwaltung fehle. Im Gegen-satz
hiezu hat die Vorinstanz in der Beschwerde-intwort unter Hinweis auf
die Vernehmlassung des Waisenamtes Zürich das Vorliegen der für die
Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft notwendigen mate-riellen Gründe
bestritten. Obwohl der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkte nicht
angefochten ist, hätte er oh-nedies überprüft werden müssen, weil für
niemand Veranlassung bestand, ihn deswegen weiterzuziehen, nachdem die
Vorinstanz mangels örtlicher

284 Familienrecht. N° 44. ss

Zuständigkeit jene Anordnung zu treffen abgelehnt hatte. Diese
Prüfung ergibt, dass die Einwendungen des Waisenarntes unbegründet
sind. Zunächst ist davon auszugehen, dass seit Jahren niemand mehr
Gläubigerrechte an diesem Guthaben in Anspruch nimmt. Übrigens könnte
gar niemandem das Recht zugestanden werden, als Gläubiger dieses
Guthabens aufzutreten, weil einerseits die ursprüngliche Gläubigerin,
die Banque de Commerce de Sibérie, nach russischem Recht zu existieren
aufgehört hat und infolgedessen auch in der Schweiz nicht mehr als
Rechtssubjekt anerkannt werden kann, anderseits das schweizerische
Recht die Aneignung des Aktivvermögens der russischen Banken durch
den russischen Staat ohne Rücksicht auf (die Passiven, für die es
haftet, als der öffentlichen Ordnung Fund Sittlichkeit wider-sprechend
erachtet und daher der 'russische Staat bezw. dessen Verwaltungszweig,
die . Volksoder Nationalbank, nicht als Rechtsnachfolger der Banque de
Commerce de Sibérie im Gläubigerrecht gegenüber der Eidgenössischen Bank
A. _G. anerkannt __ werden kann (AS 50 II S. 511 ff., 513). Davon aber,
ss, dass das arrestierte Guthaben von der Eidgenössischen

Bank it.-G. selber verwaltet werde, kann keine Rede sein. Nicht nurist es
kaum denkbar, dass eine Forderung von deren Schuldner verwaltet werde,
diesem also z. B. die Unterbrechung der Verjährung gegen sich selbst
ohliege, was vorliegend erörtert werden ist, mndem es kann auch entgegen
der Ansicht des Waisenamtes gar nicht Gegenstand der Verwaltung jenes
Guthabens die Wahrung der Interessen derjenigen Personen bilden, welche
es durch ihre Einzahlungen bei der Eidgenössischen Bank A. G. begründet
haben mit dem Auftrag zur Zahlung ihrer Schulden an russische Gläubiger
aus dem Gegenwert ; vielmehr steht in Frage. ob der. Umstand, dass die
Ausführung solcher Aufträge gefährdet erscheint,;nieht einen Einfluss auf
den Bestand der Schuldpflicht' auszuüben Eoder GegenansprücheW. N' 44. 265

auszulösen vermöge. Dass das Fehlen der Verwaltung nicht einem der
in Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB aufgeführten Grunde zuzuschreiben ist, steht der
Beistandsbestellung nichts entgegen, da jene Aufzählung ihrem Wortlaut
nach-nicht eine aber-Michisein will.

si Auf den Zweckwelchen der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf
Bestellung eines Verwaltungsbezistandes verfolgt, kann weiter nichts
ankommen, wenn sich der Antrag als begründet erweist. Es mag sein,
dass der Beschwerdeführer die Aufgabe dieses Beistandes einzig darin
erblicken möchte, dass er in der von ihm gegen die Banque de Commerce de
Sibérie angehobenen Betreibung die Betreibungsurkunden entgegennehme,
. deren Zustellung an die Volksoder Nationalbank nach rechtskräftiger
Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht als genügende
Grundlagekiir die Durchführung der Betreibung angesehen werden kann und
daher an den Beistand nachgeholt werden [muss, und so dem Beschwerdeführer
den Zugriff auf das Guthaben bei der Eidgenössischen Bank A. G. im Vorrang
vor allfälligen anderen Gläubiger-n ermögliche. Ist nun zwar die Bezahlung
von Schulden, für welche ein Vermögen haftet, auch zur Verwaltung dieses
Vermögens zu rechnen, so verbietet eine geordnete Vennögensverwaltungfür
welche der zu ernennende Beistand verantwortlich ist, dass dabei ein
einzelner Gläubiger vor den übrigen Gläubigern bevorzugt Werde, sei es
auch nur in der Weise-, dass ihm nicht verwehrt wird, unter Zurücksetzung
anderer Gläubiger dadurch Befriedigung zu erlangen, dass er ihnen mit der
Zwangsvollstreckung zuvorkommt. Sollte die Forderung des Beschwerdeführers
sich nicht bestreiten lassen auch die Abwehr gegen ungerechtfertigte
Inanspruchnahme der Haftung des zu ,Verwaltenden Vermögens seitens eines
angeblichen Gläubigers, nötigenfalls auf dem Prozessweg,l gehört zur ,
Vermögensverwaltung 'oder nicht mit Erfolg bestritsi'ss ten werden können,
so müsste der Beistand einen schul-

266 Familienrecht. N° 44.

denruf ins Auge fassen, um feststellen zu können, ob noch andere
Personen als der Beschwerdeführer Forderungen geltend machen, für
welche sie die Haftung des zu verwaltenden Guthabens in Anspruch nehmen,
vielleicht auch ohne gerade Gläubiger der Banque de Commerce de Sibérie
zu sein, und wenn dies der Fall ist und eine gleichmässige Befriedigung
aller Gläubiger auf anderem Wege nicht erreicht werden könnte, die
Insolvenzerklärung. Alle diese im Gesetz freilich nur für die eigentliche
Vormundschaft vorgesehenen Massnahmen (Art. 398 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
in Verbindung mit
Art. 582
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 582 - 1 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
1    Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
2    Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.
3    Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.
, Art. 421 Ziff. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
und 10
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB) ist die Vormundschaftsbehörde,
soweit notwendig mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, auf Antrag des
Beistandes zu treffen befugt auf Grund der ausgedehnten Befugnisse,
welche ihr Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB dadurch einräumt, dass er sie für den Fall des
Fehlens einer Vermögensverwaltung anweist, das Erforderliche anzuordnen
(vgl. auch Art. 419 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB). Was insbesondere eine allfällige
In-solvenzerklärung anbelangt, so wird der Konkursrichter nicht ablehnen
können, an sie die Folge der Konkurseröffnung über das vom Beistand zu
verwaltende Vermögen zu knüpfen ; denn die Rechtstellung dieses Vermögens,
dessenfrüherer Eigentümer nicht mehr besteht und dessen neuer Herr von der
schweizerischen Rechtsordnung nicht anerkannt wird, ist nicht wesentlich
verschieden von derjenigen einer' ausgeschlagenen Verlassenschaft,
die konkursrechtlich liquidiert wird, obwohl ihr Persönlichkeit nicht
zukommt. Darauf endlich kann nichts ankommen, dass die Eidgenössische
Bank A.-G. das arrestierte Guthaben bestreiten oder verrechnen zu wollen
scheint; denn da der Beschwerdeführer als Arrestgläubiger behauptet,
dass es bestehe und ihm der Zugriff nur durch das Fehlen der nötigen
Verwaltung verunmöglicht werde, können die Vormundschaftsbehörden den
Entscheidungen der Gerichte und der Voll-streckungsbehörden nicht dadurch
vorgreifen, dass sie DML N° 45. 267

die Anordnung der beantragten Vermögensverwaltung mit der Begründung
ablehnen, das Guthaben bestehe nicht oder die Zwangsvollstreckung in
dasselbe werde kein für den Beschwerdeführer günstiges Resultat zei-tigen,
ganz abgesehen davon, dass es sich um eine Massnahme handelt, welche
unabhängig vom Interesse und Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen
getroffen werden muss, nachdem der Vormundschaftsbe-hörde bekannt geworden
ist, dass dem Guthaben die Verwaltung fehlt und sich diese infolge der
Anhebung einer Zwangsvollstreckung in dasselbe als notwendig erweist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt, die Verfügung der Direktion
der Justiz des Kantons Zürich vom 14. April 1925 aufgehoben und das
Waisenamt der Stadt Zürich angewiesen, dem Antrag des Beschwerdeführer-s
auf Anordnung einer Vermögensverwaltung durch Ernennung eines
Verwaltungsbeistandes im Sinne der Erwägungen zu entsprechen.III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESS IONS

45. Urteil der n. umwan vom 8. Juli 1925 i. S. Hem-Thema gegen
Eurer-Thoma. si

Erbrecht. ZGB Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
. Der von einem Erben zu Gunsten der übrigen Erben
ausgesprochene Verzicht auf einen dem Nachlass zustehenden Anspruch
kommt einer Teilliquidation bezügl. dieses Erbschaftsaktivums gleich und
berechtigt daher die übrigen Erben, diesen Anspruch in ihr e m Namen
(unter Ausschluss des Verziehtenden) gerichtlich geltend zu machen,
trotzdem der Nachlass im übrigen noch nicht geteilt ist. Wann liegt ein
solcher Verzicht vor '? (Erw. 1 bis 5).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 259
Datum : 13. Juli 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 259
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 253 Familienrecht. N43. durant fa période critique. Et si l'on se référe aux motifs


Gesetzesregister
ZGB: 393 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
396 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
398 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
419 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
421 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
582 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 582 - 1 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
1    Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
2    Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.
3    Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.
602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • arresturkunde • begründung des entscheids • bescheinigung • bestandteil • besteller • betreibungsurkunde • bewilligung oder genehmigung • biene • bundesgericht • ediktalzustellung • einwendung • empfang • enseigne • entscheid • erbe • erbrecht • erbschaft • erwachsener • frage • fund • funktion • haager abkommen • innerhalb • kantonales rechtsmittel • mais • mass • nationalbank • postverkehr • postzustellung • rechtskraft • rechtssubjekt • richtlinie • russland • schuldner • schweizerisches recht • staatsvertrag • stelle • treffen • untere aufsichtsbehörde • verhältnis zwischen • verwaltungsbeistandschaft • von amtes wegen • vorinstanz • weiler • weisung • wiese • wille • wirkung • zahlung • zwangsvollstreckung