zu leisten
ist, eine gewöhnliche 'Geldschuld darstellt, deren Höhe nicht anders
als durch Bezifferung der zu bezahlenden
Geldsumme bestimmt werden kann, also durch jede si
Veränderung in der Bezifferung dieser Geldsumme verändert wird. Dass eine
ziffermässig höhere Geldsumme nicht auch eine grössere Leistung darstelle,
liesse sich vielleicht dann annehmen, wenn das sinken der Kaufkraft des
Geldes auf eine Veränderung der Währung, sei es durch Verringerung des
Gewichtes oder des Feingehaltes des Währungsgeldes unter Beibehaltung
seines bisherigen Nennwertes, sei es durch Papiergeldinflation,
zurückzuführen wäre; dies trifft jedoch beim Schweizerkranken nicht zu,
weshalb denn auch von einer Aufwertung im eigentlichen Sinne nicht die
Rede sein kann.
Sodann erweist sich aber auch die Auffassung der Vorinstanzen als
verfehlt, dass die Klägerin den Anspruch auf Erhöhung der Rente
ausschliesslich aus der Veränderung volkswirtschaftlicher Verhältnisse
herleiten könne. Denn nicht schon das sinken der Kaufkraft des Geldes
für sich allein vermöchte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages
zu rechtfertigen, auch nicht nach Ansicht der Vorinstanzen,
die als weiteres Erfordernis aufstellen, dass es zugunsten des
Unterhaltsbeitragspflichtigen wirke; hievon kann aber nur gesprochen
werden, wenn sich dessen Einkünfte in dem sinken der Kaufkraft des
Geldes entsprechendem Verhältnis vergrössert haben. Das Sinken der
Kaufkraft des Geldes zieht nun aber eine Erhöhung der Einkünfte nicht
ohne weiteres nach sich, sondern es entscheiden die individuellen
Verhältnisse jeder Einzelperson darüber, ob überhaupt und anfällig
in welchem Umfang sie zur Ausgleichung der Verminderung der Kaufkraft
des Geldes ihre Einkünfte zu vermehren vermag. Liesse sich somit eine
Erhöhung der Unterhaltsrente ohnehin nicht schon aus dem Sinken der
Kaufkraft des Geldes für sich allein, sondern nur unter Berücksichtigung
der individuellen Vermögens-Familienrecht. N° 5. , 21
verhältnisse des Pflichtigen herleiten, so ergibt sich die Unzulässigkeit
einer solchen Erhöhung direkt aus Art153 Abs. 2 ZGB, der nach dem eingangs
Ausgeführten ausschliesst, dass im Hinblick auf Veränderungen
in den Vermögensverhältnisseu des Pflichtigen eine
Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beansprucht werden könnte. Eine Lücke
liegt also nicht vor und es ist kein Raum für die Aufstellung einer die
Aufwertung von Unterhaltsbeiträgen an schuldlos geschiedene Ehegatten
gestattenden Norm.
Endlich vermag der Klägerin auch die Anrufung der clansula rebus sic
siantibus nicht zu helfen, da ihr Geltungsbereich auf das Vertragsrecht
beschränkt werden muss, wo ihre Anwendung durch die analoge Anwendung
des Art. 373 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 373 - 1 Lorsque le prix a été fixé à forfait, l'entrepreneur est tenu d'exécuter l'ouvrage pour la somme fixée, et il ne peut réclamer aucune augmentation, même si l'ouvrage a exigé plus de travail ou de dépenses que ce qui avait été prévu. |
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1 | Lorsque le prix a été fixé à forfait, l'entrepreneur est tenu d'exécuter l'ouvrage pour la somme fixée, et il ne peut réclamer aucune augmentation, même si l'ouvrage a exigé plus de travail ou de dépenses que ce qui avait été prévu. |
2 | Toutefois, si l'exécution de l'ouvrage est empêchée ou rendue difficile à l'excès par des circonstances extraordinaires, impossibles à prévoir, ou exclues par les prévisions qu'ont admises les parties, le juge peut, en vertu de son pouvoir d'appréciation, accorder soit une augmentation du prix stipulé, soit la résiliation du contrat. |
3 | Le maître est tenu de payer le prix intégral, même si l'ouvrage a exigé moins de travail que ce qui avait été prévu. |
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 1924
die Klage auf Erhöhung des der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrages
abgewiesen wird.
5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Februar 1925
i. S. Vollenweider gegen Basellandschaft.
Art.-376 ZGB. Die Zuständigkeit zur Entmünd f. g u n g richtet 'sich
nach dem Wohnsitz des zu Entmundigenden zur Zeit der Einleitung des
Entmundigungsverfahrens. Das Verfahren ist e in g e l e i t e t nicht erst
bei der Anhörung des zu Entmundigenden, sondern schon mit seiner Vorladung
vor die das Verfahren vorbereitende Behörde, sofern daraus ersichtlich
ist, dass es sich um die Entmündigung des Vorgeladenen handelt.
Mit Recht hat die Vorinstanz die Behörden des Kantons Baselland zur
Durchführung des gegen den Rekurrenten gerichteten Entmündigungsverfahrens
für zu-
22 Familienrecht. N° 5.
ständig erklärt. Nach Art. 376
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 376 - 1 S'il existe des doutes sur la réalisation des conditions de la représentation, l'autorité de protection de l'adulte statue sur le pouvoir de représentation; le cas échéant, elle remet au conjoint ou au partenaire enregistré un document qui fait état de ses compétences. |
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1 | S'il existe des doutes sur la réalisation des conditions de la représentation, l'autorité de protection de l'adulte statue sur le pouvoir de représentation; le cas échéant, elle remet au conjoint ou au partenaire enregistré un document qui fait état de ses compétences. |
2 | Si les intérêts de la personne incapable de discernement sont compromis ou risquent de l'être, l'autorité de protection de l'adulte retire, en tout ou en partie, le pouvoir de représentation au conjoint ou au partenaire enregistré ou institue une curatelle, d'office ou sur requête d'un proche de la personne incapable de discernement. |
der zu entmündigenden Person. Hiebei ist der Wohnsitz bei Einleitung
des Entmündigungsverfahrens massgebend, weil der zu Entmündigende,
nachdem einmal das Verfahren am richtigen Orte eingeleitet ist, sich
nicht durch Wohnsitzwechsel der Entmündigung soll entziehen können. Wie
das Bundesgericht im Entscheide vom 2. April 1924 i. S. Zürich gegen
G. (BGE 1924 50 II Nr. 19 ; Praxis 13 Nr. 91) ausgesprochen hat, gilt
das Verfahren im Allgemeinen erst dann als eingeleitet, wenn der Antrag
auf Entmündigung bei der Behörde, die darüber zu erkennen hat, gestellt
ist. Wo jedoch nach Gesetz oder Übung eine bloss antragstellende Behörde
vor der ,erkennenden Behörde durch Einvernahme des zu Entmündigenden
und durch die weitem notwendigen Erhebungen das Verfahren vorbereitet,
würde es den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen, wollte man
das Entmündigungsverfahren erst mit der Überweisung der Akten an die
erkennende Behörde als eingeleitet betrachten. Das Bundesgericht hat
daher im erwähnten Entscheide angenommen, das Verfahren nehme in diesem
Falle zum mindesten dann seinen .Anfang, wenn dem zu Entmündigenden von
der vorbereitenden Behörde eröffnet werde, dass'über seine Bevormundung
entschieden werden soll. Das geschieht in der Regel bei der Einvernahme
des zu Entm'igenden. Wenn aber ernstlich verhiitet werden soll, dass
dieser sich durch Verlegung des Nohnsitzes der Bevormundung entziehe,
muss als massgebender Zeitpunkt für die Einleitung des Verfahrens schon
die Zeit der Vorladung zur Einvernahme angenommen werden, sofern daraus
ersichtlich ist, um was es sich dabei handelt.
Dieses Erfordernis ist bei den V0rladungen, die der Gemeinderat von
Allschwil an den Rekurrenten erlassen hat, erfüllt. Zwar liegen sie
selbst nicht bei den Akten, sondern es liegt lediglich die Erklärung
des Gemeinde-Familienrecht. N° 5. 23
rates vo_r, der Rekurrent sei auf seine zweimaligen Vorladungen hin vor
ihm nicht erschienen. Allein der Rekurrent gibt in seiner Einvernahme vor
dem Statthalteramt Zürich zu, jene Vorladungen erhalten und daraus gewusst
zu haben, dass er wegen seiner Entmündigung vorgeladen werde. Es ist auch
richtig, dass nach dem Einführungsgesetz des Kantons Baselland (-§§ 46, 40
4ö) zum ZGB der Gemeinderat bei Entmündigungen nach Art. 370
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 370 - 1 Toute personne capable de discernement peut déterminer, dans des directives anticipées, les traitements médicaux auxquels elle consent ou non au cas où elle deviendrait incapable de discernement. |
|
1 | Toute personne capable de discernement peut déterminer, dans des directives anticipées, les traitements médicaux auxquels elle consent ou non au cas où elle deviendrait incapable de discernement. |
2 | Elle peut également désigner une personne physique qui sera appelée à s'entretenir avec le médecin sur les soins médicaux à lui administrer et à décider en son nom au cas où elle deviendrait incapable de discernement. Elle peut donner des instructions à cette personne. |
3 | Elle peut prévoir des solutions de remplacement pour le cas où la personne désignée déclinerait le mandat, ne serait pas apte à le remplir ou le résilierait. |
antragstellende Behörde ist, während die nähere Untersuchung zur Erwahrung
der Entmündigungsgründe nach § 41 der Bezirksstatthalter durchführt und
er es namentlich ist, der die zu bevormundende Person anhört. Allein die
Vorinstanz stellt fest, dass ühungsgemäss auch schon der Gemeinderat
zur Abklärung seines schriftlich zu stellenden Bevormundungsantrages
einzelne Erhebungen vorzunehmen pflegt, wie denn auch im vorliegenden
Falle der Gemeinderat Allschwil tatsächlich zweimal versucht hat,
den Rekur renten über das gegen ihn gestellte Entmündigungshegehren
anzuhören. Die Scheidung zwischen dem Gemeinderat als einer nur
antragsteilenden Vormundschaftsbehörde und dem Bezirksstatthalter als
Untersuchungsbehörde im Entmündigungsverfahren ist somit nicht reinlich
durchgeführt; es steht daher nichts im Wege, das gegen den Rekurrenten
angehobene Entmündigungsverfahren mit dem Zeitpunkt als eingeleitet zu
betrachten, an dem er durch die Vorladung des Gemeinderates von Allschwil
von dem gegen ihn gestellten Bevormundungsbegehren Kenntnis erhalten
hat. Damals aber hatte er seinen Wohnsitz, wie er nicht bestreitet,
noch in Allschwil. Wenn er ihn daher später nach Zürich verlegt hat,
vermochte dieser Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit der Behörden von
Baselland nicht mehr aufzuheben.