leistung nicht deshalb, weil die Leistungsfähigkeit des einzelnen
Teilhabers eine grössere Wäre, als sie sich in der Höhe seines
Anteils ausdrückt. Vielmehr tritt sie unabhängig davon, von dem
anderen Gesichtspunkte aus ein, dass die entsprechenden Summen,
obwohl rechtlich verschiedenen Personen zustehend, doch wirtschaftlich
Teile eines einheitlichen Ganzen, des Gesellschaftsgewinns bilden,
aus einer und derselben Einkommensquelle stammen. Das zeigt sich klar,
wenn man den Fall ins Auge fasst, wo die auswärtigen Teilhaber ausser
ihrem Gewinnanteil an der st. gallischen Gesellschaft über kein anderes
steuerpflichtiges Einkommen verfügen. Während sie alsdann bei Wohnsitz
im Kanton lediglich die der Höhe des Anteils eines jeden entsprechenden
Steuern zu bezahlen hätten, muss Wegen des auswärtigen Wohnsitzes ein
Steuerbetrag entrichtet werden, der den in jener Weise berechneten um ein
Mehrfaches übersteigt, ohne dass in der Leistungsfähigkeit der Teilhaber
oder der Gesellschaft bestehende Unterschiede diese ungleiche Belastung
zu rechtfertigen vermöchten. Wenn der Kanton St. Gallen die auswärtigen
Teilhaber st. gallischer Geschäfte für ihre Geschäftsanteile nach Massgabe
ihrer gesamten, nicht nur der durch diese Anteile vausgedrisielsrten
Leistungsfähigkeit zur Steuer heranziehen will, so müsste dies auf dem
Wege geschehen, der oben angedeutet worden ist und durch die zitierten
Urteile gewiesen wird. Durch 'das Mittel einer kollektiven Besteuerung
der Anteile solcher Teilhaber kann, solange dieselbe Art der Veranlagung
nicht auch für die Anteile der innerkantonalen Teilhaber durchgeführt
wird, jenes Ziel ohne offenbare Verletzung der Rechtsgleichheit nicht
verwirklicht werden. '
Da der Entscheid des Regierungsrates demnach auf alle Fälle, selbst
wenn er mit § 18 des kantonalen Steuergesetzes nach dessen richtig
verstandenem Sinn übereinstimmen sollte, vor Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
muss er schon aus diesem Grunde aufgehoben werden".
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. 81"
Es bedarf deshalb des Eintretens auf die übrigen von den Rekurrenten
erhobenen verfassungsrechtlichen
Rügen nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des
Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 1924 in dem
Sinne aufgehoben, dass die Einkommenssteuer wie bisher für die einzelnen
Kommanditäre gesondert berechnet werden muss.
15. Auszug aus dem Urteil vom 14. März 1925 i. s. Niederberger gegen
Obergericht Luzern.
Kantonale Vorschriften über Verwirkung des Klage-rechts bei
Nichteinreichung der Klage innert Frist seit dem Subnevorstand.
Bedeutung. Verhältnis zum Bundesrecht. Die Rüge, der kantonale
Richter habe die Vorschrift, soweit sie an die Fristversäumnis die
materielle Konsumtion des Anspruchs knüpfen sollte, zu Unrecht als
hundesrechtswidrig betrachtet, ist durch zivilrechtliche Beschwerde,
nicht durch staatsrechtlichen Rekurs geltend zu machen.
Nach § 12 des nidWaldischen Verfassungsgesetzes betreffend die
Gerichtsorganisation vom 29. April 1900 müssen alle bürgerlichen
Streitigkeiten, unter Vorbehalt gewisser gesetzlicher Ausnahmen,
zunächst ins suhneverfahren vor ,den Friedensrichter des betreffenden
Bezirkes gebracht werden. § 7 der landrätlichen Ausführungsverordnung
zum Gesetze vom 20. Marz 1901, bestimmt: Wird in einem unvermittelt
gebliebenen Streitfall eine Klage nicht innert 3 und eine Widerklage
nicht innert 4 Monaten nach dem Vortritt vor dem Friedensrichter bei dem
betreffenden Gerichtspräsidenten rechtsanhängig gemacht, so wird dies
als völliger Verzicht auf den Rechtsstreit angesehen und es hat später
der Gerichtspräsident die Annahme der Klageoder
82 Î Staatsrecht.
Widerklageschrift von AmteSWegen zu verweigern, es sei denn, dass sich
die betreffende Streitpartei über eine Fristverlängerung ab Seite des
Gegners aUSZuWeisen vermag. Eine gleichlautende Vorschrift war schon in §
42 der Zivilprozessordnung vom 21. April 1890 enthalten.
Im Januar 1921 liess R. Niederberger in Dallenwil, Kt. Nidwalden den
Rekurrenten Josef Niederbergen derdamals in Stans domiziliert war, in
einem Forderungsstreite zwischen beiden Teilen vor das dortige Friedens;
richteramt vorladen._ Der Vennittlungsvortand Verfief ergebnislos,
ohne dass der Kläger darauf die Klage innert der Frist von 3 Monaten
beim GerichtSPräsidenten hängig gemacht hätte. In der Folge ob noch
innert jener Frist oder erst nach deren Ablauf ist Streitig -verzog
der Rekurrent nach Sempach, Kt. Luzern. R. Niederberger klagte darauf
die Forderung, die Gegenstand des Sühneverfahrens in Stans gebildet
hatte, bei den luzernisohen Gerichten ein. Die vom Rekurrenten erhobene
Einrede der Verwirkung des Klageanspruches wurde von beiden kantonalen
Instanzen abgewiesen vom Obergerieht Luzern mit der Begründung :
der Stand: punkt des Beklagten wäre dann richtig, wenn es sich bei
den angerufenen Bestimmungen der nidwaldnischen Gesetzgebung um eine
_materielle Rechtsverjährung handelte. ' Dies sei aber nicht der Fall,
obwohl § 42 ZPO , sich unter der etwas missverständlichen Überschrift
Verjährung der Rechtsbegehren finde. Denn eine den materiellen Anspruch
konsumierende Verjährung oder Verwirkung könne nur nach Massgabe des
Bundesrechts (OR Art. 127 ff.) eintreten. Wenn das Bundesrecht kantonale
Verwirkungsbestimmungen dulde, so sei doch deren örtlicher Geltungsbereich
angesichts der öffentlichrechtl ichen Natur des Prozessrechts auf die
Grenzen des sie erlassenden Kantons beschränkt, indem es nicht angehe;
dass ein Kanton für sich die Vor aussetzungen umschreibe, die auch in
einem andemn
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. 83
Kanton die Verweigerung des 'Rechtsschutzes für einen materiellrechtlich
noch bestehenden Anspruch nach sich ziehen könnten. Auch den streitigen
Vorschriften könne daher mehr als die Bedeutung einer prozessrechtlichen
Ver-wirkungsbestimmung nicht zukommen; Danach v'ermöchten sie aher die
Geltendmachung des Anspruchs vor den luzernisehen Gerichten nicht zu
verhindern. Ihre Anwendung wurde zudem voraussetzen; dass der Kläger
die Klage bis zum Ablauf der Frist also bis zum 4. Mai 1922 ( § 31 der
nidwaldnischen ZPO) noch in Nidwalden hätte erheben können, was nur
möglich gewesen wäre, wenn der Beklagte bis dann seinen Wohnsitz dort
gehabt hätte. Der Beweis dafür treffe den Beklagten, da er aus dieser
Behauptung Rechte herleite. Er sei nicht geleistet, indem die Akten auch
den entgegengesetzten Schluss zuliessen, nämlich dass die Wohnsitznahme
in Sempach schon vorher, am 1. Mai 1922 stattgefunden habe (was näher
ausgeführt wird).
Gegen das Urteil des Obergerichts ergriff Josef Niederberger' den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wegen Verletzung von
Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
Nach den Erwägungen des angefochtenen Urteils ist nicht ganz klar,
ob das Obergericht angenommen hat, § 42 der ZPO, bezw. § 7 der
Gerichtsorganisation von Nidwalden wollten selbst an die Nichtbeachtung
der darin gesetzten Frist nur prozessrechtliche Verwirkungsfolgen, nicht
aber den Verlust des materiellen Anspruchs knüpfen, der Gegenstand des
Sühneverfahrens war, oder ob es davon ausging, auch diese Weitergehende
Folge sei zwar gewollt, insoweit aber die Vorschrift bundesrechtswidrig
und daher für die Gerichte anderer Kantone nicht verbindlich.
Fasst man die Motive im ersteren Sinne auf, so muss der Rekurs ohne
weiteres als unbegründet verworfen Werden.' Wenn schon der Titel des §
42 ZPO Verjährung der Rechtsbegehren zunächst eher aufden
8-4 staatsrecht-
Gedanken einer materiellen Anspruchsverwirkung hinzudeuten scheint, so
wird doch diese Folge der Fristveisäumnis im Texte der Bestimmung nirgends
ausdrück'iich ausgesprochen: vielmehr geht die Sanktion nur dahin, dass
die Unterlassung der Anhängigmachung der Klage innert Frist als Verzicht
auf den Rechtsstreit angesehen werde und dass der Gerichtspräsident ,
d. h. die nach nidwaldnischem Rechte zur Prozessleitung in erster Instanz
befugte Behörde, die Anhandnahme einer später eingereichten Klage zu
verweigern habe. Es ist daher die Annahme durchaus möglich, dass es
sich lediglich um eine der Ordnung des Rechtsgangs vor den Gerichten
des Kantons selbst dienende Vorschrift handle, wodurch die Anrufung
derselben, d. h. der Anspruch auf Gewährung des Rechtsschutzes durch
sie in dem durch die haut. ZPO und Gerichtsorganisation vorgesehenen
Verfahren, nachdem einmal der Sühnebeamte mit der Sache befasst worden
ist, von der Überleitung aus dem Sühnein das eigentliche Prozessverfahren
innert bestimmter Frist abhängig gemacht wird. Jedenfalls kann in dieser
Auslegung bei der mehrdeutigen Fassung des Gesetzestextes eine Verletzung
klaren Rechts und ein Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
,werdensials nicht aus dem Zusammenhang der Bestimmungen mit anderen
Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung der Nachweis erbracht zu werden
vermag, dass der Sinn der verwendeten'Ausdrücke notwendigermassen ein
weitergehender sein muss. So aufgefasst beansprucht die Bestimmung aber
selbst keine über das Kantonsgebiet, den Rechtsweg innerhalb desselben
hinausgehende Bedeutung. Die Abweisung der Verwirkungseinrede gegenüber
der im Kanton Luzern, am gegenwärtigen Wohnsitze des Rekurrenten
erhobenen Klage kann deshalb nicht mit der Begründung bekämpft werden,
dass Verwirkungsvorschriften einer kantonalen Prozessgesetzgebung,
deren Herrschaft die Parteien zur Zeit des Eintritts der die Verwirkung
bedingen-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. ' 85
den Tatsachen unterstanden, auch die Gerichte anderer Kantone bänden. Denn
hier konnte eben schon das Vorliegen einer solchen über die Versagung
weiteren Rechtsschutzes im Kanton Nidwalden selbst für den Anspruch
hinausgehenden Verwirkungsbestimmung zum mindesten ohne Willkür verneint
werden. Es braucht daher zu der Begründung, mit welcher der Rekurrent
jenen Satz nachweisen Will, keine Stellung genommen ,zu werden.
Wäre aber das Urteil in dem anderen Sinne zu verstehen, dass die durch
die streitigen Vorschriften der nidwaldnischen Gesetzgebung an sich
vorgesehene Folge der materiellen Anspruchsverwirkung bundesrechtswidrig
und daher die-Vorschriften insoweit ungiltig seien, so könnte sich
auch die Anfechtung des Urteils nur darauf stützen, dass diese Annahme
unrichtig sei. Das behauptet denn auch der Rekurrent, indem er die
Auffassung vertritt, dass die Bestimmungen des OR über das Erlöschen der
Forderungen der Aufstellung Weiterer Verwirkungsgründe durch das kantonale
Recht, die sich an das Verhalten des Gläubigers im Prozesse über die
Forderung, die Unterlassung gewisser Hand-_ lungen darin knüpfen, nicht
entgegenstünden.. Das Obergericht. hätte danach fälschlich eidgenössisches
statt kantonalen Rechts angewendet, indem es Bestimmungen des letzteren
zu Unrecht als durch das Bundesrecht aufgehoben betrachtete. Nach dem
grundsätzlichen Entscheide des Bundesgerichts i. S. von Senger vom 5. Mai
1922 (AS 48 I S. 229) ist aber diese Rüge gleich der umgekehrten, dass
der Streit auf Grund kantonalen statt des in Wirklichkeit massgebenden
eidgenössischen Rechtes beurteilt werden sei, in Zivilsaohen durch das
Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde nach Art. 87
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
machen. Die Zulässigkeit dieses ordentlichen Rechtsmittels schliesst
nach feststehender Praxis den ausserordenflichen Rechtsbehelf des
staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung
AS 51 I 1925 7
86 Staatsrecht.
von Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 2 But - 1 La Confédération suisse protège la liberté et les droits du peuple et elle assure l'indépendance et la sécurité du pays. |
|
1 | La Confédération suisse protège la liberté et les droits du peuple et elle assure l'indépendance et la sécurité du pays. |
2 | Elle favorise la prospérité commune, le développement durable, la cohésion interne et la diversité culturelle du pays. |
3 | Elle veille à garantir une égalité des chances aussi grande que possible. |
4 | Elle s'engage en faveur de la conservation durable des ressources naturelles et en faveur d'un ordre international juste et pacifique. |
aber, dass die vorliegende ' Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich
als staatsrechtlicher Rekurs bezeichnet, erhoben und begründet und dass
ein Begehren, sie eventuell als zivilrechtliche Beschwerde zu behandeln,
nicht gestellt worden ist, wäre sie unter dem letzteren Gesichtspunkte
auch verspätet... si Kann die Ahweisung der Verwirkungseinrede, soweit
sie auf der Annahme der Bundesrechtswidrigkeit der § 42 ZPO und §
7 Gerichtsorganisation von Nidwalden beruht, im staatsrechtlichen
RekurSVerfahren nicht angefochten werden und ist, soweit sie auf der
anderen Annahme beruhen sollte, dass die zit. Vorschriften selbst die
vom Rekurrenten behauptete Folge nicht versehen, die Anfechtung dieser
Auslegung aus Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
gegenstandslos, ob die Verwirkung allenfalls deshalb nicht eingetreten
Wäre, Weil der Rekurrent vor Ablauf der dreimonatlichen Frist in einen
anderen Kanton verzog. Die Ausführungen des Rekurses, die sich gegen
diese eventuelle Erwägung richten, bedürfen deshalb keiner Erörterung.
16. Urteil vom 3. April 1925 i. S. Bürgorgemeinde Alpnach gegen Langenund.
Es ist Willkür, uneheliche Kinder in Beziehung auf den Ein-
tritt in das Korporationsbürgerrecht der Eltern besser zu stellen als
eheliche. ss
A. Der ssRekursbeklagte ist als unehelicher Sohn der Witwe Kiser
Langensand im Jahre 1892 geboren. Seine Mutter, die ursprünglich kraft
Abstammung Korporationsbürgerin von Alpnach gewesen war, hatte den
Niklaus Kiser geheiratet, der auf Grund seiner Ab--
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16. 87
stammung das Korporationsbürgerrecht von SarnenRamersberg und infolge
Einkaufes auch dasjenige von Alpnach besass. Von der Heirat an kam der
Ehefrau Kiser das gleiche Bürgerrecht wie ihrem Manne zu, und sie behielt
diese bürgerrechtliche Stellung auch nach seinem Tod, der im Jahr 1888
erfolgte, bei. Das durch Einkauf erworbene Bürgerrecht des Niklaus Kiser
ging im Gegensatz zu demjenigen, das er kraft Abstammung erhalten hatte,
nach einer Alpnacher Verordnung vom Jahre 1868 nicht ohne weiteres auf
seine Nachkommen über; sondern diese erhielten lediglich einen Anspruch
auf Aufnahme ins Korporationsbürgerrecht von Alpnaeh unter gewissen
Bedingungen, u. a. gegen Zahlung einer bestimmten Summe. '
Im' Jahre 1920 verlangte der Rekursheklagte vom Bürgerrat von
Alpnach, dass er ohne weiteres als Korporationshürger dieser Gemeinde
behandelt werde, und klagte, nachdem das Gesuch abgewiesen worden war,
gegen die Bürgergemeinde auf Anerkennung des von ihm beanspruchten
Korporationsbürgerrechtes. Das Obergericht des Kantons Unterwalden ob
dem Wald entschied hierüber in zweiter Instanz am 17. ,Februar 1924 :
I. Die Korporation Alpnach ist pflichtig, dem Kläger die Zulassung zum
Teilenrecht und die aktive Nutzung zu gestatten. II. Den entgangenen
Nutzen seit der Zeit, als der Kläger sich zur Korporationsnutzung
anmeldete und die hiefür notwendigen Bedingungen erfüllte, hat
die Korporation Alpnach ihm in bar nach dem jeweiligen Ertrag zu
ersetzen. III. Die Kosten beider Instanzen werden der Korporation
Alpnach überbunden. Die heutigen Gerichtskosten belaufen sich auf 220 Fr.
IV. Dieselbe hat den Kläger aussergerichtlich für beide Instanzen mit 130
Fr. zu entschädigen. Aus der Begründung dieses Urteils ist folgendes
hervorzuheben: Nun enthält Art. 2 des obwaldnischen Gesetzes über die
unehelichen Kinder den Grundsatz, dass das aussereheliche Kind das
Ortsbürgerrecht und den angestammé