deshalb wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
dieJUrteilsvollstreclcung nicht zu gewähren sei, ginge die Beschwerde
fehl. Nach § 1435 öst. a. 13. GB setzt die Kompensation die Richtigkeit
der zur Verrechnung gebrachten Forderung voraus. Darunter ist nach der
Praxis die Liquidität der Gegenforderung in dem Sinn zu verstehen, dass
es zu ihrer Feststellung im gleichen Prozess keines bedeutend grössern
Zeitaufwandes bedürfte (HASENÖHRL, Das österreichische Obligationenrecht,
Bd. II S. 553). Das Börsenschiedsgericht hat nun ausgeführt, dass die
Beurteilung der Kompensationsforderung eine Reihe weitschweifiger
Beweise voraussetzen und damit gegen den Grundsatz der Liquidität
verstossen würde. Es hat also die erhobene Verrechnungseinrede auf Grund
des materiellen österreichischen Rechts geprüft. Von Verweigerung des
rechtlichen Gehòrs, die die Zürcher Instanzen zur Nichterteilung des
Exequaturs hätte veranlassen müssen, kann also nicht die Rede sein. Dass
Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
einlässiich hätte geprüft Werden müssen, um der öffentlichen Ordnung und
Sittlichkeit willen aufgestellt sei und deshalb ein damit in Widerspruch
stehendes ausländisches Urteil in der Schweiz nicht vollzogen werden
könne, lässt sich nicht behaupten.
Dehmach erkennt das Bundesgerichi :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Urteil von 7. März 1925 j. S. Keller gegen Obergericht Zürich.
Kantonales Steuerrecht. Forderung von Verzugszinsen für rückständige
Steuerbet-räge. Anfechtung aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
gesetzlichen Vorschrift bedürfte und im Falle des Rekurses gegen die
Veranlagung der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 9
Verzug erst mit dem Entscheide der kantonalen Steuerrekursinstanz,
nicht schon mit der Zustellung der Taxation der Steuerhehörde und der
darauf sich stät-Lenden Zahlungsaufiorderung beginnen könnte. Abweisung.
A. Dem Fabrikanten Otto Keller-Lips in Gibswil ist am 24. Januar 1922
vom Gemeindesteueramt Wald die Schlussabrechnung für die Staatsund
Gemeindesteuern pro 1921 zugestellt worden, mit der Aufforderung den
Betrag bis Ende März 1922 zu zahlen. Die Rechnung wurde beanstandet
und im Rekursverfahren erheblich herabgesetzt. Am 9. Mai 1924 erhielt
Keller die berichtigte Schlussahrechnung, nach der die gesehuldete Summe
bis 10. Juni zu entrichten war, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. April
1922. Er bezahlte den Hauptbetrag, verweigerte aber die Bezahlung der
geforderten Verzugszinsen und schlug gegen die darauf eingeleitete
Betreibung Recht vor. Der erstinstanzliche Richter lehnte die vom
Gemeindesteueramt nachgesuchte Rechtsöffnung ab, weil der Schuldner erst
nach der endgültigen Veranlagung der Steuer in Verzug geraten könne.. Auf
Nichtigkeitsbeschwerde des Steueramtes erteilte dagegen die II. Kammer des
Obergerichts Zürich mit Entscheid vom 21. November 1924 für den auf die
Staatssteuer entfallenden Teil der Verzugszinsen dem Fiskus definitive
Rechtsöffnung. Die Begründung gebt dahin, dass
dem Verzugszinsenanspruch für die Gemeindesteuer
eine Grundlage fehle, während sie für die Staatssteuer in der Vorschrift
des § 121 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz gegeben sei. Zum
Erlass einer solchen, das Gesetz erläuternden oder ergänzenden Vorschrift
sei der Regierungsrat nach zürcherischem Staatsrecht befugt gewesen. Die
Bestimmung bewege sich nicht nur im Rahmen und in der Zweckbestimmung des
Steuergesetzes, sondern sei eine durchaus gerechte Massnahme gegen den
renitenten Steuerpflichtigen in Rücksicht auf die anderen Pflichtigen,
die ihre Steuern rechtzeitig bezahlen. si
10 staatsrecht-
B. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Keller die
Aufhebung des Entscheides ' des Obergerichts wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BV (Willkür). Er hält daran fest, dass der Regierungsrat weder durch das
Steuergesetz noch durch eine allgemeine Norm ermächtigt gewesen sei,
eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen für Steuerforderungen
aufzustellen. Nur das Gesetz hätte eine solche Verpflichtung
aussprechen können (wofür auf BLUMENSTEIN in der Monatsschrift für
bernisches Verwaltungsrecht Bd. 17 S. 305 ff., auf verschiedene in dieser
Zeitschrift wieder-gegebene Entscheide des bernischen Regierungsrates und
des hernischen Verwaltungsgerichts, sowie auf FLEINEB, Institutionen des
deutschen Verwaltungsrechts S. 122 und S. 401 verwiesen wird). Dem Staat
sei in § 71 des Steuergesetzes die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen
auferlegt im Falle der Rückforderung bezahlter Steuern, dagegen fehle
eine Vorschrift im Gesetz, wonach der Steuerpflichtige Verzugszinsen
schulde; daran habe sich der Regierungsrat zu halten, wie denn die
Oberrekurskommission sich mehrmals im Sinne einer strikten Interpretation
des steuergesetzes geäussert habe, was nieht nur zu Ungunsten, sondern
auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen gelten müsse. Auch aus Art. 104
GR könne der Anspruch nicht hergeleitet werden, da diese Bestimmung
für öffentlichreehtliche Forderungen nicht gelte. Jedenfalls würden
im konkreten Falle Verzugszinsen nicht geschuldet. Der Anspruch darauf
hänge vom Bestand der Hauptforderung ab. Diese sei aber erst entstanden
mit dem Entscheid der Rekurskommission, der das steuerbare Vermögen und
Einkommen des Rekurrenten endgültig bestimmt habe. Das Verfahren in
Steuertaxationssachen wirke für die Steuerforderung im Gegensatz zum
Verfahren in Zivilrechtssachen kcnstitutiv. Auch das vom Obergericht
beigezogene Billigkeitsmoment treffe hier nicht zu, da der Steuerprozess
nicht durch das Verhalten des Steuerpflichtigen, sondern
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 11
durch dasjenige der Behörden hinausgezogen worden sei. Von Renitenz könne
bei einem Steuerpflichtigen, der nur seine Rechte verteidige, nicht
die Rede sein. Jedenfalls habe in der Verweigerung der Rechtsöffnung
durch den erstinstanzlichen Richter keine Missachtung klaren Rechts
gelegen. Nur unter dieser Voraussetzung hätte aber das 'Obergericht nach
dem kantonalen Prozessgesetz die Kassation aussprechen dürfen.
C. Das Gemeindesteueramt Wald hat beantragt, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erusicîgung :
1. In dem dem Bundesgericht bekannten Falle Helphand (AS 47 I S. 184) hat
das Kassationsgericht von Zürich eine gegen einen Nichtigkeitsentscheid
des Obergerichts ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich auf die
Verletzung klaren Rechts stützte, als zulässig erklärt und an die
Hand genommen. Danach wäre auch im vorliegenden Falle dem Rekurrenten
noch ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung gestanden und auf
seine staatsrechtliche Beschwerde wäre nicht einzu-ss treten. Da
aber der Rechtszustand in dieser Beziehung nicht völlig abgeklärt
erscheint im Falle Helphand war gerade auch die Zulassung der
Nichtigkeitsbe-schwerde gegenüber einem Nichtigkeitsentscheid des
Obergerichts als verfassungswidrig angefochten worden, welche Frage
damals unentschieden blieb , mag hierüber hinweggegangen und auf die
Beschwerde eingetreten werden.
2. Ein feststehender allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach
Verzugszinsen für Steuerforderungen nur zu entrichten wären, wenn
eine besondere gesetzliche Vorschrift die Verpflichtung dazu aufstelit,
besteht nicht. Die vom Rekurrenten angeführten Vertreter der Wissenschaft
sprechen sich allerdings in diesem Sinne aus. Aber gerade aus ihren
Ausführungen ergibt
12 staatsrecht-
sich, dass ihre Auffassung nicht allgemein anerkannt ist. Und in der
Tat kannsehr wohl gesagt werden, dass . nach Analogie von Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
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1 | Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
2 | Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. |
3 | Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. |
auch bei öffentlich. rechtlichen Forderungen mit dem Zahlungsverzuge des
Schuldners die Zinspilicht stets und ohne weiteres als Folge verbunden
ist. Sogar ohne die Vorschrift von § 121 der Vollziehungsverordnung
zum Steuergesetz hätte danach eine solche Pflicht durch die Praxis
eingeführt werden können. Wenn die bernischen Administratibund
Verwaltungsgerichtsbehörden dies ablehnten, so ergibt sich daraus
noch nicht die Veriassungswidrigkeit einer anderen Lösung. Dazu
kommt nun aber, dass die zürcherische Vollziehungsverordnung zum
Steuergesetz die Zinspflicht vom Zahlungsverzuge an für die Staatssteuern
ausdrücklich entstellt Und da das Obergericht nur in diesem Umfange das
Rechts-öffnungsbegehren des Steueramtes Wald geschützt hat, so fragt es
sich bloss, ob jener Vorschrift die verbindliche Kraft fehle. Das ist
jedoch nicht der Fall. Die Bestimmung, dass für Staatssteuerbeträge, die
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen entrichtet werden,
zu Handen des staates Verzugszinsen zu 5% zu berechnen seien, wenn der
Zinsbetrag einen Franken übersteigt, bewegt sich durchaus im Rahmen
des Steuergesetzes. Dieses setzt in § 71 fest, dass die Einreichung
eines Rekurses nicht von der Pflicht entbinde, die Steuer auf Grund
der Einschätzung der Steuerkommission innerhalb der angesetzten Frist
zu bezahlen, und dass, wenn der Rekurs nachher ganz oder teilweise
gutgeheissen wird, der zuvielhezahlte Betrag samt Zins zurückzuvergüten
ist. Es ergibt sich daraus einmal, dass entgegen der Behauptung der
Rekurrenten Grundlage der Steuerforderung auch im Falle eines Rekurses die
ursprüngliche Einschätzung bildet und dass nicht erst der Rekursentscheid
konstitutiv wirkt. Eine andere Ordnung würde auch im allgemeinen dem
Wesen und Zweck des Rekursverfahrens widersprechen, das ja ein-
Gleicheit vor dem Gesetz. N° 3. 13
fach die Nachprüfung der Richtigkeit der Einschätzung zum Inhalt
hat. Sodann folgt daraus ferner, dass mit der Einschätzung und der
damit verbundenen Zahlungsaufforderung die Zahlungspflicht und damit
der Verzug des Schuldners eintritt, unter Vorbehalt der Abänderung
der Einschätzung im Rekursverfahren. Das Bundesgericht hat freilich
im Falle Helphand erkannt, dass der Entscheid der Steuerkommission
nicht als . Rechtsökknnngstitel gelten könne, wenn er mit einem
ordent-lichen Rechtsmittel angefochten wurde. Das bezieht sich aber
nur auf die Vollziehbarkeit des Entscheides und hindert nicht, dass
Fälligkeit und Verzug, wie bei zivilrechtlichen Ansprüchen, die streitig
werden, auf den Zeitpunkt zurückhezogen werden, in dem der Anspruch
erhoben wurde. Diese Annahme und die daraus sich ergebende Pflicht zur
Entrichtung von Verzugszinsenist vielmehr das gegebene Seitenstück zu
der Verpflichtung des Gemeinwesens von zu viel bezahlten Steuerbeträgen
Zinsen zu vergütenDie Vorschrift des § 121 der Vollziehungsverordnung
stellt sich danach in der Tat als eine blosse Ausfühmngsvorschrift dar,
die durch das Gesetz gedeckt ist. Dass das Rekursverfahrenim vorliegenden
Falle ohne Schuld des Rekurrenten so lange gedauert hat, spielt bei
dieser Auffassung der Rechtslage keine Rolle. si
3. Oh die Nichtgewährung der Rechtsöffnung durch den Rechtsöffnungsrichter
klares Recht verletzte, unterlag der Beurteilung durch die
Nichtigkeitsinstanz. Dass sie ganz offensichtlich ihre Befugnisse
überschritten hätte, wenn sie jenen Nichtigkeitsgrund hier als gegeben
betrachtete, kann nicht gesagt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 5 und 6. Voir aussi n°8 5 et 6.