46 staatsrecht.

Nach Art. 52 wird nun mit staatsrechtlicher Beschwerde die Einrede
der örtlichen Unzuständigkeit geltend gemacht, entweder weil der
rekursbeklagte Richter weder als Richter des Wohnorts noch als solcher
des Begehungsorts zuständig ist, oder weil seine Kompetenz infolge
Prävention vor der eines andern Gerichts zurückzutreten hat. Die erste
Einrede kommt von vorneherein nicht in, Betracht. Die Rekurrenten haben
nie bestritten, die beanstandete Ware in Winterthur verkauft und damit
dort den Gerichtsstand des Begehungsorts begründet zu haben. Aber auch die
zweite Einrede kann nicht als erhoben gelten. Sie setzte voraus, dass bei
Anhebung des Verfahrens in Winterthur dasjenige in Neuenburg noch hängig
war, das erstere also mit diesem hätte vereinigt werden 'müssen. Das
Urteil des Neuenhurger Bem'rksgerichts wurde aber schon am 19. April 1921
gefällt, während die Probenerhehungen der Winterthurer Sanitätspolizei
vom November 1921/Januar 1922 und die Bussenverfügungen des städtischen
Gesundheitsamts vom Dezember 1921 [Juli 1922 datieren. Es fehlte also
jede Möglichkeit, das Winterthurer Verfahren mit demjenigen von Neuenburg
zu vereinen. Die Voraussetzungen, unter welchen die Zuständigkeit des
Bezirksgerichts Winterthur nach Art. 51 LMPG hätte zessieren können,
waren nicht erfüllt. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit konnte
diesem gegenüber nicht erhoben werden. .

In Wirklichkeit machen die Rekurrenten geltend, das den Gegenstand des
angefochterien Entscheides bildende Vorgehen sei schon vom Neuenburger
Richter rechtskräftig beurteilt, ein Strafanspruch sei also nicht mehr
vorhanden und gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur stehe ihnen
die Einrede der beurteilten Sache zu (ne bis in idem). Es wird also eine
Verletzung materiellen eidgenössischen (Lebensmittelpoli-zei-) Strafrechts
behauptet, die nach Art. 160 ff . OG auf Gerichtsstand. N° 9. 47

dem Weg der Kassationsbeschwerde geltend zu machen ist. Nach Art. 182 OG
und seiner Auslegung durch das Bundesgericht (BGE 43 I S. 106; bes. 49
I S. 284; Urt. d. Kassationshofs vom 5. Nov. 1918 i. S. Mayer, 12. Juli
1923 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ottone) ist aber der staatsrechtliche
Rekurs insoweit ausgeschlossen, als die Kassationsbeschwerde das gegebene
Rechtsmittel des Bundesrechtes ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.

9. una von 27. um 1925 i. s. Walther gegen Frey.

Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV: Der staatsrechtliche Rekurs Wegen Verletzung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
ist gegenüber jeder richterlichen Handlung

zulässig (Erw. 1). _ Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV: Zulässigkeit des besonderen
Gerichtsstands der

Streitgenossenschaft. Voraussetzungen,

A. Der Rekursbeklagte Frey hatte am 15. Oktober 1923 von Johann
Heinrich Walther, dem Ehemann der heutigen Rekurrentin, sowie von
dessen beiden Söhnen erster Ehe Heinrich Gustav Walther in Türkisheim
(Ruhr) und Gustav Robert Walther in Basel das Grundstück Sektion lV
Parzelle 6301 des Grundbuches Basel-_ Stadt gekauft. Der Vater Johann
Heinrich Walther zog darauf nach Heiden, wo er am 26. Juli 1924 starb.
Über seine Hinterlassenschaft erging ein Rechnungsmf. Der Rekursbeklagte
teilte dem Erbschaftamt Heiden mit, er fechte den Liegenschaftskauf
wegen Täuschung, eventuell wegen wesentlichen Irrtums an. Im Dezember
1924'erhob er vor Zivilgericht Basel-Stadt als dem Gericht des Sachorts
( § 4 haselstädt. ZPO) gegen die Witwe des Johann Heinrich Walther und
dessen beide Mitverkäufer, Klage um Aufhebung des Kaufvertrages mit

48 staatsrecht-

allen Folgen (Rückzahlung des Kaufpreises, Entlassung aus der
Schuldverpflichtung, alles gegen Rückfertigung des Grundstückes auf
die Beklagten). Die Klage wurde am 17. Dezember 1924 der Rekurrentin
mitgeteilt mit der Aufforderung, binnen vier Wochen ihre Antwort
einzureichen.

B. Hiergegen erhebt Witwe Walther am 12. Januar 1925 staatsrechtlichen
Rekurs mit dem Antrag: Es sei gestützt auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV die Zustellung
der Klage und die Aufforderung zu deren Beantwortung durch das
Zivilgericht in Basel als unzulässig zu erklären und die Zuständigkeit
der baselstädtischen Gerichte zu verneinen, u. K. u. EF. Die Rekurrentin
behauptet, sie habe beim Zivilgericht Basel-Stadt die Zuständigkeit und
die Einlassungspflicht bestritten, da ihr ordentlicher Wohnsitz Heiden
sei. Eventuell wäre die ungeteilte Erbmasse ihres Ehemanns ebenfalls in
Heiden zu belangen.

C. Der Rekursbeklagte schliesst auf Abweisung der

Beschwerde. für den Fall ihrer Gutheissung sei zu bestimmen, welches
der beiden rechtskräftigen Urteile Geltung haben solle, das der Basler
Gerichte oder das 'allfällig widersprechende derjenigen von Appenzell
A.-Rh. Zur Begründung wird geltend gemacht: für den in Basel wohnhaften
Beklagten Gustav Robert Walther sei der Gerichtsstand ohne weiteres
in Basel anzunehmen; ebenso gemäss § 4 baselstädt. ZPO für den in
Deutschland wohnenden Heinrich Gustav Walther. Alle in der Klage
angerufenen Zeugen seien in Basel ansässig. Die Beklagten hätten zu
gesamter Hand verkauft. Auch die Rückfertigung müsse deshalb zu gesamter
Hand erfolgen. Es wäre also gerechtfertigt, Basel-Stadt als Gerichtsstand
für alle Mitbeklagten anzunehmen. Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nach seiner richtigen
Auslegung stehe dem nicht entgegen. Hier wiege übrigens die dingliche
Seite des Anspruchs vor. Für die Klage sei also der Gerichtsstand des
Sachorts begründet.Gerichtsstand. N ° 9. s 49

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts ist der staatsrechtliche
Rekurs wegen Verletzung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV gegen jede richterliche
Handlung, also auch gegenüber der Zustellung der Klage zur Beantwortung
zulässig. (BGE 33 I 737 ; 35 I 363 ; 40 I 497). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage im vorliegenden Falle
dinglicher Natur sei. Denn auch wenn die Klage als eine persönliche
Ansprache aufgefasst wird, kann die Rekurrentin in Rücksicht auf
die besondern Verhältnisse des Falles die Einlassung auf die in
Basel anhängige Klage nicht gestützt auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV verweigern. Die
Rekurrentin ist neben zwei weitem Beklagten ins Recht gefasst. Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

der BV garantiert nun zwar in der Regel jedem von mehreren Beklagten
seinen persönlichen Gerichtsstand ; es ist daher z. B. von mehreren
Solidarschuldnern jeder an seinem Wohnsitze zu helangen (BGE 11 S. 429;
17 S. 38; 17 S. 563; 18 S. 667). Diese Regel erleidet aber insofern
eine Einschränkung, als eine gemeinsame Belangung mehrerer Beklagten
an einem Orte dann ermöglicht werden muss, wenn besondere Gründe für
die Zulassung einer einheitlichen Klage gegen alle Beklagten sprechen,
so z. B. wenn bei Nichtbelangung aller Beteiligten im gleichen Prozesse
eine Verhandlung und Entscheidung unmöglich ist oder für den Kläger
oder die belangten Beklagten wesentliche Nachteile zur Folge . haben
könnte. Dies trifft im vorliegenden Falle zu. Die Klage ist gerichtet
auf Aufhebung eines Liegenschaftekaufes wegen Betrugs oder wesentlichen
Irrtums. Wird eine solche Klage geschützt, so lebt gleichgültig ob die
Anfechtung von Seite des Käufers oder Verkäufers erfolgt das Eigentum
des Verkäufers am verkauften Grundstück (unter Vorbehalt der eventuellen
Rechte eines gutgläubigen Erwerbers, ZGB Art. 973)

AS 51 I 1925 - 4

50 Staatsrecht.

wieder auf und zwar so, wie es vor dem unverbindlichen Rechtsgeschäft
bestanden hat. Der Verkäufer ist auf Grund eines solchen Urteils
berechtigt, zu verlangen, dass gegen Übernahme der Grundpfänder,
Rückerstattung des Kaufpreises etc. der frühere Grundhucheintrag
wieder hergestellt wird, ZGB Art. 975. sind nun wie im vorliegenden
Falle -mehrere Verkäufer vorhanden und würde die Klage nur gegen die
einzelnen Verkäufer zugelassen und durchgeführt, so würde, da das Urteil
für und gegen die nicht eingeklagten Verkäufer keine Rechtskraft haben
könnte , nichts anderes übrig bleiben, als anzunehmen, es trete der
Käufer im Falle seines Obsiegens neben den eingeklagten Verkäufern in
ein Mitoder Gesamteigentumsverhältnis ein, aus dem er dadurch wieder
ausscheiden würde, dass er auch gegen die Weitem Verkäufer ein die
Klage gutheissendes Urteil erlangen würde. Da aber das Urteil in dem
gegen die weitem Verkäufer angestrengten Prozesse nicht notwendig gleich
wie das erste Urteil lauten muss, wäre es möglich, dass daraus ein von
keiner Seite gewolltes Rechtsverhältnis entstehen würde. Ein solcher
Einfluss auf das materielle Recht darf einer prozessualischen Regel
nicht eingeräumt werden. Vielmehr sprechen zwingende Gründe dafür, im
vorliegenden Falle einen gemeinsamen Gerichtstand zuzulassen, und als
solcher kommtda das verkaufte Grundstück in Basel liegt und einer der
Verkäufer dort seinen Wohnsitz hat in erster Linie Basel in Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird
abgewiesen.Organisation der Bundesrechtspflege. N° 10. 51

VI. ORGAN-ISATI'ON DER BUNDESRECHTSPFLEGEORGANISATION JUDIClAl-RE FÉDÉRALE

lO. Arrit du 13 février 1925 dans la cause Hoirs Ourdy contre Inge
instrueteur de Manthey.

Art. 178 OGF; 4 Const. féd. Irrecevabilité du recours de droit public
contre un prononcé de mainlevée susceptible de faire l'objet d'un recours
analogue devant une instance cantonale.

Les hoirs d'Hippolyte Curdy, à Bouveret de PortValais, ont recouru
contre le jugement du 4 déc. 1924 par lequel le Juge instructeur du
district de Monthey a prononcé la mainlevée de l'epposition formée par
les recourants contre le ccmmandement de payer, notifié le 2 janvier
1924 par l'Office des poursuites de Monthey à la requéte de la Commune de
Port-Valais. Les recourants se plaignent d'un déni de justice, à savoir
d'une violation évidente des art. 4 Const. féd., 3 Const. val. et 49 de
la loi valaisanne des kinances ainsi que des dispositions du C0 sur la
prescription et ils concluent à l'annulation de la decision attaquée.

Conside'rant en droit :

que le recours de droit public pour déni de justice n'est recevahle que
si les instances cantonales ont été préalablement épuisées ;

qu'à teneur de l'art. 285 c. p. e. val., tout jugement définitif rendu
par le Juge-instructeur peut étre attaque en nullité notamment si les
règles de la procedure ont été violées et que cette violation soit de
nature à influer sur le jugement ou si le prcnoncé Viole le
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 I 47
Datum : 27. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 I 47
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 46 staatsrecht. Nach Art. 52 wird nun mit staatsrechtlicher Beschwerde die Einrede


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 160  182
BGE Register
33-I-736 • 35-I-361 • 40-I-492 • 43-I-104
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • basel-stadt • zivilgericht • wesentlicher irrtum • begehungsort • weiler • witwe • kaufpreis • rechtsmittel • bundesrechtspflegegesetz • entscheid • wirkung • rechtskraft • kantonales rechtsmittel • richterliche behörde • begründung des entscheids • staatsrechtliche beschwerde • rückerstattung • erbmasse • vater • zeuge • richtigkeit • deutschland • sektion • eigentum • persönliche ansprache • streitgenossenschaft • einlassung • grundbuch • materielles recht • errichtung eines dinglichen rechts • ne bis in idem • betrug • ehe • kassationshof
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