436 Staatsrecht.

IX. iNTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG
ÖFFENTLICHRECHT-LICHER ANSPRÜCHE

L'EXÉCUTION LÉGALE DES PRESTATIONS DÉRIVANT DU DROIT PUBLIC

59. Urteil vom 16. Oktober 1925 i. S. Kanton Bern gegen Obergerieht
Zürich. Umfang der Kognition des Bundesgerichts bei staatsrechtlichen
Rekursen gegen die Bewilligung oder Verweigerung der Rechtsöffnung auf
Grund des Rechtshiliekonkordates. Einrede der Tilgung der in Betreihung
gesetzten Steuerforderung. Beweisanforderungen für die Zulassung. Rüge'
der bundesrechtswidrigen Doppelbesteuerung, weil der Betriebene nach
der Einschätzung noch Während der Steuerperiode den hetreibenden Kanton
verlassen und in einem anderen Kanton Wohnsitz genommen habe. Gutheissung
für den Teil der Steuertorderung, der pro rata auf die Zeit nach dem
Wohnsitzwechsel entfällt.

A. Der Rekursbekiagte Rüdenauer, von Stäfa trat im Dezember 1920 in
Delsberg in Stellung. Er wollte dort dauernd bleiben. Schon im August
1921 wurde er indessen infolge der Wirtschaftskrise arbeitslos und
kehrte zu seinen Eltern nach Stäfa zurück. Im August 1922 meldete er
sich hier auch polizeilich an; bis dahin hatte er seine Schriften in
Delsberg liegen lassen.

Während des Aufenthaltes in Delsberg hatte er dort eine Steuererklärung
für das Jahr 1921 abgegeben, worin er sein Bruttoeinkommen auf 3400
Fr. bezifferte. Die Bezirkssteuerkommission des Jura setzte auf Grund
dieser Selbsteinschätzung das steuerpflichtige Reineinkommen pro 1921
auf 1700 Fr. fest und gab hievon dem Rekursbeklagten, als er sich bereits
wieder in Stäfa befand, durch eingeschriebenen Brief vom 22. August 1921

Interkantonale Rechtshilfe. N° 59. _ 437

Kenntnis, ohne dass der Rekursbekiagte darauf von dem Rechtsmittel
des Rekurses an die kantonale Rekurskommission, auf das in der
Anzeige hingewiesen war, Gebrauch gemacht hätte. Nach dem bernischen
Steuergesetze ist die Staatssteuereinschätzung auch für die Veranlagung
zur Gemeindesteuer massgebend. Da der einfache Steuerfuss für den Staat
und in der Gemeinde Delsberg pro 1921 auf dem Einkommen I. Klasse 4,5 "o
betrug, ergab sich so zu Handen beider auf dem steuerpflichtig erklärten
Einkommen von 1700 Fr. eine Steuerleistung von je 76 Fr. 50 Cts. In
Stäfa wurden dem Rekursbeklagten wegen andauernder Arbeitslosigkeit
die Steuern für die Zeit vom August 1921 bis August 1922 erlassen. Am
2. /3. November 1922 zahlte er an die Gemeindebehörde (Municipalité)
von Delsberg 78 Fr. 20 Cts., nämlich 76 Fr. 50 Cts. Steuer und 1 Fr. 70
Cts. Kosten . Nach einer Bescheinigung des Gemeindekas-siers von Delsberg
war dem Rekursbeklagten vorher ein Steuerbordereau für die Gemeindesteuer
sowie, als die Begleichung auf sich warten liess, ein Zahlungsbefehl
zugestellt worden. Der Rekursbeklagte anerkennt einen Steuerzettel
erhalten zu haben, den er später beim Umzug vernichtet haben Will,
bestreitet dagegen die Betreibung.

Am 20. April 1923 stellte ihm die Amtsschaffnerei (Recette du district)
von Delsberg ein Borderau für die Staatssteuer 1921, iautend auf 78
Fr. 10 Cts. zu (zum Steuerbetrag von 76 Fr. 50 Cts. 'wurden 1 Fr. 60 Cts.
für Kosten geschlagen). Der Rekursheklagte schrieb darauf eine Karte
an die Municipalité von Delsberg, worin er ihr vorwarf einen bereits
bezahlten Betrag nochmals zu verlangen. Der Gemeindekassier von Delsberg
liess ihm als Antwort durch die Gemeindekanzlei Stäfa eröffnen, dass
die Gemeinde Delsberg nichts mehr fordere, vielleicht handle es sich um
die Einforderung der Staatssteuer durch die Amtsschaffnerei. Auf eine
Karte des Rekurrenten teilte ihm sodann der Amtsschaffner von Delsberg
am 14. Juli 1923 mit: der im

438 Staatsrecht.

November 1922 an die Municipalité Delsberg bezahlte Betrag habe die
Gemeindesteuer beschlagen, während die staatssteuer pro 1921 mit 78
Fr. 10 noch zu begleiehen bleibe. Und am 18. Juli 1923 ergänzte er,
auf eine weitere Karte des Rekursbeklagten, diese Auskunft dahin,
dass der geforderte Betrag der nicht angefochtenen Einschätzung
für ein Einkommen von 1700 Fr. durch die Bezirkssteuerkommission
entspreche. Der Rekursbeldagte wendete sich darauf mit einer Eingabe
an die Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern, auf die ihm diese am
15. August 1923 u. a. antwortete : Pro 1921 waren Sie gestützt auf das
Einkommen des Jahres 1920 in der Gemeinde Delsberg für 1700 Fr. Einkommen
I. Klasse taxiert worden. Hievon beträgt die Staatssteuer 76 Fr.
50 Cts. und die Gemeindesteuer ebenfalls 76 Fr. 50 Cts. Der von Ihnen
bezahlte Betrag ist die Steuer der Gemeinde Delsberg. Die Staatssteuer
steht noch aus. ...... Wir laden Sie ein, die Staatssteuer von 76 Fr. 50
Cts. nebst den Kosten zu bezahlen oder aber den Nachweis zu erbringen,
dass Sie im Jahre 1921 anderswo Steuern bezahlt haben. Wenn Sie diesen
Nachweis erbringen können, wird die Amtsschaffnerei die Zeit, für die Sie
anderweitig Steuern bezahlten, berücksichtigen. Der Rekursbeklagte gab
darauf keine Antwort mehr. Ebensowenig auf weitere Zahlungsaufforderungen
der Amtsschaffnerei Delsberg vom 30. Mai, 31. Oktober und 19. November
1924. Gegen die von der Äxtntsschaffnerei am 15. Dezember 1924 für den
Steuerbetrag von 76 Fr. 50 Cts. nebst 1 Fr. 60 Cts. Kosten in Stäfa
eingeleitete Betreibung schlug er Recht vor, weil schon bezahlt .

Mit Eingabe vom 11. April 1925 verlangte die Amtsschaffnerei Delsberg
namens des Staates Bern beim Audienzrichter (Bezirksgefichtspräsidenten)
von Meilen die definitive Rechtsöffnung, gestützt auf das Konkordat
vom 23. August 1912 betreffend die Vollstreckung öffentlichrechtlicher
Ansprüche, dem sowohl Bern als Zürich beigetreten sind, und unter
Verlegung der hier

Intel-kantonale Rechtshilfe. N° 59. 439

in Art. 3 und 4 Abs. 2 und 3 geforderten Ausweise. Der Rekursbeklagte
legte dem Rechtsöffnungsriehter die Postquittung über die am
2. /3. November 1922 an die Municipaiité von Delsberg bezahlten 78 Fr. 20
Cts. sowie eine Bescheinigung der Gemeindekanzlei Stäfa vor, dass er
ab August 1921 tatsächlich in Stäfa gewohnt habe. Er macht geltend,
dass ihm trotz wiederholten Verlangen sein detaillierter Steuerzettel
nicht zugestellt worden sei: bei der Einsendung jener 78 Fr. 20 Cts.
habe er geglaubt, damit die Staatsund Gemeindesteuer zu begleichen,
umsomehr als er im Kanton Bern nur für sieben Monate besteuert werden
dürfe; vom August 1921 an sei er wieder in Zürich steuerpflichtig gewesen.

Der Audienzrichter wies durch Entscheid vom 21. April 1925 das
Rechtsöffnungsgesuch ab. mit der Begründung : Da der Betriebene nach
Bundesrecht (Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV) nicht verhalten werden könne, im Kanton
Bern die Steuer für mehr als die sieben Monate zu ent-richten, während
deren er dort Wohnsitz gehabt habe, hätte er, wenn die Zahlung vom
2. November 1922 auf die Gemeindesteuer bezogen Würde, für 5 Monate zu
viel bezahlt und es wäre ihm der entsprechende Betrag an der ebenfalls
nur für sieben Monate zu berechnenden Staatssteuer abzuziehen. Für die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung müssten klare Verhältnisse
vorliegen. Hier ist nun vom Angesprochenen eine Zahlung in dem in
Betreibung gesetzten Betrage an die Gemeinde Delsberg tatsächlich erfolgt,
von der glaubhaft behauptet wurde, es handle sich um die Bezahlung der
Staatssteuer 1921, die versehentlich an die Municipalité statt an die
Bezirkseinnehmerei Delsherg gerichtet worden sei. Unter diesen Umständen
wäre es Sache des Ansprechers gewesen darzutun, dass diese Einrede, die
ja vom Angesprochenen schon früher erhoben wurde, nicht zutreffe. Die
betriebene Steuerforderung ist daher nicht abgeklärt. ss

siEine vom Staate Bern gegen diesen Entscheid er--

440 staatsrecht-

hobene Nichtigkeitsbeschwerde wegen aktenwidriger tatsächlicher Annahme
und Widerspruchs mit einer klaren gesetzlichen Bestimmung (è 344 Ziff. 8
und 9 ' der zürcherischen ZPO) hat das Obergericht von Zürich 2. Kammer
am 12. Juni 1925 abgewiesen. Aus einem bei den Akten liegenden Berichte
der Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern an den Prozessvertreter
des Kantons gehe hervor, dass auch in Bern die Staatssteuer wenigstens
Während einer gewissen Zeit durch die Wohgemeinde des Pflichtigen
bezogen werde. Wenn daher der Audienzrichter angenommen habe, dass die am
2. 3. November 1922 an die Municipalité Delsberg eingesandten 78 Fr. 20
Cts., die sich bis auf 10 Cts. mit dem in Betreibung gesetzten Betrage
der Staatssteuer decken, diese letztere betroffen hätten, so könne darin
keine aktenwidrige Annahme liegen. Allerdings bediene sich der Entscheid
der Wendung, der Beklagte habe glaubhaft gemacht die Staatssteuer
bezahlt zu haben. Doch solle damit offenbar nur gesagt werden, dass nach
der Überzeugung des Richters die vorgelegte Quittung die Staatssteuer
beschlage. Auch Art. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
Abs. ] des Konkordates bezw. Art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
] SchKG seien
demnach nicht verletzt. Denn der hier geforderte. Urkundenbeweis für
oie Zahlung sei vorgelegt worden. Ob gestützt darauf die Zahlung als
nachgewiesen betrachtet werden könne. sei eine Frage der Beweiswürdigung
gewesen, die auch durch Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG nicht ausgeschlossen werde.

B. Gegen den Entscheid des Obergerichts hat der Staat Bern die
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,
der Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Rekurrenten die nachgesuchte
Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten
des Reknrsbeklagten für alle Instanzen. Als Beschwerdegründe werden
Rechtsverweigerung und Verletzung des Konkordates geltend gemacht.

C. Das Obergericht von Zürich hat auf Gegende-

Interkantonale Rechtshilfe. N° 59. 441

merkungen verzichtet. Der Rekursbeklagte Rüdenauer hat die Abweisung
der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Gegenstand der Beschwerde ist nach dem Beschwerdebegehren
ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts, nicht auch
die erstinstanzliche Verfügung des Audienzrichters Meilen. Da das
Obergericht als Kassationsinstan'z nicht frei in der Sache zu befinden,
sondern ausschliesslich zu untersuchen hatte, ob einer der angerufenen
Kassationsgründe zutreffe, kann deshalb auch der staatsrechtliche
Rekurs nur auf die Behauptung gestützt werden, dass diese Frage zu
Unrecht verneint worden sei. Andererseits fällt in Betracht, dass es
sich um einen Streit über die Anwendung eines Konkordates, also um eine
Materie handelt, in der dem Bundesgericht eine freie Nachprüfung der
angefochtenen kantonalen Verfügung zusteht. Es ist deshalb zur Gutheissung
des Rekurses nicht notwendig, dass das Obergericht das Vorliegen eines
der Kassationsgründe des g 344 Ziff. 8 und 9 der zürcherischen ZPO
willkürlich verneint habe, Vielmehr genügt, dass es das Einschreiten
ablehnte, obwohl es dazu nach der erwähnten Gesetzesvorschrift die
Möglichkeit gehabt hätte.

2. Nach dem heute vorliegenden Aktenmaterial steht ausser Zweifel,
dass die im Herbst 1922 von der Gemeinde Delsberg eingeforderten 78
Fr. 20 (Its. ausschliesslich die Gemeindesteuer pro 1921, nicht auch
die Staatssteuer betrafen und dass es deshalb lediglich jene war, die
der Rekursbeklagte durch die Zahlung vom 2. /3. November 1922 getilgt
hat. Allein für die Entscheidung darüber, ob der Audienzrichter sich
durch seine abweichende Annahme einer Aktenwidrigkeit oder Verletzung
klaren Rechts im Sinne von § 344 Ziff. 9 der kant. ZPO schuldig gemacht
habe und ob deshalb sein Entscheid hätte kassiert werden müssen, kann
es nicht auf die heutige Aktenlage, sondern nur auf die Akten

442 Staatsmht.

ankommen, die ih m zur Unterstützung oder Entkräftung der Tilgungseinrede
vorgelegt werden waren. _ Es ist aber nieht behauptet worden und dem
erstinstanzlichen Aktenheft nicht zu entnehmen, dass damals schon von
den Parteien weitere Urkunden produziert worden wären als diejenigen, auf
welche der Entscheid des Audienzrichters Bezug nimmt: nämlich die durch
Art. 3 und Art. 4'Abs. 2 und 3 des Konkordates geforderten Ausweise über
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der der Steuerforderung zu Grunde
liegenden Einschätzung, die Postquittung vom 2. November 1922 und die
Bescheinigung der Gemeindekanzlei Stäfa über die Wohnsitzverhältnisse
des Rekurrenten. Auch bei Nachprüfung des erstinstanzlichen Entseheides
auf Grund dieser Beweislage hätte aber die Nichtigkeitsbesehwerde vom
Obergericht gutgeheissen werden müssen.

Nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordates darf der Rechtsöffnungsheklagte mit
der Einwendung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung seit Erlass
des zu vollstreckenden Entscheides getilgt worden sei, nur im Rahmen des
Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG, d. h. unter der Voraussetzung gehört werden, dass er
sie sofort d u r c h Urkunden zu beweisen vermag. Es genügt demnach nicht,
dass die behauptete Zahlung als glaubhaft erscheine, Vielmehr muss sie und
zwar auf Grund der vorgelegten Urkunden selbst _als feststehend angesehen
werden können. Ein solcher Beweis konnte aber in der Postquittung vom
2. November 1922 noch keinesfalls erblickt werden. Es ergibt sich aus
ihr lediglich, dass der Beklagte an diesem Tage den Betrag von 78 Fr. 20
Cts. an die Municipalité von Delsherg aufgegeben hatte, dagegen in keiner
Weise, zu welchem Zwecke die Leistung bestimmt war. Der Audienzrichter war
umsoweniger befugt, diese an die Gemeindebehörde gerichtete Zahlung ohne
weiteres als eine solche zu Handen des Staates für dessen Steuerforderung
zu betrachten, als ss der Rekursbeklagte selbst in seiner Verteidigung auf

Inter-kantonale Rechtshilfe. N° 59. 443

die daneben in Betracht kommende Gemeindesteuer hingewiesen hatte, indem
er geltend machte, er habe geglaubt durch die Sendung vom 2. November
1922 seine ganze Steuerschuld, Staatsund G emeindes t e u e r beglichen
zu haben. Dass aber d i e s e Behauptung nicht richtig sein konnte,
ergab sich ohne weiteres daraus, dass die mit dem Zahlungsbefehl
geforderte Staatssteuer allein sich ungefähr auf den Betrag belief,
den der Rekursbeklagte am 2. November 1922 eingezahlt hatte. Es ist
deshalb, angesichts jener Art der Verteidigung des Rekursbeklagten auch
unerheblich, dass nach dem vom Obergericht herangezogenen Berichte der
hernischen Steuerverwaltung vom 3. Juni 1925 der Einzug der Staatssteuern
während einer gewissen Frist (bis Ende des Steuerjahres) ebenfalls durch
die Gemeinden geschieht und erst nachher an die Amtsschaffnerei übergeht,
ganz abgesehen davon, dass dieser Bericht dem Audienzrichter noch nicht
verlag und daher für die Beurteilung der Sache durch ihn keine Rolle
spielen konnte.

Der erstinstanzliche Entscheid geht denn auch gar nicht soweit,
die Tilgung der in Betreibung gesetzten Steuer als durrh die vom
Rekursbeklagten vorgelegte Urkunde festgestellt zu betrachten. Er erklärt
lediglich, dass der Rekursheklagte glaubhaft behauptet , also n i c
h t b e w i e s e n habe, die streitige Forderung durch die Zahlung
vom 2. /3. November 1922 beglichen zu haben, um daran die Erwägung
anzuschliessen, dass es für die Rechtsöffnung klarer Verhältnisse
bedürfeund es unter diesen Umständen Sache des Betreibungsgläubigem
gewesen wäre, die Tilgungseinrede zu entkräften, m. a. W. die auf
Grund der vorgelegten Postquittung dafür bestehende Vermutung zu
widerlegen. Nach dem Konkordate hat aber das betreibende Gemeinwesen
zur Erwirkung der Rechtsöffnung nur darzutu , dass die Forderung auf
einer rechtskräftigen und vollstreckbar gewordenen Einschätzung oder
Steuerregister--

444 s Staatsmt.

eintragung' beruht und dass in dem dieser vorangegangenen Verfahren
dem Betriebenen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordates
das rechtliche ' Gehör gewährt werden ist. Die dafür geforderten
Be-scheinjgungen hatte der staat Bern unbestrittenermassen
vorgelegt. Unklar war nur, ob nicht die in der vom Konkordat
vorgeschriebenen Weise festgestellte Forderung seither durch Tilgung
erloschen sei. Das dies zutreffe, hatte aber nach der klaren Vorschrift
des Art. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
. Abs. 1 des Konkordates in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

SchKG der Rekursbeklagte zu beweisen. Indem der Audienzrichter das
Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf die erhobene Tilgungseinrede
abgewiesen hat, obwohl er selbst die Tilgung nur als glaubhaft gemacht,
nicht bewiesen ansah und dem Rekurrenten deren Entkräftung zugeschoben
hat, hat er sich in offenbaren Widerspruch mit jenen Vorschriften
gesetzt. Es lag demnach der Kassationsgrund des § 344 Ziff. 9 der
zürcherischen ZPO -Verletzung einer klaren gesetzlichen Bestimmung vor,
sodass das Obergericht die bei ihm erhobene Nichtigkeitsbeschwerde,
soweit sie sich gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung wegen jener
Einrede richtete, hätte gutheissen müssen.

3. -,Zu prüfen bleibt demnach nur, ob nicht das Rechtsöffnungsgesuch
aus einem anderen Grunde, nämlich deshalb wenigstens teilweise hätte
abgewiesen werden dürfen, weil die Steuerforderuiig für die Zeit nach
dem August 1921 sich an dem bundesrechtlichen Doppelhesteuerungsverbote
stösst. Der Audienzrichter hat auch diese Frage eventuell bejaht, während
das Obergericht sie, weil von seinem Standpunkte aus der Entscheidung
nicht bedürftig, offen gelassen hat. ss

Nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Gemeinde Hünenberg gegen
Obergericht Aargau vom Mai 1925 (BGE 51 I S. 202), auf das zu verweisen
ist, fällt unter die Einrede der Unzuständigkeit, die gemäss Art. 4
Abs. 1 des Konkordates einem auf dieses gestützten Rechtsöffnungsbegehren
entgegengehalten

Inter-kantonale Rechtshiife. N° 59. 445

werden kann, grundsätzlich auch der Einwand, dass die zu vollstreckende
Steuerauflage die aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV folgenden Regeln über die
Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten verletze. Voraussetzung
ist dabei allerdings, dass der Rechtsöffnungsbeklagte nicht etwa
die Urteilskompetenz der Behörde, von der der zu vollstreckende
Steuerentseheid ausgeht, selbst dadurch anerkannt hat, dass er
sie im kantonalen Rechtsmittelverfahren zur Entscheidung über die
Rechtsbeständigkeit der Steuerauflage anrief. Ferner dass es sich
um die Bestreitung der Steuerhoheit des hetreibenden Gemeinwesens
über den Rechtsöffnungsbeklagten überhaupt, nicht bloss um den Einwand
handle, dieses habe bei der Festsetzung einer Steuer, die zu erheben ihm
bundesrechtlich zusteht, dem Umfange nach die seinem Steueransprach durch
Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV gesetzten Schranken überschritten. Beide Voraussetzungen
treffen hier zu. Den Rechtsöffnungstitel bildet die erstinstanzliche
von Amtes wegen ergangene Einschätzung der Bezirkssteuerkommission
Jura und nicht etwa ein vom Rekursbeklagten veranlasster kantonaler
Rechtsmittelentscheid. Und die Behauptung, dass der Rekursbeklagte
vom August 1921 seinen Wohnsitz wieder im Kanton Zürich gehabt habe,
enthält eine Bestreitung der bermschen Steuerhoheit für die nachfolgende
Zeit überhaupt, nicht bloss des inhaltlichen Umfangs des bernischen
Steueranspruchs. Sachlich aber muss diese Behauptung als vom Rekurrenten
zugestanden gelten, nachdem er in der kantonalen Kassationsbeschwerde
die dahingehende Feststellung des Audienzrichters nicht angefochten,
sondern lediglich den unzutreffenden Standpunkt vertreten hat, dass es
sich um eine im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund des Konkordates nicht
mehr zulässige Einwendung handle. Da bei Personalsteuern wie der hier in
Frage stehenden Einkommenssteuer die steuerhoheit mit dem Zeitpunkte des
Wohnsitzwechsels auf den neuen Wohnsitzkanton übergeht-, muss deshalb
die Rechtsöffnung für den entsprechenden Teil des in Be-

445 smtsxecht.

treibung gesetzten Steuerbetrages, d. h. 5/1, desselben abgelehnt werden,
sofern nicht Handlungen des Reitersbeklagten vorliegen, durch die er den
geltend gemachten Steuer-ansprach für das ganze Jahr 1921 anerkannt und
so auf die Anrufung des Doppelbesteuemngsverbotes verzichtet hat. Eine
solche Anerkennung kann nun aber Zunächst jedenfalls in der Abgabe
der Steuererklärung (Selbsteinschätzung) nicht erblickt werden, weil
der Reknrsbeklagte damals noch nicht wusste, dass er den Kanton Bern
schon im August 1921 wieder verlassen werde. Ebensowenig liegt sie
in der Unterlassung eines Rekurses gegen die ihm am 22. August 1921
mitgeteilt-e Einschätzungsverfügung der Bezirkssteuerkommission, da
ein solches rein passives Verhalten des Pflichtigen nach feststehender
Praxis noch nicht geeignet ist, jene Wirkung nach sich zu ziehen. Endlich
kann ein dahingehender Wille auch nicht aus der Zahlung des ganzen
Gemeindesteuerbetrages am 2. November 1922 hergeleitet werden, weil es,
nachdem das Steuerborderau in einer fremden, dem Rekursbeklagten nicht
geläufigen Sprache abgefasst war, sehr wohl möglich ist, dass er damals
in der Tat der irrigen Meinung war, er begleiche damit nicht nur die
Gemeindesondern auch die Staatssteuer.

4. Da andere Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch nicht erhoben
worden sind, und die Voraussetzungen von Art. [ und 3 des Konkordates
unzweifelhaft gegeben waren, ist deshalb der Rekurs mit der aus Erw. 3
sich ergebenden Begrenzung, d. h. unter Beschränkung der Vollstreckung
auf die Steuer bis und mit Juli 1921 gutzuheissen. Und zwar rechtfertigt
es sich bei der Liquidität des Falles, wie es auch in anderen analogen
Rekursstreitigkeiten geschehen ist, dem Rekurrenten die begehrte
Reehtsöffnung direkt zuzusprechen, nicht nur die Sache zur Ausfällung
eines neuen Entscheides an den kantonalen Richter zurückzuweisen.
Dabei kann immerhin nur der entsprechende Steuerbetrag selbst, nicht
auch die daneben geforderten

Interkantonale Rechtshilfe. N° 59. 447

1 Fr. 60 Cts. für Kosten einer älteren Betreibung in Betracht fallen;
denn ein Ausweis dafür, dass eine solche Betreibung dem heute in Frage
stehenden Zahlungsbefehl vorangegangen wäre, liegt nicht vor. Andererseits
ist in die Rechtsöffnung auch der den Rekursbeklagten tieffende
Teil der kantonalen Gerichtskosten einzubeziehen. Dem Ausgange des
Streites entsprechend rechtfertigt sieh deren hälftige Teilung unter die
Parteien. Dabei ist vorausgesetzt, dass diese kantonalen Kosten bereits
bei Zustellung der kantonalen Entscheide ga n z vom Rekurrenten bezogen
worden seien, wie es für das erstinstanzliche Verfahren zweifellos der
Fall ist. Sollte dies für das Kassationsverfahren noch nicht geschehen
sein, so wäre die dem Rekursbeklagten auffallende Hälfte vom Obergericht
bei ihm zu erheben, wogegen dann der Anspruch des Rekurrenten auf
Fortsetzung der Betreibung dafür entfallen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird teilweise
gutgeheissen und in Aufhebung der Entscheide des Obergerichts
des Kantons Zürich 2. Kammer vom 12. Juni 1925 und des Audienz-_
richters. des Bezirksgerichts Meilen vom 21. April 1925 dem Rekurremen
in der Betreihung 594/1924 des Betreibungamtes Stäfa für den Betrag von
44 Fr. 60 cts. nebst 50/0 Zins seit 16. Dezember 1924, 1 Fr. 80 Cts.
bisherige Kosten dieser Betreibuhg, 8 Fr. 50 Cts. und 20 Fr., Hälfte
der Kosten des kantonalen Reehtsöffnungsverfahrens in beiden Instanzen,
die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die andere Hälfte der kantonalen
Kosten hat der Rekurrent an sich zu tragen.

X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nm. 54, 57 und 59. Voir nOS 54, 57 et 59.

AS 51 I _ 1925 31
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 51 I 436
Date : 16. Oktober 1925
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 51 I 436
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 436 Staatsrecht. IX. iNTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHT-LICHER


Legislation register
BV: 46
SchKG: 4  8  81
BGE-register
51-I-202
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