388 '. Staatsrecht; eine polizeilich einwandfreie Führung der Wirtschaft
bietet, das verlangte Patent erteilen müssen. ·

5. Damit fällt der durch einen besondern Antrag eventuell vorgebrachte
Beschwerdegrund, dass der Wirtschaftsbetrieb des. ,Reku'rrenten keiner
Bewilligung bedürfe, dahin. Übrigens mag bemerkt werden;-dass, wenn es
sich auch hiebei-wegen mangelnden Erwerbsszeckes nicht um ein eigentliches
Gewerbe, sondern um einen idealen Zwecken ' dienenden Geschäftsbetrieb
handelt, doch der Patentzwang kaum mit Grund beanstandet werden könnte
(v"gl BGE 44 I S. 133 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im. Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss
der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 4. August
1925 aufgehoben.

III. N IEDERLASSUNGSFREIHE ITLIBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT

54. Urteil vom 4. Dezember M i. S.ssRîsch gegen Zürich, Wat. Verletzung
von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV durch Abhängigmachung der Ausstellung oder Verlängerung
von AuslandspäSSen vom Visum der Steuerbehörde. Legitimation zum Rekurse,
trotzdem der Rekurrent inzwischen, nach Erfüllung dieses Erfordernisses
den Pass erhalten hat.

A. Der Rekurrent Werner Riseh'von Waltensburg, Kanton Graubünden, ist in
Zürich niedergelassen, wo er auf eigene Rechnung ein kaufmännischen Bumau
(Handel in Automobilen) mit mehreren Angestellten betreibt. Am 5. August
1925 wollte er für eine dringliche Geschäftsreise seinen Auslandspass
verlängern lassen. Das Passbureau der kantonalen Staatskanzlei machte

Niedeflassungsfmmen. N° 54. 339

diessVesirlànîgerung von deriBeihringung der Zustimmung des städtischen
Steueramtes abhängig. Der .Rekurrent

,bemühte sich umdiese und erhieltsie, nachdem eroine

noch aus-stehende steuer bezahlt hatte. Infolge den damit verbundenen
Verzögerung in' der Verlängerung des Passes musste er nach seiner-:
Darstellung die Abreise um einen Tag verschieben, woraus ihm erhebliche
Nachteile entstanden seien. .

Eine von ihm gegen die Staatskanzlei erhobene Beschwerde hat
der Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. September 1925
abgewiesen: und die Kosten des Beschwerdeveriahrens mit zusammen
v"-44 Fr; 30 dem Beschwerdeführer auferlegt fDer Begründung des
Entscheides ist zu entnehmen : das kantonale Passbureau pflege bei
Verlängerungsgesuchen'jeweilenzunächst das städtische Steueramt
telephcniSch anzufragen, ob es mit der Verlängerung einverstanden
sei:; erhebe dieses Widerspruch, so werde der Bewerber angewiesen,
die schriftliche, Zustimmung des Steuersekretärs zu erwirken. Die
Rückfrage geschehe lediglich zum Zwecke, den Steuerbehörden Gelegenheit zu
allfälligen steuerrechtlichen Sicherungsmassnahmen zu geben, nicht in der
Meinung, dass vor Erteilung der Passivenlängerung die Steuern bezahlt sein
müssten. Wie'sioh jene Sicherheitsmassnahmen im einzelnen Falle gestalten,
entziehe sich der Kenntnis des Passhureaus, das aueh zu einer Kontrolle
des städtischen. Steueramts' nicht kompetent ss sei. Der Regierungsrat
seinerseits habe schon durch. Schreiben'vom 29.· März 1923'die Stadt
Zürich darauf hingewiesen, dass nach geltendem Rechte eine grundsätzliche
Schriftensperre wegen Steuerschulden nicht zulässig sei. iWenn einzelne
städtische Organe diesen Grundsatz nicht genügend beachten sollten, wäre
dagegen zunächst bei den stadtzürcheri-schen Behörden und eventuell beim
Statthalterarnt Zürich Beschwerde zu führen. Die Staatskanzlei könne
dafür nicht verantwortlich gemacht werden. .. ., .

390 'sssi . Staatsreeht.

B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 22. Oktober 1925 hat hierauf
Risch beim Bundesgericht die Anträge gestellt,. der Entscheid
des Regierungsrates vom 17. September 1925 sei einschliesslich
der Kostenauflage aufzuheben, die Beschwerde des Rekurrenten
gegen die Staatskanzlei begründet zu erklären und der Regierungsrat
anzuhalten, Vorsorge zu treffen, dass die Ausgabe oder Verlängerung von
Ausweisschriften, Pässen usw. im Kanten Zürich weder direkt noch indirekt
von der Zahlung von Steuern, überhaupt von Steuerfragen und Steuerbehörden
abhängig gemacht werde. Er beruft sich auf die ständige Rechtssprechung
der Bundesbehörden, welche die Zurückhaltung von Ausweisschriften aus
steuerrechtlichen Gründen als im Widerspruch zu Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV stehend
ausschliesse. _

C. Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung des Rekurses
beantragt. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss stelle es in
keiner Weise als Willensmeinung des Regierungsrates, weder gegenüber
dem Rekurrenten . noch allgemein hin, dass Ausweisschriften erst
nach 'Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen auszuhändigen
seien. Soweit sich der Rekurs gegen diesen Beschluss richte, sei er also,
weillin demselben eine Verfassungsverletzung unmöglich erblickt werden
könne, abzuweisen. Das gleiche gelte, soweit damit die vom Regierungsrat
gehilligte Praxis der Staatskanzlei bei der Verlängerung von Pässen
angefochten werden sollte. Der Regierungsrat steht, wie sich aus den
eingelegten Akten mit aller Deutlichkeit ergibt, auf dem Standpunkt,
dass die Verweigerung der Ausweisschriften wegen Nichterfüllung der
steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht zulässig sei, Die Staatskanzlei
als diejenige Amtsstelle, der die Ausstellung der Pässe obliegt, hat sich
strikte an diesen Grundsatz gehalten. Dagegen ist der Regierungsrat mit
der Staatskanzlei allerdings der Ansicht, dass es für die Gemeindebehörde,
die nach der massgebenden Verordnung betreffend die Erteilung

Niederlassungsn-eiheit. N° 54. 391

von :R'eiseschriften die Passempfehlungsscheine auszustellen hat, nicht
verboten sei, zu kontrollieren, ob der. Passbewerber seiner Steuerpflicht
genügt habe. Ist dies nicht der Fall, so verbietet auch keine Vorschrift
des kantonalen oder eidgenössischen Rechtes, den Versuch zu unternehmen,
die Erfüllung jener Verpflichtungen zu erwirken, wenn zu befürchten steht,
dass die Ausweisschrift zum Zwecke begehrt wird, sich den öffentlichen
Verpflichtungen des Wohnsitzes zu entziehen. Dieser Versuch kann in
nichts anderem bestehen, als in mündlichen Vorstellungen, eventuell der
gesetzlich zulässigen Sicherheitsmassnahme der Arrestnahme. Das Recht
auf die Erteilung der Ausweisschrift selbst wird durch diese Kontrolle
in keiner Weise in Frage gestellt. Wir verweisen auf die Vernehmlassung
des Steueramtes der Stadt Zürich vom 29. Oktober 1925, deren Ausführungen
wir zum Bestandteil unserer Rekursheantwortung erklären. '

In der erwähnten Vernehmlassung des städtischen Steueramtes wird
ausgeführt: als der Rekurrent erschienen sei, um das Visum des Amtes zur
Passveriängerung einzuholen, habe ihn der audienzhaltende Steuersekretär
ersucht, für die sofortige Bezahlung zweier ausstehender Nachsteuern
besorgt zu sein, ausonst die nötigen Sicherungsmassnahmen veranlasst
werden müssten. Darauf habe der Rekurrent, ohne Einspruch zu erheben,
das Amt verlassen und nach kurzer Zeit das Geld gebracht. Dass ihm gesagt
worden wäre, er bekomme das Visum nicht vor Bezahlung des Rückstandes,
sei unwahr.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Legitimation des Rekurrenten zum staatsrechtlichen Rekurse gegen
den angefochtenen regierungsrätlichen Entscheid ist schon wegen der mit
diesem verbundenen'Kostenauflage gegeben, die sich nur auf das Unterliegen
in der Sache selbst stützen kann. Sie

1392 ' f-staatsssmcmsisi muss auch fabgesehen'fhievon bejahtherden. Wie
.adas Bundesgericht schon im Urteile in Sachen Katholisches Pfarramt
Oerlikon gegen Zürich (BGE 49 I S. 364) aus-' geführt hat, kann das
Erfordernis eines aktuellen praktischen ,Interesses des Rekurrenten an
der-Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angeföchtenen kantonalen
Verfügung nicht durchwegsfestgehalten werden. ssEs muss davon da eine
Ausnahme gemacht werden, wo es sich um Eingriffe-handelt, die sonst
regelmässig überhaupt der Überprüfung des Bundesgerichts: auf ihre
Verfassungsmässigkeit nicht unterstellt werden könnten,:indererseits
nach ihrer Art und ihrem Gegenstand sich jederzeit wiederholen können,
wie es-für die-Abhängigmachung der Aushingabe oder Verlängerung von
Ausweisschriften von der Zustimmung der Steuer-behörde zutrifft.. Der
Bewerber, der der Ausweisschrift zu dringenden und für ihn wichtigen
Zwecken bedarf, wird nicht in der Lage sein, sich einer solchen Bedingung
zu Widersetzen und gezwungen sein, sich ihr zu. unter-ziehen, selbst wenn
sie verfassungswidrig ist, um nur die Schriften zu erhalten-Wollte man
trotzdem jenes prozessuale Erfordernis auch hier aufstellen, so könnte ein
Entscheid über die Rechtsbeständigkeit der Auflage deshalb regelmässig
überhaupt nicht erwirkt werden. Wenn dem Urteil des Bundesgerichts
ein unmittelbarer praktischer Erfolg versagt ist, so kann es doch der
kantonalen Behörde eine Wegleitung für ihr Verhalten in der Zukunft
bieten. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. 2. In der durch Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

BV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit ist auch die Pflicht des
Heimatkantons bezw. bisherigen Niederlassungskantons eingeschlossen,
dem Schweizerbürger die Verlegung seiner Niederlassung nicht dadurch
unmöglich zu machen oder zu erschweren, dass sie ihm die hiezu nötigen
Ausweisschriften vorenthalten. Dabei macht es nach dem Urteile ' inSachen
Manoloff (BGE 36 I S. 221, Erw. 4) grundsätzlich keinen Unterschied,
ob dies Ausstellung bezw. ; Aushingabe

Niederlassungstreih'eit. N° 54. BBB

solcher Schriften ' 'zumZwecke der Niederlassung an einem anderen Orte
,derSchweiz oder des Aufenthalts im Auslande begehrt wird : soweit es an
sder Schweiz liegt, ihren Bürgernl dieFreizügigkeit zu ermöglichen muss
sie auch in diesem: weiteren Sinne als durch die Verfassung gewährleistet
gelten. iMit dem Rechte der Freizügigkeit können allerdings übergeordnete
Pflichten gegenüber dem Gemeinwesen ; zusammenstossen,' ,die diesem eine
Verfügung über die Person; des Bewerbers geben und nach ihrer Natur
eine Beschränkung des letzteren in seiner Bewegungsfreiheit notwendig
mit sich bringen, wie insbesondere die militärische: Dienst-pflicht
und strafrechtliche oder strafprozessuale Pflichten. S'oweit' es
zur Durchsetzung solcher Ansprüche, insbesondere zur Durchführung
einer Strafuntersuchung oder Vollstreckung eines rechtskräftigen
Strafurteils geboten erscheint, muss es daher auch zulässig sein, die
Niederlassungsfreiheit bezw. Freizügigkeit der betreffenden Person durch
die Verweigerung der Ausstellung oder Rückgabe von Ausweisschriften
einzuschränken. Dagegen kann das blosse Bestehen nicht befriedigter
Geldansprüche des Gemeinwesens (der Umwandlung in Freiheitsstrafe fähige
Geldbussen vorbehalten), dazu keinesfalls genügen. Dementsprechend
haben insbesondere schon der Bundesrat und die Bundesversammlung als
frühere Rekursbehörden in ständiger Praxis die Zurückbehaltung ; der
Schriften bis zur Begleichung rückständiger Steuern als verfassungswidrig
erklärt; Der Grund liegt nicht etwa darin, dass man einen auf diesem Wege
ausgeübten mittelbaren Zwang zur Zahlung für unzulässig ansah; massgehend
war vielmehr die allgemeine Erwägung, dass die Steuerpflicht, weil nicht
auf eine persönliche, sondern auf eine blosse Geldleistung gehend, {die
zu ihrer Erbringung keineswegs die Anwesenhe t am Orte voraussetzt,
grundsätzlich eine Beschrän-kung des Pflichtigen in seinerpersönlichen
Bewegungsfreiheit nicht zu rechtfertigen vermagso wenig wie von

394 s staat-rechtsv der ; vorhergehenden Bezahlung der Steuern kann
daher die Aushingabe bezw. Ausstellung der Schriften sonst von einer
Zustimmung der Steuerbehörden abhängig gemacht werden, gleichgiltig
welchen steuerrechtlichen Zwecken dieses Erfordernis dienen soll.' Der mit
der SChriftenausstellung betrauten Behörde steht es frei, von sich aus die
Steuerbehörde von der Tatsache eines solchen Gesuches zu unterrichten,
damit die letztere eventuell zum Schutze bestehender SteueransPrüche
die geeigneten und gesetzlich zulässigen Sicherungsmassregeln gegen das
Vermögen des Pflichtigen einleiten 'kann; Dagegen kann vom Bewerber nicht
verlangt werden, dass er seinerseits eine Bescheinigung der Steuerbehörde
über ihr Einverständnis mit der Schriftenherausgabe einhole, selbst wenn
damit nur der Zweck einer derartigen Unterrichtung der Steuerorgane über
die Abreiseabsicht verbunden ist. Die Verweigerung der Passverlängerung
bis zur Beibringung des fraglichen Visums zieht notwendig eine Verzögerung
in der Ausstellung der Ausweisschrift nach sich. Sie stellt sich daher
als eine, wenn schon nur vorübergehende, Zurückhaltung derselben aus
steuerreehtliohen Gründen dar, der sich der Bewerber als Einbruch in die
verfassungsmässig gewahr-leistete persönliche Bewegungsfreiheit nicht
zu unterwerfen braucht.

Die Verfassungsverletzung liegt dabei schon in dem Verlangen der
Beibringung der Zustimmung der Steuer-

behörde als Bedingung für die Verlängerung des Passes '

überhaupt, nicht erst in der Verweigerung dieser Zustimmung durch
die Steuerbehörde bis zur Zahlung der rückständigen Steuern oder
Sicherheitsieistnng dafür. Es ist deshalb auch gleichgiltig, ob wirklich
das städtische Steueramt im vorliegenden Falle diesen Standpunkt gegenüber
dem Rekurrenten eingenommen habe oder nicht. Dass aber die Staatskanzlei
als zur PassVerlängernng zuständige Stelle tatsächlich am 5. August 1925
diesi Verlängerung dem Rekurrenten gegenüber

Doppelbesteuerung N° 55. 395 vom Einverständnis der Steuerbehörd'e
abhängig gemacht hat und allgemein zu machen pflegt, wenn schon nur zu
dem in der Rekursantwort betonten Zweeke, ist unbestritten.

Der Rekurs ist deshalb in der Meinung gutzuheissen'. dass dieses Vorgehen
als unzulässig erklärt wird und vom Regierungsrat im angefochtenen
Entscheide nicht hätte geschützt werden dürfen. Mit der Aufhebung des
Entscheides im eben umschriebenen Sinne fällt auch die darin verfügte
Kostenauflage zu Lasten des Rekurrenten dahin. . .

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

IV. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOS lTION

55. Urteil vom 28. November 1925 i. S. Robert Schwarzenbach & 01° gegen
Kantone Bern ' und Zürich.

Fabrikationsgesehäft (Seidenstoffabrik) mit Hauptniederlas _ sung in einem
Kanton und. Ferggereien für den Verkehr mit den Heimat-heitern in einem
anderen. Steuerdomizil auch in diesem zweiten Kanton, begründet durch die
in den Ferggereien organisatorisch zusammengefasste Hausindustrie. Wie ist
das Gesamteinkommen auf die beiden Kantone zur Besteuerung zu verlegen
? Verteilung nach, Erwerbsfaktoren . Was gehört unter dieselben
? Kapitalisationszinsfuss für die Löhne des ständigen Personals
(Angestellte und Fabrikarbeiter). Einstellung der Aufwendungen für die
Entlöhnung der Heimarbeiter, weil es sich dabei nicht um Arbeitssondern
um Werklohn handle, als umlaufendes produktives Vermögen zum einfachen
Betrage ohne Kapitalisiemng. Vorausbezug des Hauptsitzes.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 I 388
Datum : 19. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 I 388
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 388 '. Staatsrecht; eine polizeilich einwandfreie Führung der Wirtschaft bietet,


Gesetzesregister
BV: 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BGE Register
36-I-215 • 44-I-133 • 49-I-356
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • stelle • entscheid • niederlassungsfreiheit • schutzmassnahme • legitimation • weiler • bedingung • unternehmung • bewilligung oder genehmigung • freiheitsstrafe • begründung des entscheids • ausgabe • lohn • erfüllung der obligation • ausweispapier • handel und gewerbe • druck • bedürfnis
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