definitive et elle ne saurait, dès lors, étre attaquée pour cause de
violation d'un traité international (cf. JAEGER, art. 271 note 18). '
Le Tribunal fédéral prononce : ll n'est pas entre en matière sur le
recours.
'Vgl. auch. N'o. 39. Voir aussi n° 39.
B. STRAFRECHT DROIT PENAL
I. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES siDE FABRIQUE
45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes . vom 11. November 1925
1. S. F. Hoffmann-La Roche & _Gie Aal}. gegen H. u. Sch.
M a r k 6 n r e_c h ts (] ell-i k t: Auch bei der Markennachmachung
(Wie bei der Nachahmung) gehört zum Deliktstatbestand Tauschungsvorsatz
und Verwechslungsmöglichkeit.
A. Die Kassationsklägerin ist laut Eintragung vom 20. Mai 1919 im
schweizerischen Markenregister .Inhaberin der Wortmarke Sedobrol für
Arzneimittel, chemische Produkte, pharmazeutische Präparate usw. Sie
bringt unter dieser Bezeichnung namentlich ein diätetisches Brompräparat
in den Handel, das inBüchsen von 10, 30, 100, 500 und 1000 Tabletten in
den Apotheken verkauft wird. Die Fabrik pharmazeutischer Präparate Karl
Engelhard in Frankfurt a.M. stellt ein dem Sedobrol ähnliches Präparat
her, das sie Isatose nennt.}
Markenschutz. N° 45. 339
B. Im Februar 1925 erhob die Kassationsklägerin gegen den Apotheker
H. in Zürich und den bei ihm angestellten Apotheker Sch. Strafklage
wegen Verletzung ihrer Marke Sedobrol , weil 1. (H.) 2. Sch. an einen
Dr. Thomann lsatose abgegeben und auf dessen Bemerkung, es sei nicht
Sedobrol, das Papiersäckchen, in das er die Isatose Tahletten verbracht,
mit der Bleistiftaufschrift Sedohrol versehen habe.
In der Strafklage rief die Kassationsklägerin Art. 24 litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |
25 MSchG an.
Die Strafuntersnchung führte zur Anklageerhebung
durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 24
litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |
Zürich haben die Angeklagten freigesprochen : Sch., weil er bloss aus
dem Glasgeschirr, in dem sich die Isatosetabletten befanden, eine Anzahl
verpackter, mit dem Aufdruck Isatose versehener Würfel genommen, sie
in eine Papierdüte mit der Aufschrift Löwen-Apotheke Ed. H., Zürich 1,
Rämistrasse 7 geleert und auf Wunsch T homanns auf die Düte Sedobrol
geschrieben hahe. Von der Verletzung eines Rechtes könne nicht die
Rede sein, da Sch. das geschützte Zeichen weder auf der Ware selbst,
noch auf der dazu gehörigen Verpackung angebracht habe.
D. Gegen dieses Urteil hat die Kassaticnsldägerin beim Bundesgericht
Kassationsbeschwerde eingelegt, mit dem Antrag: das obergerichtliche
Urteil sei in der Weise aufzuheben und abzuändern, dass der Angeklagte
Sch. im Sinne der Anklage schuldig erklärt und verurteilt werde.-
Der Kassalionshof zieht in Erwägung:
Darin, dass der Angeklagte Sch. beim Verkauf von Isatosetabletten an
Dr. Thomann auf die Papierdüte, in die er die Würfel verbrachte, mit
Bleistift das Wort Sedobrol schrieb, erblickt die Kassations--
340 ' Strafrecht
klägerin eine ZuWiderhandlung gegen litt. a und gegen litt. c des Art 24
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |
MSchG si " a) Es ist richtig, dass bei der Wortmarke jegliche Wiedergabe
in Zeichen, jede Wiedergabe, die nicht rein lautiich, mündlich ist,
eine Nachmachung ist. Damit diese einen Eingriff in das geschützte
Markenrecht ent:halte, ist aber Weiter notWendig, dass sie markenmassig
erfolge, d'. h. auf derWare oder deren Ver-packung angebracht sei,
und dass dadurch eine Verwechslungsgefahr geschaffen sei. Es braucht
nicht unter .sucht zu. Werden, wie es sich im vorliegenden Fall mit dem
ersten Erfordernis verhalte, weil jedenfalls das zweite nicht erfüllt
ist. Die Auffassung der Kassat'ions-klägerih, die sie auf den Wortlaut
von Art. 24 litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |
zur Nachähihung, eine Täuschungs-und Verwechslunge'möglichkeit überhaupt
nicht erforderlichsei, ist offenbar rechtsirrtümlich, "und mit-dem Geist
des Gesetzes nicht vereinbar. Das ganze ,Institut des Markenschutzes,
wie das Weitere Gebiet des unlautern Wettbewerbaberuht, neben dem Schutz
"des Individualrechts des Berechtigten, auf dem Schutz Sion Treu'und
Glauben im Verkehr (vgl. 11. afdas in der Kassationssehrift selbst
angeführte Urteil BGE 331 209 Erw. -5 i. f.). Dass das Gesetz die
Verwechslungsmöglichkeit bei der Nachmachung, dem Wortlaut nach, nicht
erwähnt, beruht darauf, dass es vom Normalfall ausgehend, annimmt, eine
.Verweehslungs'möglichkeit sei bei der Nachmaehung ohne weiteres gegeben;
Während die Nachahmung nur. dann als Markenrechtsdelikt strafbar sein
soll, wenn sie soweit geht, dass sie die Verwechslungsgefahr schafft,
im übrigen aber, bei genügender Unterscheidbarkeit, ein Eingriff in
die geschützte Marke nicht vorliegt. Nun ist klar, dass bei dein hier
allein in Frage stehenden Einzelakt des Verkaufs ,an: Dr. Thomann und
der Aufschrift Seda"brol auf der s Düte von einer Verwechslungsgefahr in
'? keiner Weise die Rede sein kann, da ja der Käufer
Unterlassung der Zahlung des Müitärpflichtersatzes. N° 46. 341 .
genau-wusste, dass er Isatose, und; nicht Sedobrol bekomme. Was
mündlich zwischen ihm und Sch. ssverhandelt werden ist, bedarf näherer
Aufklärung nicht, da blosse mündliche Versicherungen den Tatbestand
einer L.iarlcenreebis-verletzungf nimmer erfüllen können.
b) Hieraus ergibt sich ohne weiteres,'dass auch ein. Delikt nach Art. 24
litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |
Demnach erkennt der Kassationsfzof: Die Beschwerde wi1d abgewiesen.
11. UNTEÉLASSUNG DER" ZAHLUNG; DES MILITAEPELICHTERSATZES NON pAIEMENT
DE LA TAXE MiLITAIExE
46. Urteil des Eassätionshofes 17011123. Dezember 1925
i. S. Bundesanwaltschaft gegen Spring. _ schuldhafte Nichtbez'amung
des M 111 t' 5 r p 111 e h t e r -· ';satzes Vermagdie nachträgliche
Zahlung Straflosigkeit herbeizuführen ? Bundesgesetz vom 29. März 1901
betreffend die Ergänzung _ desjenigen über den Militärpflichtersatz vom
28. Juni 1878; Bundesgesetz über das Bundess'trafrecht von'1853 Art. 32
bit. a ; Militärorganisation vom 12. April'1907 Art. 'I. T
A. Johann Spring wurde am 4, Mai 1925 vom Richteramt V Bern wegen
schuldhafter Niehtbezahlung des Militärpflichtersatzes für 1924
im Betrage vonl 20 Fr.40 Cts. zu einem Tage Haft und 24 Fr. 45
Cts. Kosten verurteilt,dagegen auf seine 'Appellatien hin durch Urteil
der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ,vom 9. September
1925, freigesprochen, unter Auferlegung weiterer Kosten von 17 Fr 50
Cts., nachdem er inzwischen am 1.August den betreffenden Militär-_
pflichtersatz. geleistet hatte.