300 Staatsrecht.

38. Urteil vom 27. November 1925 i. S. Zuberbühier gegen Appenzell A-Rh.
Art. 46 Abs. 2 BV: Steuerdomizil für Schenkungssteuern.

A. Die in St. Gallen domizilierte und gestorbene Sophie Zuberbühler
hinterliess als Erben u. a. ihre Schwestern Witwe Zürcher in Teufen
(Appenzell A.-Rh.) und Louise Zuherhühler in St. Gallen. Die Erblasserin
hatte in einem Testamente die letztere, mit der sie zusammenlebte,
begünstigt. Infolge eines Formfehlers wurde das Testament ungültig
erklärt. Auf den ihr infolgedessen zukommenden Anteil an der Erbschaft
im Betrag von 15,800 Fr. hat denn Frau Zürcher zu Gunsten der Louise
Zuberhühler verzichtet. Wegen der hierin liegenden Schenkung verlangte
die Landessteuerkommission von Appenzell A.-Rh. von Louise Zuberbühler,
gestützt auf Art. 1, 6 und 8 des Gesetzes betreffend die Erbschafts-,
Vermächtnisund Schenkungesteuer im Kt. Appenzell A.-Rh. vom 30. April
1922, eine Schenkungssteuer von 790 Fr. Louise Zuberbühler beschwerte
sich gegen diese Auflage beim Regierungsrat von Appenzell A.-Rh., weil
sie nicht der appenzellischen Steuerhoheit unterstehe, sie wurde aber
mit Entscheid vom 10. Juli 1925 abgewiesen.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. August beantragt Louise
Zuberbühler beim Bundesgericht, es sei, in Aufhebung der bezüglichen
Entscheide der Landessteuerkommission und des Regierungsrates von
Appenzell A-Rh., der Anspruch des Kantons Appenzell A..-Rh. auf Bezahlung
einer Schenkungssteuer als nichtig zu erklären. Durch den angefochtenen
Anspruch, wird vorgebracht, greife der Kanton Appenzell A.-Rh., in die
Souveränität und die Steuerhoheit des Kantons St. Gailen über.

Doppelbesteuerung N° 38. . 301

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Darin, dass Witwe Zürcher auf ihren Anteil an dem Nachlass ihrer
Schwester Sophie Zuberbühler zu Gunsten ihrer andern Schwester Louise
verzichtet hat, liegt zweifellos eine Schenkung der erstern zu Gunsten
der letztem. Es fragt sich demnach, ob es hundesrechtlich zulässig sei,
dass der Kanton Appenzell A.-'Rh. für diese Schenkung die Bedachte mit
einer Schenkungesteuer belaste. .

2. Die Reknrrentin bestreitet das, weil sie als Bedachte im Kanton
St. Gallen Wohnsitz hat und deshalb der Hoheit des Kantons Appenzell
A.-Rh. nicht unterstehe. Allein der letztere Kanton leitet sein
Steuerrecht nicht aus einer Beziehung zu der Bedachten, sondern
daraus ab, dass die Schenkerin im Kanton Appenzell A. Rh. Wohnsitz
hatte, und die Rekurrentin wird nur als haftbar für den wegen
jener Beziehung der Schenkerin zum Kanton Appenzell A.-Rh. diesem
zustehenden Schenkungssteueranspruch belastet. Nun ist zunächst diese
Inanspruchnahme der Rekurrentin für den Schenkungssteueranspruch nicht
zu beanstanden, wenn dieser Anspruch dem Kanton Appenzell A.-Rh. wegen
seiner Beziehungen zur Schenkerin zusteht. Denn dann ist der Wohnsitz der
Beschenkten für die Entstehung des Steueranspruchs unerheblich und ist
es lediglich eine Frage der Geltendmachung dieses Anspruchs und, Wenn
der Beschenkte in einem andern Kantone wohnt, der Vollziehung, ob die
steuer von diesem verlangt werden könne und erhältlich sei. Allerdings
bestimmt Art. 8 des ausserrhodisehen Gesetzes betr. die Erbschafts-,
Vermächtnis-und Schenkungssteuer, dass steuerpflichtig derjenige sei,
welche nach Massgabe der übrigen Bestimmungen Vermögen erbt oder empfängt.
Dadurch wird aber lediglich der Träger der subjektiven Steuerpflicht für
die in den vorhergehenden Artikeln gegenständlich als steuerpflichtig
erklärten Vorgänge

302 Staatsrecht. (Erbgang und Schenkung) bestimmt. Eine solche Rege-

lung der subjektiven Steuerpflicht verstösst in keiner _

Weise gegen Bundesrecht. Sie findet sich auch in andern ' Gesetzgebungen,
insbesondere in dem von der Rekurrentin angerufenen st. gallischen Gesetz
über die Erbschafts-, Vermächtnisund Schenkungssteuer vom 17. Mai-1911,
das in Art. 1 ausdrücklich für die Entstehung des Steueranspruchs auf
den Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers absteilt, aber in Art. 15
bestimmt : Für die Schenkungssteuer haftet der Beschenkte, geht die
Schenkung ausser den Kanton, so haftet für die betreffende Steuer der
Schenker bezw. dessen Hinterlassenschaft solidarisch mit dem Beschenkten.
Sobald demnach der Steueranspruch als solcher dem Kanton Appenzell
A.-Rh. zusteht, kann davon, dass dieser durch _ die Belastung der im
Kanton St. Gallen wohnhaften Besehenkten in dessen Hoheit über-greife und
damit die Art. 3 und 5 der Bundesverfassung verletze, keine Rede sein,
ganz abgesehen von der Frage, ob die Rekurrentin zur Anrufung dieser
Bestimmungen legitimiert sei. Die Vorschrift, dass die Niedergelassenen
in der Regel unter dem Recht und der Gesetzgebung des Wohnsitzkantons
stehen (Art. 46 Abs. 1
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV), wird vollends zu Unrecht angerufen, weil
sie sich nur auf die zivilrecht-lichen Verhältnisse bezieht, und für
das interkantonale Steuerrecht (Abs. 2) besondere Regeln gelten.

3. So frägt es sich denn nur, ob der Kanton Appenzell berechtigt sei,
die Schenkung, die die Witwe Zürcher ihrer Schwester Fräulein Louise
Zuberbühler machte, zur Schenkungssteuer heranzuziehen. In dieser
Beziehung steht das ausserrhodische Gesetz, wie wohl die meisten oder
alle andern kantonalen Gesetze, auf dem Boden, das die Erbschaftsund
Schenkungssteuer dem Kanton geschnldet wird für Immobilien, wenn sie im
Kanton liegen, und von beweglichem Vermögen, wenn der Erblasser oder
Schenker zur Zeit des Todes oder der Schenkung im Kanton Wohnsitz,
oder mangels eines ander-

Doppelbesteuerunig. N° 38. 303

weitigen Wohnsitzes Aufenthalt hatte. Letzteres ist im appenzellischen
Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus der ganzen
Regelung der objektiven Steuerpflicht. Nachdem in Art. 1 die Vorgänge
genannt sind, die der Steuer unterliegen (Vermögensanfall von Todeswegen
und Schenkung), womit grundsätzlich alle diese Vorgänge steuerpflichtig
erklärt werden, die sich im Kanton Appenzell A.-Rh. abspielen, wird
in Art. 5 erklärt, dass bei Grundstücken die Steuerpflicht bestehe
ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers und Schenkers und dass
ausserhalb des Kantons Appenzell A. Rh. gelegene Grundstücke hierorts
wohnhaft gewesener Erblasser oder wohnhaften Schenker ausser Betracht
fallen. Und in Art. 8 wird gesagt, dass bei Anfall von Todeswegen oder
Schenkung von beweglichem Vermögen die Steuerpflicht ohne Rücksicht
darauf bestehe, wo sich dieses Vermögen befindet, sofern der Erblasser
oder Schenker zur Zeit des Todes oder der Schenkung im Kanton Appenzell
A.-Rh. Wohnsitz oder mangels eines anderweitigen Wohnsitzes Aufenthalt
hatte. Daraus, in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes, der den Bezug
der Steuer ordnetund in Abs. 2 vorschreibt, die Schenkungssteuer werde
durch die Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Schenkers erhoben, ergibt
sich, dass der Kanton Appenzell A.-Rh. die objektive Steuerpflicht für
bewegliches Gut ebenfalls vom Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers
abhängen lässt. Die Frage, ob die Anknüpfung an den Wohnsitz bezw. den
Aufenthaltsort des Schenkers bei beweglichem Vermögen interkantonal,
d. h. wenn der Beschenkte in einem andern Kanton wohnt (oder Wenn sich die
geschenkten Sachen nicht im Kanton befinden, wo der Schenker wohnte),
zulässig sei, ist nun mit Bezug auf die Schenkungssteuer bis jetzt
Weder durch die Praxis der administrativen Bundesbehörden, noch durch
das Bundesgericht gelöst worden ; sie ist noch in einem Entscheide des
Bundesgerichts vom 4. Juli 1907 (AS

304 ' staats-kecke

33 I S. 536) offen gelassen worden. Wohl aber ist für die Erbschaftssteuer
der Grundsatz aufgestellt _und in ständiger Rechtsprechung der
administrativen Bundes'behörden und des Bundesgerichts festgehalten
werden, dass zu deren Bezug für bewegliche Sache der Kanton berechtigt
sei, in dem derrErblasser seinen Wohnsitz hatte (vgl. ULLMER,
Die staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden Nr. 693 und 694; von
'bundesgerichtlichen Entscheidungen u. a. AS 2 S. 18; 10 S. 447 ; 27 I
S. 42; 33 I S. 280; 34 I S. 40) ; das gilt auch für die Besteuerung von
Schenkungen auf den Todesfall (AS 33 I S. 535). Da nun die Besteuerung der
Schenkungen unter Lebenden eine notwendige Ergänzung der Erbschaftssteuer
ist (vgl. z. B. EHEBERG, Finanzwissen-schaft S. 349; SCHÄFFLE, Die Steuern
Bd. II S. 425 ; SCHANZ, Steuern der SchWeiz S. 160) und im wesentlichen
auf dem gleichen gesetzgeberischen Gedanken wie diese beruht, wie sie
denn auch überall insbesondere in ,den schweiz. Steuerverordnungen
im Anschluss an die Erbschaftssteuer und in gleicher Weise geordnet
wird, so muss sie auch hinsichtlich der Behandlung im interkantonalen
Verhältnis der ErbschaftsSteuer gleichgestellt werden, d. h. es ist
bei Schenkungen von beweglichem Gut der Kanton des Wohnsitzes des
Schenkers als steuerberechtigt zu erklären. Auf diesem Boden stehen die
sämtlichen Entwürfe für ein Bundesgesetz betreffend die Doppelbesteuerung
mit Ausnahme desjenigen von 1862, der überhaupt die Erbschaftssteuer
nicht berücksichtigte; insbesondere der Entwurf von Züncnnn und seiner
kritischen Darstellung der bundesrechtlichen Praxis, betreffend das
Verbot der Doppelbesteuerung, Art. 8, der bundesrätliche Entwurf von
1885, Art. 6, (BBl 1885 I S. 562), der SPEISEn'sche Entwurf von 1901,
Art. 10 (Zeitschrift für schweiz. Recht N. F. 21 S. 591), der Entwurf
von BLUMENSTEIN vom Jahre 1913, Art. 14, dem in diesem Punkte nicht nur
Speiser, sondern auch LEO 'WEBER und BURCKHARDT

Pmsfreiheit. N° 39. ss 385 '

in ihren Gutachten beistimmten, und endlich der Entwurf des Bundesgerichts
von 1916, Art. 10. Danach ist denn das Recht des Kantons Appenzell
A.-Rh. die in Frage stehende Schenkung mit der dortigen Schenkungssteuer
zu belegen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden und da, wie schon
ausgeführt, auch dagegen nichts eingewendet werden kann, dass die
beschenkte Rekurrentin mit ,der Steuervbelastet wird, erscheint ihr
Reican als unbegründet.

Denmach erkennf das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. PRESSFRE IHEIT

LIBERTÉ DE LA PRESSE

39. Urteil vom 14. November 1925 i. S. Prank und Kind:. gegen
Regierungsrat St. Gallen.

Art. 55
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 55 Participation des cantons aux décisions de politique extérieure - 1 Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
1    Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
2    La Confédération informe les cantons en temps utile et de manière détaillée et elle les consulte.
3    L'avis des cantons revêt un poids particulier lorsque leurs compétences sont affectées. Dans ces cas, les cantons sont associés de manière appropriée aux négociations internationales.
BV: Die Pressfreiheit wird nur verletzt, wo ein Ge-

meinwesen in Ausübung seiner staatshoheitlichen Befugnisse ein
Presserzeugnls verbietet oder bestraft.

nicht. wo es als Eigentümerin der öffentlichen Plakatanschlagestellen
den Anschlag eines 'Plakates an diesen untersagt (Erw. 2).

Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV : Willkür und Rechtsungleichheit bei Nichtzulassung eines
Plakates (Erw. 3).

A. Auf das am 1. August 1925 in St. Gallen beginnende Kantonalschützenfest
hatte die Vereinigung der Friedensfreunde ein Plakat ausgegeben, das
auf schwarzem Hintergrund einen knieenden Schützen -die Nachbildung des
offiziellen Festplakates darstellt, über welchem ein Totengerippe mit
'Stahlhelm den Kranz hält. Am 22. Juli 1925 verbot der Stadtrat von
St. Gallen

' den Anschlag des Plakats. Gegen dieses Verbot rekur-

AS 51 1 1925 22-
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 51 I 300
Date : 27 novembre 1925
Publié : 31 décembre 1925
Source : Tribunal fédéral
Statut : 51 I 300
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 300 Staatsrecht. 38. Urteil vom 27. November 1925 i. S. Zuberbühier gegen Appenzell


Répertoire des lois
Cst: 4 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
46 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
55
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 55 Participation des cantons aux décisions de politique extérieure - 1 Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
1    Les cantons sont associés à la préparation des décisions de politique extérieure affectant leurs compétences ou leurs intérêts essentiels.
2    La Confédération informe les cantons en temps utile et de manière détaillée et elle les consulte.
3    L'avis des cantons revêt un poids particulier lorsque leurs compétences sont affectées. Dans ces cas, les cantons sont associés de manière appropriée aux négociations internationales.
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
donateur • tribunal fédéral • de cujus • donataire • affiche • question • double imposition • conseil d'état • veuve • hameau • fortune mobilière • souveraineté fiscale • mort • testament • dividende • dévolution de la succession • nullité • constitution fédérale • début • succession
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FF
1885/I/562