272 Steam-echt.

ont, dès lors, un caractére exceptionnel; elles n'existent que
pour autant qu'un texte legal les a consacrées ; elle ne peuvent
avoir d'autre signification que celle qui leur · a été donnée par la
législation fédérale et elles doivent, dans le doute, etre interprétées
restrictivement, le principe de la souveraineté federale dominant 'toute
la matiere.

Il suit de là que le Conseil fédéral, auquel est conÎié 1a haute
surveillance de la gestion des Chemins de fer fédéraux (art. 6 de
la loi du 1er février 1923), est competent pour veiller à la mise
en oeuvre de ladite loi et pour statuer sur les différends que cette
application pourrait faire surgir. En admettant, dans le cas concret,
que l'arrété du Conseil d'Etat du canton de Genève, du 12 décembre 1924,
viele l'art. 23 de la loi en question, le Conseil fédéral n'a, dès lors,
point excédé les pouvoirs qui lui sont conférés et sa decision ne saurait,
par conséquent, étre annulée.

Le Tribunal fédéral pronome :

Les conclusions prises par le Conseil d'Etat du canton de Genève sont
rejetées.

VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE.

___ __

ORGAN ISATION J UD IC IAIRE FÉDÉRALE.

34. Urteil vom 7. März 1925 i. S. Eirtitseh gegen Graubünden
Kantonsgerichtsauss'chuss.

Kautionsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme für die
Aufenthaltsbewilligung an einen schriftenlosen Ausländer. Natur des
dadurch begründeten Verhältnisses zwischen dem Kautionsbesteller und
dem Gemeinwesen. Rückgabe an den Aufenthalter statt an den dritten Hinter-

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34. 273

leger nach Erledigung des Aufenthaltsverhältnisses, und Abweisung der
Klage des Hinterlegers auf Erstattung gegen den Kanton. Anfechtung des
Urteils durch staatsrechtlichen Rekurs, weil zu Unrecht. kantonales
öffentliches Recht statt Bundeszivilrecht (Art. 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
fi. ZGB) anwendbar
erklärt worden sei. _Nichteintreten wegen Möglichkeit der zivilrechtlichen
Beschwerde.

A. Die graubündnerische Verordnung über die Fremdenpolizei bestimmt: '

A r t. 1 2: Sowohl die Gemeindevorstände als die Bezirkskommissäre dürfen
von sich aus nur gegen Hinterlage eines für die Dauer des Aufenthalts
vollkommen gültigen Passes oder Wanderbuchs oder Heimatscheins oder
einer andern gleichbedeutenden AusweissChrift Aufenthaltsbewilligungeu
erteilen. In Ermangelung solcher Ausweisschriften kann die
Aufenthaltsbewilligung, jedoch nur auf jedesmalige Ermächtigung des
Kleinen Rats, auch gegen eine genügende Realoder Personalkaution erteilt
werden. Diesfällige Gesuche sind von dem betreffenden Bezirkskommissär
an die Polizeidirektion zu richten, welche dieselben dem Kleinen Rat
zur Entscheidung und beziehungsweise, zu gleichzeitiger Festsetzung des
Betrags der zu leistenden Kaution ,vorlegen · wird.

Art. 14 Absatz 2:

Kautioneu, wenn solche als Ersatz der Ausweisschriften zugelassen werden,
haben zum Zwecke, den Kanton sowohl als die Aufenthaltsgemeinde gegen die
Folgen einer allfälligen Nichtannahme des Fremden in seiner Heimat, sowie
auch gegen die Nachteile einer möglichen Verarmung sicher zu stellen,
und sollen daher in dem Masse geleistet werden, als die Erreichung dieses
Zweckes erfordert.

Im Jahre 71912 bewarb sich ein R. Drum], Schreiner, österreichischer
Staatsangehörigerin Arosa um die Bewilligung zum Aufenthalt. Sie wurde
ihm gegen Stellung einer Kaution von 500 Fr. zugesichert. Am 4. August
1912 wendete sieh infolgedessen der heutige

274 Staatsrecht.

Rekurrent Leopold Mirtitsch, Finanzbeamter in Klagenfurt, dessen
Frau eine Verwandte des Druml ist, an das bündnerische Justizund
Polizeidepartement mit der ' Anfrage, ob Druml die Kaution aus eigenen
Mitteln aufbringen müsse oder ob sie durch eine andere Person geleistet
werden könne und daher im Besitze derselben bleibe. Das Departement
antwortete am 8. August, dass die Kautionsleistung durch Hinterlegung
von Geld oder annehmbaren Wertschriften geschehen könne ; als Bürgen
Würden nur im Inlande wohnende Personen angenommen; der Kanton
und die Aufenthaltsgemeinde sollten dadurch für die in Art. 14 der
Fremdenpolizeiverordnung erwähnten Fälle sichergestellt werden. Darauf
übermittelte der Rekurrent am 31. August 1912 dem Departement durch
die Post 500 Fr., als für R. Druml, Schreiner in Arosa erforderliche
Kaution und ersuchte um Ausstellung einer Empfangsbestätigung : darin
bitte ich den Namen meiner Frau Josefine Mirtitsch in Klagenkurt
als Erlegerin anzuführen, da sie die Kaution geleistet hat und daher
Besitzerin derselben ist. Weiter erlaube ich mir die Bitte zu stellen,
mich über ein Vorkommnis, das den Verfall der Kaution zur Folge haben
könnte, sofort zu benachrichtigen. Die Standeskasse von Graubünden,
der der Betrag vom Departement überwiesen wurde, stellte am 3. September
1912 dem Reknrrenten eine Quittung zu, worin sie bestätigte c durch
Herrn Leopold Minitsch k. k. Finanzrechnungsrevident in Klagenfurt 500
Fr. als Kaution für schriftenlose Duldung des R. Druml, Schreiner in
Arosa erhalten zu haben.

Druml erhielt dann die Aufenthaltsbewilligung. Kurz nachher verzog er
nach Celerina und von dort im. April 1917 nach Zürich, wo ihm unter
Voraussetzung der Kautionsleistung der Aufenthalt bewilligt wurde. Im
April 1919 meldete er sich hier nach Österreich ab. Seither ist sein
Aufenthalt unbekannt. Auf Begehren des Kreisbureaus 7 Zürich hatte die
Standeskasse Grau-

Organlsation der Bundesrechtspflege. N° 34. 275

bünden am 14. Juni 1917 die hei ihr liegende Kaution zur Verwendung
für den gleichen Zweck der Finanzkanzlei der Stadt Zürich übermittelt,
ohne dabei zu bemerken, dass der Betrag nicht von Druml selbst, sondern
von einem Dritten, dem Rekurrenten, geleistet worden sei. Die Stadtkasse
schrieb infolgedessen die Summe, mit weiteren von Druml selbst geleisteten
Zahlungen, diesem persönlich auf. seinem Hinterlegungsscheine gut und
händigte bei der Abmeldung am 11. April 1919, gestützt auf eine Verfügung
des städtischen Polizeivorstandes, worin festgestellt wurde, dass keine
aus der Kaution zu deckenden Ansprüche bestehen, das Ganze an Druml aus.

Nachdem der Rekurrent auf eingezogene Erkundigungen von diesem
Sachverhalt erfahren hatte, verlangte er von der graubündnerischen
und stadtzürcherischen Behörde die Erstattung des Von ihm hinterlean
Betrages. Die zürcherische Behörde nahm jedoch den Standpunkt ein, dass
sie keine Verantwortlichkeit treffe, nachdem sie infolge des Verhaltens
der bündnerischen Standeskasse von dem Anspruche des Rekurrenten keine
Kenntnis gehabt habe und die Summe als von Druml geleistet habe ansehen
müssen. Ebenso lehnte der Kanton Graubünden die Ersatzpflicht ab.

Der Rekurrent betrat darauf gegenüber demselben den Prozessweg
mit dem Begehren, der Beklagte sei zur Zahlung von 500 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 3. September 1912 an den Kläger zu verurteilen. Der
Bezirksgerichtsausschuss Plessur wies indessen die Klage durch Urteil vom
29. Februar 1924 ab. Eine dagegen erhobene NichtigkeitsbeschWerde des
Rekurrenten hat der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 1. Juli
1924 verworfen.

B. Mit dem vorliegenden, am 27. Dezember 1924 erhobenen staatsrechtlichen
Rekurse verlangt der Rekurrent die Aufhebung des am 29. Oktober 1924
zugestellten Urteils des Kantousgerichtsausehusses und die Gut-

278 Staatsrecht.

heissung der Klage unter Kostenfolge. Als Beschwerdegrund wird Verletzung
von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür und Verletzung klaren Rechtes) geltend gemacht.

' C. Der Kanton Graubünden und der Kantonsgerichtsausschuss haben die
Abweisung des Rekurses beantragt. s

Der Inhalt der Rekursbegründung und der Antwort des Kantons ist, soweit
nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Klage gegen den Kanton Graubünden auf Zahlung von 500 Fr. nebst
Zins seit 3. September 1912 ist vom Rekurrenten als Anspruch auf Rückgabe
des Pfandes wegen Erlöschens des Pfandrechts begründet worden. Sie
beruht auf der Voraussetzung, dass mit der Hingabe der entsprechenden
Geldsumme durch den Rekurrenten und der Annahme durch die Organe des
Kantons im Sinne der vorangegangenen Korrespondenz und des darüber
ausgestellten Empfangscheins ein Pfandvertrag zwischen dem Rekurrenten
als Verpfänder und dem Kanton als Empfänger des Geldes und Pfandgläubiger
zustandegekommen sei. Nachdem das Verhältnis, im Hinblick auf das die
Verpfändung erfolgte, nämlich die AufenthaltSbewilligung an Drum] ein
Ende gefunden habe, ohne dass daraus Ansprüche des Staates oder der
Aufenthaltsgemeinde entstanden wären, für die auf das Pfand gegriffen
werden könnte, habe daher der Kanton gemäss Art. 889
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 889 - 1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
1    Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
2    Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.
ZGB dem Bekurrenten
den hinterlegten Betrag nebst den Zinsen, die er daraus gezogen habe
oder hätte ziehen können, herauszugeben. Die durch Vermittlung der
zürcherischen Behörde erfolgte Aushingabe an Druml könne den Kanton
Graubünden nicht befreien, weil sie an eine zum Empfange nicht berechtigte
Person erfolgt sei.

Beide kantonalen Instanzen haben diese Auffassung abgelehnt. Sie folgern
aus der Natur der Aufenthaltsbe--

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34. 277

wflljgung als eines öffentlichrechtlichen (Administrativ ) Aktes, dass
auch die Pflicht zur Kautionsstellung, als Voraussetzung des Aktes im
Falle der Schriftenlosigkeit, und das durch eine solche Kautionsleistung
begründete Verhältnis zum staat-e ausschliesslich dem öffentlichen
Rechte angehörten. Der Kanton könne deshalb daraus nicht nach den Regeln
des zivilen Pfandrechts noch, weil er sich nicht in der Stellung eines
Gewerbebetriebsinhabers (OR Art. 61) befinde, im Falle einer zu Unrecht
erfolgten Verfügung über die Kaution, wodurch dem Kautionsbesteller
Schaden erwachse, mit einer Schaden-ersatzklage nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR
belangt werden. Vielmehr bestimme sich seine Haftung ausschliesslich nach
kantonalem Recht. Demnach Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden,
Beamten und öffentlichen Angestellten vom 1. Januar 1903 seien aber Klagen
wegen Schadens, der bei Ausübung der öffentlichen Gewalt entstanden
sei, gegen die fehlharen Beamten oder Behördemitglieder zu richten und
auch diese hätten dafür bloss im Falle einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Amtspflichtverletzung einzustehen. Der Kanton hafte nur
insoweit, als der Schadenersatz trotz festgestellter Verantwortlichkeit
von den betreffenden Beamten oder Behördemitgliedern nicht beigetrieben
werden könne. In einer Weiteren eventuellen Erwägung. wird beigefügt,
dass auch eine Verantwortlichkeitsklage auf Grund des Gesetzes Von 1903
keinen Erfolg haben könnte. Der Zweck der Kautionsleistung für Toleranz-

'bewilligungen sei umschrieben durch Art. 12 und 14

der Fremdenpolizeiverordnung. Er lasse sich nur dadurch
erreichen, dass die Kaution der Behörde zu freier Verfügung
überlassen werde. Nebenhestimmungen bei der Kautionsleistung,
die damit im Widerspruch stehen, dürften, weil gegen die zitierten
öffentlichrechtlichen Vorschriften verstossend, nicht zugelassen und
müssten als nichtig betrachtet Werden. Dazu würde aber die Einräumung
eines Mitbestimmungsrechts über die Ver-

278 Staatsrecht.

wendung der Kaution an den Aufenthalter oder den Dritthinterleger gehören,
wie es der Rekurrent in seinem Briefe vom 4. August 1912 beansprucht
habe. Der Kleine Rat habe daher darauf nicht eingehen dürfen,
sondern die Sendung nur in der Weise verwenden können, dass er sie
als gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
für Drum] und demnach als für Rechnung des Druml, als dessen eigene
Leistung erfolgt akzeptiert habe, wenn er nicht die Annahme verweigern
wollte, mit der Begründung, dass eine nur bedingte Kautionsleistung
dem Gesetze nicht entspreche. Sei demnach durch die gegen Kaution
erfolgte Aufenthaltsbewilligung ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem
Kanton und Druml entstanden, so würde dem Rekurrenten aber schon die
Aktivlegitimation zur Verantwortlichkeitsklage fehlen. Es ergehe sich
daraus weiter, dass in der Entgegennahme der Kaution durch den Kleinen
Rat und in deren ÜberWeisung an die Kasseverwaltung zur Ver. wahrung im
erwähnten Sinne, als Eigentum des Drum], keine Gesetzesverletzung gelegen
habe. Dann mangle aber auch einem auf die Tatsache der Rückgabe der
Sicherheit an einen Unberechtigten, nämlich Drum], gestützten Anspruche
des Rekurrenten die'rechtliehe Grundlage. Immerhin lasse sich fragen,
ob es nicht richtiger gewesen wäre, den Rekurrenten darüber aufzuklären,
dass die von ihm gemachten Vorbehalte rechtlich ungiltig seien und, sofern
er sie nicht fallen lasse, die Kautionsleistung nicht angenommen und die
Aufenthaltsbewilligung an Drum} nicht erteilt werden könne. Dem Kanton
müsse es anheimgegeben bleiben zu untersuchen, ob sich mit Rücksicht
hierauf billigkeitshalber ein gewisser Schadensausgleich gegenüber dem
Kläger rechtfertige.

Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse behauptet der Rekurrent
nicht, dass die Verneinung einer Haftung des Kantons für den eingeklagten
Betrag auf Grund des kantonalen öffentlichen Rechts unrichtig und
willkürlich sei. Vielmehr richtet sich die Beschwerde aus-

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34. 279

schliesslich gegen die Annahme, es seien auf die Beziehungen zwischen
den Parteien diese kantonalen Vorschriften anwendbar. Es wird darauf
beharrt, dass durch die Hinterlage des Geldes der Rekurrent zum
Kanton in ein zivilrechtliches Verhältnis, nämlich dasjenige des
Pfandvertrages, getreten sei, weshalb auch die Pflichten des Kantons
gegenüber dem Rekurrenten sich nach den entsprechenden ,Vorschriften
des ZGB (Art. 884 ff.) richten, und in der abweichenden Auffassung
des Kantonsgerichtsausschusses eine Willkür und . Verletzung klaren
Rechts erblickt. Die Rechtsverweigerung, die dem kantonalen Richter
zur Last gelegt wird, würde demnach in der Anwendung kantonalen statt
des in Wirklichkeit massgebenden eidgenössischen Rechts bei Beurteilung
der Streitsache bestehen. Nach Art. 87 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG ist aber diese Rüge
gegenüber letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden in einer Zivilsache
durch zivilrechtliche Beschwerde geltend zu machen. Um eine solche Sache
handelt es sich hier, nachdem mit der Klage ein zivilrechtlicher Anspruch
an den Beklagten behauptet und zur Beurteilung gestellt wird. Auch ist
es nach der unzweifelhaften Fassung. der Bestimmung gleichgiltig, ob der
angebliche Verstoss in der Anwendung kantonalen Z i v i l r e c h t s
statt des eidgenössischen bestehen soll, oder ob gerügt wird, dass das
eidg. Zivilrecht zu Unrecht zu Gunsten kantonalen 6 f f e n t l i c h e
n Rechts beiseitegeschoben worden sei (vgl. z. B. AS 43 II S. 124 ff.,
wo die Anwendung kantonalen öffentlichen Rechts statt der Vorschriften
des Rückkaufsgesetzes auf die Prozessführungsbefugnis der Beamten der
SBB in Betracht kam). Die Zulässigkeit jenes ordentlichen Rechtsmittels
schliesst nach feststehender Praxis den ausserordentlichen und snbsidiären
Rechtsbehelf des staatsrechtlichen Rekurses wegen Ver-letzung von
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV oder von Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Ùbergangsbestimmungen zur BV (Missachtung der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts) aus, sodass auf den vorliegenden

280 Staatsrecht.

staatsrechtlichen Rekurs, der sich ausschliesslich auf den erwähnten
Beschwerdegrund stützt und zu stützen vermag, nicht eingetreten werden
kann.}rls zivilrecht' liche Beschwerde aber erscheint die Eingabe,
abgesehen davon, dass sie ausdrücklich und nur an den Staatsgerichtshof
des Bundesgerichts gerichtet ist, weil nicht innert der Frist des Art. 90
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

OG eingereicht, verspätet.

Zu Handen der kantonalen Verwaltung mag immerhin bemerkt werden,
dass bei Ergreifung des zutreffenden eidgenössischen Rechtsmittels die
Beschwerde hätte geschützt und das angefochtene Urteil aufgehoben werden
müssen. Wenn, gleich der Aufenthaltsbewilligung, auch die Pflicht zur
Kautionsleistung dafür, soweit die Bewilligung bei Schriftenlosigkeit
von einer solchen Sicherstellung gesetzlich abhängt, dem öffentlichen
Rechte angehören mag, so folgt daraus noch nicht, dass dasselbe
auch hinsichtlich der durch die e r f o l g t e Kautionsleistung
begründeten rechtlichen Beziehungen, des Rechtsverhältnisses an der
Kaution zutreffe, sowenig wie bei dem analogen Falle der Kautionen
der Kassenund Materialverwaltungsbeamten für Schädigungen des Staates
durch ihre Amtsführung, wo die Frage insbesondere zur Erörterung
gekommen ist. Vielmehr ist, auch in der Staatsrechtslehre, allgemein
anerkannt, dass wie die Sicherstellungspflicht in den Formen des
Zivilrechts, nämlich der Verpfändung zu e r f ü l l e n ist, auch das
Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Verpfänder hinsichtlich
des bestellten Pfandes ein privatrechtliches, dasjenige eines
zur Sicherung gewisser Vermögensinteressen des Gemeinwesens zu dem
öffent-lichrechtlichen Akte der Aufenthaltsbewilligung, Anstellung im
Staatsdienste usw. hinzutretenden privatrechtlichen Nebenvertrages ist und
dass daher daraus beim Untergange des Pfandrechts infolge Dahinfallens
jenes öffentlichrechtlichen Verhältnisses, ohne dass es pfandgesicherte
Forderungen zur Folge gehabt hätte, ein Recht des Bestellers auf Rückgabe
der Kaution nach

Organisation der Bundesreehtspflege. N° 34. 281 '

den Regeln des Zivilrechts entspringt (vgl. OTTO MAYER, Deutsches
Verwaltungsrecht, 1. Aufl. II S. 262, 2. Aufl. II S. 378; LABAND,
Reichstaatsrecht, 3. Aufl. IS. 410; BORNHAK, Preuss. Staatsrecht,
2. Aufl. II S. 38; ferner hinsichtlich der Prozesskostenbürgschaft,
BGE 43 I S. 38). Das ist von vorneherein klar, wenn ein Dritter die
ZEKaution für den Aufenthalter, Beamten usw. bestellt, da zwischen dem
Dritten und dem Staate ein öffentlichrechtliChes Pflichtverhältnis,
kraft dessen er zu einer solchen Leistung angehalten werden könnte,
überhaupt nicht besteht. Es kann aber auch dann nicht anders sein, wenn
die Kautionsleistung vom Kautionspflichtigen selbst (hier dem Bewerberum
die Aufenthaltsbewilligung) ausgeht. Nur diese Auffassung führt denn auch
zu befriedigenden Ergebnissen, während die Unterstellung der Haftung
des'siStaates aus der Pfandannahme unter die öffentlichrechtlichen
Vorschriften über Schadenszufügung bei Ausübung der Staatsgewalt da,
wo der Staat wie in Graubünden eine Haftung für solchen Schaden nur
in sehr beschränktem Umfange anerkennt, Folgen hätte, die sich mit den
Anforderungen der Gerechtigkeit und der guten Treue augenscheinlich nicht
vertragen. Als Verpfändungsvertrag, Pfandrechtsbegründung aufgefasst,
untersteht aber die Kautionsbestellung durch Hinterlegung von Geld
oder Wertsachen in Bezug auf die daraus sich ergebenden Rechte und
Pflichten, weil; das Pfandrecht ein durch das eidgenössische Recht
geregeltes Rechtsinstitut ist, den einschlägigen Vorschriften des
ZGB, insbesondere Art. 884 kk. öffentlichrechtlicher Natur ist dabei
höchstens die Frage, ob eine Forderung des Gemeinwesens der in Art. 14
der Fremdenpolizeiverordnung erwähnten Art, für die auf die sisiKaution
(das Pfand) gegriffen werden kann, entstanden sei. Eine Entscheidung der
zuständigen Verwaltungsbehörde, die die Existenz einer solchen Forderung
(wegen Auslagen, die für den Aufenthalter aus öffentlichen Mitteln
gemacht werden mussten) feststellt,

AS 51 I 1925 20

282 Staatsrecht.

wird daher für den mit der Klage auf Rückgabe des Pfandes befassten
Zivilrichter verbindlich sein und zur Abweisung der Klage führen
müssen. An der zivilrechtlichen Natur dieser Klage und des durch die
Kautionsbestellung begründeten Verhältnisses selbst und damit an der
Haftung des Kantons für die Rückgabe bei Dahinfallen des Pfandrechts nach
zivil (pfand )rechtlichen Regeln und nicht nur nach den Grundsätzen des
öffentlichrechtlichen Schadensausgleichs wird dadurch nichts geändert.
Mit der Ablehnung der öffentlichrechtlichen Natur des Bestellungsaktes
fällt zugleich die vom Kantonsgericht aus dieser Konstruktion gezogene
Folgerung, dass die Zahlung des Kautiousbetrages durch einen Dritten vom
Kanton nur als für Rechnung des Anfenthalters als Kautionspflichtigen,
als dessen Leistung erfolgt angenommen werden könne und dass eine
vom Dritten bei der Zahlung getroffene abweichende Bestimmung nichtig
sei. Aus dem Zwecke der nach dem Gesagten in der Hinterlegung liegenden
privatrechtlichen Verpfändung (bei Geld in Gestalt des sog. pignus
irregulare), zur Sicherung gewisser öffentlichrechtlicher Forderungen des
Gemeinwesens zu dienen, ergibt sich jene Folgerung keineswegs. Ihm ist
Genüge getan, sobald dem Kanton an dem. hinterlegten Betrage dieselben
Sicherungsrechte eingeräumt werden, wie sie ihm an einer vom Aufenthalter
selbst gestellten Kaution zugestanden haben würden, was hier der Fall
war. Tatsächlich hat Übrigens die kantonale Verwaltung die Zahlung des
Rekurrenten beim Empfange im September 1921 nicht als Leistung des Drum]
behandelt; sie hat den Empfangschein darüber nicht dem Druml, sondern
dem Rekurrenten zugestellt und den Betrag ausdrücklich als von ihm für
die schriftenlose Duldung des Drum] geleistete Kaution bezeichnet,
worin unzweideutig die Anerkennung lag, dass er und nicht Druml als
der Verpfänder anzusehen sei. Nach den vorangegangenen Korrespondenzen,
insbesondere dem. Briefe des Rekurrenten vom 31. August 1912

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 35. 283

wäre auch eine Annahme in anderem Sinne, falls man sich auf den
richtigen Boden des privatrechtlichen Charakters des Geschäftes stellt,
gar nicht möglich gewesen, wenn überhaupt die für den Pfandvertrag
notwendige Willensübereinstimmung und damit ein Recht des Kantons an
der Summe zustande kommen sollte. Die Weiterleitung der Kautionssumme
an die Behörden der Stadt Zürich hätte daher den Kanton ,Grauhünden
von den Pflichten aus dem Pfandvertrage höchstens befreien können,
wenn sie unter Bezeichnung des Rekurrenten als Bestellers der Kaution
und Ansprechers daran erfolgt Wäre. Schon das Kantonsgerieht hat
denn auch der kantonalen Verwaltung eine gewisse schadloshaltung aus
Billigkeitsgründen nahegelegt. Nach den vorstehenden Erwägungen würde
es sich bei der Erstattung der 500 Fr. nebst üblichen Depotzinsen an
den Rekurrenten nicht bloss um einen Akt der Billigkeit-, sondern um
die Erfüllung einer einfachen'und klaren Rechtspflicht handeln.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.

35. Urteil vom 15. Juli 1925 i. S. Jochum gegen Kleiner Rat von
Graubünden.

Art. 160 u
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
. 162 OG : Endurteil = letztinstanzliches kantonales
Sachurteil. (Erw. 1 i. f.)

Die Kassationsbeschwerde ist gegen das Sachurteii zu richten, auch wenn
die betreffenden Rügen mit ausserordentlichem kantonalem Rechtsmittel
gegen dieses Sachurteil hätten geltend gemacht werden können; (Art. 170
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
OG
(Erw. 1 i. f.)

insoweit ist gegenüber dem Rechtsmittelentscheid auch der staatsrechtliche
Rekurs ausgeschlossen. Art. 182
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
OG (Erw. 2.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 I 272
Datum : 07. März 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 I 272
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 272 Steam-echt. ont, dès lors, un caractére exceptionnel; elles n'existent que pour


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 87  90  160u  170  182
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
ZGB: 884 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
889
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 889 - 1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
1    Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
2    Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.
BGE Register
43-I-34
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufenthaltsbewilligung • pfand • weiler • geld • schaden • pfandvertrag • kantonales rechtsmittel • frage • bundesgericht • departement • schreiner • richtigkeit • empfang • nichtigkeit • duldung • beschwerdegrund • brief • rechtsmittel • bundesrechtspflegegesetz • 1919
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