240 Staatsrecht.

Bankverwaltung ist die Beteiligung vollzogen worden und könnte durch
eine Volksabstimmung, die sie desavouieren würde, nicht mehr rückgängig
gemacht werden. Es bliebe, soweit dadurch das Gesetz verletzt worden sein
sollte, höchstens ein Verantwortlichkeitsanspruch gegen die fehlbaren
Bankorgane. Auch einem solchen entziehen übrigens die Rekurrenten,
insofern es die angebliche Missachtung der Eisenbahngesetzgebung
betrifft, selbst den Boden, wenn sie ausführen, dass diese Erlasse nur die
Beteiligungen des Staates selbst, nicht die auf Rechnung der Kantonalbank
eingegangenen hätten regeln wollen. Die Gesetzesverletzung wird im
Rekurse nicht sowohl in der ursprünglichen Mitwirkung der Kantonalbank
bei der Finanzierung als in der Übernahme der Papiere auf das staatliche
Stammvermögen ohne Gesetzesrevision erblickt. Diese Rüge aber fällt
mit dem Augenblicke, wo man die Frage des rechtlichen Verhältnisses der
Kantonalbank zum Staate in der oben erwähnten Weise löst. '

5. Lässt sich die Erledigung der Angelegenheit durch den Grossen Rat in
eigener Kompetenz somit nach den drei Richtungen, in denen diese Kompetenz
von den Rekurrenten bestritten wird, mit sachlichen Gründen vertreten und
vor der Verfassung halten, so kann es aber nichts verschlegen, ob für die
gedachte Art der Behandlung bei einzelnen Ratsmitgliedern oder vielleicht
sogar einer grösseren Zahl derselben noch andere Gründe, Opportunitätsoder
politische Rücksichten bestimmend waren. Selbst wenn dem so sein sollte,
vermöchte dies den gefassten Beschluss nicht zu einem willkürlichen
und gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossenden zu machen (AS 47 I S. 219-20). Darin,
dass für die eventuelle Aufnahme eines Anleihens zur Bewirkung der durch
Ziff. 3 des Beschlusses vorgesehenen Zuweisungen die Volksabstimmung
vorbehalten worden ist, liegt kein Widerspruch zur grundsätzlichen
Stellungnahme der Behörde. Denn damit würde die Angelegenheit in ein neues
Stadium, die Über-Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. ZU

nahme von Schuldverbindlichkeiten gegenüber Dritten treten. Hiefür
ist aber eben, soweit sie die gedachte Natur eines Anleihens hat,
die Zustimmung des Volkes durch eine besondere Verfassungsvorschrift
(Art. 6 Ziff. 5 KV) gefordert wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

VII. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONFLITS DE COMPÉTENCE ENTRE LA CONFÉDÉRATION ET. UN CANTON

32. Urteil vom 15. Juli 1925 i. S. Basellandschaft, Landrat, gegen
Bundesrat.

Bundesrätliehe Expropriationsbewilligung für den Bau einer
Hochspannungsleitung zur Energieausfuhr, gestützt auf Art. 43 und 50
ElG. Kompetenzkonfliktsbeschwerde eines Kantons, dessen Gebiet von der
Leitung durchzogen wird, mit der Behauptung : ]. dass die Befugnis des
Bundes zur Erteilung des Expropriationsrechts nach Massgabe dieser
Vorschriften sich nur auf Leitungen beziehe, die der Versorgung des
Inlandes mit Energie dienen; ?. eventuell das vom Gesetz für die
Expropriation aufgestellte Erfordernis eines öffentlichen Interesses
an dem Werke missbrauchlicher Weise als erfüllt betrachtet werden
Wäre. Abweisung.

A. Die NordostschWeizerischen Kraftwerke Aktiengesellschaft mit Sitz in
Baden (im Folgenden als N. 0. K. bezeichnet) haben am 16. April 1924 vom
Bundesrat die Bewilligung erhalten, aus ihren Anlagen normalerWeise 11,000
kw, mit ausnahmsweiser Erhöhung auf 15,000 kw an die Force motrice du
HautRhin S. A. in Mülhausen und an die Electricité de Strasbourg S. A.
in Strassburg abzugeben. Durch

242 Staatsrecht.

einen weiteren Beschluss vom 6. Februar 1925 hat ihnen sodann der
Bundesrat für die Erstellung der hiezu nötigen Hochspannungsleitung von
der Zentrale Beznau über Magden, Olsberg, Giebenach, Dingrain, Pratteln,
Münchenstein, Bottmingen (Gebiet der Kantone Aargau und Baselland) bis
zur schweiz,-elsässischen Grenze bei Allschwil das Expropriationsrecht
nach Massgabe von Art. 43und 50 Abs. 2 des BG vom 24. Juni 1902 über die
elektrischen Starkund Schwachstromanlagen (BIG) erteilt und verfügt,
dass die Entschädigungsforderungen der Expropriaten im Streitfall der
eidg. schätzungskommission zur Erledigung vorzulegen seien.

Dem Entscheide waren mehrfache Eingaben des Regierungsrats von Baselland,
beteiligter Gemeinden und Privater, des Verkehrsvereins Baselland, der
Sektion Basel der Vereinigung für Heimatschutz sowie Gegeneingaben,
namentlich eine solche der Regierungen der Kantone Zürich, Aargau,
Thurgau, Schaffhausen, Glarus und Zug, in deren Händen sich die Aktien
der N. 0. K. befinden, vorangegangen. Der Regierungsrat von Baselland
verlangte in erster Linie die Abweisung des Expre-priationsgesuches,
event. erhob er auch Einsprache gegen das Trace der Leitung. Zur
Begründung des Hauptstandpunktes machte er, von Erwägung ästhetischer
und oppertunistischer Natur abgesehen, in rechtlicher Beziehurg
geltend : Die Bewilligurg der Stromausfuhr sei für die Erteilung
des Expropriationsrechts nicht präjudiziell. Voraussetzung einer
solchen Bewilligung bilde nach dem Wasserrechtsgesetz Art. 8 und der
bundesrätlichen Verordnurg vom 1. Mai 1918 lediglich negativ dass das
öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt Werde, während
die Einräumurg des Ex-

propriationsrechts an den positiven Nachweis geknüpft .

sei, dass das auszuführende Werk im Interesse des öffentlichen Wohles
geschaffen werde. Ein solches Interesse der Schweiz oder eines
erheblichen Teiles derselben, kurz des Landes, an dem Werke fehle
hier. EsKompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 243

widerstreite den Interessen der Schweiz, grosse Strommengen zu billigen
Preisen an das Ausland abzugeben und so der ausländischen Industrie die
Unterbietung der schweizerischen zu erleichtern. Die Leitung würde mitten
durch eine blühende und im Aufschwung begriffene Gegend führen und nicht
nur die Bewirtschaftung von Grund und Boden erschweren und wertvollen Wald
verunstalten, sondern auch die Bautätigkeit und damit die industriellen
Entwicklungsmöglichkeiten in dem betroffenen Gebiete in starkem Masse
hemmen. Das Interesse der N. 0. K. an der Energieausfnhr und an der
Erstellung der Leitung sei ein rein fiskalisches, das die Expropriation
nicht zu rechtfertigen vermöge. Aus der Entstehungsgeschichte des ElG
gehe denn auch hervor, dass unter den Einrichtungen zur Fortleitung und
Verteilung der elektrischen Energie in Art. 43 nur solche Zu verstehen
seien, welche der Abgabe von Strom im Inland dienen. Das Problem der
Kraftausfuhr sei damals schon aus technischen _ Gründen noch nicht
aktuell gewesen. '

Der Beschluss des Bundesrates weist diese Einwendungen mit
folgenden Erwägungen zurück: durch die in Art. 43 ElG vorgesehene
Expropriationsbefugnis habe der Gesetzgeber die Errichtung elektrischer
Anlagen als im allgemeinen Interesse liegend erleichtern und be-stehende
Elektiizitätswerke sowie die elektrische Industrie überhaupt
fördern wollen. Dabei mache es grundsätzlich keinen Unterschied,
ob Inhaber der Anlage eine staatliche, kommunale oder private
Unternehmung sei. Im Gegensatz zu den Eisenbahnen, die ohne weiteres
mit dem Expropriationsrecht ausgestattet seien, stehe dieses aber den
Elektrizitätswerken nicht unter allen Umständen zu. Der Bundesrat könne
es ihnen nur erteilen, wobei er von Fall zu Fall prüfen werde, ob ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Anlage bestehe. Hinsichtlich
der Art dieses Interesses enthalte das Gesetz keine einschränkenden
Bestimmungen. Ins-

244 sie-We

besondere lasse sich ihm nicht entnehmen, dass es den
Expropriationsanspruch davon hätte abhängen lassen Wollen, ob die
Energie an inländische Abnehmer abgegeben werde. Dass man entgegen
der Behauptung der Einsprecher schon im Jahre 1901 an die Möglichkeit
der Kraftübertragung auch auf grössere Entfernungen, namentlich über
die Landesgrenzen hinaus, gedacht habe, gehe aus der Gesetzesberatung
hervor. Der hier in Frage stehenden Kraftübertragungsleitung komme
nun unzweifelhaft eine solehe erhebliche allgemeine Bedeutung zu. In
dem die Kantone Zürich, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Glarus und den
grössten Teil der Kantone Zug und Schwyz, St. Gallen und Appenzell
umfassenden Absatzgebiete der N. 0. K. fänden sich, wie bei den grossen
Elektrizitätswerken' überhaupt, eine Reihe von Abnehmern, die selbst
Wasserkraftanlagen mit schwankendem Wasserzufluss besitzen und Strom nur
bei Wassermangel in ihren Anlagen beziehen. Diese Aushilfskraftlieferungen
hätten gerade. bei den N. 0. K. einen sehr grossen Umfang: schwanke doch
die Belastung in ihrem Netze je nach nasser oder trockener Witterung um
20 25,000 kw. Sie seien für das liefernde Werk sehr ungünstig, weil die
Maschinenleistung das ganze Jahr zur Verfügung gehalten werden müsse,
während sie nur zeitweise beansprucht werde. Die Ausfuhr ins Ausland
ermögliche den Werken, in den Zwischenzeiten die überschüssigen, sehr
erheblichen Energiemengen zu verwerten, was bei solcher niehtständiger
Abgabe im Inlande nur sehr beschränkt möglich sei. Das dabei eine gewisse
Mindestmengefest und nicht nur bei Überschuss im Lande abgegeben werden
müsse, sei unvermeidlich, weil sonst die ausländischen Verbraucher sich
nicht dazu entschliessen würden, die teuren Übertragungsanlagen von der
schweizerischen Grenze nach ihrem Absatzgebiete zu erstellen. Fielen
die Einnahmen aus der Ausfuhr weg, so müsste dies notwendigerweise
verteuernd auf den Preis des im InlandKompetenzkonfllkte zwischen Bund
und Kantonen. N° 32. 245

abgegebenen Stromes wirken, was nicht im Interesse , der einheimischen
Volkswirtschaft liege. Einzig die Ausfuhr gestatte es ferner,
bei der Errichtung neuer Kraftwerke denjenigen Teil der gewonnenen
Energie abzusetzen, für den im Inland nicht sofort Abnehmer vorhanden
seien. Die Existenz von Kraftwerken aber, deren Leistungsfähigkeit
über den augenblicklichen ständigen inländischen Bedarf hinausgehe,
sei nötig, um über die Zeiten starken Wassermangels hinwegzukommen,
indem die Behörden während solcher die Ausfuhrmengen herabsetzen und
dem. inländischen Verbrauch zufiîhren können. Bloss auf den letzteren
eingestellte Werke vermöchten bei aussergewöhnlicher Trockenheit auch
ihn nicht mehr zu befriedigen. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der
Exportleitungen für die Schweiz erhelle zudem daraus, dass sie heute
die Einfuhr mit Dampf erzeugter elektrischer Energie aus dem Auslande
nach der Schweiz vermittelten und so dazu beitrügen, der einheimischen
Industrie über die Wasserklemme wegzuhelfen. Schon der Betrieb eines
Elektrizitätswerkes an sich könne übrigens als Zweck angesehen werden, der
Förderung verdiene, selbst wenn die erzeugte Kraft, im Rahmen der dafür
bestehenden gesetzlichen Beschränkungen, ausgeführt werde. Gerade diese
Ausfuhr vermöge für die Schweiz und ihre Wirtschaft unter Umständen einen
wertvollen Kompensationsgegenstand abzugeben. Dass den N. 0. K. daraus
nebenbei auch privatwirtscbaft-liche Vorteile erwüchsen, sei unerheblich,
zumal die Gesellschaft aus öffentlichen Mitteln errichtet worden und
ein ganzes Gebiet der Nordostund OstschWeiz an deren Lebensfähigkeit
und Gedeihen unmittelbar und mittelbar interessiert sei. Die Nachteile,
die dem Kanton Basellland bezw. seiner Bevölkerung aus der neuen Leitung
entstehen, sollen nicht verkannt werden. Sie seien aber wesentlich
geringer als der Schade, den die Allgemeinheit, insbesondere in dem
grossen, über zahlreiche Kantone sich erstreckenden Stromabsatzgebiete der

246 Staatsrecht.

N. 0. K. durch die Verhinderung der Kraftausfuhr bei Verweigerung
des Expropriationsrechts für den Leitungsbau erleiden würde. Den
betroffenen Grundeigentümern werde zudem ihr Schade nach Massgabe des
Expropriationsgesetzes voll ersetzt werden müssen. Dazu komme, dass die
Abweisung des Expropriationsgesuches tatsächlich die Ausfuhrbewilligung
vom 16. April 1924 illusorisch machen würde. Wenn damals erklärt
worden sei, dass die Frage des Expropriationsrechtes für die Leitung
unpräjudiziert bleibe, so habe damit nur festgestellt werden sollen, dass
hierüber in einem anderen Verfahren zu entscheiden sei, nicht dass der
Ausfuhrbewilligung überhaupt ein Einfluss auf jene Frage nicht zukommen
könne. Sobald ein gewisses öffentliches Interesse an der Erstellung
der Leitung, wie hier, nachgewiesen werden könne, würde es sich zum
mindesten sonderbar ausnehmen, wenn dieselbe Behörde, welche die Ausfuhr
bewilligte, sie hinterher durch Verweigerung des Expropriationsrechts
tatsächlich verunmöglichen würde. Im vorliegenden Falle werde ausserdem
die Leitung später neben dem Exporte auch der Verbindung mit den noch
zu erstellenden Rheinkraftwerken dienen und so einem im allgemeinen
volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Kraftausgleich gestatten
Die Frage, ob die Expropriation auch für die Zwecke der Kraftausfuhr
gewährt werden könne, sei übrigens vom Bundesrat schon wiederholt zu
entscheiden gewesen und jedesmal bejaht worden, so u. a. im Jahre 1913
für die Hochspannungsleitung der Kraftwerke Beznau Löntsch, von Beznau
über Anwil nach Schönenbuch, wo der Regierungsrat von Baselland sich
dem Expropriationsgesuche ebenfalls aus ähnlichen Gründen wie heute
widersetzt'habe. '

Den Einwendungen gegen das Trace wurde in gewissem Umfang durch die
Anordnung von Varianten gegenüber den Expropriationsplänen Rechnung
getragen und auch im übrigen die Einräumung des Expropriationsrechts
noch an verschiedene Auflagen und Bedingungen geknüpft,

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 247

diehier als für den Entscheid des Bundesgerichts unwesentlich übergangen
werden können. So sollen u. a. die N. 0. K. verpflichtet sein, auf
Verlangen der Regierung von Baselland dem Kanton bezw. den im Kanton
Energie verteilenden Elektras Strom zu Preisen und Bedingungen zu
liefern, die unter gleichen Verhältnissen nicht ungünstiger sein dürfen,
als sie die jeweiligen ausländischen Abnehmer geniessen, sofern diese
Lieferungen ohne Beeinträchtigung der sonstigen Lieferungepflichten der
N. 0. K. im Inlande geschehen können.

B. Mit Eingabe vom 6. April 1925 hat darauf der Regierungsrat von
Baselland, aus Auftrag und namens des Landrats, beim Bundesgericht
den Kompetenzkonflikt nach Art. 175 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG anhängig gemacht und
beantragt, es sei festzustellen, dass der Bundesrat zur Erteilung des
Expropriationsrechts an die N. 0. K. nicht si zuständig gewesen sei, dass
die Befugnis hiezu vielmehr für das Gebiet von Baselland ausschliesslich
dem Landrate dieses Kantons zustehe ; der Beschluss des Bundesrates
vom 6. Februar 1925 sei deshalb, soweit er sich ' auf die Erteilung
des Expropriationsrechts auf basellandschaftlichem Boden bezieht,
aufzuheben. .

Gleichzeitig ist gestützt auf Art. 85 Ziff. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
BV auch bei der
Bundesversammlung Beschwerde eingelegt worden mit .dem Begehren,
diese möge den Bundesrat einladen, auf den Beschluss vom 6. Februar
1925 zurück-' zukommen und auf das Expropriationsgesuch der N. 0. K.
wegen Inkompetenz nicht einzutreten, event. es mangels Vorliegens eines
öffentlichen Interesses abzulehnen oder den Entscheid so zu fällen,
dass die Schädigung der ss basellandschaftlichen Interessen auf ein
Mindestmass beschränkt werde.

Die Begründung der Kompetenzkonfliktsbeschwerde an das Bundesgericht
stützt sich in erster Linie auf ein Rechtsgutachten von Prof. Fleiner
in Zürich, das in Übereinstimmung mit der vom Regierungsrat schon früher
vertretenen Auffassung zum Schlusse kommt;

248 ' Staatsrecht.

das ElG stelle die Expropriation den Inhabern von Starkstromanlagen nur
für die Versorgung der einzelnen Teile des Landes mit elektrischem Licht
und elektrischer * Kraft zur Verfügung. Zu dieser Auslegung führten nicht
bloss die Beratungen über die Gesetzesvorlage in der Bundesversammlung
und die Anrufung von Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
BV im Eingange des Gesetzes, sondern auch
Art. 43 desselben selbst. Wenn hier das gleiche Expropriationsrecht
auch zu Gunsten der Bezüger elektrischer Energie vorgesehen werde,
so trete darin der Zusammenhang der ganzen Vorschrift mit jenem Zwecke
als rechtfertigendem Grunde der Expropriation klar zu Tage. Er zeige
sich auch darin, dass die Expropriationsbefugnis dem Erzeuger wie
dem Verbraucher von Energie nicht ein für alle Male zustehen solle,
sondern es dazu eines Entscheides des Bundesrates bedürfe,' womit
dieser angewiesen worden sei, in jedem einzelnen Falle zu prüfen,
ob das vom Gesetzgeber als Bedingung dafür vorausgesetzte allgemeine
Interesse an der Erstellung der Einrichtung auch wirklichvorhanden
sei. Solange deshalb die BundesVersammlung nicht auf Grund von Art. 1
des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von
Privatrechten von 1850 (ExprG) durch besondern Beschluss dieses Gesetz
auch auf" die Einrichtungen zur Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland
als anwendbar erklärt habe, könne das Expropriationsrecht zu Gunsten
solcher Einrichtungen nur nach Massgabe des kantonalen Rechts von den
kantonalen Behörden verlangt werden. Der Beschluss des Bundesrates vom
6. Februar 1925 greife in diese kantonale Kompetenz ein und könne durch
Erhebung des Kompetenzkonflikts beim Bundesgericht angefochten werden. .

Ein zweiter Teil der Beschwerdebegründung ist dem Nachweise gewidmet,
dass ein solcher Kompetenzüberé griff selbst dann vorliegen Würde,
wenn man die Gesetzesauslegung des Gutachtens ablehne. Voraussetzung
der Expropriationsbewilligung wäre dann noch immer das

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 249

Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erstellung der
Leitung. Dieses Erfordernis sei hier vom Bundesrat zu Unrecht als erfüllt
betrachtet worden. Und zwar handle es sich nicht nur um eine unrichtige
Würdigung der Umstände, sondern um einen eigentlichen Missbrauch des
dem Bundesrat bei der Entscheidung darüber zustehenden Ermessens. Nach
Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
, 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV hätten aber die Kantone Anspruch auf Anerkennung ihrer
bundesgewaltsfreien Sphäre durch den Bund. Diese Sphäre reiche ihrerseits
soweit, als sienicht durch die BV oder ein Bundesgesetz beschränkt
sei. Die miss,bräuchliche Ausdehnung einer durch die Bundesgesetzgebung
dem Bunde eingeräumten Kompetenz enthalte demnach zugleich einen Eingriff
in die kantonale Staatshoheit, gegen den der Kanton nach Art. 175 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

OG das Bundesgericht anrufen könne. In diesem weiteren Sinne werde denn
Art. 113 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV auch von BURCKHARD, Kommentar S. 789 ff. ausgelegt,
und das Bundesgericht habe sich im Urteile i. S. des Kantons Wallis
gegen die Eidgenossenschaft (AS 40 I S. 530), im Gegensatz zu ältern
Entscheidungen, ebenfalls auf diesen Boden gestellt. Im vorliegenden Falle
gehe aber der Entscheid des Bundesrates selbst dann offenbar über den
Rahmen des ElG hinaus, wenn man die tatsächlichen Annahmen, auf die er
sich stütze, als zutreffend gelten lasse wollte. Es sei ein in Theorie
und Praxis des Expropriationsrechts allgemein anerkannter Grundsatz,
dass blosse fiskalische Interessen niemals die für die Expropriation
erforderliche Voraussetzung der För derung des öffentlichen Wohles
erfüllen können, auch dann nicht, wenn die Expropriation zu Gunsten
eines im übrigen öffentlichen Unternehmens verlangt werde. Umsoweniger
dürfe das ExPropriationsrecht einem Privatunternehmer zu Gunsten seiner
finanziellen Interessen zur Verfügung gestellt werden. Die N. 0. K.
seien aber nach ihren Statuten eine gewöhnliche Aktiengesellschaft,
die Kraftwerke betreibe und die gewonnene

'AS 51 I 1925 18

250 s Staatsrecht.

Energie wie jedes andere private Unternehmen verwerte. Und die von ihnen
angestrebte Kraftausfuhr _ diene zunächst ausschliesslich finanziellen
Zwecken der

.Gesellschaft, der Erziehlung eines höheren Gewinnes. Dass dadurch
vielleicht festgestellt sei es keineswegs eine Verbilligung des
Inlandstromes erzielt oder doch dessen Verteuerung hintangehalten werden
könne, ändere daran nichts und könne als bloss indirekte Rückwirkung nicht
dazu führen, jener Einnahmevermehrung den Charakter eines öffentlichen
Interesses zuzusprechen. Anders wäre es höchstens, wenn durch die
Abweisung des Expropriationsgesuches das Fortbestehen der Gesellschaft
in Frage gestellt und so die Versorgung des Inlandes mit Energie eine
Einhusse erleiden wiirde. Etwas derartiges werde aber im Entscheid
des Bundesrates nicht behauptet. Auch die Ausfuhrbewilligung dürfe aus
dem schon in der Einsprache an den Bundesrat geltend gemachten Grunde
nicht zur Rechtfertigung der Expropriation herangezogen werden. In dem
betreffenden Beschlusse vom 16. April 1924 sei denn auch ausdrücklich
betont worden, dass sie hiefür kein Präjudiz schaffen solle. Heute werde
daraus doch ein Argument für die Erteilung des Expropriationsreehts
hergeleitet Eine solche Beweisführung sei rechtswidrig .

C. Der Bundesrat hat Abweisung der Klage v beantragt. Er bestreitet,
dass die Befugnis des Bundes zur Erteilung des Expropriationsrechts nach
Art. 43 BIG sich auf Fortleitungsund Verteilungseinrich-tungen beschränke,
die der Versorgung des Inlandes mit elektrischer Energie dienen. Ob im
übrigen, hievon abgesehen, an der Erstellung der Leitung ein öffentliches
Interesse bestehe, sei eine Frage, die für die materielle Erledigung
des Expropiiationsgesuches von Bedeutung sein könne, nicht aber für die
Bestimmung der Behörde, von der diese Erledigung, die Entscheidung über
Gewährung oder Verweigerung der Expropriation auszugehen habe. Einzig
wegen zu Unrecht erfolgter Bean-

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 251

spruchung dieser Kompetenz könnte aber das Bundesgericht im Verfahren
nach Art. 113 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV, 175 Ziff. ] OG angerufen werden. Die
Entscheidungskompetenz der Bundesbehörde, des Bundesrats, sei mit
der Tatsache ohne weiteres gegeben, dass das Gesuch vom Inhaber einer
Starkstromanlage oder Bezüger elektrischer Energie für Einrichtungen zur
Fortleitung und Verteilung der Energie im Sinne von Art. 43, 45 ElGr
gestellt werde. Nicht einmal die materielle Gutheissung des Gesuches
hänge von der behaupteten Voraussetzung ab, dergestalt dass neben
den eben erwähnten Erfordernissen noch der Nachweis eines weiteren,
bestimmt gearteten öffentlichen Interesses am Zustandekommen gerade des
konkreten Werkes verlangt würde. Die einzige gesetzliche ISchranke für
den materiellen Entscheid finde sich in Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes,
wonach die Exprepriation gegenüber einsprechenden Grundeigentümern nur
bewilligt werden solle, Wenn eine Änderung des Tracés ohne erhebliche
technische Inkonvenienzen oder unverhältnismässige Mehrkosten oder
ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht möglich sei. Der
Gesetzgeber überlasse es also dem Ermessen der entscheidenden Behörde,
von welchen Voraussetzungen sie im übrigen die Bewilligung des Gesuche
abhängig machen wolle. Wenn der Bundesrat bisher in der Praxis darauf
abgestellt habe, ob die Anlage nach Art, Grösse und Zweckbestimmung von
erheblicher wirtschaftlicher oder öffentlicher Bedeutung sei, so sei
dies eine Richtlinie, die er sich selbst für seinen Entscheid gezogen
habe, aber keine Bedingung seiner Zuständigkeit noch auch nur ein vom
Gesetz aufgestelltes notwendiges Erfordernis des Exprepriationsanspruchs.
An jene Richtlinie habe der Bundesrat sieh auch hier gehalten. Nicht wegen
der geschäftlichen Interessen der N. 0. K., sondern wegen des allgemeinen
Interesses des Landes an einer rationellen Elektrizitätswirtschait,
insbesondere an einer genügenden Versorgung mit elektrischer Energie
sei die Ex--

252 Staatsrecht.

propriation bewilligt worden. Auch die Inkonvenienzen, die dem Kanton
Baselland bezw. seiner Bevölkerung aus der Erstellung der Leitung
entstehen, habe der Bundesrat * gewürdigt, aber als nicht hinlänglich
stark befunden, um gegen jenes allgemeine Interesse aufzukommen Der
angebliche Widerspruch zwischen dem Vorbehalte bei der Ausfuhrbewilligung
und der Begründung des heute angefochtenen Entscheides habe jedenfalls
mit der Kompetenzfrage nichts zu tun.

D. Die N. 0. K., denen ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten
worden ist, haben sich dem Antrag auf Abweisung der Begehren Basellands
angeschlossen.

E. Heute ist noch eine weitere Eingabe des Regierungsrats von Baselland
eingegangen. Sie nimmt zu gewissen Ausführungen in der Vernehmlassung
der N.O.K. Stellung, ohne neue für den Entscheid wesentliche Behauptungen
zu enthalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Obwohl ,die bei der Bundesversammlung eingereichte
Beschwerde ebenfalls, neben der materiellen Anfechtung des
bundesrätlichen-Entseheides, auch die Frage der Kompetenz des Bundes zur
Bewilligung der Expropriation in Fällen der vorliegenden Art überhaupt
in die Erörterung einbezieht und von der Bundesversammlung beurteilt
Wissen will, besteht doch kein Anlass, das Verfahren bis zum Entscheide
der letzteren über diese Beschwerde auszusetzen oder über die Frage der
Priorität der Behandlung einen Meinungsaustausch zu veranstalten. Ein
Fall, bei dem Zweifel darüber bestehen könnten, ob die Beurteilung
der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage in die Zuständigkeit des
Bundesgerichts oder einer anderen Bundesbehörde falle und der deshalb
nach Analogie von Art. 185
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG zu behandeln wäre, liegt nicht vor. Denn
zur Erledigung von Kompetenzkonflikten zwischen Bundesund Kan-

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 253

tonalbehörden ist nach Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV, 175 OG das Bundesgericht und nur
es die herufene Behörde. Es allein kann deshalb auch die Frage in für
den Kanton Baselland verbindlicher Weise entscheiden, ob die Erteilung
des Expropriationsrechts für den von den N. 0. K. geplanten Leitungshau
in den Bereich der Bundesoder der kantonalen Staatsgewalt gehöre. Ein
Beschluss der eidg. Räte, wodurch sie sich hierin der Auffassung
des Bundesrates anschliessen würden, könnte deshalb nicht mehr als
die Bedeutung einer Parteierklärung haben, dahingehend, dass auch
sie die gedachte Befugnis für den Bund in Anspruch nehmen. Der beim
Bundesgericht anhängig gemachte Kompetenzkonflikt würde dadurch nicht
beendigt. Es erscheint aber als logisch und richtig, dass da, wo ein
Entscheid zugleich wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde und
wegen materieller Unrichtigkeit angefochten wird, die Kompetenzfrage als
Präjudizialpunkt für die Rechtsbeständigkeit des Entscheides üherhaupt
vor der materiellen erledigt werde. Während falls das Bundesgericht die
Zuständigkeit des Bundes zur Gewährung der Expropriation verneinen sollte,
der angefochtene Bundesratsheschluss endgiltig dahinfiele, bliebe im Falle
seiner materiellen Bestätigung durch die Bundesversammlung noch immer die
Möglichkeit, dass die Expropriationsbewilligung hinterher vom Gerichte aus
jenem andern Grunde aufgehoben würde. Besondere Zweckmässigkeitsgründe,
die dazu führen könnten, hier dennoch anders vorzugehen und den Entscheid
der Bundesversammlung abzuwarten, sind nicht angeführt worden und nicht
ersichtlich.

2. Ein Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV, 175 OG besteht
insofern unzweifelhaft, als der Kanton Baselland behauptet, dass die
Rechtsverhältnisse der Inhaber von Starkstromanlagen hinsichtlich der
Zwangsbefugnisse, die ihnen gegenüber fremdem Grundeigentum und anderen
dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen zustehen, durch das ElG nur

254 Staatsrecht.

für Leitungsund Verteilungseinrichtungen geregelt worden seien, die der
Versorgung des Inlandes mit elektrischer Energie dienen, Während es im
übrigen, hinsichtlich der Exportleitungen beim bisherigen Rechtszustande,
der Anwendbarkeit des kantonalen Expropria-tionsrechts geblieben
sei. Es ist deshalb zu untersuchen, ob sich eine solche Beschränkung der
bundesrechtlichen Regelung der Materie aus dem Gesetze herleiten lässt,
wobei das Bundesgericht nicht an den Wortlaut der in Betracht kommenden
Gesetzesbestimmungen gebunden ist, sondern deren wahren Sinn an Hand der
allgemeinen Ausleguugsgrundsätze frei festzustellen hat, wie "ihm denn
auch der Bundesrat in der Antwort auf die Kompetenzkonfliktsbeschwerde
die Befugnis hiezu in diesem Rahmen nicht bestreitet. sachlich erweist
sich der Standpunkt der basellandschaftlichen Behörden als nicht haltbar.

Das ElGr von 1902 ist veranlasst werden durch die ausser-ordentlichen
Fortschritte, welche die Elektrotechnik, insbesondere die Lösung des
Problems der Energieübertragung von der Erzeugungsstelle über weitere
Strecken im Laufe des letzten Jahrzehnts des verflossenen Jahrhunderts
gemacht hatte. Mit der dadurch gegebenen gesteigerten Verwendbarkeit
des elektrischen Stroms zu Beleuchtungsund motorischen Zwecken wuchsen
auch die Gefahren, welche die infolgedessen rasch sich vermehrenden
Starkstromanlagen, insbesondere durch das Zusammentreffen mit den
Schwachstromanlagen (Telegraphenund Telephonlinien) des Bundes und der
Eisenbahnen für Personen und Sachen mit sich brachten. Es zeigte sich,
dass eine gedeihliche Entwicklung der Stromabgabe mittelst Fernleitung,
und damit der Ausnützung der Wasserkräfte des Landes, die von jener
Möglichkeit mitabhing, gleichwie ein wirksamer Schutz gegen die erwähnten
Gefahren nur durch eine bundesrechtliche Regelung der Rechtsverhältnisse
dieser Leitungsund Verteilungsanlagen zu

Kompetenzkcnflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 255

erreichen sei. Die Erstellung längerer Leitungen war bei
dem Widerstande der Grundeigentümer gegen die Inanspruchnahme
ihres Bodens nicht möglich, ohne dass dafür dem Unternehmer der
Starkstromanlage das Expropriationsrecht zur Verfügung gestellt
wurde. Die Expropriationsgesetzgebung mancher Kantone liess aber die
Expropriation nur zu Gunsten staatlicher, oder kommunaler Werke, nicht
privater Elektrizitätsgesellschaften zu, während sie in anderen von
drückenden, das Gedeihen der Werke hemmenden Bedingungen und Auflagen
schon für die blosse Durchleitung abhängig gemacht wurde. wieder andere
Kantone überhaupt noch keine Expropriationsgesetze besessen. Andererseits
erschien es als ausgeschlossen, bei Anlagen, dievdas Gebiet mehrerer
Kantone durchzogen, die einzelnen Teile in technischer Hinsicht, je nach
der Lage, einer verschiedenen polizeilichen Ordnung und Kontrolle zu
unterstellen, wenn nicht der Zweck solcher polizeilicher Vorschriften,
der Schutz von Personen und Sachen gegen die dem Betrieb der Anlagen
anhaftenden Gefahren üherhaupt in Frage gestellt werden sollte. Das
ElG hat deshalb einmal die polizeilichen, insbesondere sicher-.
heitspolizeilichen Anforderungen einheitlich geordnet, welche an
die Erstellung und Instandhaltung der Starkstromanlagen gestellt
werden können, indem es dafür eine eidgenössische. Genehmigung nach
eidgenössischen Normalien und eine eidgenössische Kontrolle vorsieht
(Art. 13 ff.). Darüber hinaus hat es aber auch die Zwangsrechte,
Eingriffsbefugnisse, die für die Erstellung gegenüber fremdem Grund
und Boden in Anspruch genommen Werden können. aus dem Gesichtspunkte
der Exprepriation bundesrechtlich geregelt, und den Entscheid darüber,
ob und inwieweit im einzelnen Falle ein Unternehmen damit ausgestattet
werden soll, der obersten Verwaltungsbehörde des Bundes, dem Bundesrat,
übertragen. Spricht schon' diese Veranlassung des Gesetzes, wie sie klar
aus der Botschaft des Bundesrats zum Ge-

256 ss Staatsrecht.

setzesentwurf und den Voten der Kommissionsberichterstattet in beiden
Räten hervorgeht, gegen die Annahme, dass die bundesrätliche Regelung
der Materie in einem ' Teile, hinsichtlich der Expropriationsbefugnisse,
nur eine beschränkte habe sein und sich bloss auf bestimmte Leitungen,
die der Versorgung des Inlandes mit Energie dienenden, beziehen sollen,
während man im übrigen das kantonale Recht hätte vorbehalten und
weiterhestehen lassen wollen, so bietet auch die Fassung des massgebenden
Art. 43 des Gesetzes selbst für eine solche Auslegung keine Stütze. Die
Möglichkeit der Erteilung des Expropriationsrechts wird darin allgemein
vorgesehen zu Gunsten der Eigentümer von Starkstromanlagen und der
Bezüger elektrischer Energie für Einrichtungen zur Fortleitung und
Verteilung der Energie, sowie für die Erstellung der zu deren Betrieb
notwendigen Schwachstromanlagen , ohne dass unterschieden würde, wo
die Energie verbraucht werden soll, ob in oder ausser dem Lande. Wenn
als denkbares Subjekt des Expropriationsrechts neben den Inhabern von
Starkstromanlagen die Energiebezüger genannt werden, so zeigt dies
höchstens, dass durch die Bestimmung allerdings mit und vor allem
auchder Inlandsverbrauch an Energie gefördert werden sollte ; dass nur
eine solche Abgabe im Inland den Zweck der Expropriation bilden könnte,
neben dem ein anderer ausgeschlossen wäre, kann daraus, nachdem die
Efrpropriationshefugnis nicht bloss zu Gunsten des Stromahnehmers, sondern
auch des Erzeugers und in erster Linie zu dessen Gunsten vorgesehen ist,
nicht entnommen werden. Ebensowenig lässt es sich daraus herleiten,
dass die Befugnis beiden nicht schon von Gesetzes wegen zusteht, sondern
nur vom Bundesrat erteilt werden kann. Es mag daraus gefolgert werden,
worauf noch zurückzukommen sein wird, dass zu den in Art. 43 ausdrücklich
umschriebenen Erfordernissen Inanspruchnahme durch eine hier als Subjekt
des Expropriationsrechts erwähnte Person fürKompetenzkonflikte zwischen
Bund und Kantonen. N° 32. 257

Einrichtungen der hier erwähnten Art noch ein weiteres hinzutreten
muss. um die Bewilligung zu rechtfertigen. Worin dieses Weitere
bestehen soll und dass es die Bestimmung der Leitung für Zwecke der
Inlandsversorgungwäre, geht daraus nicht hervor. Zu Unrecht glaubt auch
die Beschwerde (im Rechtsgutachten Fleiner findet sich dieses Argument
nicht), dafür Art. 46 Abs. 3 des Gesetzes anrufen zu können. Das hier
vorgesehene Recht der Gemeinden, zum Schutze ihrer berechtigten Interessen
die Mitbenützung ihres öffentlichen Eigentums zu verweigern, bezieht
sich ausschliesslich auf Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie
innerhalb der Gemeinde. Für die Durchleitnng ohne Abgabe kann die Gemeinde
sich dieser Benützung selbst dann nicht widersetzen, wenn sie für die
Versorgung ihrer Einwohner mit Elektrizität ein Gemeindewerk errichtet
hat oder zu errichten beabsichtigt, sobald nur die allgemeine Schranke
des Abs. 5 beachtet ist, nämlich dass die anderen öffentlichen Zwecke,
für die das in Anspruch genommene Gebiet bestimmt ist, gewahrt bleiben.

Das Gutachten Fleiner und die Begründung der Beschwerde legen denn auch
das Hauptgewicht .für ihre einschränkende Auslegung nicht sowohl auf
die eben widerlegten Argumente als auf die Anrufung von Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.


BV als verfassungsmässige Grundlage im Eingange des

Gesetzes. Da diese Verfassungsvorschrift die Inanspruchnahme des
Expropriationsrechts durch den Bund nur für Werke versehe, die im
Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben
liegen, sei anzunehmen, dass es auch den Inhabern von Starkstrom-anlagen
durch das Gesetz von 1902 bloss unter jener Voraussetzung von Bundes wegen
habe zur Verfügung gestellt werden sollen. Ein solches Landesinteresse
bestehe an der Versorgung der einzelnen Teile der Schweiz mit elektrischer
Energie und dieses Interesse allein sei es, das den Erlass von Art. 43
ff
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 43
1    Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers.54
2    Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden.
3    ...55
. des Gesetzes veranlasst habe. Noch heute stehe denn auch die
Bundesgesetz-

258 si staatsrecht-

gebung, Art. 8
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 8
1    Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des Departementes.
2    Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.
3    Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen.
WRG auf dem Standpunkt, dass die aus den einheimischen
Wasserkräften gewonnene elektrische Energie grundsätzlich dem
einheimischen Verbrauch vorbehalten und ihre Ausfuhr nur ausnahmsweise
zugelassen werden solle, während die Erteilung des Expropriationsrechts
für Ausfuhrleitungen im Widerspruch hiemit auf eine Förderung ,der
Stromausfuhr hinauslaufen würde.

Nun beweist aber die Anführung von Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
BV im Gesetzesingresse zunächst
nicht mehr, als dass der Gesetzgeber die elektrischen Starkstromleitungen
als Werke betrachtet wissen wollte, denen der Charakter eines öffentlichen
Unternehmens oder doch eines Unternehmens von allgemeiner öffentlicher
Bedeutung im Sinne dieser Verfassungsvorschrift beigemessen werden könne,
und dass er deshalb die verfassungsmässige Grundlage für einen Eingriff
in die Privatrechte Dritter zu · Gunsten dieser Unternehmungen, Wie ihn
Art. 43 des Gesetzes vorsieht, für gegeben hielt. Der Schluss, dass dieser
bundesrechtliche Eingriff in der von der Beschwerde behaupteten Weise habe
beschränkt werden sollen, lässt sich daraus, nachdem das Gesetz allgemein
von den Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie
überhaupt spricht, nicht ziehen. Dafür bedürfte es anderer, schlüssigerer
Anhaltspunkte, die, da auch der. Zusammenhang und übrige Inhalt des
Gesetzes sie nicht liefert, nur in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes
liegen könnten. Diese spricht aber gegen die These des Kantons Basel-Land.

Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
BV ist danach vom Ständerat zu den Art. 26, 36, 64 und 64 bis
hinzugefügt worden, die in der Vorlage des Bundesrates und in dem vom
Nationalrat bei der ersten Beratung angenommenen Gesetzestexte allein
erwähnt waren ; es sollte damit zum Ausdrucke gebracht werden, dass man
es bei dem von der Expropriation handelnden VI. Abschnitte des Gesetzes
mit öffentlichrechtlichen Eingriffen in bestehende Rechte zu tun habe,
die sich daher auch nur auf Verfassungsvorschriften

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 259

stützen können, welche den Bund zu einem solchen Rechtsentzuge
zwecks Befriedigung öffentlicher Interessen ermächtigen, nicht
mit sachenrechtlichen Bestimmungen, Eigentumsbeschränkungen,
zu deren Aufstellung der Bundesgesetzgeber schon auf Grund von
Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV (Vereinheitlichung des Zivilrechts) befugt wäre, wie der
Bundesrat und Nationalrat annehmen zu dürfen geglaubt hatten. Für die
Absicht dadurch zugleich das Anwendungsgebiet der Vorschriften auf
Leitungseinrichtungen mit einer besondern Zweckbestimmung, die für die
Stromzuleitung an inländische Verbraucher bestimmten zu beschränken,
ergibt sich aus den Verhandlungen keinerlei Stütze. Hätte sie bei der
Kommission des Ständerats, die den Antrag auf die gedachte Ergänzung des
Gesetzeseingangs einbrachte, bestanden, so wäre aber zweifellos nicht
unterlassen worden, dies im Zusammenhang mit der Begründung des Antrages
zu erwähnen. Nicht nur ist dies nicht geschehen, sondern es waren gerade
der Berichterstatter der ständerätlichen Kommission und ein weiteres
Kommissionsmitglied (Kellersberger), die in der Eintretensdebatte zur
Rechtfertigung der Gesetzesvorlage u. a. auch auf die Bedeutung hinwiesen,
welche die elektrische Energie einmal hei weiterer Vervollkommnung der
Übertragungsmethoden für die Schweiz als Exportartikel gewinnen könne
(Stenograph. Bulletin 1901 217-18, 223 ff.). Dazu kommt, dass der
Nationalrat bei der zweiten Gesetzesberatung sich überhaupt der Bezugnahme
auf Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
BV als Grundlage für die Expropriationsbestimmungen des
Gesetzes nur mit Vorbehalten anschloss, die es auch abgesehen von dem
Gesagten ausschliessen, daraus eine so weittragende Folgerung zu ziehen,
wie es der Kanton Baselland will, indem der Kommissionspräsident, ohne
auf Widerspruch zu stossen, erklärte: nach Ansicht der Kommission hätte
die Anführung der anderen Verfassungsartikel genügt; doch liessen sich
für die Heranziehung auch des Art. 23 immerhin beachtens-

260 Staatsrecht.

werte Gründe geltend machen ; könnte die Verfassungsmässigkeit der
Expropriation nur auf diese Vorschrift gestützt werden, so wären
allerdings Bedenken möglich ; allein er komme ja nur zu den anderen
Artikeln hinzu und füge ein neues Motiv zu den übrigen; deshalb sei
die Kommission dazu gekommen, dem Ständerat zuzustimmen (Bulletin 1901
S. 517). Auch sonst ist die Vorlage von den Kommissionsberichterstattern
in beiden Räten nicht bloss mit der Wichtigkeit des Ausbaus der
Elektrizitätswirtschaft für Beleuchtungszwecke und die Versorgung der
einheimischen Industrie mit billiger motorischer Kraft gerechtfertigt
worden, sondern auch und zwar sogar in erster Linie damit, dass nur
auf dem durch den Gesetzesentwurf beschrittenen Wege eine zweckmässige
Ausnutzung des in den reichen vWasserkräften des Landes liegenden
Nationalvermögens möglich sein werde (5. hinsichtlich der Verhandlungen im
Nationalrat Sten. Bulletin S. 582, 588). Es ist aber klar, dass von diesem
Gesichtspunkte aus, als Mittel zur Verwertung eines sonst brachliegenden
öffentlichen Gutes, ein Interesse an der Erleichterung der Erstellung
der Einrichtungen, welche die aus der Wasserkraft gewonnene Energie dem
Verbrauch entgegenführen sollen, unabhängig davon als gegeben betrachtet
werden konnte, ob der Verbrauch im Inoder Auslande vor sich geht.

Das Rechtsgutachten Fleiner und die Beschwerdeschrift des Kantons
Baselland weisen demgegenüber freilich auf ein Votum Kellersbergers
im Ständerat hin, wo als Zweck des Gesetzes die Herstellung der
Frei-zügigkeit von Kanton zu Kanton , d. h. der freien Fortleitung der
Energie aus dem Kanton der Erzeugungsstelle nach den übrigen Teilen des
Landes bezeichnet worden sei (Sten. Bull. 1901 S. 415). sie übersehen
aber dabei, dass diese Äusserung in einem ganz anderen Zusammenhang,
nicht bei Erörterung der Zwecke, zu denen die Expropriation für
Leitungseinrichtungen überhaupt sollte beansprucht werden können, sondern
bei BehandlungKompetenzkonfliktezwischen Bund und Kantonen. N° 32. 261

des Art. 47 des Gesetzesenthrfes gefallen ist. Der Nationalrat hatte
hier die den Gemeinden eingeräumte Möglichkeit, sich im Interesse
eigener Elektrizitätswerke der Benützung ihres öffentlichen Eigentums
für die Erstellung von Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie zu
widersetzen, auch auf die Kantone ausdehnen wollen, eine Bestimmung, die
dann vom Ständerat gestrichen wurde. Gegen ein solches iaktisches Monopol
der Kantone für die Elektrizitätsversorgung auf ihrem Gebiete wendete
sich Kellersberger in seinem Votum mit dem Postulate der interkantonalen
Freizügigkeit des Handels mit elektrischer Energie. Für die heute zu
entscheidende Frage lässt sich daraus umsoweniger etwas entnehmen,
als gerade dieser Votant bei der Eintretensdebatte die Notwendigkeit
betont hatte, die Erstellung elektrischer Leitungsanlagen auch wegen
der möglichen künftigen Bedeutung der Energie als Exportwaare von Bundes
wegen zu erleichtern.

Auch die Beschränkungen, welche einige Jahre später, durch den
Bundesbeschluss vom 26. März 1906 der Kraftausfuhr gezogen worden
und dann in Art. 24 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
der BV und in das WRG Art. 8 übergegangen
sind, berechtigen nicht zu dem Schlusse, dass die Ermöglichung einer
solchen Ausfuhr nicht zu den Zwecken gehört haben könne, für die der
Bundesgesetzgeber bei Erlass des ElG den Inhabern von Starkstromanlagen
das eidg. Expropriationsrecht habe zur Verfügung stellen wollen.
Wenn dadurch dieAusfuhrbewilligung an die Bedingung geknüpft worden
ist, dass sich für die betreffenden Energiemengen während der Dauer der
Bewilligung voraussichtlich im Inlande keine oder doch keine angemessene
Verwendung finden lassen Würde, so beweist dies natürlich nicht, dass an
der Zulassung der Ausfuhr innert der gedachten Schranke nicht umgekehrt
geradezu ein öffentliches Interesse bestehen könnte. Hätte man die
Erteilung des Expropriationsrechts für den Leitungsbau zu Ausfuhrzwecken
auf Grund von Art. 43 BIG

262 Staatsrecht.

für ausgeschlossen erachtet, so würde auch für ein solches Ausfuhrverbot
mit Erlaubnisvorbehalt kaum ein nennenswertes Bedürfnis bestanden haben,
weil dann die Kraftausfuhr praktisch ohnehin nur in den wenigen Fällen
unmittelbar an der Landesgrenze gelegener Kraftwerke möglich gewesen
wäre. Wenn der Bundesrat es ist, der nach Art. 8
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 8
1    Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des Departementes.
2    Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.
3    Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen.
WRG zu befinden hat, ob
das Ausfuhrgesuch mit dem Landesinteresse verträglich sei, so erscheint
es anderseits als das allein Folgerichtige, dass ihm und nicht einer
kantonalen Behörde auch die Entscheidung darüber zukommt, ob für die
Ermöglichung der Ausfuhr positiv allgemeine Interessen des Landes oder
einer gewissen Landesgegend geltend gemacht werden können, die die
Einräumung des Expropriationsrechts zu diesem Zwecke rechtfertigen.

Im Gutachten Fleiner wird denn auch zugegeben, dass der Bundesrat
ausser in dem im angefochtenen Entscheide erwähnten Falle der Kraftwerke
BeznauLöntsch von 1913 seither noch wiederholt für Expertleitungen die
Expropriation bewilligt und darüber in seinen Geschäftsberichten berichtet
habe, ohne in der Bundesversammlung auf eine Beanstandung zu stossen. Eine
solche wäre aber offenbar nicht ausgeblieben, wenn sich für die Annahme
einer darin liegenden Gesetzesverletzung und Kompetenzüberschreitung
im Gesetze selbst oder seinen Materialien wirklich Anhaltspunkte hätten
finden lassen.

3. Die Behauptung eines Übergriffs des Bundesrats in die Befugnisse der
basellandschaktlicben Behörden kann auch nicht, wie es weiter versucht
wird, damit begründet werden, dass es an der Voraussetzung, von der das
ElG die Einräumung des Expropriationsrechts für Leitungseinrichtungen
überhaupt abhängig machen wolle, nämlich dem Bestehen eines öffentlichen
Interesses am Zustandekommen gerade des betreffenden Werks, hier gefehlt
habe. Durch Art. 43 ff. BIG ist nach dem Gesagten die Ordnung der
Zwangsrechte, welcheKompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N°
32. 263

die Inhaber von Starkstromanlagen für den gedachten Zweck gegenüber
fremdem Grund und Boden in Anspruch nehmen können, wie die Erteilung
dieser Zwangsrechte zu Gunsten einer einzelnen Unternehmung für die
Gesamtheit jener Einrichtungen zur Bundessache gemacht worden. Daneben
kann eine konkurrierende kantonale Kompetenz zur Eiuräumung oder
Verweigerung solcher Befugnisse, der Expropriation nicht mehr in
Betracht kommen. Höchstens wäre es denkbar, dass der Kanton subsidiär für
sein Gebiet dem Unternehmen das Exprepriationsrecht erteilen könnte, wenn
der Bundesrat dies auf Grund des Bundesrechts zu tun abgelehnt hat. Die
Bestimmung, wonach der Bundesrat für die Erstellung von Einrichtungen der
in Art. 43 ElG bezeichneten Art das Expropriationsrecht cc gemäss den
Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Expropriation (d. h. zur
Zeit des Expropriationsgesetzes vom 1. Mai 1850) und den besonderen
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes erteilen kann (nicht auf
Verlangen erteilen muss), ist im übrigen verschiedener Auslegung fähig. Es
könnte darin auch nur ein Hinweis auf Art. 50 des Gesetzes erblickt
werden, der den Expropriationsanspruch gegenüber den widerstrebenden
Grundeigentümern von der Notwendigkeit der Inanspruchnahmedes betreffenden
Grundstücks abhängig macht. Dieser Auffassung würde die Fassung des
Art. 50 zu Hilfe kommen, wo es heisst : Das Expropriationsrecht ist vom
Bundesrat zu bewilligen, insoweit innerhalb der Frist von dreissig Tagen
nach Kenntnisgabe der Pläne (Art. 51) keine Einsprache erfolgt ist. Sind
Einsprachen eingereicht worden, so ist das Expropriationsrecht gegen
die Einsprecher nur zu bewilligen, wenn eine Änderung des Tracés ohne
erhebliche technische Inkonvenienzen oder unverhältnismässige Mehrkosten
oder eine Gefähr-dung der öffentlichen Sicherheit nicht möglich is .
So wird das Gesetz denn auch nicht nur, wenn die Wiedergabe in. dem vom
Regierungsrat Baselland vorgelegten

264 si Staatsrecht.

Artikel der Zürcher Zeitung zutrifft, in einem von Prof. Burckhardt in
Bern dem Bundesrat erstatteten Gutachten ausgelegt, sondern -unabhängig
vom gegenwärtigen Streite auch schon in der Abhandlung von Pfleghart über
die Konzessionierung der elektrischen Anlagen im Archiv für öffentliches
Recht Bd. 18 (Jahrgang 1903) S. 572 ff. und 590. Es ist aber auch die
andere Ansicht möglich, auf der der angefochtene Entscheid beruht, und
sie findet in der Verweisung auf das Expropriationsgesetz von 1850 eine
Stütze, wo in Art. 1 als Voraussetzung der Anwendbarerklärung dieses
Gesetzes durch die Bundesversammlung das Vorliegen eines öffentlichen
Werkes erklärt wird, dass die Gutheissung des Expropriationsgesuches
nicht bloss von der Untersuchung jenes, sondern noch eines weiteren
Punktes, nämlich der Frage habe abhängig gemacht werden sollen, ssob das
vorausgesetzte allgemeine Interesse an der Förderung solcher Anlagen,
das den Gesetzgeber dazu geführt hat, die Möglichkeit ihrer Ausstattung
mit dem Expropriationsrecht vorauszusehen, im konkreten Falle auch
Wirklich vorhanden sei und ob ihm nicht höhere Interessen des durch
den Leitungsbau betroffenen Gebiets oder anderer Art entgegenstehen
(vgl. dazu das Votum des Kommissionsreferenten

im Ständerat, Stenogr. Bulletin 1901 S. 219). Für den

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist es nicht nötig zu
dieser Auslegungsfrage Stellung zu nehmen. Denn auch wenn man von
der zweiterwähnten Auslegung ausgeht und wenn man im weiteren das
Erfordernis eines öffentlichen Interesses an dem Zustandekommen gerade
der betreffenden Anlage im Sinne der vom Regierungsrat von Baselland
vertretenen strengen Auffassung eng umschreiben wollte (wobei immerhin
auf die oben erwähnten Voten bei der Gesetzesberatung hingewiesen
werden mag, die damit kaum übereinstimmen), so bleibt es doch immer
der Bund, der durch sein Organ, den Bundesrat, darüber zu befinden hat,
ob dasKompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 32. 265

Expropriationsrecht zu gewähren sei oder nicht, das vom Inhaber einer
Starkstromanlage für in Art. 43 E16: bezeichnete Veranstaltungen
beansprucht wird. Die Vorschriften über die Kriterien, welche hiefür
massgebend sein sollen, soweit sich solche überhaupt dem Gesetze
entnehmen lassen, können demnach nur die Bedeutung einer Wegleitung
für den materiellen Entscheid über das Expropriationsgesuch, nicht
einer Voraussetzung für die Kompetenz der Bundesbehörde zur Gewährung
oder Verweigerung des Expropriationsrechts haben, bei deren Fehlen die
Verfügung darüber aus dem Bereiche der Bundesgewalt ausscheiden und als
kantonale Angelegenheit erscheinen würde. Nur soweit letzteres der Fall
wäre, die materielle Voraussetzung für den Erlass der Verfügung also
zugleich eine Bedingung für die Kompetenz der Bundesbehörde, überhaupt
in der Sache zu handeln, darstellen würde, könnte aber auch in einer
zu Unrecht erfolgten Bejahung des Vorliegens der Voraus-setzung ein
Eingriff in die Hoheitsrechte des Kantons Baselland und damit ein
Kompetenzübergriff' im Sinne von Art. 1133
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 8
1    Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des Departementes.
2    Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.
3    Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen.
BV, 175 OG liegen. Die
materielle Frage, ob die zur Entscheidung über das Expropriationsgesuch
der N. 0. K. allein, unter Ausschluss der kantonalen Behörden, zuständige
Bundesbehörde von dieser Befugnis einen richtigen Gebrauch gemacht,
dem Exprepriationsgesuch mit Recht entsprochen habe, entzieht sich der
Überprüfung des Bundesgerichts als .Kompetenzkonfliktshofs. Sie könnte
höchstens von der ebenfalls angerufenen Bundesversammlung beurteilt
werden, sofern diese hiefür eine hinreichende Grundlage in dem ihr
zustehenden Aufsichtsrechte, auf das sich die betreffende Beschwerde
stützt, erblicken sollte. Zu Unrecht behaup-l tet der Regierungsrat von
Baselland, dass das Gericht im Urteile vom 3. Dezember 1914 in Sachen
des Kantons Wallis gegen Bundesrat einen anderen Standpunkt eingenommen
habe. Im Streite lag damals die Erteilung einer Wasserrechtskonzession,
wobei die Zuständigkeit

AS 511 1925 ' 19

266 Stunts-echt.

des Bundesrats, darüber an Stelle der sonst für die Gewährung
solcher Konzessionen nach Art. 24 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
BV zuständigen Kantonsbehörde zu
entscheiden davon abhing, ob es sich um eine Gewässerstrecke handle,
die im Sinne von Abs. 4 ebenda die Landesgrenze bilde . Das Zutreffen
dieser Kompetenzvoraussetzung hat das Bundesgericht unter selbständiger
Auslegung der in Betracht kommenden Verfassungsbestimmung nachgeprüft,
wie dies im vorliegenden Falle hinsichtlich der Behauptung des Kantons
Baselland geschehen ist, dass die Expropriationsbestimmungen des EIG
sich nur auf eine bestimmte Kategorie vonStarkstromleitungen, die der
Inlandsversorgung mit Energie dienenden beziehe, während es im übrigen
auch damals betont hat, dass ihm eine Nachprüfung des Entscheides über
die Konzessionserteilung selbst nicht zustehen würde. Es ist denn
auch beachtenswert, dass das Gutachten Fleiner selbst, auf das sich
die Beschwerdebegründung in ihrem ersten Teile beruft, den Weg des
Kompetenikonflikts nur für die eben erwähnte, in Erw. 2 behandelte
Einwendung als gegeben erachtet, ihn dagegen für die Bestreitung des
Vorliegens eines öffentlichen Interesses als Grund der Exprepriation
ebenfalls stillschweigend ausschliesst, indem es bei Erörterung der
neben dem'Kompetenzkonflikt möglichen Aufsichtsheschwerde an die
Bundesversammlung bemerkt, dass auf diesem Wege insbesondere die
nach der letzteren Richtung dem Entscheide anhaftenden, im Gutachten
hervorgehobenen Mängel werden gerügt werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerdebegehren werden abgewiesen.Kompetenzkonflikte zwischen
Bund und Kantonen. N° 33. 267

33. Arrèt du 15 juillet 1925 en la cause Conseil d'Etat d'a canton de
Genève contre Conseil fédéral Conflit de compétence entre autorités
fédérale et cantonale. Role du Tribunal fédéral, lorsqu' il est saisi
en application de l'art. 113 chili. 1 Const. fed... , Administration des
CFF. Les membres des Conseils d'arrondissement des CFF sont des organes
de l'administration fédérale. Comme tels, ils relèvent de l'autorité
fédérale, et l'autorité cantonale n' exerce, à leur égard, que les
pouvoirs que la Confédération lui délégue. Il appartient, des lors,
au Conseil fédéral de veiller à l'applieation des dispositions légales
relatives à l'organisation et à l'administration des CFF, et de statuer
sur les différends que cette application ferait surgir.

A. Dans sa séance du 20 novembre 1923, le Conseil d'Etat du canton de
Genève a pris l'arrèté suivant: Le Conseil d' Etat,

Vu l'article 23 de la loi federale concernant l'organisation et
l'administration des Chemins de fer fédéraux, du ler février 1923,
et l'art. 21 al. 3 de l'ordonnance d'exécution de ladite loi fédérale,
promulguée par le Conseil federal le 9 octobre 1923;

Vu la lettre du Département fédéral des chemins de fer au Conseil d'Etat,
du 10 octobre 1923 ;

arréte :

1° De nommer MM. V. Dusseiller, Conseiller d'Etat, E. Steinmetz,
ancien Conseiller national, et H. Boveyron, Conseiller d'Etat, membres
du Conseil du Ist arrondissement des Chemins de fer fédéraux pour la
période administrative comment,-ant le 1er janvier 1924 et finissant de
31 décembre 1926. 2° .

Le 12 décembre 1924, le nouveau Conseil d'Etat genevois, issu des
elections du 11 novembre 1924, a décidé ce qui suit:

Le Conseil d' Etat, .Considérant qu 'il est de toute nécessité, et tout
particulièrement à l'heure actuelle dans les affaires de
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 I 241
Datum : 15. Juli 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 I 241
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 240 Staatsrecht. Bankverwaltung ist die Beteiligung vollzogen worden und könnte


Gesetzesregister
BV: 3 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
23 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
24bis  64 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
85 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
113 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
1133
OG: 175  185
WRG: 8 
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 8
1    Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des Departementes.
2    Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.
3    Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen.
43
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 43
1    Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers.54
2    Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden.
3    ...55
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • bundesgericht • frage • kompetenzkonflikt • ausfuhr • bundesversammlung • regierungsrat • bedingung • bewilligung oder genehmigung • gemeinde • nationalrat • schaden • elektrische anlage • weiler • rechtsgutachten • einwendung • aargau • stelle • kantonalbank • kantonale behörde
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