128 . ' ss staats-echt-

sans deute le Tribunal federal a jugé qu'il est contraire'

aux art. 4 et 46, al. 2 Const. féd. de ne déialquer une

· dette hypothécaire que si la créance correspondante est, ell'eaméme,
imposée dans le canton (BO 48 I p. 337 et suiv. ; 49 I p. 528 et
suiv.). Mais le refus de déduction' contre lequel s'éléve le ,recourant
n'est point basé sur cette disposition de la loi bernoise. Il n'a,
également; passa source dans le domicile du débiteur hors du canton. La
decision dont est recours est fondée sur le principe général de Part. 9,
aux termes d'uquel les dettes .hypothécaires grevant un immeuble sis
dans le canton de Berne peuvent, seules, étre défalquées de la valeur
de cet unzneuble. Or unepareille disposition est, en elleméme, holte au
regard de la Constitution fédérale (v. supra, chiff. 2, al. 5). ,

Le Tribunal fédéral pronome : Le xrecours est rejeté.Vgl. auch
Nr. 16. Voir aussi n° 16.VI. PRESSFRE IHEIT

_--

LIBERTÉ DE LA PRESSE

_ 23. Urteil vom 14. März 1925 , 1. S. Schneider gegen
Bezirksgerichts-Vizepräsident Arlesheim.

Geäcrhtjkzxgrxiäxusjtkkkiaäen wegen Pressinjurie. Zulässigkeit e en
. eschwerde 'We en V l _ Pressfreiheit Schon ' 8 er etzung der __ gegen
die Vorladung vor ein dieser Verfassungsvorschrift örtlich unzuständigen
eäichlägl

A. Der Rekurrent Friedr' " . · Ich Schneider in Ba ] ' Verantwortlicher
Redaktor und Herausgeber der Beasllg:

Presstreiheit. N° 23. _129

Arbeiterzeitnng , tägliches offizielles Organ der sozialdemokratischen
Parteien von Basel-Stadt und Baselland und der ArbeiteregUnion Basel
. Nummer 178 vom 1. August 1924 dieses Blattes enthielt in der Rubrik
Baselland unter dem Titel: Ein Herr mit recht anmassenden Allüren
einen Artikel, worin der heutige Rekursbeklagte Dr. Hamann, Präsident
des Bezirksgerichts Arlesheim, Wegen seines Verhaltens gegenüber
der Klagepartei in einem Prozesse angegriffen wurde. Wegen dieses
Artikels erhob Hemann ,gegen Schneider beim Bezirksgericht Arlesheim,
als Richter des Begehungsortes des Vergehens, Klage betreffend Injur-ie,
Genugtuung und Kreditschädigung . Am 9. September 1924bwurdesi darauf _
der Rekurrent in der Streitsache betreffend Injurie auf den 25. September
1924 vor den Bezirksgerichts Vizepräsidenten von Arlesheim vorgeladen. Mit
Schreiben vom 19. September 1924 erklärte er, dass er der Vorladung keine
Folge-leisten werde, weil Gerichtsstand für die Basler Arbeiterzeitung
Basel sei, wo er dem Kläger Rede undVAntwort stehen werde. Infolgedessen
verfällte ihn der Vizcgerichtspràsident am 25. September 1924 wegen
unentschuldigten Ausbleibens in eine Busse -Von 10 Fr. und bestimmte,
dass weitere Vorladungen unter Androhung der Kontumazierung zu erfolgen
haben. _ B. Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekursess verlangt
Schneider die Aufhebung dieser Verfügung. Er macht geltend, dass nach
der ständigen Praxis des Bundesgerichts zu Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV durch das Mittel
der Presse begangene Ehrbeleidigungen nur am Wohnorte des Beklagten
oder aber am Orte der Herausgabe, des Erscheinens der betreffenden
Druckschriit verfolgt werden · könnten. Dies sei aber bei der Basler
Arhei'oerzeitung Basel. Hier habe der Rekurrent auch seinen Wohnsitz. Die
Anhandnahme der Injun'enklage durch das Gericht Von Arlesheim verstosse
demnachgegen die erwähnte

VerfassssungsVorschrift.

130 Staatsrecht.

C. Der Vizegerichtspräsident von Arlesheim un . d der Rekursbeklagte
Dr. Homann haben die AbWeisnng des

Rekursés beantragt. Die Basler Arbeiterzeitnng werde

regelmässig in grossen Paketen nach den Gemeinden des Bezirks
Arlesheim -Binningen, Birsfelden, Münchenstein und Arlesheim gebracht
und von da durch Träger verteilt. Eine derartige von der Verwaltung
des Zeitungsunternehmen-s selbst organisierte Verbreitung in einem
Bezirke stellte sich aber als Bestandteil der Herausgabe der. Zeitung
dar, der auch hier den entsprechenden Gerichtsstand begründe. Nur
wegen der Verbreitung der Zeitung im Bezirke Arlesheim, der dortigen
Leser sei der Artikel überhaupt in die Zeitung gesetzt worden : fur
die Basler Leser wäre er ohne Interesse gewesen: Dort, wo der Kläger
dasAmt ausübe, hinsichtlich dessen Fuhrung er angegriffen worden sei,
sei die beleidigende Wirkung eingetreten. Dann müsse aber auch der
Herausgeber Wegen der beabsichtigten Verbreitung in diesem Bezirke
vor dessen Gerichten belangt werden können. Um den Eintritt der
Verjährung zu verhindern, habe der Rekursbeklagte immerhin auch bei der
Staatsanwaltschaft Baselstadt Strafanzeige wegen Amtsehrbeleidigung
eingereicht. Laut Auskunft der Strafgerichtskanzlei Basel lehnten
indessen die baselstädtischen Behörden die Anhandnahme dieser Klage ab,
weil die bezügliche besondere Vorschrift (qualifizierte Strafandmhung)
des kant. Strafgesetzbuches sich nur auf die Beleidigung baselstädtischer
Beamter, nicht solcher anderer Kantone beziehe. Dem Rekursbeklagten
würde daher in Basel nur der Weg einer gewöhnlichen Klage

wegen PriVatinjnrie offen stehen, der der Reknrrent mit Recht
entgegenhalten könnte, er habe die Privatperson ,des Rekursbeklagten
nicht im Auge gehabt. Die

Pressfreiheit könne aber nicht so weit gehen, dass

Verunehrungen von Beamten straflos bleiben dürften

weil die Betroffenen im Kanton derHerausgabe der

Druckschrift nach dem dortigen Strafrecht kein Recht

Pressfreiheit. N° 23. 131

finden könnten. Das Interesse am Schutze der Presse müsse zurücktreten,
wenn es mit höheren Interessen, wie dem Schutz der staatlichen Autorität
und öffentlichen Ordnung in Konflikt gerate.

D. § 129 der Strafgesetze von Basel-Stadt und Baselland bestimmt'wörtlich
gleichlautend :

§ 129. Wer sich gegen einen anderen eine ehrenkränkende Handlung oder
Äussernng erlaubt, wird Wegen Beschimpfung mit Gefängnis bis zu 3 Monaten
oder Geldbusse bis zu 1000 Fr. bestraft.

Erfolgt die Beschimpfung durch eine Tätiichkeit, oder an einem
öffentlichen Orte, oder durch Schriften oder Darstellungen, welche
veröffentlicht werden, oder gegen eine Behörde, ein Mitglied einer
Behörde, einen Beamten oder einen Bediensteten bei der Ausübung ihres
Berufes oder inbezug auf ihren Beruf, so tritt Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder Geldbusse bis zu 2000 Fr. ein. . Eine entsprechende qualifizierte
Strafandrohung enthalten auch die §§ 130 und 131 für den Tatbestand der
unbesonnenen üblen Nachrede oder Verleumdung, wenn die eine oder andere
an einem öffentlichen Orte, durch Schriften oder Darstellungen, welche
veröffentlicht werden, oder gegenüber einer Behörde, einem Mitglied einer
Behörde, einem Beamten oder Bediensteten bei Ausübung ihres Berufes oder
inbezug auf ihren Beruf erfolgt.

In dem vom Rekursbeklagten angerufenen Schreiben der Strafgerichtskanzlei
Basel-Stadt vom 17. Oktober 1924 heisst es :

Auftragsgemäss teilen wir Ihnen mit, 1. dass die Staatsanwaltschaft'
Basel-Stadt die Klage Dr. Hemann, Gerichtspräsident in Arlesheim an
das Strafgerichtspräsidium III abgegeben hat, da öffentliche Klage
wegen Beschimpfung von Beamten nur erhoben werden kann, sofern sich
die Beleidigung gegen Beamte des Kantons Basel Stadt bezw. hier; tätige
Beamte richtet ;"2. dass die Klage demgemäss als PriVatstrafkl'age im

132 Staatsreeht.

Sinne der §§ 149 ff. StrPO zu behandeln ist ; 3. dass es nach § 30 letzter
Absatz des Gerichtsorganisationsgesetzes bei Ehrbeleidigungen durch die
Presse im Belieben * des Klägers steht, die Kiage durch den Einzelrichter
oder durch die Strafgerichtskammer beurteilen zu lassen; 4. dass wir die
Einsendung des Beweisstückes und die Abgabe einer Erklärung im Sinne
von Ziff. 3 hiervor gewärtigen und 5. dass die Weitere Behandlung der
Klage gemäss dem Begehren des Klägers vorläufig sistiert wird .

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Wenn die neuere Praxis des Bundesgerichts (AS 38 I S. 381; 37 I S. 387)
für staatsrechtliche Rekurse, die sich auf die Behauptung gründen,
dass die Verurteilung des Rekurrénten wegen eines durch das Mittel der
Druckerpresse begangenen Vergebene der Pressfreiheit Widerspreche, die
Erschöpfung der kantonalen Instanzen gegenüber dem die Verurteilung aus-i
sprechenden Erkenntnis, Wenigstens im Sinne der vorhergehenden Ergreifung
der ordentlichen kantonalen Rechtsmittel geforderthat, so ist doch daraus
nicht die Folgerung gezogen worden, dass der staatsrechtliche Rekurs aus
Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV sich überhaupt nur gegen ein solches verurteilendes Endurteil
richten könne. Vielmehr ist die Möglichkeit der Anfechtung auch im Laufe
des Ver-

fahrens ergehender prozessualer Auflagen, mit denen für den Rekurrenten
ein nicht mehr zu hebender Nachteil verbunden Wäre, sowie die direkte
Anrufung des Bundesgerichts in denjenigen Fällen ausdrücklich vorbehalten
worden, wo der Rekurrent die örtliche Zuständigkeit der betreffenden
kantonalen Behörden bestreitet. Der Schutz des Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV wäre nur ein
unvollständiger, wenn die beklagte Partei das Verfahren. vor einem
nach dieser Verfassungsgarantie örtlich unzuständigen Gerichte bis zum
Endurteil über sich er? gehen lassen müsste. Er ist nur dann wirksam, wenn

Pressfreiheit. N° 23. 13

sie sich, gleich wie bei den Rekursen aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV,

schon gegenüber der ersten richterlichen Handlung zur Wehre setzen kann,
wodurch die GerichtSbarkeit ss über sie in Anspruch genommen wird. Auf
den vorliegenden Rekurs ist daher einzutreten.

2. Zum Tatbestand der Ehrverletzung gehört die Kenntnisnahme des
Angegriffenen oder eines Dritten von der beleidigenden Äusserung. Bestimmt
man den Begehungsort eines Vergebens nach dem Eintritt des strafbaren
Erfolges oder betrachtet man wenigstens, wie es in der neueren Praxis
des Bundesgerichts ge? sehehen ist, ein Vergehen ausser am Orte der
körperlichen Betätigung des Angeklagten auch noch an dem Orte als
begangen, wo jener Erfolg eingetreten ist, so müssten Ehrverletzungen, die
durch das Mittel der Presse begangen werden, überall da verfolgt werden
können, wohin die Druckschrift gelangt, verbreitet wird. Schon die Praxis
der politischen Bundesbehörden vor 1874 hat indessen diese Konsequenz
abgelehnt und aus der Erkenntnis, dass damit · auch der durch Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

BV gewährleistete rechtmässige Gebrauch der Presse in ungebührlicher und
nicht erträglicher Weise erschwert würde, die Notwendigkeit abgeleitet,
den Gerichtsstand des Begehungsortes für Pressinjurien, abweichend vom
gemeinen Rechte, bundesrechtlich im Sinne der Konzentration auf den Ort zu
bestimmen, wo ei ne der dafür in Betracht kommenden Willensbetätigungen
und Wirkungen sich abspielt (sfdie Nachweise bei BLUMERMonet 3. Aufl. I
S. 496 ff.; HUNGERBÜHLER, Der Ort der begangenen Tat in der Anwendung auf
Pressedelikte S. 91 ff.). Auf denselben Boden hat sich die Rechtsprechung
des Bundesgerichts gestellt. Und zwar ist als massgebend nicht sowohl der
Druckort als der Ort der Herausgabe , des Erscheinens der Druckschrift
d. h. derjenige Ort betrachtet worden, von wo aus die Druckschrift in
die Öffentlichkeit geworfen wird, gelangt . Dies wenigstens in dem Sinne,
dass sich hier ·

AS 51 I 1925 si _ 10

134 Staatsrecht.

der Gerichtsstand des Begehungsortes für alle diejenigen Personen
befindet, die an der Herstellung und Ausgabe des Presserzeugnisses sowie
an dem Beginn ' der Verbreitung beteiligt sind Verfasser, Herausgeber,
Redakteur, Verleger und Drucker und dass ihnen gegenüber daher eine
weitere Verbreitung nicht mehr in Betracht kommt (BGE 14 s. 166; 27 I
447
ff., 458 Erw. 2; 44 I 223; 46 I 253). Im vorliegenden Falle wird
aber der Rekurrent in einer jener Eigenschaften, als verantwortlicher
Redaktor und Herausgeber der c Basler Arbeiterzeitung verfolgt. Ort
des Erscheinens, der Herausgabe dieses Blattes im erwähnten Sinne ist
zweifellos Basel. Hier wird die Zeitung nicht nur gedruckt, sondern
gelangt sie auch durch die Lieferung an den dortigen Leserkreis bereits
in die Öffentlichkeit. Von hier aus wird sie nach den anderen Orten, wo
sie noch Leser hat, insbesondere nach den basellandschaftlichen Bezirken
vertrieben. Ob die Zustellung an die basellandschaftlichen' Leser durch
Einzelsendung oder in der Weise erfolge, dass die betreffenden Exemplare
in Sammelpaketen nach den verschiedenen Ortschaften geschickt und dann
durch Träger verteilt werden, ist unerheblich. Diese .in. Baselland
vor sich gehenden Verbreitungshandlungen deshalb, weil sie von der
Geschäftsführung des Zeitungsunternehmens gewollte, organisierte seien,
als einen Teil der Herausgabe zu betrachten, wie es der Rekursbeklagte
postuliert, geht schlechterdings nicht an, wenn nicht die Konzentration
des Gerichtsstandes, welche die bisherige Praxis der Bundesbehörden
bezweckte, illusorisch werden und der Unterscheidung zwischen der
Herausgabe und der blossen weiteren Verbreitung des Presserzeugnisses
ihr Sinn genommen werden soll. In dem vom Rekursbeklagten angerufenen
Urteile AS 48 I 253 handelte es sich um einen ganz anderen Tatbestand
:ss nämlich um eine Druckschrift, die zwar in Luzern gedruckt wurde,
aber erst von Obwalden aus,

Pressireiheit. N° 23. 135

für dessen Bevölkerung sie nach ihrem Inhalt ausschliesslich bestimmt war,
überhaupt in die Öffentlichkeit, zur Verbreitung gelangte. '

Der so bestimmte Gerichtsstand des Begehungsortes schliesst andererseits
zwar nicht die Verfolgung am Wohnsitze des Beklagten, die alternativ
daneben ebenfalls als zulässig erklärt worden ist, wohl aber diejenige am
Wohnorte des Beleidigten, Verletzten aus. Müsste eine Zeitung in jedem
Bezirke Antwort stehen, in dem sich Personen befinden, die allenfalls
durch die von ihr veröffentlichten Artikel getroffen werden könnten, so
käme man auf einem anderen Wege zu demselben Ergebnis wie mit der Annahme
eines Begehungsortes an allen Orten, wohin die Druckschrift verbreitet
wird, und so zu dem fliegenden , ambulanten Gerichtsstande, der durch
die angerufene Rechtssprechung als mit der Garantie der Pressfreiheit
nicht vereinbar beseitigt werden sollte. Es kann dabei auch eine Ausnahme
inbezug auf Ehrbeleidigungen gegenüber Beamten hinsichtlich der Ausübung
ihrer Amtstätigkeit, weil der Angriff dort wirke, wo diese Tätigkeit
ausgeübt wird, nicht gemacht werden. Denn diese Erwägung würde auch für
jeden Privaten bei Angriffen zutreffen, die sich gegen seine Tätigkeit
in der Öffentlichkeit richten oder Umstände betreffen, die für dieselbe,
von Bedeutung sind (Kredit usw.). ss

Voraussetzung für die Verweisung der Klage vor den Richter des Ortes der
Herausgabe, des Erscheinens der Druckschrift wird dabei allerdings sein
müssen, dass der Verletzte hier überhaupt seinen Strafanspruch durchsetzen
kann und nicht aus Gründen, die in seinem auswärtigen Wohnsitze oder in
damit zusammenhängenden Umständen liegen, durch das materielle Strafrecht
des betreffenden Kantons davon ausgeschlossen wird. Könnte wirklich der
Kläger den Qualifikationsgrund, der darin besteht, dass die angeblich
beleidigende Ausserung sich auf die Ausübung seiner Amtstätigkeit be--

136 _ Staatsrecht.

zieht, in Basel nicht geltend machen, d. "h. die Anwendung der für
diesen Fall durch die §§ 129 131, Abs. 2 des baselstädtischen StGB
vorgesehenen schärferen Strafandrohung deshalb nicht verlangen, weil die
betreffenden Vorschriften nach der Auslegung der baslerischen Gerichte
nur zu Gunsten baselstädtischer Beamter gelten würden, so müsste sich
deshalb fragen, ob nicht trotz derjhisherigen Praxis die Verfolgung des
Rekurrenten in Arlesheim zuzulassen sei. Indessen hat die Antwort der
Strafgerichtskanzlei Basel an den Rekursbeklagten ganz offenbar nicht
jenen Sinn. _Es wird darin nur die Verfolgung des Vergebens von Amtes
Wegen, durch die Staatsanwaltsehaft, nicht die materielle Anwendung der
auf Amtsehrverletzungen gesetzten besonderen, höheren Strafsanktionen
im Falle

einer tatsächlich in der eingeklagten Äusserung liegen-'

den Beleidigung abgelehnt Wenn infolgedessen der ,Kläger den
Strafanspruch selbst zu betreiben und durchzusetzen haben wird, so
werden doch die-materiellstrafrechtlichen Wirkungen bei Bejahung des
Vergehenstatbestandes keine anderen, minderen sein als bei einem ex
officio durchgeführten Verfahren. Auf die Verfolgung von Amtes wegen als
Folge der bundesrechtliehen Verweisunglder Klage vor die basierischen
Gerichte aber hat der Rekursbeklagte umsoweniger einen Anspruch,
als in dem nach seiner Auffassung zuständigen Kanton, Baselland auch
Beleidigungen gegenüber Beamte n nur auf Antrag des Verletzten, im
Privatklageverfahren verfolgt werden;(§ 135 stGB)· Dazu kommt, dass die §
§ 129 131 des baselstädtischen StGB dieselbe erhöhte Strafandrohung wie
bei Beleidigungen gegen Beamte hinsichtlich ihrer Berufsführung auch schon
bei jeder Beleidigung eintreten lassen, die durch eine veröffentlichte
Druckschrift, gleichgiltig Wem gegenüber begangen wird. Da jedenfalls
der letztere Qualifikationsgrund hier zutrifft, würde daher der Kläger
in seinem Strafanspruch durch die Verweisung vor die baselstädstisehen
Gerichte mate--Gemeindeautonomie. N° 24. 137 .

riell selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn bei einer Ver? urteilung
seine Beamteneigenschaft für das Strafmass ausser Betracht gelassen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des
Bezirksgerichts-Vizepräsidenten von Arlesheim vom 25." September 1924
in der Streitsache zwischen den Parteien betreffend Ehrbeleidigung
aufgehoben.VII. GEMEINDEAUTÖNOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

24. Urteil vom 6. Juni'1925 i. S. GrosserStedtut von M ' gegen Zürich,
Regierungsrat

Legitimation einer Behörde als Organs einer Gemeinde zur

staatsrechtlichen Beschwerde. Die Aufhebung eines

Gemeindebeschlusses, wodurch e ausgesperrten Fabrik-

arbeitern eine tägliche Unterstützung zugesichert wird,

durch die kantonale Regierung verstösst nicht gegen den Grundsatz der
Gemeindeautonomie.

A. Im Juli 1924 verlangte ein Teil der Arbeiter (die Gruppen Betrieb
und Handlanger und Kesselschmiede ) der Aktiengesellschaft der
Maschinenfabriken Escher, Wyss & Cie in Zürich eine Erhöhung des
Lohnes um 10-15 % und kündigte, als die Forderung abgelehnt wurde,
das Dienstverhältnis auf Ende August. Die Gesellschaft ihrerseits
entliess darauf alle ihre Arbeiter durch Kündigung auf den gleichen
Zeitpunkt. Die Vorschläge des kantonalen Einigungsamtes wurden von den
Arbeitern verworfen, sodass die Fabrik vom 1. September an geschlossen
blieb. Am 27. Oktober wurde die Arbeit wieder aufgenommen. Unterdessen,
am 17. September
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 I 128
Datum : 14. März 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 I 128
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 128 . ' ss staats-echt- sans deute le Tribunal federal a jugé qu'il est contraire'


Gesetzesregister
BV: 55 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BGE Register
27-I-441 • 44-I-221 • 46-I-250 • 48-I-252
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beleidigung • presse • bundesgericht • basel-stadt • weiler • begehungsort • bezirk • zeitung • schneider • beschimpfung • beklagter • verurteilung • fabrik • gemeindeautonomie • konzentration • von amtes wegen • gemeinde • monat • basel-landschaft • kantonales rechtsmittel • privatperson • strafgesetzbuch • busse • beschuldigter • sachverhalt • bern • entscheid • kommunikation • richterliche behörde • begründung des entscheids • politische partei • angabe • gerichts- und verwaltungspraxis • paket • lieferung • einzelrichter • minderheit • verhalten • druck • bestandteil • regierungsrat • eigenschaft • legitimation • lohn • verfassung • aktiengesellschaft • staatsrechtliche beschwerde • genugtuung • ei • gemeines recht • kantonale behörde • autonomie • frage • mais • strafanzeige • obwalden • beginn
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