Allein es wäre verfehlt, hierunter nur die Zustellung im technischen
Sinn (Zustellung von Betreibungsurkunden) . verstehen zu wollen. Denn
es ist kein Grund ersichtlich, aus welchem das Betreibungsamt, wenn es
irgendwelche andere zwar nicht vorgeschriebene, aber durch die Umstände
erforderte (vgl. Art.? Geb.-T.)-Schriftstücke
dem Adressaten, anstatt sie ihm durch die Post zu·-
zusenden, auf andere Weise zukommen lässt, nicht ebenso Anspruch auf
die derart ersparte Posttaxe haben sollte. Ist also davon auszugehen,
dem Ausdruck Zustellung in Art. 11 Abs. 2 Geb.-T. dürfe nicht ein enger,
technischer Sinn beigemessen werden, so lässt sich darunter auch die
Übermittlung von Geld begreifen. Aus Art. 23 Abs. 3 Geb.-T., wonach der
Gläubiger die Kosten der Übersendung von Zahlungen an ihn trägt, kann
nicht etwa auf das Gegenteil geschlossen werden. Letztere Vorschrift
ist überhaupt nicht dazu bestimmt, einen neuen Gebührenanspruch
des Betreibungsamts zu begründen; Vielmehr liegt ihre wesentliche
Bedeutung darin, dass sie als Schuldner einer bereits durch Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig. |
Geb.-T. vorgesehenen Gebühr den betreibenden Gläubiger bezeichnet in
Abweichung vom Grundsatz des Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. |
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1 | Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. |
2 | Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. |
betriebenen Schuldner zu bezahlen, sind. Unbehelflich ist endlich auch
der Hinweis ,auf Art. 23 Abs. 1 Geb.-T., weil die dort für die Abnahme
von Zahlungen an den Gläubiger vorgesehene Gebühr wohl die Versendung
des Geldes mitumfasst, wie das Bundesgericht bereits entschieden hat
(AS 47 III S. 1 f.), dagegen nicht auch dessen Transport. ·
Hat das Betreibungsamt aber Anspruch auf die Postanweisungstaxe,
auch wenn es für die Übersendung von bei ihm geleisteten Zahlungen
an den Gläubiger nicht die Post benutzt, so kann ihm dieser Anspruch
auch nicht versagt werden, wenn es zwar die Post benutzt, sei es auch
nicht im Postanweisungsverkehr, sondern in dem für den Gläubiger nicht
weniger zuver-
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 3. ' 7
lässigen, aber bezüglich der einzelnen Taxen billigeren Postscheckverkehr,
wie es vorliegend unter Inanspruchnahme des Postscheckkontos geschehen
ist, das sich der Funktionär des Betreibungsamts auf seine persönliche
Rechnung hat eröffnen lassen. Die gegenteilige Entscheidung läge
auch gar nicht im Interesse der betreibendeu Gläubiger, weil sie dazu
führen dürfte, dass ihnen das Betreihungsazntv die bei ihm geleisteten
Zahlungen in Zukunft wiederum durch. Postanweisung übersenden Würde,
in welchem Falle sie die Postanweisungstaxen ohnehin auslegen müssten;
hievon abgesehen könnten sie dann auch die Gebührenvorschüsse nicht
mehr zum billigeren Satze des Postschecktarifs einzahlen. Auch erschiene
es aus allgemeinen volkswirtschaftlichen Erwägungen verfehlt, eine der
Teilnahme der Betreibungsämter am Pcstscheckverkehr wenig förderliche
Entscheidung zu treffen, deren Ergebnis einzig darin bestehen könnte,
dem Funktionär des Betreibungsamts den damit verbundenen persönlichen
Vorteil zu entziehen, ohne dass die Parteien des BetreibungsVerfahrens
dadurch irgendwie entlastet würden ........
Demnach erkennt die Schuldbeir.and Kankurslèammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Justizkommision
des Kantons Schwyz vom 31. Oktober 1923 aufgehoben und die Beschwerde
des J. Loser abgewiesen. ·
3. Entscheid vom 21. Januar 1924 i. S. Trauer.
s c h K G A r t. 5 6. Die Aufnahme der Retentionsurkunde ist, ausser bei
drohender Wegschaffung der RetentionsObjekte, während der Nachlasstundung
nicht zulässig.
A. Mit Eingabe, datiert ssvom 17. November 1923, stellte der Rekurrent
gegen die Firma Frau L. Furrer & Sohn in Luzern das Betreibungsbegehren
für bis zum
8 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 3.
15. September 1923 verfallene Mietzinsen und verlangte darin die
Aufnahme der Retentionsurkunde für den verfallenen und den bis 15. März
1924 laufenden Zins. Bevor diesem Verlangen entsprochen war, wurde der
Schuldnerin Nachlasstundung bewilligt, und die von ihr angerufene untere
Aufsichtsbehörde verfügte im Hinblick darauf, dass die Retentionsurkunde
nicht aufzunehmen sei. Auf erhobenen Rekurs entschied die obere kantonale
Instanz am 28. Dezember 1923 in gleichem Sinne.
B. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern sei zur
Aufnahme der Retentjonsurkunde anzuhalten. Er macht geltend, die
verlangte Verkehr sei keine Während der Nachlassstundung unzulässige
Betreibungshandlung, sondern eine Sicherungsmassnahme für den Fortbestand
des Retentionsrechts bis zur später möglichen Realisierung und hier
überdies eine unaufschiebbare Massregel, weil durch fortgesetzten
Verkauf des der Retention unterliegenden Warenlagers die Entfernung der
RetentionsObjekte aus den Mieträumen drohe und zum Teil schon erfolgt
sei, der Erlös aber nicht zur Zahlung des Mietzinses verwendet werde,
vielmehr beabsichtigt sei, durch einen Ausverkauf die Mittel für die
Nachlassdividende zu beschaffen. Er weist auch darauf hin, dass er
bei der in Luzern gewöhnlichen Dauer des Nachlassverfahrens durch den
angefochtenen Entscheid des Retentionsrechtes für einen vollen Jahreszins
verlustig
ginge.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :,
Nachdem das Bundesgericht schon frihrer (Sep.-Ausg. si
7 Nr. 42) entschieden hat, dass die Aufnahme der Retentionsurkunde,
sofern sie nicht bloss dem Verlust des Retentionsreehts durch eine
drohende Wegnahme der
Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 3.' 9
Retentionsobjekte vorbeugen, sondern unmittelbar deren Verwertung'im
Wege der Betreibung vorbereiten soll, zu den Betreibungshandlungen
gehöre, die nach SchKG Art. 56 während eines Rechtsstjllstandes
(Art. 57 bis 62) nicht zulässig sind, ist die gleiche Entscheidung
auch für den Fall der Nachlasstundung gegeben. Denn Art. 56 Ziff. 4
führt beide Fälle neben einander auf und ein sachlicher Unterschied,
der eine verschiedene Behandlung fordern Würde, besteht in der Tat
nicht. Diese Lösung begegnet denn auch praktisch keinen, erheblichen
Bedenken. Da ein Betreihungsbeghren, weil nicht unter den Begriff der
Betreibungshandiung im Sinne von Art. 56 fallend, auch Während der
Nachlasstundung gestellt werden kann (vgl. Sep.-Ausg. 10 Nr. 36) mit
der Massgabe, dass es protokolliert und nach dem Wegfall der Stundung
ohne weiteres vollzogen werden muss, und da folgerichtig der Zeitpunkt
dieses Begehrens darüber entscheidet, welche Zinsraten im Rahmen von OR
Art. 272 durch das Retentionsrecht gedeckt sind, hat es der, Vermieter
trotz der Nachlasstundung in der Hand, sich jederzeit das Retentionsrecht
für einen verfallenen Jahreszins und für den Zins des auf den letzten
Verfalltag folgenden halben Jahres zu wahren. Nun ist allerdings richtig,
dass bis zum Schluss des Nachlassverfahrens und der erst dann möglichen
Realisierung des Retentionsrechts mehr Mietzins aufgelaufen Sein kann,
als wofür dieses Recht Deckung gewährt. Allein der Vermieter muss eben,
will er nicht auf diese Weise zu Schaden kommen, die Entstehung einer
solchen ungedeckten Mietzinsforderung vermeiden dadurch, dass er, sobald
ein ganzer Jahreszins rückständigist, nach OR Art. 265
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 265 - Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen. |
auf kurze Frist auflöst und den Mieter ausweisen lässt. Auch diese
Massnahmen sind keine Betreibungshandlungen und können daher während
der Nachlasstundung erfolgen. In der Regel wird es der _Sachwalter
dazu nicht kommen lassen, sondern dem Schuldner die Bezahlung des
rückständigen Miet--
10 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 3.
., zinses gestatten. Unterbleibt aber die Bezahlung, z. B. wegen fehlender
Mittel, so vermeidet der Vermieter durch die Auflösung des Mietvertrages
das Auflauken ungedeckter Mietzinsen und ist durch die bei der Ausweisung
selbstverständlich erkolgende Zurückhaltung und Aufzeichnung der
Retentionsobjekte jeder Gefahr für sein Retentionsrecht enthoben.
Wird der Vermieter während der Nachlasstundung durch eine drohende
Wegschaffnng der RetentionsObjekte in seinem Rechte gefährdet, dann
kann er allerdings trotz der Stundung die sofortige Aufnahme der
Retentionsurkunde als eine vom Verbot des Art. 56 nicht betroffene
unaufschiebbare Massnahme verlangen. Im vorliegenden Falle ist aber
erst im Rekursverfahren vor Bundesgericht, in welchem neue tatsächliche
Vorbringen nicht zulässig sind, eine wirkliche Gefährdung behauptet
worden. In der Eingabe an das Betreibungsamt vom 17. November 1923 ist
davon nicht die Rede, desgleichen nicht in der Vernehmlassung an die
untere Aufsichtsbehörde, und im Rekurs an die obere kantonale Instanz
wird nur bemerkt, es handle sich in der Hauptsache um Retentionsobjekte,
die zum Verkauf feilgeboten und durch den Verkauf auf legalem Wege
fortgeschafft würden-·Daraus allein erhellt jedoch noch keine Gefährdung,
weil im Nachlassverfahren der Verkauf nur unter der Aufsicht des
Sachwalters_ vor sich gehen kann und dieser letztere dafür zu sorgen
hat, dass soweit RetentionsObjekte verkauft werden, der Erlös für den
Retentionsberechtigten reserviert wird. Das blosse Begehren, dass auch
für den laufenden Mietzins retiniert werde, genügt natürlich-nicht zum
Nachweis einer Gefährdung.
Die Aufnahme der Retentionsurkunde kann somit auch unter diesem zweiten
Gesichtspunkte nicht verfügt
'werden.
-Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4. 11
_ 4. suec-hin vom 24. Januar 1924 i. s. Einem-ing.
Betreibungsferien und Rechtsstillstand schieben den Ablauf von
Beschwerdeund Rekursfristen nur dann hinaus, wenn Betreibungshandlungen
angefochten werden, die während Betreibungsferien und Rechtsstillstand
nicht vorgenommen werden dürfen. '
A," ssDurch Entscheid vom 10. November 1923 hat das Kantonsgericht von
St. Gallen dem von Thomas Eisenring, Sohn, vorgeschlagenen Nachlassvertrag
mit Pfandnachlassmassnahmen die Bestätigung verweigert.
B. Gegen diesen am 1. Dezember Angestellten Entscheid hat Eisenring
mit Postaufgabe vom 21. Dezember beim Bundesgericht direkt Rekurs
eingelegt. Die Registratur der Bundesg'erichtskanzléi, welche generell an-
" gewiesen ist, beim Bundesgericht direkt eingereichte
Rekurse zurückzusenden, sofern nicht von vorneherein ausgeschlossen
erscheint, dass sie noch vor Ablauf der Rekursfrist bei der kantonalen
Instanz eingereicht werden können, sandte den Rekurs sofort nach Eingang
unter Hinweis auf Art. 6 der Verordnung über die Beschwerdeführung
"in Schuldbetreibnngsund Konkurssachen, Wonach Beschwerden an
die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen welche sich die Beschwerde richtet,
einzureichen sind, zur Einreichung bei der zuständigen kantonalen
Aufsichtsbehörde zurück mit dem Bemerken, dass die Rekursfrist während
den Betreibungsferien nicht ablaufe. Darauf legte Eisenring
_ den Rekurs am 24. Dezember beim Kantonsgericht von St. Gallen ein.
Die Schuldbetreibungs und Kankurskammer zieht in Erwägung: 1. -ständiger
Rechtssprechung gemäss ist an die Nichtbeachtung der sub Fakt. B zitierten
Vorschrift des Art. 6 der BeschWerdeführungsverordnung die Folge