68 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 13.

und dass verschiedene, aber nur wenige Bestreitungen erfolgt sind. Es
liegen somit zweierlei Arten von Ansprüchen "der Masse vor, unbestrittene
fällige Guthaben und bestrittene Forderungen, zu welch letztern wohl
auch ein Teil der sogenannten dubiosen Forderungen zu zählen sein wird,
für welche eine Betreibung,'wie es scheint, überhaupt noch gar nicht
eingeleitet worden ist. Die Forderungen aus Verlustscheinen dagegen sind
als nicht fällige zukünftige Forderungen zu betrachten.

3. Nun schreibt Art. 243
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG vor, dass unbestrittene fällige Guthaben
der Masse von der Konkursverwaltung eingezogen werden müssen. Diese
Forderungen, für welche also auf die Betreibung ein Rechtsvorschlag gar
nicht erfolgt ist, können überhaupt nicht auf eine andere Art und Weise
realisiert werden. Ein Vorgehen, Wie es das Konkursamt für gut fand,
auch solche Forderungen freihändig unter dem Nominalbetrag zu verkaufen
und dann die auf die Betreibung dem Konkursamt eingegangenen Zahlungen
dem-Erwerber zur Ver-

ss fügung zu stellen, ist im höchsten Grade ungehörig. Das _ _ Begehren
des Rekurrenten um Aufhebung des Zuschlages ssss erweist sich daher mit
Bezug auf alle bei der Betreibung unbestritten gebliebenen Forderungen
ohne weiteres als begründet. Der Zuschlag ist zu kassieren, das Konkursamt
aber anzuweisen, an Stelle der eventuell beantragten Steigerung den
Einzug dieser Guthaben selbst zu besorgen. .

4. Bei den bestrittenen Forderungen handelt es sich um Ansprüche, die
unter Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG fallen. Sie dürfen nach Art. 79 KV nur versteigert
werden, wenn die Mehrheit der Gläubiger auf ihre Geltendmachung für
die Masse verzichtet hat und keine Abtretungsbegehren nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457

SchKG gestellt worden sind. An die Stelle der Versteigerung kann
ein Freihandverkauf nur dann treten, wenn die Gläubigerversammlung
nach Art. 256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
SchKG einen 'dahinzielenden Beschluss gefasst hat. Die
bestrittenen Forderungen und damit auch die soge-Schuldbetreibungs und
Konkursrecht. N° 14. _ 69

nannten dubiosen Forderungen "sind also ebenfalls in ungesetzlicher
Weise in den Freihandverkauf einbezogen worden.

5. Die Verlustscheinsforderungen endlich fallen weder unter Art. 243
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.

SchKG, noch können sie als streitige Rechtsansprüche der Masse im Sinne
von Art. 79 KV angesehen werden. Sie unterliegen daher den allgemeinen
Vorschriften des Gesetzes über die Verwertung, d. h. sie sind auf
öffentliche Versteigerung zu bringen, wenn nicht die Gläubiger einen
Freihandverkauf besehliessen. Dass dies hier geschehen sei, wird nicht
behauptet. Das Konkursamt hat sie daher zu versteigern.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Verkauf der Forderungen
aufgehoben und das Konkursamt angewiesen, für die Realisierung der noch
ausstehenden Guthaben im Sinne der Motive besorgt zu sem.

14. Entscheid vom 4. April 1924 i. S. Wer.

SchKG Art. 107 Abs. 21Widerspruchsprozess. Vergleich, abgeschlossen
von dem durch die Vormundschaftsbehörde bestellten Beistand des
Drittansprechers. Klage des Drittansprechers mit den Anträgen, der
Vergleich sei zu annullieren, eventuell für ihn als ungültig zu erklaren.
Unzulässigkeit-erneuter E i n s t e l l u n g d e r B et r e i b u n
g. Unbeachtlichkeit der Einstellungsverfugung des Prozessgerichts für
das Betreibungsamt.

A. Die Rekurrentin hatte in einer von der Refknrskv gegnerin gegen ihren
Ehemann geführten Betrelbung Eigentumsansprache an einer Anzahl der
gepiandeten Gegenstände erhoben und auf Bestreitung hm beim Amtsgericht
von Luzern-Stadt Widerspruehsklage angestrengt. Während des Prozesses
ernannte der Stadtrat von Luzern als Vormundschaftshehörde den dortigen

70 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 14.

Amtsvormund Albrecht in Anwendung des Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB als Beistand
der Rekurrentin zur Vertretung vor Gericht. Dieser schloss am 31. Januar
1923 einen-in der Folge vom Stadtrat genehmigten Prozessvergleich
mit der Rekursgegnerin ab, durch welchen die Widerspruchsklagc
hinsichtlich eines kleinen Teils der streitigen Gegenstände anerkannt,
hinsichtlich des grössten Teils dagegen fallen gelassen wurde. Als das
Betreibungsamt Luzern in Vollziehung des von der Rekursgegnerin schon
längst gestellten Verwertungsbegehrens sich im Januar 1924 anschickte,
die letzteren Gegenstände in das Gantlokal zu schaffen, strengte die
Rekurrentin beim Amtsgericht Luzern-Stadt gegen Amtsvormund Albrecht, die
Rekursgegnerin und den Stadtrat von Luzern Klage an mit den Anträgen-der
Prozessvergleich sei zu annullieren, eventuell für sie als ungültig zu
erklären, der Widerspruchsprozess habe seinen Fortgang zu nehmen und das
Amtsgericht Luzern-Stadt sei aufzufordern, den Prozess weiter zu führen
. Diese Klage stützte die Rekurrentin wesentlich auf die Ansicht, dem
Beistand habe die Ermächtigung nicht zugestanden, ohne ihre Zu-stimmung
einen Prozessvergleich abzuschliessen. Am 24. Januar erkannte das
Amtsgericht von Luzern-Stadt unter Anrufung der §§ 102 litt. a und 355
der kantoé nalen Zivilprozessordnung,' das Betreibungsamt Luzern habe
die angekündigte Wegnahme des imWiderspruehsprozess der Rekurrentin
gegen die Rekursgegnerin streitigen Inventars, sowie dessen Verwertung,
zu unterlassen bis zur rechtskräftigen Erledigung des am isJanuar 1924
eingeleiteten Zivilprozesses. Da das Betreibungsamt infolge dieser
Verfügung mit der Wegnahme und Liquidation der betreffenden Gegenstände
zuwarten zu wollen erklärte, führte die Rekursgegnerin Beschwerde mit dem
Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Wegnahme und Verwertung
des gesamten gepfändeten Inventars sofort vorzunehmen.

B. Durch Entscheid vom 29. Februar hat die Schuld--

Sehuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 14. 71

betreibungsund Konkurskommission des, Obergerichts des Kantons Luzern
als obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und das
Betreibun'gsamt angewiesen, die Betreibungshandlungen ohne Rücksicht auf
die Sistierungsverfügung des Amtsgerichts Luzern-Stadt weiterzuführen
sie ist dabei davon ausgegangen, der Widerspruchsprozess, welcher nach
Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG die Sistiernng der Betreibung nach sich ziehe,
bestehe nicht mehr, und ein anderer betreibungsrechtlich zulässiger
Sistierungsgrund sei nicht vorhanden.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde der Rekursgegnerin.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Die Rekurrentin nimmt selbst nicht den Standpunkt ein, der
Prozessvergleich sei nichtig. Denn in diesem Falle wäre er ohne weiteres
unbeachtlich, ohne dass er zuvor vom Gericht annulliert, eventuell (für
die Rekurrentin) ungültig erklärt werden müsste, worauf die Rekurrentin
mit ihrer Klage vom 23. Januar 1924 anträgt, und es wäre allfällig nur
für eine auf gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit abzielende Klage
Raum.Somit ist davon auszugehen, dass der Prozessvergleich solange
zu Recht besteht, als nicht die Rekurrentin ein ihr günstiges Urteil
erlangt, durch welches derselbe aufgehoben bezw. unverbindlich erklärt
würde. Dann ist aber auch die auf Grund jenes Prozessvergleiches erfolgte
Erledigung und Abschreibung des Widerspruchsprozesses jedenfalls im
gegenwärtigen Zeitpunkt noch wirksam. Zu den Wirkungen der Erledigung
eines Widerspruchsprozesses gehört es aber, dass die Einstellung
der Betreibung, welche die Anhebung der Widerspruchsklage nach der
dem Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG gegebenen Auslegung in Hinsicht auf die
angesprochenen Gegen-

72 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 14."

stände von Gesetzes wegen nach sich zieht, dahinfällt. Mit dem Interesse
der Gläubiger an schleuniger Durchführung der Betreibungen wäre es
nun nicht vereinbar, wenn der Widerspruchskläger die Einstellung "der
Betreibung in Hinsicht auf die streitig gewesenen Gegenstände einfach
dadurch neuerdings zu erwirken vermöchte, dass er Rechtsvorkehren
trifft, mit welchen er die Erledigung des Widerspruchsprozesses in
Frage ziehen will, möge diese nun durch Urteil, Prozessabstand oder
Vergleich stattgefunden haben. so könnte 2. B. nicht zugelassen werden,
dass dem gegen ein die Widerspruchsklage abweisendes Urteil gerichteten
Revisionsgesuch oder der Kassationsbeschwerde sofern sie nicht nach
dem kantonalen Prozessrecht den Eintritt der Rechtskraft hemmen
sollte die Wirkung beigelegt Würde, dass die vom Widerspruchskläger
angesprochenen Gegenstände bis zur, Entscheidung über jene Rechtsbehelfe
nicht verwertetwerden dürfen. Ebensowenig erscheint im vorliegenden
Falle die neuerliche Einstellung der Betreibung in Hinsicht auf die
von der 'Rekurrentin angesprochenen Gegenstände angängig, wo der
Widerspruchsprozess durch Prozessvergleich erledigt worden ist, von
dem die Rekurrentin, wie eingangs hemerkt, selbst nicht behauptet,
dass er vom Gericht nicht hätte beachtet werden dürfen. Bedarf es
nach eigener Auffassung der Rekurrentin zunächst der Aufhebung oder
Unverbindlicherklärung des Prozessvergleiches, so kann jedenfalls solange,
als diese nicht ausgesprochen worden ist, nicht davon die Rede sein,
dass ein von der Rekurrentin angestrengter Widerspruchsprozess hängig
sei, was allein die Einstellung der Betreibung in Hinsicht auf die von
ihr angesprochenen Gegenstände zu rechtfertigen vermöchte. Zutreffend
hat daher die Vorinstanz das Betreibungsamt angewiesen, sich über die
Einstellungsverfügung des Amtsgerichts hinwegzusetzen, die sich nicht
nur nicht auf das Schuldbetreibungs und Konkursgesetz zu stützen vermag,
sondernSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 15. 73

geradezu im Widerspruch mit Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG steht. Sollte es der
Rekurrentin nachträglich doch noch gelingen, mit ihrer Eigentumsansprache
durchzudringen, hätte aber die Verwertung inzwischen stattgefunden,
so könnte sie nur noch Schadenersatz verlangen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen. '

15. Auszug aus den Entscheid vom 5. April 1924 i. S. Brunner.

Reicht das Konkursergebnis nicht zur Bezahlung sämtlicher Konkurskosten
und Massaverbindlichkeiten aus, so darf sich das Konkursamt für die G
e b ü h r e n erst aus dem nach voller Deckung seiner Auslagen und der
Massaverbindlichkeiten anfällig noch verbleibenden Überschuss bezahlt
machen. -

Insoweit das Konkursergebnis bei gleichmässiger Verteilung zur Deckung
der Massaverbindlichkeiten hingereicht haben würde, kann der Anspruch
auf Zuteilung auf dem Beschwerdewege durchgesetzt werden, anfällig auch
gegenüber dem Kanton. si

Hinsichtlich der Prozesskostenforderungen des Rekurrenten ist davon
auszugehen, dass es sich dabei um Massaverbindlichkeiten handelt
...... Dann müssen sie aber auch in der Schlussrechnung unter den
Kosten eingestellt werden ...... Mit Fug kann daher der Rekurrent die
Ergänzung der Schlussrechnung und Verteilungsliste durch Aufnahme dieser
Massaverbindlichkeiten verlangen, weil dadurch festgestellt wird, dass er
in erster Linie auf Deckung dieser Forderungen aus dem Konkursergebnis
Anspruch gehabt hätte. Insoweit dieses zur Deckung hingereicht haben
würde, kann er auch seinen Anspruch auf dem Beschwerdewege durchsetzen
und braucht sich nicht auf den Weg der Verantwortlichkeitsklage verweisen
zu lassen, sofern die Konkursmasse nicht
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 69
Datum : 04. April 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 69
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 68 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 13. und dass verschiedene, aber nur wenige


Gesetzesregister
SchKG: 107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
243 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
256 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
ZGB: 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • betreibungsamt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • deckung • mass • versteigerung • wegnahme • stelle • bestrittene forderung • freihandverkauf • angewiesener • nichtigkeit • entscheid • inventar • widerspruchsklage • kv • verwertungsbegehren • abweisung • einsprache • verfahren
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