38 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 10.

10. Entscheid vom 6. März 1924 i. s. Akan

SchKG Art. 15, 260, 287 f.; Kreisschreiben Nr. 10 vom 9. Juli 1915 :

Abtretung von Massarechtsansprüchen auf Anfechtung 'von
Deckungsgeschäften. Beteiligt sich ein Anfechtungsbeklagter, der zugleich
Konkursgläubiger ist, an der Anfeehtungsklage gegen einen Dritten,
so hat er Anspruch auf Prozessgewinn bis zur Deckung nicht nur der
ursprünglich angemeldeten, sondern auch der infolge Gutheissung der
gegen ihn geführten Anfechtungsklage Wiederauflebenden Forderung, auch
wenn das Konkursamt keine vorsorgliche Kollokationsverfügung darüber
getroffen hat und des Kon-

kursverfahren inzwischen geschlossen werden ist. Nach-_

holung der Kollokationsverfügung nach Schluss des Konkurses. Zeitpunkt des
Wiederauflebens anfechtbar gedeckter Forderungen (Erw. 3). Höhe derselben
(Erw. 4 am Ende). Verbindlichkeit der Kreisschreiben des Bundesgerichts
(Erw. 1).

A. Im Konkurs über Konrad Bodmer in St. Gallen trat das Konkursamt
St. Gallen als Konkursverwaltung im Frühjahr 1922 gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG
verschiedene Anfechtungsansprüche an einzelne Konkursgläubiger ab, so
den Anspruch auf Anfechtung eines Tausch-' bezw. Kaufvertrages über
ein Lastautomobil gegenüber dem Rekurrenten Birmele, durch welchen
sich dieser für eine Forderung von 7500 Fr. hatte decken lassen, und
einen AnfechtungsanSpruch gegenüber der Firma Greuter und Lüber. Unter
den Konkur'sgläubigern, welche diesen letzteren Anspruch sich abtreten
liessen und gerichtlich geltend machten, befand sich auch der Rekurrent,
der mit derangemeldeten Forderung von 1286 Fr. im Kollokationsplan
zugelassen worden war. Am 6. September 1922 wurde der Konkurs über
Bodmer geschlossen.

Der gegen den Rekurrenten geführte Anfechtungsprozess endete mit dessen
Verurteilung zur Rückgabe des Lastautomobils und zur Bezahlung einer
MinderWertsentsch-ädigung von 400 Fr. durch Urteil des Bezirksgerichts
St. Gallen vom 11. Juni 1923. Am 18. Januar

Schuldheu'eibungsund Konkursrecht. N° 10. 39

1924 sodann schlossen die Zessionare des bezüglichen Massarechtsanspruehes
mit Ermächtigung des Konkursamts einen Vertrag mit dem Rekurrenten ab,
wonach sie ihm das Lastautomobil um 3750 Fr., zahlbar am 2. Februar
1924, verkauften.

Inzwischen war auch die gegen die Firma Greuter und Lüber geführte
Anfechtungsklage gutgeheissen und die Firma zur Bezahlung von 7280 Fr. 50
Cts. nebst Zins verurteilt WOrden. Am 18. "Januar stellte das Konkursamt
die Verteilungsliste über das Ergebnis des gegen Greuter und Lüber
geführten Prozesses auf, wobei es den Rekurrenten für seine Forderung von
1286 Fr. Anteil nehmen liess. Mit Beschwerde vom 28. Januar stellte dieser
den Antrag,? das Konkursamt sei anqueisen, ihn bei dieser Verteilung
mit einer Forderung von 8786 (= 1286 und 7500) Fr. zu berücksichtigen....

B. Durch Entscheid vom 12.]13. Februar hat die Aufsichtsbehörde des
Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 23. Februar an das Bundesgericht
weitergezogen.

Die Schuldbelreibungsund Konkurskammer ' zieht

in Erwägung :

1. Dureh Kreisschreiben Nr. 10 vom 9. Juli 1915 (AS 41 III S. 240 ff.) hat
das Bundesgericht angeordnet, dass die Konkursämter in allen Fällen,
_wo in einem Konkurs die Tilgung einer Forderung an den Kridaren
nach den Grundsätzen der Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
und 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG angefochten wird,
ohne besonderes Begehren des Anfechtungsbeklagten im Kollokationsplan
auch über die Anerkennung oder Bestreitung der im Fall der Gntheissung
der Anfechtungsklage Wiederauflebenden Forderung eine für diesen Fall
bedingte Verfügung zu erlassen (und dem Anfechtungsbeklagten im Fall
der Gutheissung der Anfechtungsklage für die im Kollokationsverfahren
festgestellte, wiederauflebende Forderung die konkursf

40 Schuldbetreibnngsv und Konkursrecht. N° 10;. mässige Dividende aus
dem Ergebnis des-Anfechtungs-

prozesses vorweg zuzuwenden) haben. Dieser Weisung,

welche sich auf die dem Bundesgericht durch Art. 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG eingeräumten
Kompetenzen stützt, wohnt, ebenso

wie den vom Bundesgericht gestützt auf jene Ermäch-

tigung erlassenen Verordnungen, die gleiche Kraftwie den Vorschriften des
SC'hKG selbst inne, und 'die Konkursämter haben ihr Folge zu leisten, auch
wenn sie dieselbe als unhaltbar ss erachten wie das beschwerdebeklagte
Konkursamt. Dessen Aussetzungen daran erweisen sich übrigens als durchaus
abwegig. Wenn es zunächst einwendet, jene Weisung stehe im Widerspruch mit
Art. 59 der Konkursverordnung von 1911, so übersieht es dabei gänzlich,
dass dort bedingte Zulassungen (und Abweisungen) im Kollokationsplan
verboten werden, während das Kreisschreiben Nr. 10 gleichwie Art. 210
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 210 - 1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
1    Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
2    Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR374.

SchKG die (unbedingte) Zulassung einer aufschiebend

bedingten Forderung vorsieht. Wäre aber die Aussetzung

auch zutreffend, so würde sieh die Anordnung des Kreisschreihens
einfach als Ausnahme von Art. 59 KV darstellen, die für die
Konkursämter ebenso verbindlich wäre wie die Regel des Art. 59
KV. Auch die weitere Einwendung, das Bundesgericht sei nicht befugt,
anzuordnen, dass die Konkursämter andere als die in Art. 246
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 246 - Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
SchKG
genannten, aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Forderungen auch
ohne Anmeldung von Amtes wegen in den Kollokationsplan aufzunehmen
haben, ist zurückzuweisen. Wie im Kreisschreiben Nr. 10 ausführlich
auseinandergesetzt wird, hat sich diese Anordnung als für den Vollzug
des Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
. SchKG un ' erlässlich erwiesen, damit einerseits der
unterliegende Anfechtungsbekiagte erhält, was ihm gemäss Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG
gebührt, anderseits den Konkursgläubigern die Möglich-

keit nicht abgeschnitten wird, gleichwie zu den übrigen,

so auch zu dieser nachträglich wiederauklehenden Konkursforderung Stellung
zu nehmen. Demnach konnte sich das heschwerdeheklagte Konkursam't der
,Pflicht

Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 10. 41

nicht entziehen, spätestens im Zeitpunkt der Abtretung des
Anfechtungsanspruches gegen den 'Rekurrenten dessen im Fall der
Gutheissung der Anfechtungsklage wiederauflebende Forderung in
den Kollokätionsplan aufzu f nehmen und eine Verfügung darüber zu
treffen, eh und eventuell inwieweit es die Forderung für jenen Fall
an? erkenne oder bestreite. Dass es dies nicht getan hat, stellt eine
Rechtsverweigerung dar, wegen welcher ohne Befristung! Beschwerde geführt
werden kann. Der Beschwerdeführer stellt nun freilich keinen besonderen
Antrag auf nachträgliche Vornahme dieser Kollokationsverfügung. Allein der
Beschwerdeantrag enthält implizite auch einen solchen Antrag, weil ihm
ja natürlich nur auf der Grundlage einer nachträglichen Kollokationder
Wiederaufgelebten Forderung des Rekurrenten Folge gegeben werden
kann (vgl. sub Ziff. 4 hienach). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
erweist sich die Beschwerde auch nicht als verspätet. Zunächst ist nicht
verständlich, Î wieso es dem Rekurrenten sollte schaden können, dasser
gegen die allgemeine Verteilungsliste nicht Beschwerde geführt hat. Hätte
das Konkursamt den Rekurrenten mit seiner anfällig wiederauflebenden
Forderung auch schon vorher kolloziert, so wäre die Berücksichtigung
jener Forderung bei der allgemeinen Verteilung doch ' unter keinen
Umständen in Frage gekommen, da sie zur Zeit jener Verteilung noch gar
nicht wieder aufgelebt war. Der Reknrrent konnte daher keinen Anlass
haben, gegen die Hauptverteilungsliste Beschwerde zuführen. Seine
vorliegende Beschwerde zielt denn ja auch gar nicht auf eine Revision
jener Verteilung ab, die freilich nicht angängig wäre, sondern nur auf
Berücksichti ' gung bei der Verteilung des der Masse nun nachträglich
noch angefallenen Prozessergebnisses. Ebensowenig kann der Umstand,
dass das Konkursverfahren bereits geschlossen iwordenish gegen die
Beschwerde ausgespielt werden.· Wie gerade der vorliegende Fall zeigt,"
hindert der Schluss des KonkurSverfahrens nichtdass das Kon-'

42 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 10.

kursamt auch später noch Konkursverwaltungshandlungen, und zwar nicht nur
die in Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG vorgesehenen, vornimmt. Hätte das beschwerdeheklagte
Konkursamt nun das Kreisschreiben Nr. 10 befolgt und dabei den Rekurrenten
mit seiner allkällig Wiederauflebenden Forderung im Kollokationsplan
zugelassen, kätte aber ein anderer Konkursgläubiger diese Zulassung
durch Kollokationsklage angefochten und wäre dieser Kollokationsprozess
bis zur Erledigung des Anfechtungsprozesses eingestellt worden, wie es
das Kreischreiben vorsieht, so hätte das Konkursamt jenem Gläubiger von
der Gutheissung der Anfechtungsklage trotz inzwischen erfolgtem Schluss
des Konkursverfahrens doch auch noch Mitteilung machen müssen, damit er
den Kollokati'onsprozess über die nun wiederaufgelebte Konkursfcrderung
des Rekurrenten lange nach Schluss des Konkursverfahrens fortsetzen
und zu Ende führen könne. Steht also der Schluss des Konkursverfahrens
weder der nachträglichen Vornahme solcher Konkursverwaltungshandlungen,
noch der Durchführung von Kol-lokationsprozessen entgegen, selbst wenn
das Kreisschreiben Nr. 10 befolgt worden ist, so ist nicht einzusehen,
warum er verbieten sollte, dass eine Kollokationsverfügung gemäss
dem Kreisschreiben Nr. 10 noch nachgeholt werde, wenn sie während dem
Verfahren zu Unrecht unterblieben ist, ohne dass dagegen innert zehn
Tagen Beschwerde geführt werden musste, weil es sich, wie ausgeführt,
um eine Rechtsverweigerung handelt.

2. Ist somit auf die Frage einzutreten, ob der Anspruch des Rekurrenten,
bei der Verteilung des von Greuter und Liber erstrittenen Prozessgewinns
nicht nur mit der von ihm angemeldeten, sondern auch mit der weit
höheren, infolge Gutheissung der ihm gegenüber geführten Anfechtungsklage
wiederaufgelebten Forderung berücksichtigt zu werden, begründet sei,
so ist dem beschwerdebeklagten Konkursamt freilich zuzu'geben,'M use
now m. N° 10. 43

dass sich das Kreisschreihen Nr. 10 nicht unmittelbar auf diese
Frage bezieht, weil es eben imAnschluss an einen anders gearteten
Fall erlassen worden ist. Indessen ist das Kreisschreiben auf den
Gedanken zurückzuführen, dass der Gläubiger, welcher ein anfechtbares
Deckungsgeschäft mit dem Gemeinschuldner abgeschlossen hatte, deswegen
doch nicht mit dem Verlust des Anteils am Konkursergebnis, welcher
auf die bei erfolgreicher Anfechtung wiederauflebende Konkursforderung
entfällt, bestraft werden soll, auch wenn die (Haupt-) Verteilung vor
der Erledigung des Anfechtungsprozesses stattfindet. Es ist nur ein
Ausfluss dieses Grundsatzes, dass der Anfechtungsheklagte, welcher mit
seiner Forderung bei der Hauptverteilung nicht berücksichtigt wurde, weil
sie damals noch gar nicht wiederaufgelebt war, die darauf entfallende
Konkursdividende aus dem ihm gegenüber erstrittenen Prozessergebnis
vorwegnehmen darf. Weitergehend muss aber aus jenem Prinzip auch gefolgert
werden, dass der Anfechtungsheklagte, der als Zessionar der Masse eine
Anfechtungsklage gegen einen Dritten führt, an dem Ergebnis eines solchen
Prozesses auch Anteil für seine Wiederanfgelebte Forderung nehmen darf,
da er nur auf diese Weise mit den übrigen Zessionaren in gleiche Linie
gestellt wird, während er im umgekehrten Falle benachteiligt würde. Mit
Unrecht weist das beschwerdebeklagte Konkursamt darauf hin, dass für die
Anteilnahme am Prozessgewinn, gleichwie am Prozessrisiko, nur die in
der Abtretungsurkunde bei jedem Zessionar aufgeführte Forderungesnmme
massgebend sein könne. Weder das SchKG noch die KV garantieren dem
einzelnen Zessionar, dass seine Mitzessionare nur gerade mit den ihm
bekannt gegebenen Forderungsbeträgen anfällig Anteil am Prozessergebnis
nehmen. Daher kann dem Vordruck für die Angabe der Konkursforderungen
der einzelnen Zessionare im offiziellen Abtretungsformular auch nur die
Bedeutung einer Ordnungsvorschrift beigemessen werden, mit der Massgabe,

44 Schuldhetreibungsund Konkani-echt. N° 10.

dass für die Beteiligung am Prozessgewinn, wie übrigens auch am
Prozessrisiko, die wirkliche Konkursforderung Regel macht, gleichgültig
ob sieauf dem Formular richtig und voliständig angegeben Werden ist
oder nicht: Dass sich 'die Zéssi'onare nichts darauf verlassen können,
die Verteilung des Prozessgewinns werdeim Verhältnis der' in der
Abtretungsurkunde angegebenen Forderungsbéträge erfolgen, ergibt sich im
weiteren auch daraus, dass die Angabe des Ranges nicht vorgesehen ist,
Während doch die privilegierten Forderungen aus dem Prozess--

winn vorab zu decken sind; Übrigens hat auch das beschwerdehekiagte
Konkursarnt selbst bei der vorliegend angefochtenen Nachtragsverteilung
nicht schlecht.hin auf die in den Abtretungsurkunden angegebenen
Forderungsbeträge abgestellt, wie aus seiner Anmerkung ssa zu schliessen
ist, die lautet .: Die Forderungsbeträge der Abtretungsgläubiger
werden in teilweiser Abänderung sdeiAbtretungsurkunden gemäss
Konkurs-Schlussrechnung und Verteilungsli'ste auf die wirklichen
Forderungsbeträge richtig gestellt. Freilich ist nicht zu leugnen, dass
es wünschbar erscheint, dass die Zessionare von vorneherein über die für
die Beteiligung am Prozessgewinn und an den Prozesskosten massgebenden
Faktoren nach Möglichkeit aufgeklärt werden. Nun ist aber gerade die
vorsorgliche Kollokation der allfällig wiederauflebenden Forderung eines
ebenfalls mit Anfechtungsklage bedrohten Zessionars, die alsdann natürlich
in den Abtretungsurkunden nicht unerwähnt bleiben darf, geeignet, diese
Orientierung zu vermitteln. Ist sie vorliegend auch unterblieben, so
können sich 'die Mitzessionare des Rekurrenten darüber doch nicht mit
Fug beklagen.'Denn'einerSeits hatte das Konkursamt schon im Zirkular, in
welchem es den Gläubigern die Abtretung der Anfechtungsansprüche anbet,
erwähnt, dass es sich beim Anfechtungsanspruch gegen den Rekurreiiten um
die Anfechtung einer Deckung für zirka 6500 Fr. handle, und sowohl in
diesem Zirkular, als dann insbe-Schuldbetreibungs und Kankursreeht. N°
10. 45

sondere auch in den'Abtretungsurkunden selbst die dem Anfechtungsbeklagten
gemäss Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG znstehenden Rechte vorbehalten, woraus jene bei
einiger Aufmerksamkeit den Schluss ziehen konnten, dass der Rekurrent
als Zessionar anderer Anfechtungsansprüche alljäng auch für die
Wiederauflebende Forderung im angegebenen Betrage am Prozessgewinn
teilzunehmen beanspruchen werde. Anderseits waren die Mitzessionare
des Rekurrenten' bezüglich des Anfechtungsanspruches gegen Greuter
und'Lüber zudem auch Kläger bezüglich des Anfechtungsanspruches gegen
den Rekurrenten.

3. Zu Unrecht hält das beschwerdebeklagte Konkursamt dem
Beschwerdebegehren weiter entgegen, der von den Zessionaren des gegen den
Rekurrenten gerichteten Anfechtungsanspruchs mit dem Rekurrenten über
das Lastauto abgeschlossene Kaufvertrag sei nicht vor der Auflage der
angefochtenen Verteilungsliste zustande gekommen und bisher (d. 'h. bis
zur Erstattung der Beschwerdevernehmlassung) vom Rekurrenten noch
nicht erfüllt worden ; infolgedessen sei die anfechtbar gedeckte
Forderung des Rekurrenten auch gar noch nicht Wiederaufgelebt. Dieser
von den Zessionaren mit Ermächtigung des Konkursamtes an dessen Stelle
vorgenommene Freihandverkaui stellt sich als nichts anderes denn als
Verwertungshandlung dar ; als solche setzte sie voraus, dassder Rekurrent
das Automobil der Konkursverwaltung bezw. den Zessionaren zur Verfügung
stellte, und schliesst also das Zugeständnis in sieh, dass dies geschehen
sei. Einzig von dieser Rückgabe der anfechtbar empfangenen Deckung aber
hängt das Wiederaufleben jener Forderung ab, nicht auch von der Bezahlung
des Verwertung-sentgelts. Dass es zufällig gerade der Rekurrent ist,
der den Gegenstand, zu dessen Rückleistung er verurteilt worden war,
wiederum erworben hat, spielt rechtlich keine Rolle.

4. Wie bereits sub Ziff. 1 bemerkt wurde, kann der Rekurrent die
Anteilnahme am Prozessgewinn, gleichwie

46 Schuldbetr'eihùngs-si und Konkursrecht. N° 10.

nach dem KreissChreiben Nr. 10 die nachträgliche Zuteilung der
Konkursdividende aus dem ihm abgestrittenen Prozessgewinn, nur auf Grund
einer rechtskräftigen Zulassung seiner Wiederaufgelebten Forderung
im Kollokationsplan beanspruchen. Denn mit der Rückgängig-machung
der anfechtbaren Deckung einer Forderung ist nicht auch ohne weiteres
entschieden, dass jene Forderung überhaupt je bestanden hat, zumal in
der dem Deckungsgeschäft zugrunde gelegten Höhe, und dass sie nicht
etwa sonstwie untergegangen ist. Hierüber kann sich das Konkursamt
keine endgültige Entscheidung anmassen, wie es dies in der vorliegend
angefochtenen Verteilungsliste mit Bezug auf die wiederaufgelebte
Forderung der Firma Greuter und Lüher getan hat, indem es dieser
von sich aus die darauf entfallende Konkursdividende aus dem bei
ihr erhobenen Prozessergebnis vorweg zuwies, und wie es dies laut der
Beschwerdevernehmlassung auch mit Bezug auf die wiederaufgelebte Forderung
des Rekurenten zu tun beabsichtigt. Vielmehr ist auch den Kon-

kursgläubigern, mindestens den an der Nachtragsver -

teilung interessierten Zessionaren, Gelegenheit zu gehen, die
wiederaufgelebte Forderung durch Kollokationsklage zu bestreiten. Nachdem
das beschwerdebeklagte Amt das Kreisschreiben Nr. 10 nicht befolgt hat,
lässt sich nicht vermeiden, dass es über die wiederaufgelebte Forderung
des Rekurrenten jetzt nachträglich noch eine Kollokationsverfiigung
trifft. Freilich braucht diese Abänderung des Kollokationsplanes
nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern nur den an der angefochtenen
Nachtragsvérteilung des Prozessgewinns beteiligten Zessionaren unter
Ansetzungder zehntägigen Klagefrist mitgeteilt zu werden, und es steht
auch nichts entgegen, dass die neue Verteilungsliste damit verbunden
wird, mit dem Vorbehalt, dass sie nur gilt, wenn die Kollokation
der wiederaufgelebten Forderung in Rechtskraft tritt. Mit Bezug auf
die Höhe dieser Forderung mag angesichts der im Beschwerdeverfahren
zutage getretenen Meinungsverschiedenheit dem Konkursamt zu bedenken
gegebenSchuldbetreihungsund Konkursreeht. N° 11. 47

werden, dass der Betrag einer durch anfechtbares Dekkungsgeschäft
getilgten, infolge Anfechtung nachträglich wiederauflebenden Forderung in
keiner Weise beeinflusst wird durch die Summe, welche bei der Verwertung
der zurückgeleisteten Deckung erzielt wird.

5 .......

Demnach erkennt die Schuidbetrf und Konkurskammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.

11. Entscheid vom 25. März 1924 i. S. Verwandtschaft-behörde von Eggiwil.

SchKG Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
. Wann ist die Pfändung einer nicht durch ein Wertpapier
verkörperten Forderung vollzogen '?

A. In einer auf dem Ediktalwege eingeleiteten Betreibung der
Vormundschaftsbehörde von Eggiwil gegen Fritz Burger, damals unbekannten
Aufenthaltes, wurde am 22. November 1923 durch das Betreihungsumt
Signau in Langnau eine Forderung des Schuldners an Johann Schweizer in
Wolhusen gepfändet und dies am 23. November dem Drittschuldner Schweizer
schriftlich mitgeteilt, welcher am 25. November den Empfang der Mitteilung
bestätigte. Dem betriebenen Schuldner wurde, nachdem seine Adresse bekannt
geworden, eine Abschrift der Pfändungsurkunde übersandt, die frühestens
am 24. Dezember zu seiner Kenntnis gelangte.

Am 12. Dezember 1923 erwirkte Fürsprecher O. Salvisberg für
eine ihm zustehende Forderung an Burger einen Arrest auf die
gepfändete Forderung. Am gleichen Tage leitete er Betreibung ein
und am 22. Dezember stellte er das Fortsetzungsbegehren. Auf die
Weigerung des Betreibungsamtes, ihn als Gruppengläubiger an der für die
Vormundschaftsbehörde von Eggiwil vorgenommenen Pfändung teilnehmen zu
lassen, erhob er für sich und namens des betriebenen Schuldners bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, jene
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 38
Datum : 06. März 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 38
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 38 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 10. 10. Entscheid vom 6. März 1924 i.


Gesetzesregister
SchKG: 15 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
210 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 210 - 1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
1    Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
2    Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR374.
246 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 246 - Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
269 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
288 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • zessionar • anfechtungsklage • kollokationsplan • bundesgericht • konkursdividende • konkursverfahren • deckung • weiler • konkursforderung • weisung • schuldner • frage • kv • burg • schuldbetreibungs- und konkursrecht • kollokationsklage • konkursverwaltung • empfang • mass
... Alle anzeigen