18 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 5.

quel disposto, ove, come nel caso in esame, il debitore stesso non
se ne sia prevalso od abbia rinunciato a prevalersene. È bensi vero
che il beneficio dell'impignorabilità del salario può, praticamente,
avvantaggiare non solo il debitore, ma anche le persone al cui
sostentamento esso è tenuto. Ma a queste persone non Spetta un diritto
sul salario. Come è inammissibile, che un membro della famiglia del
debitore, con esso convivente, possa aggravarsi da un pignoramento,
asserendo che l'Ufficio non ha tenuto in debito conto gli oneri di
sostentamento incombenti al debitore a 5110 riguardo, cosi tale diritto
deve essere negato al membro della famiglia del debitore che (3011 esso
non convive. Ambedue hanno bensi un interesse a che l'impignorabilità
sia pronunciata. Ma siffatto interesse è di ordine materiale, non
giuridico, perchè nè all'uno, nè all'altro spetta un diritto sul salario
del debitore. Se questi ne ammette la pignorabilità, essi non possono
opporvisi ; a guisa che non lo potrebbero, se il debitore dissipa il
suo guadagno invece di impiegarlo al sostentamento della famiglia.

3° Del resto il ricamo" appare inammissibile anche sotto altro aspetto.

Il pignoramente del primo creditore (Antognini) data del 23 novembre
1923. La ricorrente non fu ammessa a parteciparvi che il 13 dicembre,
quando cioè il pignoramento era già divenuto definitivo nei suoi
confronti.

La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia : Il ricorso è respinto.

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 6. 19.

6. Entscheid vom 29. Februar 19241. s. mmm.-

Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG an mehrere
Konkursgläubiger mit Klagefristansetzung'; gemeinsame Geltendmachung
durch die Zessionare als. streitgenossen. Wird die Kollokation eines der
Zessionare von einem andem Konkursgläubiger gemäss Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG ange-

fochten, 'so kann jener nicht Einstellung des gestützt auf die Abtretung
angestrengten Prozesses verlangen (Erw. 2), solange mindestens nicht die
Streitgenossen (z. B. zufolge Vergleiches) aus dem Prozess ausgeschieden
sind (Erw. 3). Zurückweisung der Klage eines der Streitgenossen wegen
. Nichtleistung der ihm auferlegten _Prozesskostensicherheit (gemäss g 78
Abs. 3 der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern). Verlangen die andern
Zessionare infolgedesse Annulierung der jenem erteilten Abtretung, wendet
dieser aber ein, die Prozesskostensicherstellungspflieht sei inzwischen
weggefallen, so ist ihm eine Frist einzuräumen, s um das Prozessgericht
zum Entscheid hierüber anzurufen (Erw. 4).

Auskunftspflicht der Konkursverwaltung gegenüber den Zessionaren (Erw. 3
am Ende).

Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Beiziehung der Konkursakten (Erw. 3
am Anfang).

Der Tatbestand ergibt sich aus den in AS 497-111 S. 251 ff. und 50 III
S. 1 ff. abgedruckten Entscheiden und folgenden Ergänzungen: Unter den
Zessionaren befand sich. neben dem vom Konkursamt mit seiner angemeldeten
Forderung von über 79,000 Fr zugelassenenRekurrenten Thalmann auch der
Konkursgläubiger. Dr. Rutsch, welcher die Zulassung Thalmanns durch Klage
angefochten hatte. Als beide rechtzeitig gemein-l sam Klage gegen Wildbolz
und Pochon anheben, wurde der zwischen ihnen pendente Kollokationsprozess
sistiert. Am 21. Januar 1924 setzte das Konkursarnt entsprechend dem
Antrag der Mitzessionare des Rekurrenten diesem Frist zur Leistung der
Prozesskostensicherheit bissi4. Februar, an, mit der Androhung, dass die
'Ab-

20 Sehuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 6.

tretung annulliert werde, sofern die Kostensicherheit bis dahin nicht
geleistet worden sei. Gegen diese Verfügung führte der Hei-current
am 28. Januar Beschwerde mit den Anträgen, die angesetzte Fristisei
aufzubeben, eventuell zu verschieben, bis der Kollokationsprozess
Dr. Rutsch gegen ihn erledigt sei. Zur Begründung brachte er u. a. vor:
Die seinerzeit gegen ihnvollgezogenen Pfändungen seien nur deshalb
ungenügend gewesen, weil das Konkursamt über den hauptsächlichsten
Teil seines Vermögens eine Sperre verhängt habe, die seither als
unzulässig aufgehoben worden sei. Zudem seienjene Betreibungen
inzwischen durch Zahlung erledigt ,worden. Infolgedessen sei er heute
nicht mehr prozesskostenversicherungspflichtig, sondern berechtigt,
die Fortsetzung des Prozesses gegen Wildbolz und Pochon zu verlangen,
ohne eine Prozesskostensicherheit zu leisten, was er auf Grund von der
ihm vom Betreibungsamt über die erwähnten Tatsachen auszustellenden
Bescheinigung ungesäumt tun werde. Jedenfalls könnte

ihm die Frist zur Prozesskostensicherung im Prozess. der Zessionare der
Konkursmasse solange nicht ange-

setzt werden, als nicht der Prozess über die Kollokation der von ihm
angemeldeten Forderung zu Ende geführt werden sei. Die übrigen Zessionare
haben einen Vérgleich mit den Beklagten abgescthssen, welchen ihm zur
Einsicht vorzulegen das Konkursamt sich weigere

B.Durch Entscheid vom 13. Februar hat die Auf-T sichtshehörde des Kantons
Bern die Beschwerde abi.

gewiesen. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 21. Februar an das
Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Envägang: -

I...--

2. Zu Unrecht glaubt der Rekurrent, die Unzuf-Zlässigkeit der
angefochtenen Fristansetzungdurch sden--Schuldbetreibungs und
Konkursrecht. N° 6. 21 -

Hinweisdarauf dartun zu können, dass die von einem andern
Konkursgläubiger, zudem noch von einem Mitzessionar und Streitgenossen
bezüglich der abgetretenen Massarechte, gegen ihn angestrengte
Kolloka,tionsklage auf Wegweisung seiner Forderung noch nicht
rechtskräftig beurteilt, ja dass sogar der Kollokationsprozess im Hinblick
auf denjenigen über die abgetretenen Massarechte sistiert worden ist, was
freilich ganz unverständlich erscheint. Die von der Doktrinauf-gestellte
und von der Rechtsprechung des Bundesgerichts sanktionierte Norm,
dass der von einem Konkursgläubiger gestützt auf eine Abtretung gemäss
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG angestrengte Prozess solange einzustellen sei, bis über die
,Anfechtung seiner Kollokation entschieden worden ist (vgl. JAEGER, Note
1 zu Art. 260, sowie AS 48 III S. 90 und die dortigen Zitate), kann nicht
zur Anwendung kommen, wenn ausser dem mit Kollokationsklage bedrohten noch
weitere Konkursgläubige'i den abgetretenen Massarechtsanspruch verfolgen,
wie es vorliegend zutrifft Vielmehr kann unter solchen Umständen
dem definitiv kollozierten Zessionar nicht zugemutet werden, mit der
Durchführung des Prozesses zuzuwarten, sondern es muss dem Interesse,
das er an der sofortigen Geltendmachung des Massarechts haben kann, der
Vorzug eingeräumt werden gegenüber dem Nachteil, der sich für den noch
nicht definitiv kono_zierten daraus ergibt, dass er am Prozess über den
angetretenen Anspruch teilnehmen muss auf die Gefahr hin, bei Wegweisung
aus dem Kollokationsplan am Prozessgewinn nicht teilnehmen zu können.

3. Nun hat ja aber der Rekurrent schon in seiner Besehwerdeschrift
behauptet, sein Mitzessionar Dr. Rutsch habe einen Vergleich mit den
Beklagten abgeschlossen, ohne freilich Beweis hiefür anzutreten. ss
Indessen hat das Konkursamt in seiner Vernehmlassung diese Behauptung
unbestritten gelassen, indem es dazu . bemerkte, es habe den Vergleich
zwischen den Abtre-

*.. Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N°. 6.

)

tungsgläubigern und ihren Gegnern (Pochon .und Wildbolz) nicht anerkannt,
weshalb dieses.Abkommen die Masse und somit auch die Gläubiger nicht
berühreBei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz über jene Behauptung
nicht einfach hinweggehen, sondern musste, allenfalls an Hand der
Konkursakten, feststellen, Wie es sich damit verhalte, ob der Vergleich
wirklich der Genehmigung des Konkursamts bedürfe, und insbesondere ob er
nicht das Ausscheiden der Streitgenossen des Rekurrenten aus dem gemeinsam
angestrengten ,Prozess zur Folge habe, was nicht nur bei ihrer Abfindung,
sondern auch im Falle eines Vergleichs über ,den Massarechtsanspruch
selbst zuträfe (AS 49 III . S. 123 ff.). Sobald nämlich der Rekurrent als
einziger Zessionar in Betracht fiele, so könnte ihm nach dem sub Ziff. 2
Ausgeführten aus der Nichtleistung der Kostensicherung jedenfalls solange,
als nicht der gegen ihn angehobene Kollokationsprozess, erledigt ist,
kein konkursprozessualischer Nachteil erwachsen. In diesem Zusammenhang
mag auch noch bemerkt werden, dass das Konkursamt verpflichtet ist,
dem Rekurrenten über alle ihm bekannten, den Prozess über den _zedierten
Massarechtsanspruch betreffenden Verhältnisse Aufschluss zu geben. somit
befand es sich im Unrecht, als es dem Rekurrenten eine Abschrift
des erwähnten Vergleichs auszustellen durch Schreiben vom 6. Februar
verweigerte, dessen Berücksichtigung der Umstand,

[0

dass essi erst mit dem Rekurs an das Bundesgericht

eingelegtwurde, nicht entgegensteht, weil es (in Kopie) zu den
Konkursakten gehört.

4. Allein auch unter der Voraussetzung, dass das Prozessverhältnis
keine Veränderung erfahren hat, kann dem Entscheid der Vorinstanz nicht
beigestimmt werden. Zutreffend ist freilich, dass die Aufsichtsbehörden
nicht zuständig sind, darüber zu entscheiden, ob. der Rekurrent nicht
mehr ,prozesskostenversicherungspflichv tigsei, wie er behauptet. Dem
trug der Rekurrent_Schuidbetreibungsund Konami-echt N'? 6. 23 ,

ja auch Rechnung, indem er sich anheischig machte, einen ihn von
der Kostenvorschusspflicht hefreienden Entscheid des Prozessgerichts
,zu erwirken. Dass das kantonale Prozessrecht' die Möglichkeit des
Zurück-kommens auf die siKautionsauflage ausschliesse, behauptet die
Vorinstanz selbst nicht. Dann durfte sie aber dem Rekurrenten diesen
Rechtsbehelf auch nicht einfach dadurch abschneiden, dass sie ihm
schlechtweg

,Frist zur Sicherheitsleistung' ansetzte. Vielmehr hätte

sie ihm bei der gegebenen Sachlage nur eine Frist ansetzen dürfen, binnen
welcher er dartun musste, dass er das Prozessgericht mit der Frage der
Aufhebung der Kostensicherungverfügung befasst habe, in Verbindung mit
einer Nachfrist zur Leistung der Kostensicherheit für den Fall, dass
er jene Frist nicht einhielte oder aber von der Kautionspflicht nicht
entbunden werde. Demgegenüber könnte insbesondere nicht etwa geltend
gemacht werden, dem Rekurrenten hätte schon lange vorher Zeit zu dieser
Rechtsverkehr zur Verfügung gestanden; denn er will sie ja hauptsächlich
auf die Beseitigung der vom Konkursamt über Teile seines Vermögens
verhängten Sperre stützen, die erst unmittelbar vor der angefochtenen
Fristansetzung durch Rekursentscheid des Bundesgerichts stattgefunden hat.

5. . . . Demnach erkennt die Sthuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der
Aufsichtsbehörde für den Kanton Bern vom 13. Februar aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen Wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 19
Datum : 29. Februar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 19
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 18 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 5. quel disposto, ove, come nel caso in


Gesetzesregister
SchKG: 250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
auskunftspflicht • beklagter • bescheinigung • betreibungsamt • bundesgericht • entscheid • erwachsener • frage • frist • kollokationsklage • kollokationsplan • konkursamt • konkursmasse • konkursverwaltung • kopie • kostenvorschuss • mass • norm • not • rechtsmittel • schuldbetreibungs- und konkursrecht • sicherstellung • verfahren • verhalten • vorinstanz • weiler • wille • zessionar • zitat