154 sMW une Konkani-echt WML-zazen). N° es.

35. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 15. Oktober 1924 i. S. Buon gegen
Huber. ' Kann die nachträgliche Deckung durch Errichtung eines

Schuldbrlefes mittelst Abweisung des Grundpfandrechts ,

im Kollokationsplan bezw. Kollokationsklage einzelner Konkursgläuhiger
gegen dessen Zulassung oder nur mittelst Klage der Konkursmasse oder
ihrer Zessionare auf Rückgabe des Selmldbriefes, eventuell Wertersatz,
angefochten werden?

Das Fehlen der Abtretung des geltend gemachten Masse-rechtsanspruchs an
den klagenden Konkursgläubiger ist von Amtes wegen zu berücksichtigen.

ZGB Art. 855, 866, 872; SchKG Art. 250, 260, 285 sf.

A. Im Konkurs über Jakob Rnckstuhl in Buttisi

kon-Schübelbach wurde der Beklagte in dem am 10. November 1923 aufgelegten
Kollokationsplan wie folgt unter den grundpfandversicherten Forderungen
mit vertraglichem Pfandrecht zugelassen :

Kapital laut Inhabersehuldbrief d. d. 2· März 1923

30,000 Fr. mit Zins vom 1. März 1923 an laufend à All/2% Pfandobjekt :
Wohnhaus ..... N.B. Dieser Schuldbrief ist bei der Schweiz. Volksbank
Wädenswil faustpfandrechtlich hinterlegt. B. Am 17. November erhob Alois
Huber, welcher in der fünften Klasse mit Forderungen von 6178 Fr. 56
Cts. und (zusammen mit Fritz Böner) 760 Fr. 80 Cfs. zugelassen worden
war, unter Änrufung der Art. 287 und 288 SchKG. Klage gegen den Beklagten
mit folgenden Rechtsfragen:

Ist nicht gerichtlich zu erkennen:

A. Der Kollokationsplan im Konkurse des Jakob Ruekstuhl, Schübelbach,
sei mit Bezug auf die beklagtische Grundpfandforderung per 30,000
Fr. (Schuldbriel' vom 2. März 1923) aufzuheben und abzuändern nach
Massgabe folgender'Begehren:

1. Beklagter habe den _Schuldbrief per 30,000 Fr.

an die KonkursmasSe Ruekstuhl hei-auszugehen, damit '

Schuldbetrelhungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35. 155 aus
diesem Titel in erster Linie der Reihe nach befriedigt werden:

a) der Kläger mit seinen Forderungen am Konkursiten Ruckstuhl per 6178
Fr. 56 Cts. + 760 Fr. 80 Cts. , zusammen 6939 Fr. 36 Cts. samt den
sämtlichen aus diesem Prozesse dem Kläger ist-wachsenden Kosten;

C. Durch Urteil vom 23. Mai 1924 hat das Kantonsgericht von Schwyz
erkannt:

1. .......................

2. Der Kollokationsplan im Konkurse Jakob Ruckstuhl wird mit Bezug auf
die beklagtisehe Gmndpfandforderung abgeändert wie folgt: .

a) Beklagter hat den Schuldbrief von 30,000 Fr. vom 2. März 1923,
haftend auf der Liegenschaft G. B. Nr. 612 des Konkursiten Ruckstuhl
der Konkursmasse Ruckstuhl herauszugeben ,

b) Aus dem Erlöse des Schuldbriefes ist vorab der Kläger mit seiner
Forderung von 8939 Fr. 36 Cts. plus gerichtliche und aussergerichtliche
Kosten zu befriedigen...

D. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Will ein von einem Konkursgläubiger beanspruchtes Pfandrecht angefochlen
werden, weil es nachträglich

zur Sicherung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit

begründet worden ist, so kann dies nur dadurch geschehen, dass die
Konkursvemaltung im Kollokationsverfahren dessen Aufnahme unter die
pfandversicherten Forderungen verweigert bezw. dass einzelne Konkurssi
glänbiger die anfällig erfolgte Zulassung unter den pfandversicherten
Forderungen (anstatt unter den unver-

Iss W we KW (BWR). No 35.

sicherten fünfter Klasse) durch Kollokationsklage bestreiten. Dieser
Fall liegt indessen nicht vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger einen
Schuldbrief (oder eine

Gült) ausgestellt hat, möge es sich nun um einen Namens

oder Inhaberpfandtitel handeln. Denn nach Art. 855

2813 wird durch die Errichtung eines Schuldbriefes .

oder einer Gült das Schuldverhältnis, das der Errichtlmg zu G1 unde liegt,
durch Neuerung getilgt (es sei denn, dass die Parteien das Gegenteil
vereinbaren, was jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten nicht wirksam
ist). Bestand aber die anfeehtbare Rechtshandlung, in der Tilgung einer
Forderung, so kann die Anfechtung nur dadurch geltend gemacht werden,
dass die Rücker-

stattung des Empfangenen verlangt wird, wogegen die '

getilgte Forderung Wiederauflebt und entsprechend ihrem Rang zu
kollozieren ist (Art. 291 Abs. 2 SchKG; AS 41 IH S 240 ff. ) Man
könnte sich zwar fragen, ob ss nicht auch in einem solchen Fall die
Anfechtung im Kollokationsverfahren durch Abweisung des Pfandrechts
bezw. Bestreitung des anfällig zugelassenen Pfandrechts mittelst
Kollokationsklage seitens einzelner Konkursgläubiger erfolgen könnte,
sofern der Empfänger des Pfandtitels denselben gemäss Art. 232 Ziff. 4
SchKG an das Konkursamt abgeliefert hat.. Allein wenn dies nicht zutrifft,
so ist die Verweigerung. der Aufnahme von Schuldbrief und Gült unter
die grundpfandversicherten Forderungen bezw. die Bestreitung einer
allkällig erfolgten Aufnahme durch Kollokationsklage seitens ein-zelner
Konkursgläubiger zur Durchsetzung der paulianischen Anfechtung nicht
geeignet. Da nämlich der formrichtig als Schuldhrief oder 6th erstellte
Pfandtitel seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht besteht, der
sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat (Art. 866 ZGB),
und der Schuldner nur solche Einreden geltend machen kann, die sich
(entweder auf den Eintrag oder) auf die Urkunde beziehen oder ihm
persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zu-

Why-ge und W (Zivilahteilungen). N° 35.157

stehen (Art. 872 ZGB). so könnte bei Yeräusserung oder .

Verpfändung des Pfandtitels der gutgläubigc Erwerber und der gute-Glaube
wird durch die öffentliche Bekanntmachung der Konktusseröifmssngi über
den Schuldner nicht "ohne weiteres ausgeschlossen 'durch nachträgliche
Konkurseingabe den Schuldbrief gegenüber der Konkursmasse geltend machen,
auch Wenn das vom er-

sten Empfänger des Pfandtitels geltend gemachte Pfand_

recht als anfechtbar im Kollokationsplan gar nicht zugelassen bezw. auf
Kollokationsklage einzelner Konkursgläubiger hin durch gerichtliches
Urteil aberkannt werden wäre. Umsoweniger vermögen die Rechtsbehelfe des
Kollokationsverfahrens (Abweisung des Pfandrechts, Kollokationsklage
einzelner Konkursgläubiger gegen dessen Zulassung) zum gewünschten
Erfolg zu führen, wenn schon bei der Aufstellung-des Kollokationsplans
feststeht, dass der Empfänger des Pfandtitcls denselben Veräussert oder
verpfändet hat. Dies trifft aber vorliegend nach dem Zusatz zur streitigen
Kollokationsverfügung zu, wonach der Beklagte den Schuldbrief an die
Schweiz. Volksbank in Wädenswil verpfändet hat, deren gutgläubigen Erwerb
der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat und im vorliegenden Prozess auch
nicht hätte in Frage stellen können. Somit ist davon auszugehen, dass die
Schweiz. Volksbank in Wädenswil unter allen Umständen Anspruch auf den auf
den Schuldbrief entfallenden Erlös der belasteten Liegenschaft erheben
kann, dieser also dem Ersteigerer der Liegenschaft über bunden oder
doch mindestens in dem (nicht bekannten) Umfang der Pfandforderung der
Bank zurückbezahlt werden müsste, selbst wenn einzelne Konkursgläubiger
durch erfolgreiche Kollokationsklage den Beklagten aus der ihm durch
den Kollokationsplan eingeräumten Rechtsstellung eines durch Schuldbrief
grundpfandversicherten Glàubigers zu verdrängen vermöchtendadurch wurde
auch verunmöglicht, den Klägern den Prozessgewinn zuzuteilen, welcher
ihnen gebührt. Hie--

158 Schuldbetreibungs und Konkunrecht (Zlvilabieilungen). N° 35. raus
folgt, dass die Errichtung bezw. Übergabe des streitigen Schuldbrlefes Van
den Beklagten nicht durch _ Kollokationsklage auf Wegweisung desselben
als grundpfandversicherten Gläubigers im Kollokationsplan, sondern nur
durch Klage auf Rückgabe des Schuldbriefes

und für den Fall, dass der Beklagte infolge der Ver.

pfändung desselben dazu nicht mehr imstande sein sollte, auf Wertersatz
angefochten werden kann. Damit ist auch ausgesprochen, dass die
Rechtskraft der Zulassung des Beklagten für den streitigen Schuldbrief
unter, den grundpfandversicherten Forderungen des Kollokationsplans,
m. a. W. die Abwcisung einer gegen

jene Zulassung gerichteten Klage der nachfolgenden --

Anfechtungsklage auf Rückgabe des Schuldbriefes bezw. Wertersatz nicht
entgegensteht. Die ssGutheissung einer Klage letzterer Art Würde ja
auch nicht die Folge nach sich ziehen, auf welche die Koliokationsklage
abzielt,

nämlich die Verweisung des Beklagten mit seiner _

Schuldbriefforderung in die fünfte Klasse, sondern es wäre vielmehr
alsdann die frühere, durch den Schuldbriel' (anfechtbar) getilgte, nun
wieder aufgelcbte Forderung in der fünften Klasse zu kollozieren. Der
Kläger scheint übrigens eingesehen zu haben, dass er mit einer
Kollokationsklage nicht zum Ziele gelangen könne, wie daraus zu
schliessen ist, dass er gar nicht Verweisung des Beklagten mit seiner
Schuldbriefforderung unter die unversicherten Gläubiger fiinfer Klasse
verlangt, sondern auf Herausgabe des Schuldbriefes klagt. Eine derartige
Klage ist aber ihrem Wesen nach nicht eine Kollokationsklage, auch
wenn sie in der Form einer solchen ausgespielt wird, weshalb der Kläger
seine Legitimation nicht aus Art. 250 Abs. 2 Satz 2 herzuleiten vermag,
sondern einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG bedürfte. Zwar hat der
Beklagte diesen Mangel nicht geriigt; allein er ist von Amtes wegen
zu berücksichtigen, da es nicht zugelassen werden kann, dass ein si
einzelner Konkursgläubiger das Anfechtungs-

Sehnldbetreihungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35. 159
recht für sich vorwegnimmt, welches bis zum Verzicht auf dessen
Geltendmachung durch (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Beschluss
der Gesamtgläubigerschaft der Konkursmasse als solcher zusteht und dessen
Abtretung zu verlangen auch den übrigen Gläubiger-n ermöglicht werden
muss, sofern die Masse es nicht selbst

' geltend machen will, was vorläufig noch dahinsteht

(vgl. AS 37 II s. 503 f.; Sep.-Ausg. 14 s. 365) . . . . . ..

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts
von Schwyz vom 23. Mai 1924 aufgehoben und die Klage angebrachtermassen
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 154
Datum : 15. Oktober 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 154
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 154 sMW une Konkani-echt WML-zazen). N° es. 35. Urteil der II. Zivilabteilnng vom


Gesetzesregister
SchKG: 232  250  260  287  288  291
ZGB: 866  872
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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