StrG(B) . . . StrPO . . . . Str-V. . . . HRG ..... WG, ..... .VZEG
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ZGB ..... ZPO .....
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Cpc ..... Cpp ..... LF ...... LP ...... DI F .....
,CC ...... CO ...... Cpc.... Cpp...... LF ...... LEF ..... OGF..
Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrikund Handelsmarken,:etc., vom
26. September 1890.
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspfle 6, vom 22. März
1893,'6. Oktober 1911 und QS. Juni 19 L
Bundesgesetz über das 0b1igationenrecht, v. 30. März 1911. Bundesgesetz
betr. die Erfindungspatente,jv. 21. Juni 1907.
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be;shmmungen des
Schuldbetreibungsé und Kouku 'setzes betr. denÎNachlassvertrag, vom
27. Oktober 19 7.
Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz
über das Postwesen, vom 5. April 1910.
Bundesgesetz über Schuldbetreihung u. Konkurs, vom 29. April 1889. · '
Strafgesetz (buch). Strafprozessorduung. Strafverfahren.
Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst,
vom 23. April 1883.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvefirag, v. 2. April 1908.
Bundesgesetz'über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahnund Schifl'ahrtsumernehmungen, vomsi
25. September 1917.
VerordnungZZüber die Zwan .verwertung von Grundstücken, vom 23. April
Mit-.
Zivilgesetzhuch. Zivilprozessordnung.
B. Alarm-Mons Mucche-.
Code civil. -
Constitution federale.
Code des obligations. si
Code pénal.
Code de procedure civile.
Code de procédure pénale.
Loi fédérale. '
Loi federale sur la poursuite pour dettes et la failllte Organisation
judiciaire federale.
si c. Abbreviazioni IM. Codice civile _Î'svizzero. Codice delle
obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale.
Legge federale. si Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione
giudizîària federale.
1. Schuldbeireibungsund Konkursrschl. Poursuite el. faillile.
M
ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER
ARRÈTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES.
1. Entscheid vom 18. Januar 1924 i. S. Thalmann.
S c h K G A r t. 1 7. Die konkursamtliche Beschlaglegung auf Vermögen,
das sich im Besitz eines Dritten befindet und von diesem angesprochen
wird, kann als missbräuehhche Ausübung der Amtsgewalt jederzeit durch
Beschwerde an-
gefochten werden.
A. In dem am 26. Mai 1922 über die A.-G. Transmarina in Bern eröffneten
Konkurse legte das Konkursamt Bern-Stadt auf angeblich zur Masse
gehörende, aber vom Rekurrenten angesprochene Forderungen und Waren"
im Gesamtwert von zirka 300,000 Fr. Beschlag und tratss in der Folge
als Konkursverwaltung den Anspruch der Masse auf diese Vermögensstücke
im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 260 - 1 Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori. |
|
1 | Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori. |
2 | La somma ricavata, dedotte le spese, serve a coprire i crediti dei cessionari secondo il loro grado rispettivo. L'eccedenza sarà versata alla massa. |
3 | Una pretesa può essere realizzata conformemente all'articolo 256, se la massa dei creditori rinuncia a farla valere e nessuno di essi ne domanda la cessione.463 |
die dann gegen den Rekurrenten auf Herausgabe geklagt hat. Der Prozess ist
noch hängig. Im November 1923 wurde der Rekurrent, der sich schon früher
gegen die von ihm als ungesetzlich bezeichnete Sperrung seiner AktiVen
verwahrt hatte, neuerdings beim Konkursamt Bern deswegen vorstellig. wobei
er die Konkursmasse und den Konkursbeamten persönlich für den ihm aus
AS 50 III 1924 1
2 .Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° I.
der Sperrung erwachsenen und noch erwachsenden schaden verantwortlich
machte. Am 30. November hielt darauf das Konkursamt die Schweizerische
Volksbank in Bern zu einer Sicherheitsleistung von 150,000 Fr. an, und
als diese abgelehnt wurde, verfügte es am 6. Dezember die Freigabe der
streitigen Aktiven auf ,den 12. Dezember.
B. Auf Beschwerde der Schweizerischen Volksbank Bern hat
die Aufsichtsbehörde für den Kanton Bern durch Entscheid vom
18. Dezember. 1923 die Verfügungen des Konkursamtes vom 30. November
und 6. Dezember aufgehoben und das Konkursamt angewiesen,"
die (während des Beschwerdeverfahrens 'sistierte) Frei-,
gabe der in Rede stehenden Sachen und Forderungen zu unterlassen. Der
Entscheid wird damit begründet, da der Drittansprecher Thalmaun gegen
die Admassierung der fraglichen Aktiven nicht innert nützlicher Frist
Beschwerde erhoben habe, sei diese Admassierung in Rechtskraft erwachsen
und könne Thalmann heute gegen die Sperrung nichts mehr verkehren.
C. Diesen ihm am 14. Januar 1924 zugestellten -
" Entscheid hat Thalmanu am 16. Januar an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Begehren, die vom Konkursamt Bern-Stadt verfügte Freigabe der
gesperrten Vermögensstücke sei zu bestätigen und als rechtsgültig zu
erklären. Der Rekurrent macht geltend, die Sperre sei ihm nie in einer
Weise amtlich mitgeteilt worden, dass sie durch Unterlassung. einer
Beschwerde hätte in Rechtskraft erwachsen können, überdies könne sie als
nngesetzliche, rechtswidrige Handlung jederzeit angefochten werden. Die
Sperre komme einem Arrest gleich; ein solcher sei weder nachgesucht,
noch vom zuständigen Richter bewilligt worden und es fehle dafür auch
jegliche Grundlage. Im weitern protestiert der Rekurrent auch dagegen,
dass die Aufsichtsbehörde die Sperre ohne Sicherheitsleistung der
Schweizerischen Volksbank aufrechterhalten Wolle. ss
Schuldbetreibungs und Kunkursrecht. N° 1. 3,
Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :
Nach den Akten, insbesondere der Rekursschrift der Schweizerischen
Volksbank und der Vernehmlassung des Konkursamts,behauptet weder das Amt
noch die Bank, die Masse sei im Besitze der streitigen Aktiven, vielmehr
anerkennen beide, dass der Besitz sich beim Rekurrenten befinde. Anders
ist die Tatsache nicht zu erklären, dass nicht etwa dem Rekurrenten
gemäss SchKG Art. 242 Frist zur Klage angesetzt wurde, sondern dass er
auf Herausgabe der streitigen Sachen und der zum Beweise der Forderungen
dienenden Urkunden an die Masse be1angt wird. Als Besitzer der Sachen
aber hat der Rekurrent die Vermutung des Eigentums für sich (ZGB Art.
930) und hinsichtlich der Forderungen gilt er, weil er die darüber
bestehenden Urkunden in Händen hat, gemäss ständiger Praxis bis zum
Beweise des Gegenteils als Gläubiger. Daraus folgt, dass diese Sachen
und Forderungen von der Konkursverwaltung nicht eher mit Beschlag belegt
werden können, als durch gerichtliches Urteil ihre Zugehörigkeit zur
Masse festgestellt ist," sie mögen in das Konkursinventar aufgenommen
worden sein oder nicht. Bis dahin befindet sich die Masse (odeder an
ihrer Statt klagende Abtretungsgläubiger) in de · gleichen Stellung wie
irgend ein anderer Vindikant, ohnweitergehende Rechte. Sie kann, wenn
Gefahr hesteh'! dass der Besitzer und Vindikat ein der Masse günstiges
Urteil zum Voraus illusorisch machen werde, beim Richter diejenigen
vorsorglichen Massregeln erwirken, die das Gesetz für einen solchen Fall
vorsieht. Dagegen ist die Konkursverwaltung nicht berechtigt, auch nicht
wenn ein Gläubiger für den allfälligen Schaden Sicherheit leistet, durch
einen Akt ihrer Amtsgewalt störend in den fremden Besitz einzugreifen
Ein solcherAkt stellt sich als missbräuchliche Ausübung der Amtsgewalt
dar, er-
4 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 2.
langt durch Nichtanfechtung keine Rechtskraft und ist durch die
Aufsichtsbehörden zu' beseitigen. Einer Anrufung des ordentlichen Richters
um Besitzesschutz bedarf es seitens des in seinem Besitz Gestörten nicht.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass dem Rekumenten die Unterlassung einer
Beschwerde gegen die seinerzeit verfügte Sperrung der streitigen Waren und
Forderungen nicht entgegengehalten werden kann und dass diese Sperrung
schlechthin, auch wenn durch die Schweizerische Volksbank Sicherheit
geleistet würde, aufgehoben werden muss.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt, der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die sofortige Aufhebung der
Sperre verfügt.
2. Entscheid vom 19. Januar 1924
i. S. Betreibungsemt Schwyz. ., Für Geldsendungen des Betreibungsamts
ohne Postscheckkonto an den Gläubiger ohne Postscheckkonto muss sich
dieser den Abzug der Postanweisungstaxe gefallen lassen, auch wenn jene
unter Benützung des Postscheckkontos des Betreibungs-
beamten erfolgen. Gebührentarif zum SchKG Art. 11, 23.
A. In einer von Josef Loser geführten Betreibung wies das Betreibungsamt
Schwyz die vom Schuldner geleisteten Abschlagszahlungen dem Gläubiger
aus dem Postscheekkonto des Betreibungsbeamteu B. Anneu an und zog von
der letzten Abschlagszahlung den Betrag ab, welchen es insgesamt hätte
auslegen müssen, wenn es die Abschlagszahlungen dem Gläubiger durch
Postanweisungen übermittelt haben wurde. Hiegegen beschwerte sich der
Gläubiger und machte dabei wesent-
Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 2. _ 5-
lich geltend, das Betreibungsamt dürfe keine weiteren Auslagen als die
Postscheckgebühren verrechnen.
B. é Durch Entscheid vom 31. Oktober 1923 hat die Justizkommission des
Kantons Schwyz (obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs)
die Beschwerde begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen,
dem BeSchwerdeführer den Betrag für die Zusendung der Zahlungen, welcher
die effektiven Postscheekgebührren übersteigt, zurückzuvergüten.
C. Diesen am 29. November zugestellten Entscheid hat das Betreibungsamt
am 8. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde des Loser. s z
Die Schuldbetreibungs und Konkurskamtner zieht .; in Erwägung:
Der Beschwerdeführer hat mit Recht nicht bestritten, dass das
Betreibungsamt verpflichtet war, die vom Schuldner geleisteten
Abschlagszahlungen unverzüglich an ihn abzuliefern (vgl. Art. 9
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 9 - Gli uffici d'esecuzione e dei fallimenti sono tenuti a depositare presso lo stabilimento dei depositi le somme, le carte-valori e gli oggetti preziosi di cui entro tre giorni dal ricevimento non sia stato disposto. |
Fand er sich nicht zufällig zur Empfangnahme der Zahlungen rechtzeitig
auf dem Betreibungsamt ein, so musste das Amt sie ihm' übersenden
und durfte hiezu die Post benützen. Da weder das Betreibungsamt noch
der Beschwerdeführer am Postscheckverkehr teilnehmen, so kamen für die
Übersendung der Zahlungen durch die Post einzig Postanweisungen in Frage
und erwiesen sich daher die für solche Anweisungen zu entrichtenden
Taken als notwendige Portoauslagen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des
Gebührentarifs, deren Ersatz das Betreibungsamt beanspruchen kann. Hätte
es die Zahlungen ohne Benützung der Post geleistet z. B. vermittelst
persönlieher Überbringung des Geldes durch den Beamten oder einen
Angestellten des Amtes oder einen Boten si so würde es nach Abs. 2
des Art. 11 Geb.-T. einen Anspruch aui die dadurch ersparte Posttaxe
erworbenhaben. Freilich spricht diese Vorschrift nur von Zustellungen.