est nouvelle par rapport à une autre et si elle est protégée par la loi,
il ne faut pas rechercher les caractéristiques effectives de l'appareil
du revendiquant du brevet, mais s'en tenir aux propriétés indiquées dans
la revendication,' qui peut étre expliquée par la description jointe
à la demande (art. 5 de la Ioi). Cette description ne peut en effet
servir que pour interpréter et non pour eompléter la revendication; la
jurisprudence est eonstante sur ce point (RO 48 II p. 293 et suiv. et
le précédent cite). Or,la revendieation de Depallens ne fait mention
ni du elapet, m des mterruptions du tuya'u abducteur, ni des bouchons.
Ces particularités techniques ne font done pas i'objet de la demande de
brevet et ne bénéficient par conséquent' point de la protection de la
loi spéciale.
Tel est dès lors aussi le cas du clapet passe sous silence dans la
revendication mais mentionné dans la description et figure dans le
dessin. La revendieation parle seulement d'un tuyau pouvant etre ferme
(verschliessbar) ; elle n'lndique pas le genre de fermeture. Au reste,
ledit clapet ne constitue pas une invention nouvelle. L'utilisatlon
de clapets actionnés an moyen d'un levier pour la fermeture de tuyaux
est eonnne depuis longtemps et ladaptation de ce système de fermeture
à l'appareil de Depallens ne sort pas du cadre de l'activité ordinaire
d'un homme du métier.
Le Tribunal fédéral pronunce : Le recours est admis En consé . quence,
le brevet suisse _NO 88 712.21 déi'endeur est declare nu] et de nul
effet et il sera radie du registre des brevets an Bureau federal de la
propnété intellectuelle à Berne.Markenschutz. N° 16. . :
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Februar 1924 i. S. Christian
gegen Quartier fils. Tänsehende Ähnlichkeit von Marken. 1. Die Wortmarken
c Genes o und Génie für Uhren unterscheiden sich nicht genügend von
einander. 2. In besonderem
Masse ist einzig auf Wort-klang und Wortbfld abzustellen, wo als Abnehmer
hauptsächlich Analphaheten in Betracht
kommen.
A. Die klägerische Firma Quartier fils, die eine Uhrenfabrik in Les
Brenets betreibt, hat unterm 29. Oktober und 15. November 1918 u. a. die
Marke Nr. 42,805 mit dem Wort Genie eintragen lassen. Seit Jahren
vertreibt die Klägerin mit dieser Marke versehene, billige Taschenuhren
in Ägypten in den untern Bevölkerungssehiehten, namentlich in bäurischen
Kreisen, dnrch in Kairo wohnende Konsignatäre. Die speziell für Ägypten
bestimmten Uhren tragen unter dem Wort Génie , das auf dem Zifferblatt
unter Ziffer XII in schwarzen Antiquabuchstaben angebracht ist, das
Bild einer Glocke, in roter Ausstattung, und eine arabische Aufschrift
in schwarz, die das Wort Genie lautlieh wiedergibt. '
Mit Zusehrift vom 16. November 1921 wurde die Klägerin von ihrem
Verkaufskommissionär Simon Jaques in Kairo benachrichtigt, dass ein
gewisser Ruber Zelniek daselbst ähnliche Uhren vertreibe, die mit der
(von ihm in Ägypten eingetragenen) Marke Génes und Genève ausgerüstet
seien. Es stellte sich heraus, dass diese Uhren aus der Fabrik des
Beklagten Christian in Holstein stammten, der sie auf Verlangen Zelnieks
herge-
74 Markenschutz. N° 16.
stellt hatte. Die vom Beklagten mit der Marke Génes versehenen Uhren
(angeblich 60 Kartons mit je 6 Uhren, also zusammen 360 Stück) tragen
dieses Wort ebenfalls in schwarzen Antiquabuchstaben unter der Uhrziffer
XII, darunter einen roten Stern und einige arabische Buchstaben in
schwarz, die das Wort Génes auf Arabisch wiedergeben sollen. -
B. Die Klägerin erhob zunächst am 19. Mai 1922 Strafklage wegen Verletzung
ihrer Marke Genie durch den Beklagten. Der Regierungsrat des Kantons
Baselland, als Überweisungsbehörde in Strafsachen, überwies den Fall
dem korrektionellen Gericht, vor dem der Staatsanwalt eine Busse von
100 Fr. beantragte, und die Klägerin als Zivilpartei eine Entschädigung
von 2 Fr. für jede abgelieferte Uhr mit der Marke Genes , oder aber eine
Aversalsumme von 1000 Fr. nach Ermessen des Gerichts forderte. Mit Urteil
vom 2. September 1922 hat das korrektionelle Gericht des Kantons Baselland
den Angeklagten freigesprochen. Dieses Urteil beruht auf der Erwägung,
dass, wenn der ägyptische Uhrenkäufer wirklich beim Einkauf darauf sehe,
dass er Quartier -Uhren erhalte, er als Analphabet auf die Zeichen
Glocke und Stern achte, und sich nicht durch die gleichklingenden Worte
Génie und Génes s täuschen lasse; da jene Zeichen völlig von einander
verschieden seien, könne eine Täuschungsabsicht nicht vorliegen.
C. Hierauf stellte die Klägerin auf dem Zivilweg beim Obergericht
des Kantons Baselland als einziger kantonaler Instanz für
Markenrechtsstreitigkeiten die Rechtsbegehren :
1. Es sei dem Beklagten für die Zukunft zu unter sagen, Taschenuhren mit
dem Zeichen Génes , einem roten Stern und einer arabischen Inschrift
herzustellen und in den Handel zu bringen.
2. Es sei der Beklagte zu verurteilen zur Zahlung eines Schadenersatzes
von 900 Fr., eventuell wie viel nach richterliche-m Ermessen
?Markenschutz. N° 16. 75
3. Es seien die Utensilien, die Druckstempel, Pla quen etc., welche
zur Herstellung der angefochtenen Zeichen des Beklagten dienen, zu
beschlagnahmen und zu vernichten. _ .
Zur Begründung machte die Klägerin geltend," ihre Marke Genie geniesse
einen guten Ruf. Die agyptischen Fellachen, für welche die Uhr bestnnmt
sei, seien, als Analphabeten, einerseits auf den rein. bildmässigen
Eindruck, andrerseits auf den akutischen Klang der Marken angewiesen ;
für sie bedeute Genie und Genes nichts, beides sei des Gleichklangs
wegen sehr leicht verwechselbar. Speziell im Arab1schen sei völliger
Gleichklang vorhanden. Die Nachahmung sei eine absichtliche. Als
Schadensfaktoren kommen ,in Betracht: ein Gewinnausfall von 2 Fr. per
Uhr, Diskreditierung des klägerischen Fabrikates durch das Produkt des
Beklagten, sowie Auslagen für Nachforschungen, Konsultationen usw. _ _ "
D. Der Beklagte hat beantragt, die Klage sei ganzlich abzuweisen,
eventuell die Schadenersatzforderung sei nach richterlichem Ermessen
herabzusetzen.
E. Das Obergericht des Kantons Baselland hat den Bericht eines
Sachverständigen über die Bedeutung der arabischen Schriftzeichen
und die Möglichkeit der Verwechslung der Marken durch ägyptische
Fellachen eingeholt. Gestützt auf den Expertenbefund hat es mit Urteil
vom 21. Dezember 1923 die Unterlassungsklage hinsichtlich "des Wortes
Genes und der arabischen Aufschrift geschiitzt, demgemäss' dem Beklagten
untersagt, inskiinftig Taschenuhren mit dem_ Zeichen Genes und einer
arabischen Aufschrift, die. diese-z Wort lantlich wiedergibt, in den
Handel zu bringen und ihn ausserdem zur Zahlung von 450 Fr., als Schaden-
tz, an die Klä erin verurteilt. em;Gegen diesîs Urteil hat der Beklagte
am 18.113nuar 1924 die Berufung an das Bundesgericht erklart mit dem
Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen. G. Die Klägerin hat sich mit
Erklarnng vom 25.
76 Markenschutz. N° 16.
Januar 1924 der Berufung angeschlossen, und Zusprechung der vollen
Schadenersatzforderung von 900 Fr.,
eventuell Festsetzung des Schadenersatzes nach rich-'
terlichem Ermessen beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. (Formelles.)
2. In der Sache selber geht eine Haupteinwendung des Beklagten dahin,
die angebliche Markenrechtsverletzung durch Vertrieb seiner Uhren mit
der Bezeichnung Génes sei nicht in der SchWeiz, sondern in Ägypten
begangen worden, und zwar nicht durch ihn, sondern durch Zelnick, der
hiebei unabhängiger Drittverkäufer gewesen sei, und dem er die Uhren
in der Schweiz fest verkauft gehabt habe: in der Schweiz aber sei die
,Unterscheidbarkeit von Genie und Genes ohne," weiteres gegeben,
insbesondere sei sie für den einzigen Käufer Zelnick gegeben gewesen,
sodass von einer Verletzung des Markenrechts der Klägerin in der Schweiz
nicht gesprochen werden könne.
Ob die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, Zelnick habe als blosser
Konsignatär des Beklagten gehandelt, und dieser habe selbst nicht
hinreichend behauptet, dass Zelnick als Eigenkäufer aufgetreten
sei, an Aktenwidrigkeit leide, braucht nicht untersucht zu werden.
Denn selbst wenn man die tatsächlichen Grundlagen der Argumentation des
Beklagten als erwiesen ansehen, und für die Beantwortung der Kernfrage,
ob er, ohne mit der Marke der Klägerin Genie in Kollision zu geraten,
in der Schweiz Uhren mit der Bezeichnung Génes habe versehen dürfen,
darauf abstellen wollte, ob Genie und Génes für den Abnehmerkreis in
der Schweiz im Sinne von Art. 6
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt. |
dem Beklagten nicht geholfen, weil es nach feststehender Rechtsprechung
des Bundesgerichts hiebei' nicht auf das Unterscheidungsvermögen der
Zwischenhändler oder der Grossisten, sondern aufMarkenschutz, N° 16. 77
' l. BGE ' ' e der Detailabnehmer ankommt (rg 2251161111552; 36 II
429). Massgebend ist also nicht etwa,
ob Zelnick getauscht worden sei, was ausgeschlossen
ist, da er ja selbst jene Bezeichnung zu Konkurrîralizlzwecken wünschte,
sondern ob eine Tauschungsge r für das Publikum im allgemeinen
bestand. Wenn nun auch der Wortsinn von Genie und Genes Li] ei:
durchaus verschiedener ist, so sind doch der Wort an:, und das Wortbild
sehr ähnlich, und es wird erfahrungsgemäss, sobald Waren unter einer
Wort-Phantasiebezeichnung in den Handel gehen, mehr auf ihren Klüang,
der im Gedächtnis haften bleibt, geachtet, als auf rien Sinn. Anders
wäre es, wenn das Wort Genes fur die Uhren des Beklagten eine
Herkunftsbezeichnung bili en Würde; allein das fällt ausser Betracht,
auch in (fm Sinne, dass es etwa von den Abnehmern so verstand en
werden könnte. Deshalb muss angenornmen wer en, dass die Bezeichnung
Génes geeignet ist, selbst belt-111: schweizerischen Publikum leicht
Verwechslungen nn der Marke Génie der Klägerin, die ebenfalls eine
reine Phantasiebezeichnung ist, herbeizufuhren. _ _
3. Bei der Würdigung der Frage, ob die streitigeiä Marken sich für
die ägyptischen Abnehiner _genugen von einander unterscheiden, ist zu
berücksmhtigen, dass die Wortmarke Génie auf den Uhren der Klagärm
nicht für sich allein gebraucht wird, sondern m Ver mdung mit der
von ihr ebenfalls als Marke eingetragen-sen Glocke, und der arabischen
Wiedergabe des Wed es Genie , wie auch die Uhren des Beklagten ausser _
em Wort Génes , in ähnlicher Anordnung wie diejenkxi der Klägerin, einen
roten Stern und eine arabmclzhe t Ya; schrift tragen, welch letztere
vom Experten a s e d unklare Transkription von Génes gedeutet wu; e.
Ferner fällt in Betracht, dass letzte Abnehmer der U rien grösstenteils
bäurische Kreise aus dern Stammet e; Fellachen, meist Analphabeten,
sind. Dieser Ums în im besondern lässt die Auffassung der Vorinstanz, ass
78 Markensehutz. N° 16.
es hier in erster Linie auf den Wortklang ankommt, als richtig
erscheinen. Denn wenn der Käufer die Wartbedeutung nicht kennt, so ist
er in noch höherem Masse der Verwechslungsgefahr ausgesetzt, welche die
Gleichartigkeit der Gesichtsund Gehörseindrücke in sich birgt (vgl. BGE
36 II 429). Dabei braucht man nicht auf die arabischen Transkriptionen
abzustellen: es genügt, dass die französischen Benennungen nicht
hinlänglich unterscheidbar sind. Das sind sie aber nach den schlüssigen
Darlegungen des Experten für den Fellachen vollends nicht, namentlich bei
dem im Orient üblichen Verkauf durch Ausruf auf offener Strasse. Auch
wenn man jedoch das Hauptgewicht auf das Gesamtbild, (1. h. auf die
Kombination der beiderseitigen Wortund Bildmerk-male legt, ergibt sich
kein wesentlicher bildmässiger Unterschied, da die Marken in der Anordnung
der Hauptmerkmale übereinstimmen, und man nach dem Befund des Experten
für die kleinen Verschiedenheiten bei einem ungebildeten Orientalen kein
Verständnis voraussetzen darf.
4. Da somit der Beklagte die Marke Génie der Klägerin in einer das
Publikum irreführenden Art und Weise nachgeahmt hat, ist derTatbestand
des Art. 24 litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |
in Bezug auf die Bezeichnung Génes , aber auch hinsichtlich der
Übertragung derselben ins Arabische begründet. Denn wenn auch die
arabischen Zeichen nicht speziell durch Eintragung markenrechtlich
geschützt sind, so sind sie doch als Markenbestandteil gebraucht, und zwar
zuerst von der Klägerin; deshalb steht ihrem Schutz in Verbindung mit
dem eingetragenen Zeichen in französischer Sprache nichts entgegen, und
das Verbot der Anbringung einer das Wort Génes lautlich wiedergebenden
arabischen Aufschrift rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass die
Verwechslungsgefahr durch eine solche Aufschrift noch erhöht wird..
5. Ferner bestreitet der Beklagte zu Unrecht, dass.,......-.-,·-
Markenschntz. N° 17. 79
er das Markenrecht der Klägerin schuldhaft verletzt habe. Der Umstand,
dass er sich bei der Bestellung der Uhren durch Zelnick nicht um die
Marke Géme gekümmert hat, trotzdem er hiezu alle Ursache hatte, und bei
Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksamkeit die Rechtswidrigkeit seines
Vorgehens hatte erkennen können, ist ihm als Fahrlässrgkeit anzurechnän,
und diese macht ihn nach Art. 25mAle.g3 MSchG er
" ' er schadenersatzp c 1 .
Kîîîisi dgiîgiîiîvendung, die Schadensersatzforderung sei schon im
Strafprozess rechtskräftig. abgemese? werden, hält nicht stich, da ja im
Dispositiv desstra urteils über die Zivilentschädigung nichts gesagt ist.
6. Der der Klägerin aus der Nachahmung ihrgr Marke entstandene Schaden
ist nicht hziffermassig nkijc weisbar ; wenn die Vorinstanz, in Wurdigung
der in; stände, die Schadenersatzsumme auf 450 Fr. festgese (Zi hat, so
lässt sich hiegegen vom bundesrechthchen Sta; punkt aus nichts einwenden,
und es liegt zu einer r-
höhung kein Grund vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, und das
Urteil des Obergerichts des. Kantons Baselland vom 21. Dezember 1923
wird bestatigt.' ' ' " 1924 17. Urteil der I. Zmiabteflung vom 24. Marz
i. S. Seifenfabrik Lenzburg lt.-G. gegen M. Schenkel-Wyss.
' ' " Fabrikationsund MSchG: Die Emraumung von _ Akserxiebsreehten an
einer markenrechthch geschutzten
Ware mit gleichzeitiger Gestattung des Gebrauches der
Marke ist zulässig.
A Die Klägerin, Frau M. SchenkelTVKlyss 1n_Zur1ch, ist Inhaberin der
beim eidg. Amt für geistiges EIIÎRIIÎ hinterlegten Marken Frima u.
Mampur fur asc
reinigungsmittel. Am 29. April 1916 kam zwischen ihr
und der Beklagten ein Lizenzvertrag zustande, mit