536 obligationenrecht. N° 82.

que très difficilement étre établie rigoureusement, sauI précisément
lorsque, par l'effet d'unssssnantissement opéré avant la faillite ou le
concordat par abandon d'actif, les titres sont individualisés. Cette
question peut etre réservée du moment que la compensation doit etre
admise déjà pour les motifs exposés ci-dessus.

5. La decision des instanees cantonales doit également étre confirmée en
ce qui concerne l'époque à laquelle temente la compensation. La créance
résultant des certificats de dépòts est devenue exigible à la date du 31
décembre 1921, puisque, par publication du 7' avril 1922, le commissaire
au sursis invitait les créanciers à produire leurs eréancesa arrétées
au 31 décembre 1921 et c'est également de son actif selon bilan arrété
à la méme date que la Banque de Payerne fait abandon à ses créanciers
non garantie.

Le Tribunal fédéral pronunce :

Le recours est rejeté et l'arrét attaquè est confirmé.

Versielxernngsvertrag, N° 83. _ sei-.

vr. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRÀT D'ASSURANCE83. Urteil der II. Mbk-Hung vm
18. Dezember 1924 i. 8. . IIa-M gegen Schweizerische Volksbank. Auslegung
der Klageverwirkungsklausel eines Versicherungsvertrages, dass der
Anspruch innert Jahresfrist seit dem Schadensereignis durch vollstänéige
Klage vor den zuständigen Richter gebracht Werden muss: 1. Vertmglicher
und gesetzlicher Begriff der Klageerhehung. 2. Was ist c vollständige
Klage beim zuständigen Richter ? o 3. Klageerhebung nach der zürcherischen
Zivilprozessord--

nung. 4. Folgen von Unklarheiten der Verwirkungsklausel trägt
die Versiehemngsgesellschatt. Verwirkungsvorschriften sind nicht
vIsigotistiseh auszulegen. . 5. Durch die Klageerhebung wird die
Verwirkung endgültig sverhindert; die Verwirkungsfrist beginnt nicht
aufs neue. si

A. Im März 1921 sandte die Firma L. Helfenberger ' · in St. Gallen
durch das Speditionsgeschäft Danzas & {31° zur Verfügung der Klägerin
Schweizerische Volksbank; _ in St. Gallen, 28 Kisten Baumwollwaren
nach Bukarest ssss Die Sendung wurde durch die Speditionsfirma bei
der beklagten Versicherungsaktiengesellschaft National. S.. ,: in
Kopenhagen zu 153,000 Fr. gegen die Transportrisiken versichert. Sie traf
am 18. Mai 1921 in Bukarest ein, und am 21. Mai stellten die Loydsagenten
auf Veranlassung der Firma Eduard Höhn, der die Waren gemäss _Weisung der
Klägerin nach ihrer Ankunft in Bukarest übergeben wurden, auf dem Zollamte
daselbst fest, dass 14 Kisten beraubt waren. Auf Grund dieses Befundes
verlangte die Absenderin von Danzas & Cie zu Handen der Beklagten 25,210
Fr. Schadenersatz aus dem Versicherungsvertrag. Die Beklagte bestritt
jede Ersatzpflicht, worauf die Klägerin, die als Inhaberin

538 Versicherungsvertrag. N° 83.

des Versicherungszertifikates in die Rechte der Speditionsfirma
eingetreten war, Klage erhob auf Bezahlung der verlangten
Schadenersatzsumme. Die Klage wurde

am 18. August 1923 beim Handelsgericht Zürich einsi gereicht, nachdem
am 9; Mai 1922 der Sühneversuch ;__ verlangt worden war und dieser am
3. Juni 1922 stattss

gefunden hatte.

B. Die Beklagte erhob die Einrede der Verwirkung, da die Klage nicht,
wie im Versicherungsvertrag vereinbart worden war, innert Jahresfrist
nach dem .Schadensereignis beim zuständigen Richter eingereicht

: worden sei ; eventuell verlangte sie die Abweisnng der Klage, weil
die Klägerin durch vertragswidriges Verhalten die Wiederauffindung
der abhanden gekommenen Waren und den Regress auf] Bahn und Spediteur
verunmöglicht habe.

C. Mit Urteil vom 7. Dezember 1923 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gutgeheissen und die Beklagte
verurteilt, der Klägerin 25,210 Fr. nebst 5% Zins seit dem 29. Dezember
1921 zu bezahlen. . D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache zu neuer
Beurteilung die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Gleichzeitig
hat sie beim Kassationsgericht des Kantons Zürich die Kassation des
Urteils verlangt; ihr Begehren ist jedoch mit Urteil vom 1. Oktober 1924
abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Zur Begründung der Einrede der Klageverwirkung beruftsich die
Beklagte auf § 34 der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach
erlöschen alle nicht innerhalb eines Jahres nach dem Schadensereignis
entweder rechtsgültig von der Gesellschaft anerkannten oder vermittels
vollständiger Klage vor den zuständigen Richter gebrachten Ansprüche
auf Entschädigung durch den blossen Ablauf dieser Frist,

Versicherungsvertrag. N° 83. 539

ohne dass es irgend einer Erklärung der Gesellschaft bedarf. Dass das
Schadensereignis spätestens am 18, Mai 1921 eingetreten und am 21. Mai
darauf durch die Beauftragten des Adressaten Höhn festgestellt wurde, ist
zwischen den Parteien nicht streitig. Sie bestreiten auch nicht, dass die
Beklagte die Schadenersatziorderung nie anerkannt und die Klage zwar erst
am 14. August 1923 beim Handelsgericht Zürich eingereicht, aber schon am
9. Mai 1922 den Friedensrichtervorstand verlangt hat, der dann am 3. Juni
1922 stattfand. Die Klage ist daher nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn
die Vorladung zum Sühneversuch als a vollständige Klage beim zuständigen
Richter im Sinne der erwähnten Vertragsklausel aufgefasst werden muss.

Es ist somit zu untersuchen, was die Parteien bei der Vereinbarung
der genannten Vertragshlausel unter dem Ausdruck der vollständigen
Klage beim zuständigen Richter verstanden wissen wollten. Das
ist eine reine Vertragsinterpretationsfrage, die als solche in die
Kognition des Bundesgerichts fällt. Dieses ist jedoch insofern an die
Feststellungen der Vorinstanz gebunden, als sich diese Feststellungen
darüber ansprechen was die einzelnen in den Formen des kantonalen
Prozessrechtes vorgenommenen Rechtshandlungen für prozessuale Wir-kungen
haben. Der Umstand sodann, dass es sich um eine vertragliche, nicht
um eine gesetzliche Klageverwirkungsfrist handelt, hat zur Folge, dass
der Begriff der Klageerhebung, wie ihn das Bundesgericht, soweit er aus
dem Bundesrecht zu gewinnen ist, bereits festgestellt hat, und wonach
das Begehren um den Vermittlungsvorstand zur Klageerhebung im Sinne des
Gesetzes genügt (BGE 1923 49 II S. 41 und die dort erwähnten Urteile;
ferner BGE 1907 33 II S. 455), nicht einfach auf den vorliegenden
Fall angewendet werden kann. Doch behält der gesetzliche Begriff der
Klageanhebung auch hier seine Bedeutung. Wird nicht dargetan, dass die
Parteien unter der vollständigen

540 Versicherungsvertrag. N° 83.

Klageerhebung beim zuständigen Richter etwas anderes verstanden haben,
als was zur gesetzlichen Klageerhebung gehört (und dafür ist die Beklagte
beweis' pilichtig, weil sie daraus Rechte für sich ableitet), so muss
auf den Begriff der Klageanhehung, wie ihn ,das Bundesgericht für die
gesetzliche; Klageverwirkung umschrieben hat, abgestellt werden.

2. Dass die Parteien die Verwirkungsklausel des § 34 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen gültig vereinbaren konnten, wird nicht
bestritten und ist übrigens durch das Bundesgericht bereits als
zulässig erklärt worden (BGE 1922 48 II 284). Sie bezweckten damit,
dass dem Hinund Herreden über den Versicherungsanspruch in absehbarer
Zeit durch eine förmliche Klage, aus der der endgültige Anspruch klar
ersichtlich sei, ein Ende gesetzt und der Rechtsstreit darüber möglichst
rasch durch gerichtli chen Entscheid zum Austrag gebracht werde, um
die Versicherungsgesellschaft vor Verschleppung des Anspruchs und damit
vor Verdunkelung des Tatbestandes nach Möglichkeit zu schützen. Dieser
Zweck Wird im allgemeinen wie bei der gesetzlichen Klageverwirkung
durch die blosse Vorladung zum Sühneversuch erreicht, sofern der
Vermittlungsverstand notwendig zum Prozessverfahren gehört und dadurch
der Anspruch zur ,gerichtlichen Entscheidung gebracht wird.

Die Klausel spricht nun aber von einer v o l l s t ä nd i g e n
Klage. Allein es gibt nicht vollständige und unvollständige Klagen. Ist
eine Klage nicht vollständig, so kann überhaupt von einer Klage nicht
gesprochen werden. Man wollte mit dem Erfordernis der Vollständigkeit der
Klage nur sagen, dass diese richtig eingeleitet sein soll und-zwar nach
dem jeweiligen Prozessrecht des Landes oder Kantons, wo sie erhoben werden
muss. Ist dies nicht der Fall, so liegt überhaupt keine Klage vor. Der
Ausdruck Erhebung einer vollständigen Klage ist daher gleichbedeutend
mit Klageerhebung schlechthin,

Versicherungsvertrag. N° 83. . 541

und diese liegt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts schon
in der prozesseinleitenden oder vorbereitenden Handlung-des Klägers,
mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm erhobenen
Anspruch den Schutz des Richters anruft.

Dagegen soll nach der Klausel nicht jede bei einem beliebigen Richter
angehobene Klage die Verwirkung hindern. Die Klage muss beim z u
s t ä n d i g e n Richter angehoben werden. Unter dem zuständigen
Richter kann indessen nicht der erkennende Richter verstanden werden,
d. h. nicht der zur Beurteilung der Klage zuständige Richter. Das Würde
es dem Versicherungsnehmer, je nach der Prozessordnung, unter Umständen
verunmöglichen, die Klage innert der Verwirkungsfrist vor den zuständigen
Richter zu bringen, ' z. B. dort, wo die Klage zunächst vor einen vom
erkennenden Richter verschiedenen Instruktionsrichter gelangt, der
sie dann dem urteilenden Richter zuführt, was möglicherweise erst nach
längerer Zeit geschieht, ohne dass der Kläger irgend welchen Einfluss
auf die Dauer des Instruktionsverfahrens auszuüben vermöchte. Unter dem
zuständigen Richter ist daher ,mit der Vorinstanz diejenige richterliche
Behörde zu verstehen, die zur Entgegennahme der Klage zuständig ist. Das
kann je nach der Prozessordnnng auch der Friedensrichter sein, sodass das
an ihn gestellte Begehren um einen Vermittlungsvorstand eine Klageerhebung
beim zuständigen Richter im Sinne der streitigen Verwir-

' kungsklausel sein kann.

3. Diese aus der Verwirkungsklausel abgeleiteten Erfordernisse sind nun
nach dem zürcherischen Zivilprozessrecht beim Begehren, das die Klägerin
am 9... Mai 1922 beim Vermittler von Zürich um Vorladung zum Sühneversuch
gestellt hat, erfüllt. Nach der zürcherischen Prozessordnung bildet das
Verfahren vor dem Friedensrichter einen Bestandteil des ordentlichen
Prozessverfahrens, wie aus dem System des Gesetzes her-

542 ss Versieherungsvertrag. N° 83.

vorgeht und von der Vorinstanz festgestellt wird. Die Vorschriften,
durch welche das Sühneverfahren geregelt wird, finden sich unter dem die
Überschrift Das ordentliche Prozessverfahren tragenden Abschnitt. Nach
§ 109 ziirch. ZPO unterliegen alle Zivilstreitigkeiten, welche auf
den Weg des ordentlichen Prozesses gebracht werden, einem vorgängigen
Sühneverfahren vor dem Friedens-richten mithin ist der Vermittler
diejenige durch das zürcherische Prozessrecht geschaffene Instanz, bei
welcher eine anznhebende Klage eingereicht werden muss. Das Rechtsbegehren
muss auch bereits vor dem Vermittler näher umschrieben werden, da
die Parteien gemäss § 111 ZPO verpflichtet sind, die in ihren Händen
liegenden Urkunden, welche sie im Laufe des Rechtsstreites geltend zu
machen gedenken, schon bei der Friedensrichterverhandlung vorzulegen. Am
Vermittlungsvorstand wird endlich auch gemäss § 114 ZPO das Rechtsbegehren
in bestimmte für das folgende Verfahren bindende Form gebracht. Dem
Vermittlervorstand kommt somit prozessuale Wirkung zu, welche in andern
Prozessordnungen (wie z. B. der deutschen) erst mit der gerichtlichen
Anhängigmachung der Klage eintreten. Es wird damit der nächstliegende
Zweck der Verwirkungsklausel, dass die Versicherungsgesellschaft
über den endgültigen Anspruch des Versicherungsnehmers in bestimmter
Weise,aufgeklärt werde, erreicht.

Aber auch der andere damit verfolgte Zweck, nämlich die Verhinderung von
Verschleppung und die Verhütung von Verdunkelung des Tatbestandes, wird
nach der zürcherischen Prozessordnung durch die Ladung zum Sühneversuch
erfüllt. Der Kläger ist danach allerdings nicht bei Gefahr des Verlustes
des Anspruches oder der Aufhebung der Wirkungen des Sühnebegehrens
gehalten, den Weisungsschein innert bestimmter Frist zu beziehen
und dieses-he weiter zu verfolgen, sodass mit dem Begehren um den
Vermittlungsvorstand der geltend gemachte Rechtsanspruch nicht ohne
weiteres zur

VersieherungSvertrag. Noss. 543

' richterlichen Beurteilung gelangt. Allein wenn der Kläger

nach dem Sühneverfahren mit der Weiterverfolgung seines Anspruches zögert,
kann ihn der Beklagte nach § 124 ZPO zur Fortführung des Verfahrens
anhalten. Der Beklagte kann bei der zuständigen Gerichtsstelle beantragen,
dass dem Kläger eine Frist gesetzt werde, bei deren nutzlosen Ablauf
vom Richter je nach den Umständen unbedingter Abstand von der Klage
oder deren einstweiliger Rückzug angenommen wird. In beiden Fällen ist
der Versicherungsgesellschaft, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt,
auch mit Bezug auf die Schadenseruierung gedient. Das ist bei der Annahme
des unbedingten Prozessabstandes ohne weiteres klar. Aber auch wenn die
innerhalb der Verwirkungsfrist beim Friedensrichter eingeleitete Klage
nur als einstweilen zurückgezogen gilt, muss sie doch als innert der

Frist nicht erfolgt betrachtet werden. Um das eine oder

andere zu vermeiden, hat daher der Kläger alle Veranlassung, den einmal
vor dem Vermittler geltend gemachten Anspruch durch Bezug der Weisung
und deren Einreichung beim Gerichte weiter zu verfolgen, wenn er nicht
Gefahr laufen will, dass seine Klage trotz rechtzeitiger Einleitung vor
dem Sühnebeamten infolge des Antrages des Beklagten verwirkt.

4. Wollte man übrigens auch als zweifelhaft annehmen, ob eine solche
Art der Klage, die nur auf Antrag der Beklagten notwendigerweise
zur Fortführung des Prozesses bis zum Urteil führen muss, unter
den vertraglichen Begriff der Klage falle, so müsste die Beklagte
als Verfasserin der allgemeinen Versicherungsbedingungen die Folgen
dieser Unklarheit in der Fassung des Vertrages auf sich nehmen. Zudem
dürfen Vorschriften des Versicherungsveitrages, deren Verletzung mit der
Verwirkung des Anspruches des Versicherten bedroht ist, nicht rigoristisch
ausgelegt werden (vgl. EHRENBERG, Versicherungsrecht l.. Bd. .-S -.81)

5. Ist aber eine vertragliche Verwirkung nicht er-

AS 50 n 19'24 37

544 Prozessrecht. Schuldbetreibungs und Konkursrecht.

folgt, so hat die Verwirkungsklausel, wenn sie selber nichts anderes
bestimmt, keine weitem Folgen mehr Es geht daher entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht an, den in Art. 137
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
1    Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2    Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
Abs. i und 138 OR für die
Verjahrung aufgestellten Grundsatz des Wiederbeginns ,der Frist analog
für die Verwirkung anzuwenden. Der Anspruch der Klägerin unterlag nur
noch der Verjährung Ob hier, wie die Vorinstanz unter Berufung auf BGE.

1916 42 Il 103 annimmt, die zehnjährige Verjährung

des Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR und nicht die zweijährige des Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG Platz
greift, weil § 3 der Schlussbestimmungen des Versicherungsvertrages
die Anwendung der letztem ausschliesst, kann dahingestellt bleiben. Die
Klage ist in jedem Fall auch innert der zweijährigen Frist des VVG seit
der Ladungzum Sühneversuch, durch die die Verjährung gemäss Art. 135
Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR unterbrochen

wcgden ist, beim Handelsgericht eingereicht worden.

.......

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

HDi; lBerufung wird abgewiesen und das Urteil des an e sgerichts des
Kantons Zürich vom ,7. D 1923 bestätigt. 8281111161"VII. PROZESSRECHT

___.

PROCÉDURE Siehe Nr. 67. Voir n° 67.VIII. Schuldbetreibungs und KON
KURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Siehe Nr. 82. Voir n° 82.

I. OBLIGAT IONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

84. Urteil der :. Zivilabteflung vom 9. Dezember 1924 i. S. staälin gegen
Stadlin. A k t i e n r e c h t : Niesshrauch an Aktien, ss Stimmrecht

an der Generalversammlung Wem steht das Stimmrecht zu: dem Eigentümer
der Aktie oder dem Nutzniesser ?

A. In Zug besteht seit 24. Juli 1897 unter der Firma Untermühle Zug
[X.-G. eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 2 Millionen
Franken. Dieses ist in 400EUR), auf den Inhaber lautende Aktien zu je
500 Fr. eingeteilt. Hievon sind 3200 Stück gezeichnet und einbezahlt;
die weiteren 800 Aktien können auf Beschluss der Generalversammlung
später ausgegeben werden.

Gründer und Grossaktionär der Untermühle Zug war .I. M. Stadlin,
Müller in Zug. Dieser starb am 14. August 1909. Er wurde von seinen
zwei Töchtern Maria und Paula Stadlin, sowie von seiner Witwe Ottilie
Stadlin-Fröhlieh beerht.

Gemäss g 269 des alten Zuger Erbrechts, wonach bei Hinterlassung von
Leibeserben der überlebende Ehegatte den Niessbrauch. an einem Drittel der
Verlassenschaft erhielt, fielen an Witwe Stadlin 323 Aktien der Untermühle
unter diesem Rechtstitel. Das Eigentum an 161 Stück dieser Aktien steht
der Tochter Maria Stadlin, und an 162 Stück der Tochter Paula Stadlin
zu. Ausserdem erhielten beide Töchter aus dem Nachlass ihres Vaters je
319 Aktien der Untermühle zu freiem Eigentum. Während sie die letzteren
Aktien innehaben, befinden sich die 323 Nutzniessungsaktien im Besitz
der Nutzniesserin.

Witwe Stadlin hat bisher an den Generalversamm-

AS 50 II 1924 38
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 537
Datum : 18. Dezember 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 537
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 536 obligationenrecht. N° 82. que très difficilement étre établie rigoureusement,


Gesetzesregister
OR: 127 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
135 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
137
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
1    Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2    Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
VVG: 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
BGE Register
48-II-284
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • versicherungsvertrag • bundesgericht • verwirkung • frist • vorinstanz • handelsgericht • vermittler • witwe • friedensrichter • weiler • rechtsbegehren • weisung • entscheid • dauer • richterliche behörde • eigentum • innerhalb • versicherungsnehmer • aufhebung
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