414 Schuldhetreibungsund Rankin-amm.

Auf die Einrede der Rechtshängigkeit'kann ebenfalls nicht eingetreten
werden, weil sie dem kantonalen Prozessrecht angehört. '

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten, Soweit sie sich gegen das Urteil
des Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. Oktober 1922 richtet. ·Rapp
c. Fribourg. Siehe 1, Nr. 26.

VIII. Schuldbetreibungs und KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. III. Teil Nr. 33. 34, 35. Voir III° partie, n°" 33, 34. 35.

OFDAG Offset , Formularund Fotodruck AG 3000 Bern

I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

65. Urteil der II. Zivilabteilug vom 11. Dezember 1924 i. S Solothumsc'
' he Pam:-Modera:: und Konsorten gegen Dürholzisehen Stipendienfonds
und Reservefonds-. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen,

Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
ZGB.

Anstand privatrechtlicher Natur, über den die Gerichte entscheiden
? Frage, ob ein klagbarer Anspruch der Destinatäre vorliege. .

Tragweite des Vorbehalts des öffentlichen Rechts, speziell: Bedeutung
einer vom kantonalen Recht angeordneten Aufsicht. s

A. Am 10. Mai 1865 errichtete Amanz Dürholz in Solothurn ein Testament
mit folgenden für den vorliegenden Prozess wesentlichen Bestimmungen :

12. _ Ich vermache. . . zu nachfolgendem Zwecke einen Kapitalbetrag von
66,000 Fr. für einen Stipendienfonds zur Heranbildung von Weltpriestern,
welcher Fonds durch die Stadtgemeinde Solothurn. . . administriert
werden soll. Der Ertrag dieses Stipendienfonds, der unter den
Namen des Dürholzischen Stipendienfonds eine fortdauernde Stiftung
verbleibt, soll an je zwei Stipendiaten zum Zwecke ihrer Ausbildung
zum Welt-priesterstande bis nach ihrem Empfang der heiligen
Weihen. . . verwendet werden. . .

13. Um auf dieses Dürholzisehe Stipendium Anspruch machen zu können,
muss der betreffende Stipendiat über sein sittliches und religiöses
Verhalten sowie über den Fleiss und Fortgang in seinen Studien Während
der letzten zwei Jahre günstige Zeugnisse anfzuweisen im Stande sein,
über welche die Stadtverwaltung zu entscheiden hat. si

AS 50 n 1924 29

416 Personenreeht. N° 65.

14. Unter obiger Voraussetzung hat auf dieses Stipendium das nächste
Recht:

a) Einer von meinen Anverwandten von väteriieher 'oder mütterlicher
Sei-te her, und zwar bei jeder neuen Vergebung des Stipendiums. Unter
zwei oder mehreren Bewerbern hat der? nähere Verwandte den Vorzug.

b) Würde sich zur Zeit kein Bewerber aus meiner Verwandtschaft melden,
so geht das fragliche Recht auf einen Anverwandten meiner verstorbenen
Gattin in gleicher Weise, Wie vorgemeldet, über.

Sollte dannzumal auch von dieser Seite kein Bewerber sich'zeigen, so
geht das Stipendium über : *

6) Auf einen sonstigen jungen Bürger der Stadt Solothurn, welcher Willens
ist Theologie zu studieren und Wirklich dem geistlichen Stande sich
zu widmen.

d) . . . Ich räume der. . . Stadtverwaltungskommission von Solothurn das
Recht ein, nach Anleitung obiger Bestimmungen das Stipendium angehenden
Theologen zu verabfolgen und zu bestimmen, in welchem jährlichen
Betrag selbiges bestehen. . . soll. . . Würden diese (scil. Studienund
Sittenzeugnisse der Stipendiaten) nicht günstig lauten. . . oder würde
die Stadtverwaltung auf andere Weise die Überzeugung. schöpfen, dass
das Stipendium übel angewendet sei! so soll einem solchen Stipendiaten
die fernere Unterstützung sogleich ent-

zogen und an einen andern Würdigen verwendet werden. .

Nach dem Tode des Stiftei's erliess die Bürger-ratskommission der Stadt
Solothurn als Stiftungsverwaltung am 23. Juni 1867 ein Reglement über
die Verwaltung des Dürholzsichen Stipendienfonds, dessen § 3 lautet: Auf
diese Weise (d. h. durch Kapitalisierung des wegen Mangel an römisch
katholische Theologie studierenden Bewerbern erübrigten Zinsertrages)
soll sich eine zweite Abteilung dieses Fonds bilden, die sich von der
ersten eigentlichen Stiftung nur dadurch unterscheidet, dass damit, falls
nicht genugsam Bewerber für theologische Stipendien sich zeigen würden, in

Personem'echt. N° 65. 417

zweiter Linie auch andere wissenschaftliche Bestrebungen Unterstützung
finden dürften. Der so gebildete Reservefonds zum Dürholzischen
Stipendienfonds wurde in der Folge gleich diesem am 28. Dezember
1917 als besondere Stiftung in das Handelsregister eingetragen und
erreichte auf 31. Dezember 1920 den Betrag von 67,182 Fr. 07 Cts. Aus
ihm wurden ständig Stipendien an eine zuweilen grössere Zahl von in der
Stadt Solothurn verbiirgerten Studierenden weltlicher Wissenschaften
ausgerichtet, während das eigentliche Dürholzische Stipendium auf je zwei
in der Stadt Solothurn verbürgerte Studierende der komisch-katholischen
Theologie beschränkt blieb. Als dementsprechend die Bürgerratskommission
am 24. Januar 1919' die Gesuche der in. Biberist verhürgerten Studierenden
der römischkatholischen Theologie Josef Kaiser und Franz Steiner um
Ausrichtung von Stipendien aus dem Dürholzischen Stipendienfonds abwies,
legten diese beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Rekurs ein mit
den Anträgen :

(1.) In § 3 des Reglements vom 23. Juni 1867 über die Verwaltung des
Dürholzischen Stipendienfonds sei der oben} mitgeteilte Satz als ungültig
und rechtswidrig aufgehoben.

(2.) Bürgerrat und Bürgerratskommission Solothurn seien gehalten,
den Reservefonds zum Dürholzischen Stipendienfonds der ursprünglichen
Zweckbestimmung zurückzuführen und die Erträgnisse der gesamten Stiftung
nur zur Heranbildung von Weltgeistlichen zu verwenden. . .

(4.) Die Bürgerratskommission sei verpflichtet, die Stipendien, sofern
keine Verwandten oder Verschwägerte des Stifters oder sonstige junge
Stadtbürger von Solothurn sich darum bewerben, andern Bewerbern aus dem
Kanton Solothurn zu verabfolgen, soweit sie die übrigen Voraussetzungen
zum Stipendienbezug erfüllen.

(S.) Den Rekurrenten seien die entsprechenden Sti-

418 Perser-entgehe N° 65. pendien pro Studienjahr 1919 von der
Bürger-ratsam;mission auszuzahlen-

Der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 2'?.

Dezember 1921 lautet:

1. Die Erträgnisse des Stiftungskapitals per 66,000 Fr. und
diejenigen Erträgnisse aus dem Beservefonds, welche nach Weisung der
vBiiixgerratskemmission zur Ergänzung derselben dienen sollen, sind,
soweit nicht Vorrechte nach Ziff. _14 a, b, c und d des Testamentes
vorhanden sind, auch zu Stipendien für im Kanton wohnende Kantonsbiirger
zu verwenden, welche sich als katholische Weltpriester ausbilden lassen,
sofern im übrigen die vom Testator gewünschten Voraussetzungen vorhanden
sind.

2. § 3 des Reglements vom 23. Juni 1867 ist in dem Sinne abgeändert,
dass die Erträgnisse des Stiftungekapitals per 66,000 Fr. lediglich als
Stipendien an die unter Ziff. 1 bezeichneten Destinatäre, welche sich
als katholische Weltpriester ausbilden lassen, zu verwenden sind. In
diesem Sinne sind nicht benutzte Erträgnisse zum Kapital zu schlagen.

3. Der Reservefonds bleibt bestehen. Die Erträgnisse desselben können
nach Wahl der Bürgerratskommission zur Ergänzung der Stipendien
an Theologiestudenten oder als Stipendien an Studierende anderer
wissenschaftlicher Richtung dienen, sofern diese letzteren Bürger der
Stadt Solothurn sind, unter Berücksichtigung der Vorrechte nach Ziff. 14
a und b des Testamentes. Nicht verwendete Erträgnisse des Reservefonds
sind zu dessen Kapital zu schlagen.

4. Den beiden Rekurrenten Josef Kaiser und Franz Steiner, von und
in Biberist, sind die entsprechenden Stipendien pro Studienjahr 1919
auszubezahlen, sofern diese beiden ihre Studien noch nicht vollendet
haben.

Die Kompetenz zur Entscheidung laut Ziff. I und 4 leitete der
Regierungsrat aus Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB her, und sachlich begründete er sie damit,
dass die stiftungs-

"pqxsekkeorecht. N° 65. 419

urkunde den Verwandten und Bürgern der Stadt Solothurn nur ein Vox-rechi:
einräume, ohne andere im Kanton verbifrrgerte und daselbst wohnende
Studierende der katholischen Theologie vom Stipendium auszuschliessen. Die
Bildung und Art der Verwendung des Reservefonds erachtete der
Regierungsrat zwar als stiftungswidrig; doch hob er ihn angesichts der
langen Zeit, Während welcher § 3 des Vemaltungsreglements von 1867,
unaugekoelrten und mit stiilschweigender Einigung des Regierungsrats
angewendet werden war, nicht auf, sondern untersagte er nur dessen
weitere Äufnung aus Zinsertrag des ursprünglichen Stiftungskapitals.

Im Jahre 1923 suchten die Studierenden der römischkatholischen Theologie
Arnold Hädener, Bürger von Egerkingen, Martin Kocher und C. M. Rudolf,
beide Bürger von Seizach, und Karl Odilo Bläsi, Bürger von Solothurn,
um Ausrichtung von Stipendien aus dem Dürholzischen stipendienionds
nach. Die Biirgerratskommission wies diese Gesuche ab, die ersteren drei
mit der Begründung, dass der aus dem Diirhoizischen Stipendienfonds
zur Verfügung stehende Betrag an hiesige komisch-katholische Theologie
studierende Bürgersöhne, welche sich ebenfalls hiefür beworben haben,
zugebilligt werden musste , das letztere mit der Begründung, dass, da
der aus dem Dürholzischen Stipendienfonds zur Verfügung stehende Betrag
nur für zwei Stipendiaten hinreiche , zwei andere hiesige Bürgersöhne ,
die als vermögenslos angesehen werden müssen, gegenüber dem finanziell
zweifellos besser gestellten Gesuchsteller bevorzugt wurden (bezw. wie
später beigefügt wurde, laut Stiftung und Regierungsratseutscheid
der ganze Zinsabfluss aus dem Dürholzischen Stipendienfonds für zwei
Stipendien zu verwenden sei). In der Tat wurden im Jahre 19,23 aus dem
Dürholzischen Stipendienfonds an zwei in der Stadt Solothurn verbürgerte
Studierende wunsch katholischer Theologie Stipendien von je 1250 Fr.,
aus dem Reserve *

420 Personenrecht. N° 65.

fonds aber an acht Studierende weltlicher Wissenschaften Stipendien im
Gesamtbetrag von 2075 Fr. ausgerichtet.

Gegen den Bescheid der Bürgerratskommission führ' ten die abgewiesenen
Gesuchsteller Hädener, Kocher und Rudolf beim Regierungsrat
Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Verteilung der Stipendien der
Verwaltungskommission zu überprüfen und ihnen in gerechter Verteilung
gemäss dem Testament Dürholz für das Jahr 1923 Stipendien auszubezahlen.

Diese Beschwerde wurde bis anhin noch nicht erledigt.

Ebenso erhoben die gleichen Gesuchsteller mit Einschluss des Karl
Odilo Bläsi und der Solothurnischen Pastoralkonferenz, eines aus den
römisch-katholischen Geistlichen des Kantons Solothurn gebildeten
Vereins, gegen den Dürholzischen Stipendienfonds und den Reservefonds
dazu Zivilklage mit den Anträgen : Das Gericht möge erkennen:

1. In § 3 des Reglementes der Stiftungsverwaltung vom 23. Juni 1867 über
die Verwendung und Beanspruchung des Dürholzischen Stipendienfonds sei
folgender (d. h. der oben mitgeteilte) Satz als ungültig und rechtswidrig
aufgehoben: ...... ss

2. Es sei des weitem Dispositin des Entscheides des Regierungsrates des
Kantons Solothurn vom 27. Dezember 1921 als rechtswidrig und ungültig
aufgehoben.

3. Die Stiftungsverwalterin sei gehalten, den Reservefonds zum
Diirholzischen Stipendienfonds im Betrage von 67,182 Fr. 07 Cts. (Wert per
31. Dezember 1920) der ursprünglichen Zweckbestimmung zurückzuführen und
dementsprechend die Erträgnisse der gesamten Stiftung nur zur Heranbildung
von Weltgeistlichen zu verwenden.

4. Es sei gerichtlich festgestellt, dass die Verabfolgung von Stipendien
an andere Personen als an römischkatholische T heologiestudenten wegen
zweckwidriger Verwendung der Stiftungsgelder unstatthaft sei.

5. Die Beklagten sind verpflichtet, den Klägern Arnold Hädener,
C. M. Rudolf, Martin Kocher und Karl Odilo

Personenrecht. N° 65. 421

Blàsi' pro 1923 und für die folgenden Studienjahre einen anteilmässigen
Betrag als Stipendien, der sich bei Nichtberücksichtigung anderer Personen
als komisch-katholischer Theologen ergibt, auszubezahlen. si

Dieser Klage stellten die Beklagten die Einrede entgegen, sie seien
nicht gehalten, sich darauf einzulassen, einerseits wegen sachlicher
Unzust'andigkeit der ordentlichen Gerichte, anderseits weil die
Streitsache ,bereits vom Regierungsrat als Aufsichtsbehörde (durch
Ent-scheid vom 27. Dezember 1921) beurteilt werden sei, sodann nur
ganz nebenbei und eventualiter wegen Fehlens der Aktivlegitimation
der Pastoralkonferenz und wegen Streithängigkeit beim Regierungsrat als
Aufsichtsbehörde.B. Durch Urteil vom 28. Januar 1924 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt : Die Einrede der Unzuständigkeit der
Gerichte zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsstreitsache ist als
begründet erklärt und die Beklagten haben sich auf die vorliegende Klage
nicht einzulassen.

C. Gegen dieses am 4. Juli zugestellte Urteil haben die Kläger
die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag : Die
Zuständigkeit der solothurnischen ordentlichen Gerichte zur Beurteilung
der Klagebegehren sei in der vorliegenden Streitsache gegeben, es haben
sich die Beklagten daher auf die Klage materiell einzulassen und die
Einrede sei dementsprechend als unbegründet abzuweisen-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Dürholzische
Stipendienfonds eine gemischte Stiftung, und zwar einesteils
Fanflienstiftnng, andernteils kirchliche Stiftung sei.' Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern das Urteil der Vorinstanz in diesem von keiner
der Parteien angefochtenen Punkte gegen, Bundesrecht verstossen

422 Personenrecht. N° 65.

Würde. Insbesondere hat der Stipendienfonds diesen Charakter nicht
durch die Eintragung in das Handels_ register eingebüsst, obschon es
dieser gar nicht bedurft hätte, damit er das Recht der Persönlichkeit
erlangte (Art. 52 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
ZGB). für den Reservefcnds, der auf dem gleichen
Widmungsakt beruht und nichts anderes als einen Teil des Stipendienfonds
darstellt, dessen Verselbständigung im Widmungsakt keine Grundlage findet,
kann nichts anderes gelten und namentlich nicht aus der tatsächlich
geübten Verwendung seines Vermögens für andere als Familienoder kirchliche
Zwecke hergeleitet werden, weil auch diese besondere Art der Verwendung
im Widmungsakt keine Grundlage findet.

3. für Familienstiftungen sowohl als für kirchliche Stiftungen sieht
Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
ZGB in Abweichung vom allgemeinen Stiftungsrecht vor, einerseits
dass sie unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts der Aufsichtsbehörde
nicht unterstellt sind, anderseits dass über Anstände privatrechtlicher
Natur der Richter entscheidet. Die Vorinstanz hat angenommen, es handle
sich vorliegend nicht um einen Anstand privatrechtlicher Natur, weil die
von den Klägern in erster Linie angefochtene Umwandlung der Stiftung durch
Änderung der Organisation sowohl als des Zweckes kraft desin ZGB Art. 87
Abs. 1 ausdrücklich vorbehaltenen öff entlichenkantonalen Rechts, nämlich
§§ 34 ff. des EG zum ZGB, vorgenommen worden sei und überhaupt den Klägern
ein Klagerecht nicht zustehe. Dieser Auffassung kann nicht beigestimmt
werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und anfällig inwieweit den
Destinatären einer gewöhnlichen Stiftung ein Klagerecht zuzuerkennen
sei. Denn bei den Fanulienstiftungen und kirchlichen Stiftungen steht
bezüglich der Teilnahme am stiftungsgenuss ein klagbarer Anspruch
jedenfalls nicht nur den in der Stiftungsurkunde selbst bezeichneten
oder doch aus ihr ohne weiteres bestimmbaren Destinatären zu, wie die
Vorinstanz meint. Vielmehr ist bei solchen

Personenrecht. N° 65. 423

Stiftungen auch dann, wenn die einzelnen Destinatäre aus einem in der
Stiftungsurkunde nach allgemeinen Merkmalen bezeichneten Personenkreis
erst noch durch die Stiftungsverwaltung ausgewählt werden müssen,

den präsumtiven Destinatären ein Klagerecht zuzuge-

stehen, sei es auf Feststellung, dass jene Merkmale auf sie zutreffen
und sie daher zum Kreis der Destinatäre gehören, wenn dies von der
Stiftungsverwaltung in Zweifel gezogen ,wird, sei es auf stiftungsgemäsSe
Verwendung des Stiftungsvermögens beziehungsweise auf

ss Untersagung stiftungswidriger Verwendung desselben

ausserhalb des Kreises der präsumtiven Destinatäre. Die Notwendigkeit
einer solchen Ausdehnung des Klagerechts ergibt sich daraus, dass es bei
den Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen infolge ihrer Befreiung
[von der Staatsaufsicht an jedem andern Rechtsbehelf fehlt, vermittelst
welchem die stiftungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens durch
die Stiftungsverwaltung durchgesetzt werden könnte. Hiegegen lässt sich
für den vorliegenden Fall nicht etwa einwenden, dass das solothurnische
EG zum ZGB in § 34 gestützt auf den Vorbehalt des öffentlichen Rechts
inArt. 87 ZGB auch die Familienstiitungen und kirchlichen Stiftungen
der Staatsaufsicht unterworfen hat; denn ob ein bundeszivilrechtlicher
klagbarer Anspruch bestehe

oder nicht, darf nicht von der Ausgestaltung des kanto-

nalen öffentlichen Rechts abhängig gemacht werden. Ebensowenig vermag
dem aus der Stiftung für die präsumtiven Destinatäre entspringenden
Klagerecht der Beschluss des Regierungsrates vom 27. Dezember 1921 Eintrag
zu tun. Zuzugeben ist freilich, dass der Umwandlung einer Stiftung durch
die zuständigen kantonale Behörde oder den Bundesrat gemäss Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
und
86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
ZGB, sei es als Änderung der Organisation oder des Zweckes derselben,
keine Schranken gesetzt sind durch aus der Stiftung allfällig erwachsene
privatrechtliche Ansprüche, und dass insbesondere ein daheriger Beschluss

424 Personenrecht. N° 65.

nicht der richterliehen Nachprüfung daraufhin unterworfen werden darf,
ob die Voraussetzungen dafür _zutreffen. Auf Familienstiftungen und
kirchliche Stiftungen aber finden diese Vorschriften nicht Anwendung
(AS 40 I S. 266), und wenn auch der Vorbehalt des öffentlichen Rechts die
Kantone ermächtigt, solche Stiftungen ebenfalls einer gewissen Aufsicht
zu unterwerfen, so vermag diese ausschliesslich auf 6 f f e n tl i c
h e s R e c h t gestützte Aufsicht doch keinesfalls die Aufhebung von
aus Familienoder kirchlichen Stiftungen erwachsenen privatrechtlichen
Ansprüchen auf Anteilnahme sei es am Stiftungsgenuss oder an der
Stiftungsverwaltung zu rechtfertigen. Auf diese Sonderstellung der
Familienund kirchlichen Stiftungen im ZGB würde freilich dann nichts
ankommen, wenn anzunehmen wäre, dass durch das dem Regierungsrat
bekannte und von ihm stillschweigend gebilligte Reglement der
Stiftungsverwaltung von 1867 noch unter der Herrschaft des kantonalen
Rechts eine rechtsverbindliche Änderung von Organisation und Zweck des
Dürholzischen Stipendienfonds vorgenommen werden sei mit der Massgabe,
dass der . Kreis der Destinatäre schon damals nicht nur tatsächlich,
sondern rechtswirksam die mit der vorliegenden Klage angefochtene
Ausdehnung erfahren habe. Denn zu jener Zeit stand es den Kantonen
noch frei, auch Familienund kirchliche Stiftungen einer die Befugnis
zu ihrer Umwandlung durch Änderung ihrer Organisation oder ihres
Zweckes unter Aufhebung von aus ihnen hergeleiteten privatrechtlichen
Ansprüchen umfassenden Staatsaufsicht zu unterwerfen, gleichwie es
das ZGB nun mit Bezug auf die andern Stiftungen getan hat, und wenn
eine damals rechtsverbindlich getroffene Massnahme solcher Art heute
durch gerichtliche Klage angefochten werden wollte, sei es mit dem
ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung derselben oder auch nur indirekt,
so könnte in der Tat von einem privatrechtlichen An--Personenreeht. N°
65. 425

sssssssi ..ssI nicht gesprochen, sondern müsste die gerichtliche

Meüung mangels sachlicher Zuständigkeit der Gerichte abgelehnt werden
(vgl. AS 43 II S. 132 f.). Indessen hat die Vorinstanz die Einrede der
Beklagten nicht unter diesem Gesichtspunkt begründet erklärt, der, weil
auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhend, vom Bundesgericht nicht
nachzuprüfen ist.

4.. Zu Unrecht hat also die Vorinstanz wegen Inkompetenz der Gerichte
die Beurteilung der vorliegenden Klage abgelehnt, mit der die Kläger
darauf abzieleneinerseits dass sie selbst als zum Kreis der von der
Stiftungsverwaltung zu berücksichtigenden Destinatäre des Dürholzischen
Stipendienfonds und des aus kapitalisierten Erträgnissen desselben
gebildeten Reservefonds gehörend anerkannt werden, anderseits dass
eine Kategorie von bisher von der Stiftungsverwaltung zum Nachteil
der nach der Stiftungsurkunde bestimmbaren Destinatäre zur Teilnahme
am Stiftungsgenuss zugelassenen Bewerbern nicht als zum Kreis der
Destinatäre gehörend anerkannt werden dürfe und von der Teilnahme
am Stiftungsgenuss ausgeschlossen werden müsse. Daher ist die Sache
zur Entscheidung über die noch nicht beurteilten Punkte der Einrede
der Beklagten und allenfalls über die Klage selbst an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei mag bemerkt werden, dass aus dem Gesagten ohne
weiteres auch die Unbegründetheit der Einreden der abgeurteilten Sache
und der Streithängigkeit folgt. Ist nämlich der Streit über den Kreis
der Stiftungsdestinatäre als Anstand privatrechtlicher Natur anzusehen,
über welchen die Gerichte zu entscheiden haben, so kann dem Beschluss
des Regierungsrates vom 27.1 Dezember 1921 in diesem Punkte überhaupt
nicht-rechtsverbindliche Kraft beigemessen werden (wiewohl sich natürlich
die der Aufsicht des Regierungsrates unterworfene Stiftungsverwaltung
bis auf weiteres an diese Weisung zu halten hat), ganz abgesehen davon,
dass die Parteien nicht die gleichen sind. Und ebensowenig

426 Personen:-echt. N° 65.

kann bei dieser Sachlage in der Beschwerde-kühng beim Regierungsrat ein
Verzicht der Kläger auf den Rechtsweg gesehen werden, ganz abgesehen
davon, dass sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gleichzeitiger
gerichtlicher Klage erfolgt ist und sich übrigens der Kläger Bläsi nicht
daran beteiligt hat (die gegenteilige Annahme auf S. 17 des Urteils der
Vorinstanz steht im Widerspruch zu Beleg W). Alle andern Fragen werden
durch das gegenwärtige Urteil nicht berührt. So insbesondere nicht die
['E-age der Aktivlegitimation der einzelnen Kläger, welche als Teil der
Hauptsache in Auslegung der Stiftungsurkunde danach zu lösen sein wird,
ob die Kläger zum Kreise der Personen gerechnet werden können, die als
Destinatäre in Betracht fallen. Dabei wird sich ohne weiteres ergeben,
dass die Solothurnische Pastoralkonferenz zur Klage nicht legitimiert
ist, Während anderseits die kaum ernstlich bezweifelbare Legitimation des
Klägers Bläsi nicht etwa deswegen wird verneint werden dürfen, weil die
Stiftungsverwaltung nicht ihn, sondern zwei andere in der Stadt Solothurn
verbürgerte Studierende der römisch katholischen Theologie für das Jahr
1923 als Destinatäre ausgewählt hat. Offen bleibt sodann auch die Frage,
ob die einzelnen Klageanträge gegebenenfalls in, der vorliegenden Form
zugesprochen werden können, und für den Fall, dass dies zu verneinen wäre,
ob dies_zur Abweisung derselben führen müsste oder ihre Gutheissung in
veränderter Formulierung des Urteilsdispositivs zulässig wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergen'chts des
Kantons Solothurn vom 23. Januar 1924 aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.

Familienrecht. N°, 66. 42? si

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

66. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Juli 1924
i. S. Sch. geb. F. gegen Sch. A r t. 1 4 2 VZ. G.' B. Inwiefern berechtigt
unverschuldete

Krankheit eines Ehegatten ausser im Falle des Art. 141 den andern zur
Scheidung ?

A. Die Parteien verehelichten sich am 20. April 1918, Ihrer Ehe
entsprossen zwei Kinder. Seit Ende 1921 leidet die Beklagte infolge von
Schlafkrankheit an fortschreitender Verkalkung des Rückenmarkes und des
Gehirns, die von Lähmungen begleitet ist, sodass sich die Beklagte beim
Anund Auskleiden, Waschen und Kämmen helfen lassen muss. Die Krankheit
äussert sich auch in Sprache und Schrift. In den Anstalten, in denen sich
die Beklagte verpflegen lassen musste, belästigte sie ihre Umgebung durch
Lärm, störte die Nachtruhe, sodass man sie nicht behalten Wollte. Der
Krankheitszustand ist seit zwei Jahren mit Schwankungen gleich geblieben,
der eine der Ärzte nennt die Aussicht auf Heilung schlecht, der andere
hält die Krankheit für unheilbar und langsam fortschreitend.

B. Auf die Klage des Ehemannes hat das Obergericht des Kantons Zürich
durch Urteil vom 12. April 1924 die Ehegatten geschieden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der
sie die Anweisung der Klage verlangt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Soweit sich die Klage auf eine schon vor der Erkrankung der Beklagten
entstandene und durch die Beklagte verschuldete. Zerrüttung stützt,
muss sie abgewiesen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 415
Datum : 11. Dezember 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 415
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 414 Schuldhetreibungsund Rankin-amm. Auf die Einrede der Rechtshängigkeit'kann ebenfalls


Gesetzesregister
ZGB: 52 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
84 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
85 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
86 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1    Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis    Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130
2    Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftung • regierungsrat • beklagter • kirchliche stiftung • reservefonds • theologie • stipendium • vorinstanz • kreis • weiler • bundesgericht • personenrecht • stiftungsurkunde • testament • familienstiftung • weisung • frage • 1919 • gesuchsteller • koch
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