370 Obligationenrecht. N° 57.

57. Urteil der n. give-besass vamsss. emma's-,i." i. S. Erden
Henz-Gautsohi gegen Grässli.

S c h e 11 k u n g, Kriterien (Unentgeltlichkeit, Schenkungsabsicht).

Kann ein bis zum Tode des Eigentümers suspendiertes K a u f s-

si r e c h t nur unter Beobachtung der Form einer V e rfügung von Todes
wegen wirksam eingeräumt werden ? s

Vertragsfreiheit bei der Begründung des Kautsrechts (Erw. 2).

OR Art. 20 Abs. 2, 216, 239 ff. ; ZGB Art. 2, 27 Abs. 2, 498 ff., 683.

A. _Den 30. September 1915 schloss der Ehemann und Vater der Beklagten,
Emil Henz, welcher sich wegen Krankheit vom Geschäft zurückziehen musste,
mit dem Kläger, der ihm während beinahe 20 Jahren als Prokurrist gedient
hatte, einen Kauf-, Mietund Gesellschaftsvertrag ab. Danach verkaufte
Henz dem Kläger sein Eisenwarengeschäft, d. h. im wesentlichen das
Warenlager, um 140,000 Fr., auf welche Summe dessen Wert gestützt auf
ein geraume Zeit vorher vom Kläger aufgenommenes Inventar veranschlagt
wurde. Vom Kaufpreis waren 50,000 Fr. bar oder durch Wertpapiere zu
bezahlen, während der Rest von 90,000 Fr. als Einlage des Henz in die
Kommanditgesellschatt A. Grässli & Cie stehen blieb , zu welcher sich die
Kontrahenten zwecks Fortführung des Geschäfts auf 15 Jahre vorbehältlich
des früheren Todes des Klägers vorhanden, und zwar gegen 6% Zins, ohne
Gewinnund Verlustbeteiligung des Kommanditärs. Ferner vermietete Henz der
Kommanditgesellschaft A. Grässli & C.ie die Geschäftsräumlichkeiten in
den Liegenschaften Nr. 339 und 503 (jetzt zu Nr. 833 des Interimregisters
vereinigt) auf 15 Jahre zu 4000 Fr. p. a.; die Miete war im Grundbuch
vorzumerken. Endlich bestimmte der Vertrag noch:

Herr E. .Henz räumt Herrn A. Grässli für die Liegenschaften Nr. 339 und
503 für die Dauer von 15 JahrenObligationen-sahn N° 57. 871

vom 1. Oktober 1915 an das Kaufsrecht zum Preise von 160,000 Fr. mit
nachstehenden Modifikationen ein. Solange Herr E. Henz lebt, ist dieses
Kaufsrecht sus. pendiert.

Für den Fall, dass Herr E. Henz diese Liegenschaften vor Ablauf dieser
15 Jahre zu einem billigeren Preis als 160,000 Fr. verkaufen möchte,
so hat Herr A. Grässli das Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
ZGB. '

Dieses Vorkaufsrecht und Kaufsrecht ist notariell zu beurkunden und ins
Grundbuch einzutragen. Nach Ablauf von fünf Jahren ist das Kaufsund
Verkaufsrecht des Herrn Grässli für eine weitere Dauer von 10 Jahren
ins Grundbuch einzutragen. Dabei ist für Frau HenzGautschi das Recht
vorzubehalten, für die Zeit ihres Lebens den ersten Stock des Wohnhauses
Nr. 339 gegen einen Maximalmietzins von 1400 Fr. zu mieten.

Am 8. Oktober 1915 wurde folgender Kaufsrechtsund Vorkaufsvertrag zwischen
Henz und dem Kläger öffentlich beurkundet :

I. Herr Emil Henz räumt Herrn Andreas Grässli... für die oben
beschriebenen Liegenschaften v (laut Interirnsregister Nr. 833) für die
Dauer von 10 Jahren vom 1. Oktober 1915 an das Kaufsrecht zum Preise
von 160,000 Fr. ein mit der nachstehenden Modifikation. Solange Herr
Emil Henz lebt, ist dieses Kaufsrecht suspendiert.

II. Für den Fall, dass Herr Emil Henz diese Liegenschaften vor Ablauf
dieser 10 Jahre zu billigerem Preise als 160,000 Fr. verkaufen möchte,
so hat Herr Andreas Grässli das Vorkaufsrecht im Sinne des Art. 681
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
ZGB.

Das hier dem Herrn Andreas Grässli eingeräumte Kaufsund Vorkaufsrecht
ist infdas Grundbuch einzutragen.

III. (Mietrecht von Frau Henz-Gautschi.)

Auf Anmeldung des Notare hin wurde das durch diesen Vertrag begründete
Kaufsrecht und Vorkaufsrecht sofort im Grundbuch bezw. Ersatzregister
vorgemerkt.

372 Obligationem'eeht. N° 57.

Am 6. März 1917 starb Henz. Sein Nachlass belief sich auf rund 400,000 Fr.

Im Frühjahr 1923 eröffnete der Kläger den Erben Henz, dass er von dem ihm
eingeräumten Kaufsrecht Gebrauch mache, und als diese die Überlassung
der Liegenschaften verweigerten, strengte er Klage an mit dem Antrag,
die Beklagten seien zu verurteilen, ihm die Liegenschaft lnterimregister
Aarau Nr. 833 gegen Bezahlung des Kaufpreises von 160,000 Fr. Zu Eigentum
zu übertragen, und der Richter habe das Grundbuchamt zu ermächtigen,
gegen Bezahlung des Kaufpreises von 160,000 Fr. durch den Kläger das
Eigentumsrecht an genannter Liegenschaft auf den Kläger zu übertragen.

B. Durch Urteil vom ' 6. Juni 11924 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen.

C. Gegen dieses am 8. Juli zugestellte Urteil haben die Beklagten am
24. Juli die Berufung an das Bundessi gericht eingelegt mit den Anträgen,
die Klage sei abzu--

weisen. ss

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : si

1. In der heutigen Verhandlung haben die Beklagten . die Einrede der
Ungültigkeit des behaupteten Kaufs-V

rechts wegen mangelhafter Form 'si der Stipulation in

den Vordergrund gestellt. Ihrer 'Änsi'eht nach hätte Henz das streitige
Kaufsrecht dem Kläger nur unter Beobss

achtung der Form einer Verfügung von Todes wegen wirksam einräumen können,
einmal weil er wegen der Suspension des Kaufrechtes bis zu seinem Tode
gar nicht sich selbst, sondern aussehliesslich seine Erben verpflichtete,
sodann weil es sich um eine Schenkung handle, deren Vollziehbarkeit auf
den Tod des Schenkers gestellt sei (Art. 245 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 245 - 1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
1    Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
2    Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.
OR).

Dem letzteren eventuellen Standpunkt kann indessen schon deshalb
nicht beigetreten werden, Weil nichts für eine Schenkungsabsicht auf
Seite, des Henz vorliegt, die doch der Schenkung begriffswesentlich
ist. EinerseitsObligationenrecht. N° 57: 373

nämlich bildet die Einränmung des Kaufsrechts eine Klausel des von Henz
mit dem Kläger abgeschlossenen zweiseitigen Vertrages und darf daher
nicht losgelöst von diesem, für sich allein beurteilt werden, wenn sie
auch zum Zweck der öffentlichen Beurkundung äusserlich versclbständigt
wurde. Anderseits entsprach nach der Feststellung der Vorinstanz, welche
für das Bundesgericht verbindlich ist, der im Jahre 1915 zum voraus
vereinbarte Kaufpreis dem damaligen Verkehrswert der Liegenschaften
offenbar . Die erst seither eingetretene Wertsteigerung vermag das nach
der Meinung der Ver-

tragsparteien wie übrigens auch objektiv entgeltliehe -

Rechtsgeschäft nicht nachträglich zum unentgeltlichen zu stempeln.

_Dem ersteren Standpunkt ist die erste Instanz hauptsächlich mit dem
Hinweis auf Art. 152
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 152 - 1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.
1    Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.
2    Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.
3    Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.
Abs. ] OR entgegengetreten, wonach der bedingt
Verpflichtete, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen darf,
was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte. Dem
gegenüber wenden die Beklagten ein diese Vorschrift habe auf Henz
nicht zugetroffen, eben weil er durch die Einräumung des bis zu seinem
Tode suspendierten Kaufsrechts gar nicht sich selbst verpflichtet
habe. Abgesehen hievon, und abgesehen auch von der weiteren Frage,
ob das Kaufrecht infolge der Suspension als bedingt oder nur als
befristet anzusehen ss ist, erweist sich das Argument der ersten Instanz
schon deswegen nicht als schlüssig, weil die Sanktion des in Rede
stehenden Verbotes einzig in der Schadenersatzpflicht besteht, welche
wiederum nur die Erben des Henz getroffen haben würde, wenn sie durch
seine ZuWiderhandlung in die Erfüllungsunmöglichkeit versetzt worden
wären. Dagegen ergibt sich die Unhaltbarkeit des Hauptstandpunktes der
Beklagten daraus, dass das Kaufsrecht des Klägers trotz 'der Suspension
sofort im Grundbuch vorgemerkt und dadurch gegenüber allfälligen Erwerbern
der Liegenschaften wirksam wurde.

874 Obllgatiouenrecht. N° 57.

Es versteht sich von selbst, dass diese Ausgestaltung des Kaufsrechts,
welcher zufolge der Kläger die Liegenschaft auch allfälligen, späteren
Erwerbern um den Preis von 160,.000 Fr. wieder entziehen konnte,
deren Verkäuflichkeit empfindlich heeinträchtigte. Dann kann aber
nicht geleugnet werden, dass die Verbindlichkeit, welche Henz durch
die Einräumung des Kaufsrechts an den Kläger begründete, noch zu
seinen Lebzeiten für ihn selbst aktuell geworden ist und sich nicht
auf das spätere Nachlassvermögen beschränkte (vgl. AS 46 II S. 234 f.
Erw. 3). somit braucht hier Zu der von den Beklagten aufgeworfenen
grundsätzlichen Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob die Formen der
Verfügungen von Todes wegen, speziell des Erbvertragcs, beobachtet werden
müssen, wenn durch gegenseitigen Vertrag Verpflichtungen eingegangen
werden, welche erst die Erben der Kontrahenten oder mindestens einen
derselben, nicht aber schon die bezw. den Kontrahenten selbst treffen.

2. Als unbegründet erweisen sich aber auch di.-, an der heutigen
Verhandlung nicht mehr erörterten, aus Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR,2 und 27 ZGB
hergeleitet-en materiellen Einwendungen gegen den Bestand des
streitigen Kaufsrecbts. Durch die zum voraus erfolgte ziiicrmässige
Feststellung des Kaufpreises für die ganze Dauer des Kaufsrechts wurde
ganz natürlicherweise _der Spekulation durch den Kläger Vorschub
geleistet. Allein wenn es auch vielleicht stossend erscheinen mag,
bei langer Dauer des Kaufsrechts den Kaufpreis vorweg zu bestimmen, so
kann . darin beim Fehlen irgendwelcher gesetzlichei 1311150111311kung
der Vertragsfreiheit doch nichts unzulässiges, insbesondere nichi eine
verweifliche Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB gesehen
werden.-Nicht anders verhält es sich mit Bezug auf die Hinausschiebung der
Befugnis zur Ausübung des Kanisrcchts auf einen unbestimmten Zeitpunkt;
denn auch in dieser Beziehung sprengt jedenfalls die vom ursprünglichen
Text abwei--Ohligationenrecht. N° 58. 375

chende öffentlich beurkundete Fassung vom 8. Oktober 1915, die allein
massg'ebend ist, den gesetzlichen Rahmen nicht. Angesichts der bedeutenden
Höhe des von Heuz den Beklagten hinterlassenen Vermögens kann der
Vertrag auch nicht als gegen die guten Sitten verstossend angesehen
werden, obwohl er infolge der starken Wertsteigerung auf Kosten der
Beklagten sehr zum Vorteil des Klägers ausgescldagen hat. Endlich ist
es auch nicht Reebtsmissbrauch, wenn dieser nach den Vorteilen, welche
der Vertrag ihm bereits geboten hat, sich auch noch den ihm durch das
Kaufsrecht eingeräumten Vorteil zu nutze machen will.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 6. Juni 1921. hestätigt.

58. Urteil der II. Zi ivila'bteilang vom 15 Oktober 1924 1. S. Gemeinde
Kloten gegen Alici-fer.

Eine in der Strafuntersuchung abgegebene Erklärung der Bereitschaft zur
Übertragung von Grundeigentum genügt nicht zur gerichtlichen Zusprechung
desselben (Erw. 1).

Schadenersatz aus unerlaubter Handlung für entgangenen Gewinn (Erw. 4).

Amtspflichtverletzung. Aus der Schädigung von Staat

oder Gemeinde durch strafbare Amtspflichtverletzung ihrer Beamten
erwächst jenen vorbehaltlich abweichender kantonaler Vorschriften
eine Schadenersatzanspruch aus Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR in Konkurrenz mit ihrem
{quasi-)kontraktlichen Anspruch (Erw. 2).

Unmöglichkeit der Naturalrestitution durch gerichtliche Zu-

sprechung des Eigentums an Grundstücken (Erw. 5). Bedeutung des Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR
(Erw. 2 OR Art. 41 ff., insbesondere 42, 43, 61; ZGB Art. 656, 665.

A. Am ?. November 1921 fragte Dr. Bosshart als Sachwalter der
Verlassenschaft von Regula Baur-Steffens Erben die Vorsteherschaft der
Zivilgemeinde Kloten,

AS 50 11 1921 26
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 370
Datum : 01. Januar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 370
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 370 Obligationenrecht. N° 57. 57. Urteil der n. give-besass vamsss. emma's-,i."


Gesetzesregister
OR: 20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
61 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
152 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 152 - 1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.
1    Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.
2    Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.
3    Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.
245
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 245 - 1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
1    Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
2    Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.
ZGB: 27 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
681
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1    Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2    Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3    Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kaufsrecht • beklagter • kaufpreis • grundbuch • tod • dauer • vorkaufsrecht • erbe • weiler • vorteil • bundesgericht • frage • eigentum • vertragsfreiheit • erste instanz • aargau • verfügung von todes wegen • gemeinde • zahl • erbschaft • richterliche behörde • begründung des entscheids • zahlung • leben • bedingung • hinterlassener • grundeigentum • einwendung • sanktion • aarau • wohnhaus • kommanditgesellschaft • wille • vorinstanz • wertpapier • inventar • verurteilung • treffen • schenker • unerlaubte handlung • i.i. • spekulation • zweiseitiger vertrag • schadenersatz • strafuntersuchung • vater • wert • notar • zins
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