sse Schlusstitel zum ZGB. N° 54.

tel cas donné pour constater qu'une tentative de ce-

genre ne peut donner que des résultats appro'ximatifs, pour ne pas
dire arbitraires (cf. ce que dit Mut-Denn lui-, meme sous note 17). Il
existe, en effet, dans ce domaine une interdependanee teile entre le
droit matériel et le droit formel qu 'on ne saurait le plus souvent
séparer l'un de l'autre. Il se justifie des lors, ne serait ce que pour
éviter des complications et, comme l'a fait, par exemple, le législateur
allemand (loi d'introduction art. 213; cf. AFFOLTER, Das intertemporale
Recht I p. 270), de s'en

tenir an principe de la non-retroaetivité de la loi. L'art.

1er du titre final autorise d'ailleurs formellement cette interpretation,
car il prévoit que le droit ancien régit it les eifets juridiques de
faits antérieurs à l'entrée en vigueur du code civil suisse , et il
est certainement permis de considérer tout ce qui est de la liquidation
héréditaire comme un ensemble d'effets juridiques du fait de l'ouverture
de la succession.

Si l'on applique ces principes en l'espèce, il est hors de doute que le
Tribunal fédéral n'est pas competent pour connaître du litige. celui-ei se
ramène, en effet, à la question de savoir si la demanderesse est fondée à
solliciter la vente de l'héritageou si, au contraire, ses cohéritiers sont
en droits de .demander que le partage se fasse en nature. Etant donné
qu'il s'agit d'une suceession ouverte avant 1912, ee point, comme il
Vieni: d'étre dit, ne saurait étre tranche qu'en vertu du droit eantonal.

Quant aux moyens pris de la prétendue violation des dispositions de la
procedure cantonale, la Cour de céans n'a évidemmentsspas qualité pour
les examines.

Le Tribunal fédérai prononce : Il n'est pas entre en matière sur le
recou1s.Obligationenrecht. N° 55. . 351

v. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

55. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 13. Juni 1924
i. S. Probst. gegen Eidgenossenschaft. Schadenersatzklage derEltern eines
im Dienste verunglückten Rekruten gegen den, Bund gestützt auf ein (
angebliches) Verschulden eines militärischen Vorgesetzten. Bei Schaden
infolge Krankheit oder Unfalls im Dienst besteht neben , dem Anspruch
aus der Militärversicherung keine weitere

Haftung des Bundes.

A. Am 4. November 1922 verungliickte der Sohn des Klägers, Rudolf Probst,
geboren 1901, in der Kavallerierekrutenschule in Aarau, die er als Rekrut
mitmachte, bei einer Übung. Über den Unfall nahm der mili f tärische
Untersuchungsrichter einen vorläufigen Beweis auf In seinem Berichte
vom 22. November 1922 kam _ er zum Schlusse, dass der Unfall nicht
auf ein Verschulden einer oder mehrerer Personen, sondern ledglieh auf
die Verkettung von unglücklichen Umständen zurückzuführen sei. Darauf
verfügte das schweiz. Militärdepartement am 29. November-,e es sei der
Sache militärgeriehtlich keine weitere Folge zu gehen.

Über den Hergang beim Unglück führt der erwähnte Bericht folgendes aus:

a) Die Pferde waren vollständig bepaekt ausser mit dem Pferde-und
Mannsputzzeug, Haferschlauch und Schuhen. Die Mannschaft trug die
Exerzierkleider, Stiefel, Käppi, Bandelier, Bajonett und Karabiner
umgehängt. Das Pferd des Probst war nach den Aussagendes Korporal Künzli
ein gutes und ruhiges Tier ohne schlechte Gewohnheiten und zeigte keine
scheu Die Kenntnisse des Probst im Reiten sollen allen Anforde-

352 Obligationenrecht. No 55.

rungen, die an einen Kavalleristen gestellt werden, genügt haben.

b) Die Schwadron ritt am 4. November 1922etwas nach 8 3/2 Uhr von der
Kaserne weg. In Biberstein bekam der Patrouillenführer Korporal Künzli vom
Schwadronschef Oblt. Küng den Befehl, mit seinem Beritt eine Patrouille
auszuführen der Aare entlang Richtung Auenstein. Ausserhalb des Dorfes
schwenkte die Patrouille rechts ab, um den Fussweg der Aare entlang zu
erreichen, dessen Benützung vorgeschrieben war. Korporal Künzli Will
bemerkt haben, dass die Benützung dieses Weges nicht ungefährlich sei,
weshalb er seinen Leuten den Befehl gab, vorsichtig zu reiten. Hinter
Künzli folgten der Reihe nach die Rekruten Hubeli, Lätt, Kipfer, Probst
und Müller. Bevor die kritische Stelle erreicht wurde, rutschte das
Pferd des Rekruten Müller mit den hintern Beinen aus. Müller liess
sich aber sofort auf der anderen Seite des Sattels herunter, zog das
Pferd wieder auf den Weg und gingzu Fuss weiter. Kurz nachher rutschte
das Pferd des Probst auf die gleiche Weise aus, indem ihm der Boden
unter den Hinterfüssen wich und es die zirka 1 Meter hohe Uferböschung
hinunterrutschte. Probst sass noch auf dem Sattel, trotzdem das Pferd
umgefallen war, sich aber sofort wieder aufriehtete. Das Pferd stand nun
am Ufer, Kopf Richtung Aare, zirka 45° gegen das Ufer geneigt. Das Wasser
reichtedem Pferd kaum bis an den Bauch. Kipfer rief dem Probst dreimal zu,
er solle doch absteigen, was aber Probst nicht befolgte. Nun meldete
Müller den Unfall durch Zurufen dem Korporal. Dieser hielt an und sah,
dass Probst an den Zügeln zerrte. Er rief daher dem Probst zu, er solle
doch das Pferd gehen lassen. In diesem Moment fiel das Pferd ein zweites
Mal um und Ross und Reiter kamen unter den Wasserspiegel zu liegen. Nur
die linke Hand des Probst war noch sichtbar. Das Pferd richtete sich aber
sofort wieder auf und der Reiter sass noch unversehrt im Sattel. Auch
diesmal reichte das Wasser nicht weiterObligationenrecht. N° 55. 353
hinauf als bis zum Pferdebauch. Müller fragte nun den Probst, ob er
schwimmen könne, worauf ihm dieser antwortete : N ume kei Angst, ich
chome wieder ans Land So standen Pferd und Reiter einige Sekunden an
dieser an sich noch ungefährliehen Stelle. Plötzlich aber fing das
Pferd an, mit den Vorderfüssen ins Wasser zu schlagen. Dabei muss
es soweit rückwärts gekommen sein, dass esfan der Hinterhand von
der Strömung ergriffen wurde. Es trieb sofort gegen die Flussmitte,
die Aare hinunter. Probst hob, als er die Gefahr erkannt hatte, die
Hände hoch und rief um Hilfe. So schwammen Ross und Reiter die Aare
hinunter. Zirka 300 M. unterhalb der Unfallstelle zieht sich durch die
ganze Aare hindurch eine Staumauer, welche bezweckt, das Wasser gegen
den Kanal der Fabrik Steiner anzutreiben. Als Probst dort angekommen war,
verschwand er mit dem Pferd in den Wellen. Das Pferd wurde kurz nachher
wieder sichtbar. Rekrut Müller sagt aus, dass er den Eindruck gehabt
habe, dass es schon nicht mehr lebe. Es scheint, dass ihm der Anprall
an der Mauer den Tod gebracht hat. Die Sektion des kurz nachher bei
Wildegg aufgefundenen Kadavers bestätigt diese Annahme. Offenbar hat
auch Rekrut Probst bei diesem Anprall derartige Verletzungen erlitten,
dass anzunehmen ist, dass sein sofortiger Tod dadurch verursacht wurde.

Die Leiche des Probst wurde am 25. November gefunden.

Zur Schuldfrage bemerkt der militärische Untersuchungsrichter folgendes :

a) Korporal Künzli hatte den Befehl, diesen Weg zu benützen. Er war
unter allen Umständen an diesen Befehl gebunden, auch wenn er, wie er
selbst sagt, den Weg als nicht ungefährlich erkannte. Der Augenschein
hat ergeben, dass es sich um einen Weg handelt, der bei einiger Vorsicht
von Kavallerie ganz gut benützt werden kann, auch unter den obwaltenden
Umständen, sodass es begreiflich erscheint, dass Korporal Künzli auf der

si354 , Obligationenrecht. N° 55.

Benützung des Weges beharrte. Die Beschaffenheit des Ufers ist derart,
dass unter keinen Umständen ein Unfall befürchtet werden muss, wenn
der Reiter bei einem eventuellen Ausrutschen sofort vom Pferde steigt,
so wie es Rekrut Müller gemacht hat. Alle Augenzeugen gehen darin einig,
dass es für Probst ein Leichtes gewesen wäre, durch Absteigen den Unfall
zu verhüten.

b) Nach Anlage der Übung konnte es der Schwadronskommandant
nicht vermeiden, die Benützung dieses Weges für die Patrouille
vorzuschreiben. Tatsächlich sind denn auch feindliche Züge auf diesem Wege
heranmarschiert. Der Weg ist auch auf der Dufourkarte eingezeichnet,
so dass auch aus diesem Grunde einer Benützung desselben nichts im
Wege stand.

c) Endlich kann auch der Übungsleitung für diesen Unfall kein Verschulden
zugeschoben werden, insbesondere aus dem zuletzt genannten Grunde. Das
sorgfältige Vermeiden solcher Wege bei Übungsanlagen für die Kavallerie
würde einem Verzicht auf Ausbildung der Mannschaft zur Kriegstüchtigkeit
gleichkommen.

d) Mit dem sub a Gesagten soll nun nicht etwa festgestellt werden,
dass den verunfallten Probst selbst ein grobes Verschulden treffe. Das
an sich rühmenswerte Bestreben des Probst, den Sattel nicht zu verlassen
und eine unvorhergesehene Bewegung des Pferdes ,zusammen haben zu diesem
unglücklichen Ausgang geführt .

Die eidgenössische Pensionskommission lehnte durch Entscheid vom
20/21. April 1923 das Pensionsbegehren der Eltern Probst ab : Die
Eltern haben nach Art. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
[a und 32/2 MVG Anspruch auf eine Pension,
Wenn sie nach Art. 37 c. ]. einer solchen bedürftig sind. Aus dem
Gutachten des Schätzungsamtes des Schweizerischen Bauernverbandes in
Brugg, vom 6. März 1923, ergibt sich nun folgendes : Das gesamte, im
landwirtschaftlichen Betrieb investierte Kapital des Vaters Rudolf Joh.
Probst beträgt 54,000 Fr. und kann diesfalls als Reinvermögen angesehen
werden. Daneben resultiert aus dem_--

Obligationenrecht. N ° 55. , 355

Betrieb nach Abzug der Verpflegungsund Wohnungskosten ein Reineinkommen
von 1950 Fr., woraus die Petenten die Auslagen für die privaten
Bedürfnisse (Kleider etc.) zu bestreiten haben. Unter diesen Umständen
muss angenommen werden, dass ein Bedürfnis zur Zeit offenbar nicht
vorliegt und deshalb auch eine Pension nicht zugesprochen werden kann. Den
Petenten bleibt aber das Recht gewahrt, wenn sich ihre Verhältnisse
nachteilig gestalten sollten, wieder ein Pensionsgesuch zu stellen.
Dieser Entscheid ist nicht weitergezogen worden.

B. Mit Klage vom 3. November 1923 hat Rudolf Probst in Riehen
beim Bundesgericht gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft das
Rechtsbegehren gestellt : Die Beklagte sei zur Zahlung von 30,000 Fr.,
eventuell einer in das Ermessen des Gerichts gesetzten Summe und zu den
oje Kosten dieses Prozesses zu verurteilen.

In tatsächlicher Beziehung wird betont, dass der schmale Weg, den
die von Korporal Künzli geführte Patronille zu nehmen hatte, hart an
der Aare entlang führt, dass sich links ein steiles Bord mit Dickicht
befand und dass der Weg an verschiedenen Stellen unterspült gewesen
sei. An einer solchen Stelle sei das Pferd des Probst durchgehrochen,
nicht abgerutscht. Der Unfall sei auf das Verschulden des Korporal
Künzli zurückzuführen. Ein solches sei darin zu finden, dass Künzli
den Weg nicht näher untersucht habe, wobei er bemerkt haben würde,
dass dieser mehrfach unterspült sei und dass er seine Leute nicht
habe absitzen lassen, was nach den örtlichen Verhältnissen durchaus
angezeigt und übrigens auch taktisch richtiger gewesen wäre, Wie denn
auch die gegnerische längs der Aare vorgehende Patrouille abgesessen
sei. Allerdings liege keine straf-rechtliche Fahrlässigkeit des Künzli
vor. In militärisch begreiflicher Weise habe dieser seinen Kopf mehr
bei der Übung gehabt; er sei vielleicht auch etwas aufgeregt gewesen
und als braver Kavallerist habe er solange

356 Obligationenrecht. N° 55.

als möglich zu Pferde bleiben Wollen. Wohl aber handle es sich um
ein zivilrechtliches Verschulden, da Künzli den ihm erteilten Befehl
auszuführen versucht habe unbekümmert um die Vorsichtsniassregeln,
die man ihm

nur zivilrechtlich habe zumuten können. Zivilrechtlich"

genüge aber schon eine leichte Fahrlässigkeit. Von einem Verschulden des
Verunglückten könne nicht die Rede sein. Während bei Schädigungen infolge
rechtmässiger Ausübung der öffentlichen Gewalt eine Ersatzpflicht des
Staates nur bestehe, soweit das Gesetz es ausdrücklich vers-ehe,
müsse bei Schädigung durch fahrlässige Ausübung dienstlicher
Obliegenheiten die Haftung des staates im Zweifel angenommen werden. Das
Militärversicherungsgesetz schliesse die Verantwortlichkeit des Bundes
für Verschulden seiner Organe nicht aus. Der Bund sei über dieses Gesetz
hinaus haftbar, wenn ein Organ der Armee (das nicht Bundesbeamter
sei) kraft seiner Befehlsbefugnis durch Fahrlässigkeit den Tod eines
Untergebenen herbeiführe. Das Gesetz rechne eben nicht mit dem Fall
eines solchen Verschuldens. Auch aus MO Art. 27 sei nicht zu folgern,
dass keine Haftung bestehe, wenn eine Mi l i t ä r p e r s o n durch
Fahrlässigkeit militärischer Stellen getötet werde. Eine gewisse Ausnahme
von jenem allgemeinen Grundsatze der Haftung des Staates für Verschulden
seiner Organe bilde das eidgenössische Verantwortlichkeitsgesetz inbezug
auf die vom Bundesrat ernannten Beamten. Es treffe hier aber nicht 'zu,
da Korporal Künzli kein solcher Beamter sei. Im militärischen Verhältnis
sei der Untergebene den Folgen schuldhaften Verhaltens der Vorgesetzten
ausgesetzt, ohne dass er eine genügende Garantie in deren persönlicher
Verantwortlichkeit finden könnte. Künzli würde, direkt belangt, mit
Recht einwenden, dass er aus militärischen Gründen nicht frei gewesen
sei, die zivilrechtlich gebotene Vorsicht walten zu lassen, wie etwa
ein zivilrechtlicher Reiter. So müsse denn die Haftbarkeit des Bundes
gefolgert werden. Es wäre eineObligationenrecht. N° 55. 35?

bedenkliche Lücke in der Gesetzgebung, wenn eine solche Haftung nicht
bestände, und diese müsste nach Analogie von Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. speziell auch
55 OR ausgefüllt werden. 'Die Klage verbreitet sich sodann über die Höhe
des Schadens.

C. Namens der Beklagten hat das schweizerische Militärdepartement die
Abweisung der Klage beantragt. Es wird in eingehenden Ausführungen
bestritten, dass Korporal Künzli schuldhaft gehandelt habe u. dass sich
daraus die behauptete rechtliche Folge ergeben Würde. Die Haftbarkeit des
Bundes für Erkrankungen oder Unfälle von Wehrmännern im Dienste werde
durch das Militärversicherungsgesetz geregelt. Die hier vorgesehene
Leistungspflicht erstrecke sich grundsätzlich auf alle solchen Unfälle,
mit Einschluss der durch Verschulden einer Militärperson oder sonst
eines Dritten verursachten. Es sei daher ausgeschlossen, dass wegen eines
Verschuldens der erteren Art der Bund in weitergehendem Masse in Anspruch
genommen werden könnte, wenn die Militärversicherung, obwohl an sich
ein von ihr erfasster Unfall vorliege, aus irgend einem anderen Grunde
keinen Ausgleich für den Schaden gewähre. Auch abgesehen hievon würde
es an der rechtlichen Grundlage für eine solche Haftung fehlen, wofür
auf die neueren Urteile des Bundesgerichts über die Verantwortlichkeit
des Bundes für Handlungen von Militärpersonen im Dienste verwiesen
wird. Schliesslich wird der geltend gemachte Schade bestritten. '

D. In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren Anträgen und
Ausführungen festgehalten. Der Kläger präzisiert dabei, dass er vom
militärischen Standpunkt aus das Verhalten des Korporals Künzli nicht
als richtig, sondern nur als einigermassen entschuldbar anerkenne, und
er stellt fest, dass die Beklagte einen Entlastungsbeweis im Sinne von
Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR nicht angetreten habe.

E. Der in Art. 182 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
. BZP vorgesehene Rechtstag

358 Obligationenrecht. N° 55.

hat am 1. April stattgefunden. Durch Verfügung vom 7. Mai erklärte der
Instruktionsrichter den Schluss des Vorverfahrens in dem Sinne, dass
dem Bundesgericht zunächst die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit
der Beklagten vorzulegen sei unter dem Vorbehalt einer allfälligen
Wiederaufnahme des Vorverfahrens, im Falle jene Frage vom Bundesgericht
bejaht werden sollte.

F. An der heutigen Verhandlung sind die gestellten Anträge erneuert
worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben. Nach ständiger
Praxis fallen Schadenersatzklagen gegen den Bund oder einen Kanton,
auch soweit sie nach neuerer Auffassung materiell öffentlichrechtlichen
Charakter haben, doch formell unter den Begriff der zivilsssi rechtlichen
Streitigkeit im Sinne von Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OG. Der in Ziff. 2 dieser Bestimmung
geforderte Streitwert liegt vor. -

2. Die Klage wird ausschliesslich darauf gestützt, dass das schädigende
Ereignis, der Tod des Rudolf Probst, auf ein von Korporal Künzli in
Ausübung dienstlicher Verrichtungen begangenes Verschulden zurückzuführen
sei. Es wird anerkannt, dass, wenn kein solches Verschulden vorliegt,
dem Kläger aus dem im Militärdienst erfolgten Tode seines Sohnes keine
andern Ansprüche zustehen als diejenigen aus der Militärversicherung,
worüber die zuständige Behörde, die eidgenössische Pensionskommission,
durch Beschluss vom 21/22. April 1923 verbindlich entschieden hat. Wohl
aber soll das Verschulden des Korporal Künzli ein weitergehendes Recht
des Klägers auf Entschädigung begründen.

Der Bund gewährt den Wehrmännern und ihren Angehörigen staatliche
Fürsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Unfall im
Militärdienst in Form der sogenannten Militärversicherung. Nach dem hier
noch zur Anwendung kommenden Art. 37 des BG

KR-Obligatlonenrecht. N° 55. 359

betreffend die Militärversicherung von 1901 in der Fassung vom 27. Juni
1906 erhalten der Vater oder die Mutter des verstorbenen Wehrmanns eine
Pension bis 20 % beide Eltern zusammen eine solche-bis 35 % von dessen
Jahresverdienst je auf Lebenszeit ; die Pensionen werden festgesetzt
unter billiger Berücksichtigung aller Verhältnisse-namentlich der
Bedürftigkeit der Berechtigten, des ihnen Wirklich 'erwachsenden
Schadens und der ihnen Wahrscheinlich entgangenen Hilfe; doch wird nach
dem Schlussabsatz des Art. 37 eine Pension nicht ausgerichtet, wenn
und solange für eine "solche ein Bedürfnis offenbar nicht besteht. In
Anwendung dieser letztern Vorschrift ist dem Kläger und seiner Ehefrau
eine Pension zurzeit verweigert worden. Die Deckung des wirtschaftlichen
Nachteils geschieht also bei der Militärversicherung nicht in der Weise,
dass der entstandene Schaden ziffernmässig ermittelt und ersetzt würde,
sondern entsprechend dem Fürsorgecharakter der Einrichtung in freier
Würdigung der Verhältnisse des Berechtigten, und sie zessiert, solange ein
Bedürfnis offenbar fehlt. Für die Bemessung des Ersatzes spielt es dabei
wohl keine Rolle, ob der Schaden durch Zufall oder durch das Verschulden
eines Dritten eingetreten ist. Nur eigenes Verschulden des versicherten
Wehrmanns kann die Haftung des Bundes ganz oder-teilweise ausschliessen
(Art. 11). Der Ersatzanspruch des Versicherten oder seiner Angehörigen
gegen einen allfälligen dritten Schädiger geht bis zur Höhe der Leistung
des Bundes von Gesetzes wegen auf diesen über (Art. 16). Dabei ist unter
dem Dritten ohne Zweifel jede andere Person, also auch ein allfällig
haftbarer militärischer Vorgesetzter

_und nicht etwa nur eine dem militärischen Betrieb fern-

stehende Person zu verstehen, da ja die Bestimmung

eine Bereicherung des Versicherten auf Kosten der

Militärversicherung verhindern soll. Es liegt von vorne-

herein eher in der Natur einer Einrichtung wie der

Militärversicherung, dass sie das Verhältnis zwischen AS 50 n 1924 25

360 Obligationenrecht. N° 55.

dem Geschädigten und dem Staat erschöpfend regelt, das heisst, dass
keine anderen Ersatzansprüche der versicherten Personen gegen den
Bund bestehen als diejenigen, die nach Voraussetzung und Höhe sich
aus der Versicherung ergehen. Wie auf der einen Seite die Versicherung
unter Umständen mehr leistet, als zivilrechtlichen Haftpflichtregeln
entsprechen würde Entschädigung auch bei Zufall und höherer Gewalt, ja
selbst. bei Verschulden Dritter, die zum Bund in keinem Dienstverhältnis
stehen, unter Umständen sogar bei Selbstverschulden des Versicherten,
Ausschluss eines Exkulpa-tionsbeweises im Sinne von Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR, Bemessung
nach dem Bedürfnis des Berechtigten, so muss es auf der andern Seite
in Kauf genommen werden, dass der Ersatz. unter Umständen hinter dem
wirklichen Schaden zurückbleibt, ja dass er ganz dahinfällt. Und es kann
nicht angehen, dass der Geschädigte in den letztem Fällen aus irgend
einem andern Gesichtspunkt, z. B. dem Verschulden einer Militärperson,
die Differenz zwischen dem vollen Schaden und der Leistung der
Militärversicherung vom Bund beansprucht. Dadurch Würde die Ökonomie der
Militärversicherung mit ihrer Abstufung der Ersatzleistung gestört. Wenn
der Kläger und seine Ehefrau zurzeit keine Pension erhalten, so geschieht
es, weil einstweilen nach ihren finanziellen Verhältnissen für eine
solche offenbar kein Bedürfnis vorliegt, ein von der Schadensursache
ganz unabhängiges Moment. Wären sie hedürftig oder sehr hedürftig,
so hätten sie vielleicht den vollen Schaden ersetzt erhalten. Der
vom Gesetz an diesen Tatbestand offenbarer Mangel des Bedürfnisses
gekniipften Folge kann der Pflichtige nicht dadurch entgehen, dass er
neben der Militärversicherung, gestützt auf die besondere Natur des
Schadensereignisses Verschulden eines militärischen Vorgesetzten eine
weitere Forderung an den Bund stellt. Die Militärversicherung ist die
Form, in der der Bund die Wehrmänner und ihre Angehörigen gegen die
Gefahr wirtschaftlicherObfigationenrecht. N° 55. _ 361

Schädigungen zufolge Krankheit und Unfall im Militärdienst
sicherstellt. Zu dieser Gefah1 gehört. auch die Möglichkeit, dass bei
der Krankheit oder dem Unfall das Verschulden dritter Personen, speziell
militärischer Vorgesetzter als Ursache mitwirkt. Verwirklicht sich die
Gefahr, so steht der Bund nach Massgabe der Militärversicherung für
den Schaden ein und es ist gegeben, dass sich darauf seine Haftpflicht
beschränkt. Das Bundesgericht hat denn auch schon früher (BGE 34 II 838)
in einem Falle, wo der Bund aus Verschulden militärischer Vorgesetzter
belangt war, ausgesprochen, dass der Anspruch aus, der Militärversicherung
im angegebenen Sinne ausschliesslichen Charakter habe.

3. Einer ausdrücklichen Bestimmung im MilVersG, die weitergehende
Ansprüche an den Bund bei Verschulden von Militärpersoncn verneinen würde,
bedurfte es nicht. Sie ss wäre höchstens dann nötig gewesen, wenn ein
derartiger Anspruch sich aus sonstigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
in unzweideutiger Weise ergeben würde, denen gegenüber die derogierende
Bedeutung der Militärversicherung hätte festgestellt werden müssen. Diese
Voraussetzung trifft aber nicht zu. Die Bestimmungen des OR über Haftung
für unerlaubte Handlungen könne-ji hier nicht direkt in Betracht komssmen;
,auch der Kläger behauptet das nicht. Die Frage ob und wie weit der
Bund. für Schädigungen zufolge pflichtgemässen oder pflichtwidrigen
Verhaltens von Militärpersonen halte, gehört materiell durchaus dem
öffentlichen Recht an (s. hierüber die Ausführungen des Bundesgerichts BGE
47 II 502 ff., 524 ff., 558 ff.; ferner Urteil Zumstein vom 30. Dezember
1921). In den erwähnten Fällen handelte es sich freilich um Tötung oder
Verletzung von Zivilpersonen, während hier der Hinterbliebene einer
im Dienst umgekommenen Militärperson klagt. Das kann indessen keinen
Unterschied machen, was die Natur des Anspruchs anbetrifft , ein aus
der militärischen Dienstpflicht der getöteten oder

362 Obligationenrecht N° 55.

verletzten Person abgeleiteter Anspruch an den Bund ist in noch
entschiedenerem Masse durch das öffentliche Recht beherrscht. Ein
positiver Satz des öffentlichen Bundesrechts aber, wonach der
Bund für Schaden von Militärpersonen oder ihrer Hinterbliebenen aus
pflichtwidrig-Im Verhalten vonVorgesetzten haften würde, besteht, von
der Militärversicherung abgesehen, nicht. Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
MO handelt nur von
der Tötung oder Verletzung von Z i v il personen infolge militärischer
Übungen. Das Verantwortlichkeitsgesetz von 1852 ist nur anwendbar,
wenn, was hier nicht zutrifft, der militärische Vorgesetzte zugleich
Bundesbeamter ist und aus ihm würde eine Haftung des Bundes gerade
nicht folgen (vgl. BGE 47 11 505 f., wo auch ausgeführt wurde, dass
bei der Frage der Haftung des Bundes für pflichtwidriges Verhalten der
Militärpersonen über die Grundsätze des Verantwortlichkeitsgesetzes
nicht hinausgegangen werden könnte ; ebenso 525, 559 f.). Der Kläger
kann denn auch die Klage grundsätzlich nur in der Weise begründen, dass
er das Vorhandensein einer Lücke in der Bundesgesetzgebung behauptet,
die nach Analogie der Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR auszufüllen Wäre. Die Regeln
des Bundeszivilrechts über die Haftung aus unerlaubten Handlungen,
Speziell diejenigen über die Verantwortlichkeit des Geschäftsharrn,
sollen auf das Verhältnis des Bundes zu Militärpersonen als subsidiäre
Normen des öffentlichen Bundesrechts angewendet werden. Etwas derartiges
kann indessen für Schaden aus Krankheit oder Unfall im Militärdienst von
vorneherein deshalb auch nicht einmal in Erwägung gezogen werden, weil
hier die behauptete Lücke gar nicht besteht. Sie ist nicht vorhanden
eben mit Rücksicht auf die Militärversicherung, durch die der Bund
den genannten Schaden deckt und zwar gerade auch dann, wenn er auf
das Verschulden einer Militärperson zurückgeht. Dass die Deckung unter
Umständen keine vollständige ist, hängt, wie bereits ausgeführt, mit der
eigenartigen Ausgestaltung der Institution als einer Fürsorgeeinrichtung
zusammen und hatObligetlonenrecht'. N° 56. _ 363.

mit der Frage, ob Zufall oder Verschulden einer dritten Militärperson
vorliege, nichts zu tun. Man kann daher auch nicht von einer Lücke in
der Gesetzgebung sprechen, wenn in einem Falle, wo ein militärischer
Vorgesetzter nicht pflichtgemäss gehandelt hat, aus Gründen, die in der
Person des Geschädigten liegen geringeres Bedürfnis, offenbare-s Fehlen
des Bedürfnisses keine volle oder zur Zeit gar keine Entschädigung
gewährt wird; denn" das ist ja nach den Ausführungen in Erwägung 2
die vom Gesetz gewollte Art und Weise, wie der Bund für die in Frage
stehenden Schäden aufkommt, wie denn auch ein innerer Grund dafür gar
nicht ersichtlich ist, dass der Bund neben der Militärversicherung noch
schärfer haften sollte, wenn zufällig eine Militärperson den Schaden
verschuldet oder mitverschuldet hat, gegen die ja dem Geschädigten ein
Anspruch auf Ersatz des durch die Mhtärversicherung allfällig nicht
gedeckten Schadens zusteht.

4. Da die Klage aus den angeführten Motiven grundsätzlich abgewiesen
werden muss, auch für den Fall, dass Korporal Künzli pflichtwidrig
gehandelt haben sollte, so erübrigen sich Ausführungen über die Frage
seines Verschuldens.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.

56. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Oktober 3.924 i. S. Imprimerie
du Démccrate gegen Crowe.

G e n o s s e n s c h a f t. Haftung der Gründer. Kein Ané spruch der
Genossenschaft auf Schadenersatz wegen Verletzung einer dem Gründer
obliegenden Pflicht zur Überprüfung der Eingangsbilanz .

A. Am 28. Oktober 1920 wurde in Basel die Genossenschaft The Anglo Swiss
Review gegründet, mit dem Zweck, eine unter diesem Titel vom damaligen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 351
Datum : 13. Juni 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 351
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : sse Schlusstitel zum ZGB. N° 54. tel cas donné pour constater qu'une tentative de


Gesetzesregister
BZP: 182
MO: 27
MVG: 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
OG: 48
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
BGE Register
34-II-838 • 47-II-497
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pferd • schaden • bundesgericht • frage • stelle • tod • verhalten • wasser • beklagter • verantwortlichkeitsgesetz • zufall • ufer • untersuchungsrichter • entscheid • eidgenossenschaft • angehöriger der armee • deckung • vater • charakter • analogie
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