338 Sachenrecht. N° 52.

III. SACHENRECHT

DROITS RÉELS

52. Urteil der II. Zivila'nteilug vom 17. September 1924 i. S. Binetto
gegen Bösch. Fermerferdemisse für die skripturreehtliche Wirkung der
Übertragung und Verpfändung des Schuldbriefes und der

ihm gleichgestellten Piandtitel des früheren kantonalen Rechts. (Erw. 1.)

Schliesst der Erwerb eines Schuldbriefes zu niedrigem Preis den guten
Glauben aus ? (Erw. 2.) ZGB Art. 3, 866, 869 Abs. 2, 872, 901 Abs. 2.

A. Der Kläger Bosch, Eigentümer der Liegenschaft Hirschen in Oberriet,
liess unter Bezeichnung des Wilhelm Schachtler als Gläubigers drei
Versicherungsbrieie errichten, und zwar am 6. Juni 1900 für 5000 Fr. im
zweiten Rang mit Vorgang von 20,000 Fr., am 3. Juni 1903 für 5000 Fr. im
dritten Rang und am 2. August 1905 für 10,000 Fr. im vierten Rang. In
diesen Versicherungsbriefen bekannte er, Schachtler die genannten
Beträge zu schulden, obwohl ihnen kein materielles Schuldverhältnis zu
Grunde lag. Sämtliche Versicherungsbriefe tragen das (nicht datierte)
Blankoindossament von Wilh. Schachtlers Erben , und ferner sind ihnen
(ebenfalls undatierte) Blankozessionen von Wilhelm Schachtlers Erben auf
besonderen Blättern beigeheftet. Die beiden älteren Versicherungsbriefe
wurden vor 1912 der Sparkasse Altstätten zur Sicherung von zwei dem Bösch
gewährten Darlehen von je 5000 re. verpfändet, von denen das eine durch
Schachtler, das andere durch Eduard Graf verbürgt war; in der Folge wurden
diese beiden Darlehen in ein einziges, von Schachtler und Graf gemeinsam
und solidarisch Verbürgtes Darlehen von 10,000 Fr. zusammengefasst,
und es trat an die StelleSachenrecht. N° 52. _ 339

der Sparkasse Altstätten die St. Gallische Kantonalbank. Der
Versicherungsbrief von 10,000 Fr. wurde der Rheintalischen Kreditanstalt
zur Sicherung eines dem Bösch gewährten, von Schachtler und Graf,
sowie einem weitem, später weggefallenen Bürgen verhinan Darlehens von
10,000 Fr. verpfändet. Letzteres Darlehen wurde in den Jahren 1916 bis
1920 vollständig zurückbezahlt, und am Tage der Restzahlung, 21. Januar
1920, der Versicherungsbrief von 10,000 Fr. an die Firma Gebrüder Graf &
(11°, Rechtsnachfolgerin des Eduard Graf, aushingegeben, welche ihn am
folgenden Tage ohne Erwähnung auf dem Titel der Kantonalbank als weitere
Sicherheit für ihr Darlehen verpfändete, das am gleichen Tag durch eine
Abzahlung von 2000 Fr. auf 8000 Fr. zurückgeführt wurde.

In der in der Folge gegen Bösch durchgeführten
Faust'pfandverwertungsbetreibung für 8000 Fr. nebst Zinsen wurden an der
zweiten Steigerung vom 10. November 1922 alle drei Versicherungsbriefe
von den Firmen Schachtler & Cie, derRechtsnachfolgerin von Wilh.
Schachtlers Erben, und Gebrüder Graf & C.le gemeinsam um 2000
Fr. erwerben. Infolgedessen versah das Betreibungsamt die drei
Versicherungsbriefe mit folgendem Vermerk: Cession. Gegenwärtige-r Titel
ist anlässlich der II. Versteigerung vom 10. November 1922 mit allen
Rechten übergegangen an Schachtler & Cie, Weinhandlung, Altstätten, und
Gebr. Graf & Cie, Bierbrauerei, Rebstein. Die beiden Firmen bezahlten
den durch den Pianderlös nicht gedeckten Rest des Darlehens nebst Zinsen
im Betrage von 6745 Fr. 35 Cts. als Bürgen und haben für diesen Betrag
gegen Bòseh Betreibung an. Die drei Versicherungsbriefe verkauften sie
um 9500 Fr. an den Beklagten Binetto, wobei auf den Titeln folgender

, Vermerk angebracht wurde : Übertragen an : Binetto

Johann, Sohn, Hub-Altstätten. Schachtler & C'e, Gebr. Graf & C'e.
Als der Beklagte Binotto für die regelrecht gekün--

340 Sachenrecht. N° 52.

digten Versicherungsbriefe Betreibung auf Grundpfandverwertung im Betrage
von 20,000 Fr. gegen Bösch anheb, schlug dieser Recht vor, und nach
Bewilligung provisorischer Rechtsöffnung verlangt er mit der vorliegenden
Klage Aberkennung der geltend gemachten Forderung, im wesentlichen mit
folgender Begründung : Gegen das Vorgehen der Gläubiger erheben wir
die Einrede der Arglist im Sinne von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB. . . .

B. Durch Urteil vom 22. Mai 1924 hat das Kantonsgericht von St. Gallen
die Aberkennungsklage geschützt-

C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Davon ausgehend, dass durch Art. 209 des kantonalen EG die
Versicherungsbriefe dem Schuldbrief des neuen Rechts gleichgestellt
werden sind, hat die Vorinstanz in Anwendung des ZGB, speziell des
Art. 866, über die Klage entschieden. Nach dieser Vorschrift besteht
der formrichtig als Schuldbrief erstellte Pfandtitel seinem Wortlaute
gemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde
verlassen hat, und weiterhin kann der Schuldner nach Art. 872
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB nur
solche Einreden geltend machen, die sich (entweder auf den Eintrag oder)
auf die Urkunde beziehen oder ihm persönlich gegen den -ihn belangenden
Gläubiger zustehen. Indessen hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen,
dass sich auf diese Vorschriften nur derjenige berufen kann, welcher sich
auf eine Übertragung des Schuldbrieies sei es zu vollem Gläubigerrecht
oder bloss zu Pfandrecht in besonderer wertpapiermässiger Form zu stützen
vermag (AS 42 III S. 298 f.). Nun leitet der Beklagte seine Rechte
daraus her, dass die streitigen Versicherungsbrieie der St. Gallischen
Kantonalbank bezw. ihrer Rechtsvergängerin verpfändet, sodann infolge
Faustpfandver-- Sachenrecht. NO 52. _ 341

wertungsbetreibung versteigert und endlich von den Ersteigerern auf
ihn übertragen worden sind. Während für die Verpfändung der beiden
älteren Versicherungsbriefe von je 5000 Fr. altes kantonales Recht
massgehend war, unter dessen Herrschaft sie stattgefunden hat, ist
die im Jahre 1920 erfolgte Verpfändung des Versicherungsbriefes von
10,000 Fr. an die Kantonalbank (wie auch die späteren Übertragungen
sämtlicher Versicherungsbriefe)' nach neuem Recht zu beurteilen. Bei
dieser letzteren Verpfändung haben-sich aber die Kontrahenten nicht der
vom ZGB für Schuldbriefe ausgenommen die Inhaberschuldbriefe vorgesehenen
besonderen Wertpapiermässigen Verpfändungsform bedient, die nach Art. 901
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
in Verbindung mit Art. 869 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZGB, abgesehen von der Übergabe
des Pfandtitels, in einem Indossament oder in einer Abtretungsoder
Verpfändungserklärung auf dem Pfan dtitel selbst unter Angabe des
Pfandgläubigers besteht (vgl. AS a. a. O.). Der Berücksichtigung dieses
Formmangels nicht für die Verpfändung als solche, sondern nur für ihre
skripturrechtliche Wirkung (Ausschluss der Einreden gegen den Vormann)
steht der Umstand nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht darauf
berufen hat, weil er ohne weiteres aus den vom Beklagten vorgelegten
Akten ersichtlich ist, welcher durch die Umkehrung der Parteirollen
im Aberkennuugsprozess der Beweislast für die anspruchsbegründenden
Tatsachen nicht enthoben wurde (AS 26 II s. 482 f.). Insbesondere wäre
es nicht zulässig anzunehmen, der Kläger habe die Skripturrechte des
Beklagten anerkannt, da er ja gerade die skripturrechtliohen Wirkungen
seines Titelerwerbes bestreitet, wenn auch aus anderem Grunde. Indessen
würde jener Formmangel die weitere Über-tragung des Pfandtitels mit
skripturrechtlichen Wirkungen doch nur dann auszuschliessen vermocht
haben, wenn er aus dem Pfandtitel selbst ersichtlich wäre. Dies ist
jedoch nicht der Fall; Vielmehr weist der in Frage

342 Sachenrecht. N° 52.

stehende Versicherungsbrief eine lückenlose Folge von Übertragungen in der
besonderen wertpapiermässigen Form auf insofern, als er ausser den dem
Art. 869
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZGB entsprechenden Übertragungserklärungen des Betreibungsamts
und der Ersteigerer nur ein undatiertes Blankoindossament der Erben des
ursprünglich als Titelgläubigers bezeichneten W. Schachtlcr enthält,
'von welchem das Bundesgericht mangels gegenteiliger Fest-stellung der
Vorinstanz annehmen muss, es habe zur skripturrcchtlichen Übertragung
genügt, wenn es vor 1912 noch unter der Herrschaft des alten kantonalen
Rechts hingesetzt worden ist, was freilich nicht feststeht-, aber
mindestens möglich ist. Demnach hängt die Entscheidung über die Klage
mit Bezug auf alle drei Versicherungsbriefe einzig davon ab, ob sich der
Beklagte bei ihrem Erwerb in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen habe.

2. Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Beklagten in Anwendung des
Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB deswegen verneint, weil der Unterschied zwischen
dem Erwerbspreis und dem Nominalwert der Pfandtitel auffallend hoch
sei, ohne dass jener etwa dargetan hätte, dieser Unterschied sei in
schlechtem Zustand der Liegenschaft begründet. Diese Auffassung ist
rechtsirrtümlich. Denn der verhältnismässig freilich. grosse Einschlag
erklärt sich ohne weiteres daraus, dass es sich um Nachgangshypotheken
handelt, die der' Schuldner nicht zu verzinsen und nicht einzulösen oder
anderswo unterzubringen vermocht-, sondern auf betreibungsrechtliche
Steigerung hatte kommen lassen, wobei nur 10% ihres Nominalwertes
erlöst wurden, dies zudem nur durch Angebot der Burgen. Unter diesen
Umständen musste es von vorneherein zweifelhaft erscheinen, ob die
Hypothekenforderungen überhaupt, bezw. anders als durch eigenen Erwerb
der Liegenschaft realisiert werden könnten. Daher brauchte es beim
Beklagten keinerlei Verdacht zu erwecken, dass die Ersteigerer die
VersicherungsbriefeSachenrecht. N° 53. 343

um nicht einmal 50% ihres Nominalwertes hinzugeben

bereit waren. War somit der Einschlag schlechterdings nicht geeignet,
den guten Glauben des Beklagten zu erschüttern, so musste von der
Regel des Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB ausgegangen werden, wonach der gute Glaube als
vorhanden vermutet wird, und konnte ohne Verletzung dieser Vorschrift dem
Beklagten nicht auferlegt werden, seinen guten Glauben durch irgendwelche
Behauptungen und Beweise zu rechtfertigen... .

Von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten, die der Kläger
schliesslich noch vorgeschützt hat, könnte auch dann nicht die Rede
sein, wenn es ihm trotz der offensichtlichen Unsicherheit der Titel
gelingen sollte, einen den ausgelegten Kaufpreis übersteigenden Betrag
einzubringen, was übrigens heute noch durchaus dahinsteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts von
St. Gallen vom 22. Mai 1924 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

53. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. September 1924 i. S. Gebrüder
Strahler gegen Konkursmasse Soka-Headers. Art. 805
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 805 - 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
1    Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2    Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
, 808
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 808 - 1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
1    Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
2    Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.
3    Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.655
4    Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.656
ZGB. Wirkungen
eines gerichtlichen Pfandschmälerungsverbotes. Bestandteile, die entgegen
einem derartigen Verbote von einem Grundstück getrennt werden sind,
bleiben trotz der erfolgten Trennung den Grundpfandforderungen verhaftet.

A. Die Kläger sind Pfandgläubiger eines Schuldbriefes von 30,000 Fr. im
dritten Range (mit einem Vorgange von 70,000 Fr.) auf einem Walde des
Kridars. Im Dezember 1922 schlug der Schuldner auf dem Pfandgrundstück
Holz, worauf die Kläger am 11. Januar

A8 50 II 1924 24
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 338
Datum : 17. September 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 338
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 338 Sachenrecht. N° 52. III. SACHENRECHT DROITS RÉELS 52. Urteil der II. Zivila'nteilug


Gesetzesregister
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
3 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
805 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 805 - 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
1    Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2    Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
808 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 808 - 1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
1    Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
2    Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.
3    Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.655
4    Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.656
869  872  901
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • guter glaube • darlehen • sachenrecht • bundesgericht • kantonalbank • erbe • rang • schuldner • tag • nominalwert • vorinstanz • kantonales recht • ersteigerer • formmangel • sparkasse • kantonsgericht • weiler • betreibungsamt • versteigerung • kaufpreis • entscheid • begründung des entscheids • eintragung • angabe • anschreibung • antrag zu vertragsabschluss • ungerechtfertigte bereicherung • holz • indossament • verdacht • errichtung eines dinglichen rechts • aberkennungsklage • konkursmasse • beweislast • burg • wald • bestandteil • frage • provisorische rechtsöffnung
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