288si ' Obligationenrecht. N° 42.

la conclusion du contrat soit intervenne le 24 janvier 1919. Et, dès lors,
il est sans portée juridique pour la

perfeetion du contrat que les parties aient discuté plus tard les
propositions de résiliation faites par le

demandeur. Oneomprend que ce dernier, qui prétendait

etre au bénéfice d'un contrat valablement concili, ait _

fait de pareilles propositions,simais l'emploi du terme

résiliation était impuissant à donner vie à un contrat

inexistant et pour la Confédération il ne s'agissait et ne pouvait s'agir
que d'un arrangement amiahle des'tinè à mettre fin à la discussion.

Quant à la lettre de M. Cailler, du 6 février 1919, elle .

parle, il est vrai, de l' execution d'engagements reciproques , mais elle
n'entend par la que confirmer l'état (le ehoses antérieur, exposé plus
haut. M. Cailler maintient sa première manière de voir ; il confirme
expressement ce qu'il a dii; et é'crit le 24 janvier, à savoir qu'il
ne peut pas se lier si des modifications ne sont point apportées aux
clauses rédigées le 8 octobre 1918.

En resume, ni le document du 8 octobre 1918, ni aucun document signé
ultérieurement par la Confédération n'a été remis par eile ,au'ss
demandeur. La volontà, dela defendei-esse de s 'engager n' a done pas
été maniiestSe

envers ie dSmaIIdeur SII la ferme St par l'acte qui seuls

pouvaient ennstitIIek la manifes'tation requissie. par la lei Le contrat
n'étant par oonssséquent pas arrivè à chef, la defender'essise n a jamais
StS valablement liSS St

la demande se rSvHSlS mai fondée dans toutes ses parties.

Le Tribuno! fédéral pmnonce La demande est
rejetée. ''Obligationenrecht. N° '43. 289" _

43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1924
i. S. Davos-Monstdn gegen Oberrauch. B ii r g s c 11 a i t : Art. 493
GR. Erfordernis der Angabe eines bestimmten Betrages der Haftung des
Burgen.

A Am 16. Mai 1919 stellte der Beklagte, P Ober1auch,Metzgermeister in
Davos, folgende Bîirgsssohaftserklärung aus:

Herr A. Baratelii hat von der tit. Fraktionsgemeinde _ Monstein eine
Partie Holz, im Litziwald lagernd, gekauft.

. für richtige Erfüllung der Zahlungshedingungen, laut
Verkaufsbedingungen, erklärt sich der Unterzeichnete gegenüber der
tit. Fraktionsgemeinde hiemit ausdrück .

lich als Bürge und Selbstzahler laut S. 0. sig. P. Oberrauch.

Über den Kauf liegt keine Urkunde vor, dagegen

findet sich ein weder datiertes, noch unterzeichnetes

Sehriftstück bei den Akten, betitelt : Verkauisbeding-

ungen für das gezeichnete Holz im Litzi-Wald (Taxa,_ ss tionsmass zirka
420 Fm) , woriu anschliessend an die

Umschreibung der Bedingungen für den Bezug des ss H Holzes ausgeführt
ist: Auf 1. Dezember 1918 ist eine Anzahlung von 2000 F1. zu leisten
und für den Rest genügende Sicherheit zu stellen. Das Bauholz ist am Mai--

markt 1919, das Papierund Brennholz am 7. Juli 1919 ss .

bar zu bezahlen. Auf der Rückseite dieser Verkaufs- bedingungen
finden sich folgende Bleistiitnotizen: 300 17113 47. 75 14, 0002000:
12, 000 100 Kfl. 27. 75 2,775 2, 775. Baratelli bezog in der Folge das
Holz, leistete jedoch au den Kaufpreis nur die Anzahlung von 2000 Fr.
für den unbestrittenen Restbetrag von 8292 Fr. 45 Cts. betrieb ihn die
Verkäuferin erfolglos. B. Mit der vorliegenden Klage belangt sie den Be-

290 Obligationenrecht. N° 43.

klagten als Burgen auf Zahlung dieser Kaufpreisrestanz nebst 6 % Zins
seit 27. Mai 1919. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage, indem
er die Gültigkeit der von ihm eingegangenen Bürgschaft unter Hinweis
darauf bestreitet, dass es am Erfordernis der Angabe eines bestimmten
Haftungsbetrages gemäss Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
OR fehle. Demgegenüber stellt sich die
Klägerin auf den Standpunkt, das Haftungsmaximum sei für den Beklagten
im Zeitpunkt der Eingebung der Bürgschaft auf Grund der erwähnten
Bleistiftnotizen bestimmbar gewesen. Zudem habe er seine Haftung
auch dadurch anerkannt, dass er gegen mehrere Briefe der Klägerin,
in denen der Umfang der verbürgten Schuld genau umschrieben war,
nie Einspruch erhoben habe. Sodann sei eine ausdrückliche Anerkennung
darin zu erblicken, dass er gestützt auf die Bürgschaftsverpflichtung
am 5. Juli 1922 im Konkurse des Baratelli eine Forderung von 13,000
Fr. geltend gemacht habe. Eventuell habe er die Klägerin durch Übergabe
einer ungültigen Bürgschaftserklärung vorsätzlich und widerrechtlich
getauscht und durch dieses Verhalten insofern geschädigt, als sie ohne
die Bürgschaftsverpflichtung früher gegen den Schuldner vorgegangen wäre
und Bezahlung hätte erlangen können.

C. Beide kantonalen Instanzen haben die Bürgschaft mangels Angabe eines
bestimmten Haftungsbetrages als ungültig erklärt-, das Kantonsgericht
von Graubünden mit Urteil vom 29. /30. Januar 1924.

D. Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Das Schicksal der Klage hängt davon ab, ob die streitige
Bürgschaftserklärung den Erfordernissen des Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
OR entspreche. Beide
kantonalen Instanzen gehen zutreffend davon aus, dass einerseits
die Angabe des si Haftungsbetrages zwar nicht notwendig in der
Bürgschaftsnrkunde selber stehen, wohl aber aus der Be-

Obligafionemecht. N° 43. , 291...

'zeichnungsi der verbürgten Schuld hervorgehen muss, ' und anderseits
die Haftungssumme nicht von vorne-

herein ziffermässig' genau bestimmt zu sein braucht, sondern dem Zweck der
Vorschrift, den Bürgen vor unüberlegter Eingehung ungeahnt weittragender
Verbindlichkeiten-u schützen, Genüge getan ist, wenn der Höchstbetrag der
Haftung sich an Hand der in der Bürgschaftsurkunde und im Schnldschein
enthaltenen Angaben im Zeitpunkt der Eingebung der Bürgschaft ohne
weiteres mit Sicherheit bestimmen lässt, sei es durch eine logische
Überlegung oder eine einfache rechnerische Operation (vgl. AS 49 II 378
und dort zit. Entsch.). Erforderlich sind dabei aber Angaben, die nicht
bloss objektiv den Höchstumfang der Bürgschafte-schuld ermitteln lassen,
sondern Speziell den Bürgen ohne Weiterungen in den Stand setzen, sich
über Umfang und Höhe der zu übernehmenden Verpflichtung Rechenschaft
zu gehen. Diesen Anforderungen genügt die in Frage stehende Bürgschaft
nicht. Im Bürgschein selbst fehlt jede ziffermässige Begrenzung der
Haftungssumme; dagegen wird darin auf die Verkaufsbedingungen verwiesen ;
diese nun enthalten zwar die Angabe des approximativen Gesamtholzquantums,
sagen dagegen über den Einheitspreis der verschiedenen Holzsorten
nichts aus, sodass der Beklagte auf Grund jenes Taxationsmasses nicht
erkennen konnte, auf welchen Maximalbetrag sich seine Haftung belaufen
werde. Selbst wenn diese Einheitspreise als bekannt vorausgesetzt
werden dürften, Wäre ihm die Berechnung des Haftungsmaximums unmöglich
gewesen, da nicht ausgeschieden ist, Wieviel Holz von jeder Sorte
(Ban-, Brennund Papierholz) verkauft wurde. Die auf der Rückseite der
nicht unterzeichneten Verkaufsbedingungen vorhandenen Bleistiftnotizen,
aus denen die Klägerin, in Verbindung mit dem Taxationsmass, auf die
Kaufsumme schliessen will, fallen schon deshalb ausser Betracht, weil
nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nicht ermittelt

292 Obligationenrecht. N° 43.

werden konnte, von Wem, wann und zu welchem Zwecke sie hingesetzt worden
sind, und die Klägerin insbesondere den Nachweis nicht erbracht hat, dass
der Beklagte von diesen Notizen im Zeitpunkte der Eingehung der Bürgschaft
Kenntnis hatte. Nach der vom Bundesgericht nicht nachprüfbaren Würdigung
des Beweisergebnisses durch die Vorinstanz hat die Klägerin auch nicht
dargetan, dass der Beklagte auf andere Weise in den Stand gesetzt werden
Wäre, die Tragweite seiner Verpflichtung zu übersehen. Der Einwand der
nachträglichen Anerkennung der Bürgschaftsverpfliehtung seitens

des Beklagten durch stillschweigen auf angeblich den

Umfang der Haftung umschreibende Briefe der Gemeinde und durch Eingabe
einer Forderung von 13,000 Fr. im Konkurse des Baratelli ist vom
Kantonsgericht aus zutreffenden Gründen verworfen worden. Den Standpunkt
einer dclosen Schädigung seitens des Beklagten durch Übergabe einer
ungültigen Bürgschaftverpflichtung hat die Klägerin mit Recht nicht mehr
aufrechterhalten. Ein Berufungsangriff nach dieser Richtung müsste an
der nicht aktenwidrigen Feststellung im angefochtenen Urteil scheitern,
dass alle Anhaltspunkte für eine Schä'digungsabsicht des Beklagten im
Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR fehlen. Aus dem Umstand allein aber, dass jemand
ein Rechtsgeschäft abschliesst, das sich nachher wegen Formmangels als
ungültig herausstellt, folgt noch keine Haftung aus unerlaubter Handlung,
da sonst alle erschwerenden Formvorschriften, die zum Schutze der sich
Verpflichtenden aufgestellt sind, illusorisch wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 29. /30. Januar

1924 bestätigt.

Prozessrecht. N° 44. . 293

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

44. Urteil der I. Zivilahteilung vom 9." Juli 192% ss i. S. Tschuysifrères
gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG: Zivilrechtliche Streitigkeit ; Kriterien. Die Bestimmungen
des BB vom 6. Dezember 1921 und des BBB vom 12. Dezember 1921 betreffend
ausserordentliche Bundeshilfe für die schweizerische Uhrenindustrie
geben den Privaten keinen privatrechtlichen Anspruch auf Auszahlung von
Bundesbeiträgen; ein Streit über die Auszahlung ist öffentlichrechtlicher
Natur. Zuständigkeit der Administrativbehörden.

A. Durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1921 gewährte der Bund der
schweizerischen Uhrenindustrie zur Erleichterung der Wiederaufnahme
ihrer Produktion und der Verwertung ihrer Produkte eine vorübergehende,
ausserordentliche finanzielle Hilfe. Zur Durchführung dieser Hilfsaktion
wurde dem Bundesrat ein Kredit bis auf 5 Millionen eröffnet. Gemäss
Art. 2 BB konnte die Hilfe gewährt werden in Form von Zuschüssen an die
Kosten der Produktion oder zum Ausgleich eines Teiles des auf fremden
Währungen entstehenden Ausfalles. Die nähere Regelung wurde einem
Bundesratebeschluss vorbehalten, der am 12. Dezember 1921 erlassen worden
ist. Danach werden der Uhrenindustrie zum teilweisen Ausgleich des auf
fremden Währungen entstehenden Ausfalls Beiträge an die für die Ausfuhr
nach valutaschwachen Ländern bestimmten Uhren, Bijouteriewaren, soweit sie
mit der Uhrenfabrikation im Zusammenhang stehen, etc. in der maximalen
Höhe von 30 % ihrer Gestehungskosten gewährt (Art. 1 3). Gemäss Art. 12
BRB steht die Entscheidung über die Gesuche, die bei näher bezeichneten
Fachsyndikaten oder Handels--

AS 50 n 1924 20
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 289
Datum : 16. September 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 289
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 288si ' Obligationenrecht. N° 42. la conclusion du contrat soit intervenne le 24


Gesetzesregister
OG: 48
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
BGE Register
49-II-373
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • 1919 • holz • bundesgericht • uhrenindustrie • kantonsgericht • bedingung • produktion • vorinstanz • fremde währung • burg • brief • bestimmbarkeit • formmangel • ware • entscheid • form und inhalt • voraussetzung • eidgenossenschaft • zahlung
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