auf den Unfall zurückzuführende Krankenlager das todbringende Delirium
nicht ausgebrochen wäre. Hiegegen liesse sich nicht etwa einwenden,
die Kausalität sei nicht adäquat, weil die unmittelbaren Unfallfolgen
Bettruhe nicht erforderlich machten, sondern diese vom Arzt nur aus
kosmetischen Gründen angeordnet wurde. Denn es kann nicht zweifelhaft
sein dass die durch das Aufschlagen des Brustkorbes herbeigeführten,
erst nachträglich bei der Séktion festgestellten Lungenblutungen
objektiv Bettruhe erheischten, m. a. W. dass bei richtiger Diagnose der
Arzt aus diesem Grunde Bettruhe hätte anordnen müssen. Die Klägerin
selbst hat denn ja für den Fall, dass ein durch die Police gedeckter
Unfall angenommen werde, an der heutigen Verhandlung aus § 1 Abs. 2 der
allgemeinen Versicherungsbedingungen nur den Antrag auf eine erhebliche
Herabsetzung der Entschädigung, nicht aber auf gänzliche Abweisung
der Klage hergeleitet. Damit hat sie auch zugegeben, dass sie die
Entschädigungspilicht nicht etwa deswegen ablehnen kann, weil g 14 der
allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf welchen § 1 Abs. 2 verweist,
auf einen Fall wie den vorliegenden nicht direkt anwendbar ist, sondern
dass der durch den Unfall selbst verursachte Schaden, für den sie Ersatz
schuldet, vom Richter festzustellen ist. Das Bundesgericht bemisst ihn
auf einen Viertel der Versicherungssumme = 2000 Fr. wovon die Witwe 1/2,
die beiden klagend-en Nachkommen je 1/8 zu beanspruchen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen die
Hauptberufung der Beklagten teilweise dahin begründet erklärt, dass in
Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft die
Beklagte zur Zahlung von 1000 Fr. an Witwe Gloor und von je 250 Fr. an
Alfred und Cölestine Gloor verurteilt wird.Erbrecht. N? 38. 225
36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1924 i. S. Geyer gegen
Geyer. Letztwillige Verfügung: Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
|
1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 511 - 1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. |
|
1 | Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. |
2 | Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
|
1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
von verschiedenen Verfügungen ist in casu massgebencl '? Art. 511
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 511 - 1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. |
|
1 | Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. |
2 | Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist. |
Erw. 2. Auslegung eines Testamentes ist Rechtsfrage. Auslegung des
Ausdruckes in der Kasse .
Erw. 3. Rechtsvermutung, dass Zuweisung einer Erbschaftssache blosse
Teilungsvorschrift ist. Art. 608 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
|
1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
Teilungsvorschrift auf den gesetzlichen Nutzniessungsanspruch der Witwe
des Erblassers. Art. 462
Abs. 2.
A. lm Nachlass des am 13. August 1922 kinderlos gestorbenen Landwirtes
Anton Geyer, der neben seiner Ehefrau als gesetzliche Erben seine beiden
Geschwister Elisabeth Geyer und den Kläger Seraphin Geyer hinterliess,
fanden sich drei eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügungen
vor. Nach der ersten, vom 16. Januar 1912, vermachte der Verstorbene dem
Kläger drei Viertel seines Nachlasses und beschränkte mit der zweiten,
vom 2. April 1919, seine Ehefrau auf den Pflichtteil. Die dritte, am
6. März 1922 errichtete Verfügung lautet : Ich unterzeichneter Anton
Geyer, noch beim gesunden Verstand, verordne hiermit wie folgt : als
1. dass die sämtlichen Grundstücke im Obergarten und Steinacker etwa
3 J ucharten in 6 Teile, meiner Frau zugehören sollen. Ebenso etwa 3
Jucharten in der Gattermatt, wovon meine Frau schon die Hälfte besitzt.
So auch noch eine Kuh, in der Scheune ein Wagen samt Zubehör.
Endlich alles, was sich im Hause vorfindet, gehört zu ihrem Eigentum.
Sollte sich noch etwas Geld in der Kasse oder im Hause noch vorfinden,
so ist alles meiner Frau als ihr Eigentum
225 Erbrecht. N° ss.
Meine Frau sollte das Hausrecht noch'sifür 3 Monate besitzen.
Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, gemäss welcher die Hälfte
des gesamten Vermögens der Ehefrau zufiel, berief sich der Kläger
auf die beiden ersten Verfügungen und wollte die letzte lediglich als
Teilungsverschrift aufgefasst wissen ; danach habe sich die Witwe die ihr
in dieser Verfügung zugewendeten Werte auf ihren Pflichtteil anrechnen zu
lassen, und zwar sei die Bestimmung, es solle ihr das Geld in der Kasse
gehören, dahin auszulegen, dass ihr das Geld zukommen solle, welches in
einer vom Erblasser als Hauskasse benützten Blechbüchse vorhanden gewesen
sei. Er klagte auf Feststellung in diesem Sinne. Die Witwe stellte sich
auf den Standpunkt, die dritte Verfügung hebe die beiden ersten auf,
und zwar seien ihr die in diesem Testamente genannten Vermögenswerte ohne
Anrechnung auf ihren gesetzlichen Erbanteil zum Voraus vermacht, und unter
dem Ausdruck in der Kasse sei die dem Erblasser gehörende Spareinlage
auf der Bezirkskasse Laufen gemeint. Neben diesen Werten beanspruchte sie
daher vom Reste des Nachlasses einen Viertel zu Eigentum und das übrige
zur Nutzniessung und verlangte Widerklageweise Schutz ihrer Vermächtnisund
Erbansprüche. Sie starb während der Instruktion des Rechtsstreites,
und ihre gesetzlichen Erben führten an ihrer Stelle den Prozess weiter. '
B. Mit Urteil vom 9. April 1924 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Vermächtnisund Erbansprüche der Witwe Geyer gutgeheissen und
wie folgt entschieden :
Es wird gerichtlich festgestellt :-
1. Die Beklagten und Widerkläger, als gesetzliche Erben der
am 5. März 1924 in Burg verstorbenen AnnaMaria Geyer-Ackermann
sel. (Erbengemeinschaft) sind berechtigt, auf Grund der von Anton Geyer
sel. in Burg hinterlassenen letztwilligen Verfügung vom 6. März
Erbrecht. N° 36. 227
1922 von dessen Erbmasse folgende im Erbschaftsinventar vom 20. November
1922 aufgeführten Vermögensgegenstände anzusprechen :
a) Liegenschaften Gemeinde Burg : die ideellen 2 [, von Parzelle 126
Mättlein Matte,
127 Oberer Garten Matte, 'n 145 Steinacker Matte,
) 146 Steinacker Matte ;
b) Liegenschaften Gemeinde Burg: diejenige ideelle Hälfte von Parzellen
112 und 113 Grattermatte, Acker, welche der Anna-Maria Geyer-Ackermann
sel. nicht kraft ehelichen Güterrechts zukam;
c) diejenige ideelle Hälfte der im Erbsehaftsinventar vom 20. November
1922 über den Nachlass des Anton Geyer sel. unter IV und unter II Ziffern
1 bis und mit 28, sowie 33 ausgeführten Fahrnisgegenstände, welche der
Anna-Maria Geyer-Ackermann sel. nicht kraft ehelichen Güterreehts zukam;
d) diejenige ideelle Hälfte der auf Sparheft Nr. 3186 und Nr. 264 auf
der Bezirkskasse Laufen angelegten Beträge von zusammen 14,365 Fr. 80
Cts. plus 43]. % Zins seit 1. Januar 1922 bis zum Todestage des Erblassers
(13. August 1922), welche der Anna-MariavGeyerAckermann sel. nicht kraft
ehelichen Güterrechts zukam.
2. Nach Ausrichtung dieser zu 1 hievor bezeichneten Vermächtnisse
an die gesetzlichen Erben der AnnaMaria Geyer-Ackermann sel. als
Vermächtnisnehmerin, erhalten, kraft gesetzlichen Erbrechtes, vom übrig
bleibenden Rest des Nachlasses: .
a) die Beklagten und Widerkläger als gesetzliche Erben der Anna-Maria
Geyer-Ackermann sel. (Erbengemeinschaft) ein Viertel zu vollem Eigentum ;
b) die beiden überlebenden Geschwister des Anton Geyer sei., nämlich
Seraphin Geyer und Elisabeth Geyer, beide in Burg, je 3 /3 zu vollem
Eigentum;
c) der Ertrag an den zufolge der letztwilligen Verfügung vom 6. März
1922 ,der Ehefrau Anna-Maria
228 Erbrecht. N° 36.
Geyer-Ackermann nicht vermachten Vermögensgegenstände ist im Sinne der
Motive an die Beklagten und Widerkläger (Erbengemeinsehaft) zuzuweisen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Erneuerung seines
Rechtsbegehrens die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger gibt zu, dass die Beklagten nicht nur den Pflichtteil
der Ehefrau des Erblassers erhalten sollen, sondern auch das, was nach
dem Testament vom 6. März 1922 über den Pilichtteil hinausgeht. Damit
anerkennt er, dass eine Beschränkung auf den Pflichtteil nicht
mehr vorliegt, die Verfügung vom 2. April 1919, welche die Ehefrau
des Erblassers auf den Pflichtteil setzte, somit aufgehoben ist. Er
anerkennt ferner damit, dass auch die im Testament vom 16. Januar 1912
zu seinen Gunsten getroffene Zuwendung von drei Vierteln des Nachlasses
wenigstens den Beklagten gegenüber nicht mehr zu Recht besteht; denn auch
bei der Auslegung, die er selber dem Testament vom März 1922 gibt, fiele
auf ihn nach Auszahlung des den Klägern zukommenden Anteils auf Grund
der. verbindlichen Berechnung der Vorinstanz ein wesentlich geringeres
Treffnis als drei Vierteile des Nachlasses. Es ist daher gar nicht näher
zu untersuchen, ob angesichts der nach Art. 511 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 511 - 1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. |
|
1 | Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. |
2 | Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist. |
gesetzlichen Vermutung der ausschliesslichen Geltung der spätern Verfügung
die beiden frühem Testamente gänzlich aufgehoben seien, oder ob und
inwieweit sie noch zu Recht bestehen. Massgebend für den, Rechtsstreit
der Parteien ist in jedem Fall nur das Testament vom 16. März 1922.
2. Darin ist zunächst zweifelhaft, wie die Bestimmung des Erblassers,
das in der Kasse befindliche Geld solle seiner Frau zufallen, zu verstehen
ist. Die Frage, wie der Erblasser diese Verfügung verstanden Wissen will,
ist wie die Frage nach dem Parteiwillen beiErbrecht. N° 36. 229
Verträgen nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Tatsächlich ist
lediglich die Feststellung, dass eine Teste-. mentsurkunde vorliegt, und
was der Erblasser darin geschrieben hat. Die Auslegung des geschriebenen
Wortes aber, die Ermittlung der Bedeutung der festgestellten Tatsachen,
ist Rechtsfrage und fällt somit in die Kognition des Bundesgerichts
(vgl. Geschäftsbericht des Bundesgerichts für 1900, in Bundesblatt 1901
II S. 98 f.; WEISS, Berufung, S. 220 ff..)
Mit der Vorinstanz ist hierbei von der tatsächlichen Feststellung
auszugehen, dass nach dem Sprachgebrauch in der deutschen Schweiz unter
dem Ausdruck in der Kasse oder auf der Kasse auf der Sparkasse also
auf der Bank verstanden werden kann. Das schlösse jedoch nicht aus, dass
im vorliegenden Fall der Erblasser mit dem Ausdruck in der Kasse doch
nicht die Bank, sondern seine Hauskasse gemeint haben kann. Er bewahrte
sein Geld in einer Blechbüchse auf, die als Hauskasse diente und die
er, Wie seine Ehefrau selber zugegeben hat, Kasse nannte. Allein da
die Verfügung in einem besondern Satz bereits alles, was sich im Hause
vorfindet , worunter also auch die Hauskasse fiel, Frau Geyer zuwendete,
liegt in der Tat die Annahme nahe, der Erblasser habe unter dem später
folgenden Ausdruck Kasse die Sparkasse oder Bank gemeint. In der
Fassung Geld in der Kasse oder im Hause kommt ein Gegensatz zwischen
dem Geld in der Kasse und demjenigen im Hause zum Ausdruck. Wenn nun auch
feststeht, dass der Erblasser das Kleingeld ausserhalb seiner Blechkasse
in der Schublade aufzubewahren pflegte, so hindert das doch nicht der
gewöhnlichen Auffassung zu folgen, dass mit Geld im Hause nicht Geld
bezeichnet wird, das neben der Hauskasse noch irgendwo anders im Hause
liegt. Der bestehende Gegensatz erklärt sich daher in der nächstliegenden
Weise damit, dass unter Geld in der. Kasse eben nur das Geld auf der
Bank gemeint war, das in Gegensatz zum Geld im Hause gesetzt wird. Da
AS 50 11 16
230 , Erbrecht. N° 36.
der dem Erblasser gehörende Anteil an der Spa'reinlage auf der
BezirkskaSse Laufen 7182 Fr. 90 Cts., d. i. mehr als die Hälfte des
gesamten Nachlass-,es beträgt, erhält bei dieser Auslegung auch die
Äusserung des Erblassers an Dritte, er habe alles seiner Frau vermacht,
damit sie etwas habe, wenn sie nicht mehr arbeiten könne , mehr Sinn, als
wenn unter dem Ausdruck Kasse lediglich die Hauskasse verstanden würde, in
der sich nur ein Anteil des Erblassers von 190 Fr. vorfand. Gegen diese
Auslegung vermag das Bedenken nicht aufzukommen, dass das Testament
von etwas Geld in der Kasse spricht, während die Sparkasseeinlage,
wie ausgeführt, die für die Vermögensverhältnisse des Erblassers
nam-hafte Summe von über 7000 Fr. betrug. Die Vorinstanz stellt fest,
(und hierin liegt keine Aktenwidrigkeit, obwohl der Erblasser zur Zeit der
Testamentserrichtung bereits ins 80. Lebensjahr ging), dass Geyer rnit
Rücksicht aut seine Krankheit damit rechnete, er könnte sein Geld noch
aufbrauchen. Es liegt daher nichts vor, was das Bundesgericht nötigte,
der Auslegung der Vorinstanz in diesem Punkte nicht beizupflichten.
3. Dagegen ist die Annahme der Vorinstanz, Geyer habe seiner Frau die in
der Verfügung vom 6. März 1922 genannten Vermögenswerte ohne Anrechnung
auf ihren gesetzlichen Erbanteil zum voraus vérmacht, rechtsirrtümlich.
In Abweichung yom französischen Rechte, das in Art. 849 c. c. f. eine
Rechtsvermutung dafür aufstellt, dass eine Verfügung zu Gunsten eines
Ehegatten seinem Erbanteil nicht angerechnet werden soll, gilt nach
Art. 608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
|
1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
als hlosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis, wenn nicht ein
anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
Soweit durch jene Zuwendung der gesetzliche Erbanteil der Frau
Geyer überschritten ist; liegt darin allerdings ein unzweideutiges
Vermächtnis. Mit der Tatsache einer solchen Begünstigung ist aber
nach nicht der Wille des Erblassers zum Ausdruck gebracht, dass die
gesamteWW:... ;-_... ...-
Erbrecht. N° 36. 231
Zuwendung dem gesetzlichen Erbteil der Frau nicht angerechnet werden
soll. Aus der Art und Weise, wie der Erblasser in seinen Verfügungen
vorging, erhellt im Gegenteil, dass er das Erbrecht seiner Frau
erschöpfend regeln wollte. Er hatte sie zunächst auf den Pflichtteil
gesetzt, ihr dann aber durch spätere Zuwendung namentlich genannter
Vermögensobjekte tatsächlich mehr als den Pflichtteil gegeben, ohne sich
veranlasst zusehen, die frühere Beschränkung ausdrücklich aufzuheben.
Mit diesem ersichtlichen Willen des Erblassers, das Erbrecht seiner Frau
erschöpfend zu regeln, ist die Annahme eines Vorausvermächtnisses nicht
vereinbar. Auf jeden Fall liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür
vor, dass entgegen der in Art. 608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
|
1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
Testament vom S. März nicht eine. blosse Teilungsvorschrift erblickt
werden muss.
4. Da in dieser Vorschrift nur verfügt wird, was der Ehefrau zu
Eigentum zufallen soll, schien der Schluss gerechtfertigt, dass damit
ihr gesetzlicher Nutzniessungsansprach nicht berührt werde. Allein
aus der erkannten Absicht des Erblassers, das Erbrecht seiner Frau
erschöpfend zu regeln, darf auch auf dessen Willen geschlossen werden,
dass seine Frau nur soviel aus seinem Nachlass erhalten solle, als er ihr
ausdrücklich zuwende. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass er
ihr das Hausrecht auf drei Monate gewahrt Wissen will, was nicht nötig
gewesen wäre, wenn sie den Rest der Hinterlassenschaft in Nutzniessung
haben sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. April 1924 dahin abgeändert,
dass den Beklagten und Widerklägern nur die in Ziff. 1 lit. a bis d des
angefochtenen Urteils genannten Werte aus dem Nachlass des Anton Geyer
zugesprochen werden Ihre weitergehenden Ansprüche werden abgewiesen. Im
übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.