30. Auszug aus dem ums der n. 'Zivilabteflung
vom 15. Hai 1924 i. S. Gehäuäebrsndversiohorugsanstalt
des Kantons Solothurn gegen Hauer.
Klage einer kantonalen Gebäudebrandversicherungsanstalt gegen den
Brandstifter auf Ersatz der bezahlten Brandentschädigung ist, ungeachtet
einer allfälligen kantonalen Subrogationsvorschrift, nach Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
zu beurteilen.
Inwieweit lässt A rt. 5 1 O B dem richterlichen Ermessen Raum ?
Am 29. Dezember 1921 brach im Estrich des Hauses des Vaters des
Beklagten ein Brand aus, der den Estrich und den ersten Stock
zerstörte. Die Klägerin bezahlte an Brandentschädigung rund 70,000
Fr.-Mit der vorliegenden Klage verlangt sie vom Beklagten Schadenersatz
im Betrage der ausgelegten Summe gestützt auf Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
OR sowie auf §§ 22, 79 und 84 des kantonalen Gesetzes betreffend die
Gebäudebrandversicherung und die Feuerpolizei von 1899 /1901. § 22 lautet:
Dritte Personen (d. h. Nichteigentümer), welche den Brand eines Gebäudes
verursacht haben, sind der Anstalt nach Massgabe des Obligationenrechtes
zum Ersatz der Brandentschädigung und aller Kosten verpflichtet...
Durch Urteil vom 11. Juli 1923 hat das Obergericht des Kantons Solothurn
'die Klage im Betrag von 30,000 Fr. zugesprochen, im übrigen abgewiesen.
Auf Berufung beider Parteien hin hat das Bundesgericht die Urteilssumme
auf 45,000 Fr. erhöht.
Aus den Erwägungen: 1
2. f Die Vorinstanz hat die Klage in erster Linie in Anwendung des
Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
ausgegangen zu sein, dem Schadensversicherer stehe gegen denjenigen
Dritten, welcher den versicherten Schaden schuldhaftObligationenrecht. N°
30. , 187.
widerrechtlich verursacht hat, ein Schedenersatzanspruch aus unerlaubter
Handlung zu. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtümlich, wie das
Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat (AS 23 II S. 1775 f.
Erw. 5und 26 II S. 324 f. Erw. 2). Vielleicht aber ist die Vorinstanz
von der Auffassung ausgegangenohne dies freilich auch nur anzudeuten,
der Schadenersatzanspruch des Versicherten sei gemäss 522 des kantonalen
Gebäudehranclversicherungsgesetzes von Gesetzes wegen auf die Klägerin
übergegangen. Wie es sich hiemit verhalte, kann indessen dahingestellt
bleiben, da es für die Beurteilung der Klage keinen Unterschied ausmacht,
ob eine solche Subrogation stattgefunden habe oder nicht. Sollte nämlich
das kantonale Gebäudebrandversicherungsgesetz eine Subrogation auch nicht
versehen, so Würde die Klägerin, nachdem sie den Brandschaden ersetzt hat,
doch gegebenenfalls gestützt auf Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
welcher die Schadenstragung im Falle der Haftung
Mehrerer aus verschiedenen Rechtsgründen regelt, den Rückgriff auf
den Beklagten nehmen können. Wäre gegenteils Subrogation anzunehmen,
so könnte die Klägerin gestützt darauf doch nicht Schadenersatz in
höherem Betrage vom Beklagten verlangen, als ihr Rückgriffsanspruch
gemäss Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Frage, in Welcher Weise die Ersatzpflicht des Urhebers des Schadens
dadurch beeinflusst wird, dass neben ihm auch noch andere Personen,
sei es auch aus anderen Rechtsgründen, für den gleichen Schaden haften,
und es steht daher den Kantonen nicht zu, die Rechtsstellung des dritten
Schädigers zu Gunsten der von ihnen organisierten Versicherungsanstalten
zu erschweren (vgl. AS 23 II S. 1774, Urteil des Bundesgerichts vom
29. Mai 1909, abgedruckt in den Entscheidungen schweizerischer Gerichte
in privaten Versicherungsstreitigkeiten II Nr. 120, und AS 49 II S. 92
f.) Hieraus folgt ohne weiteres die Unbegründetheit der Einrede der
Unzuständigkeit des
188 Obligationenrecht. N° 30.
Bundesgerichts, welche der Beklagte mit der Begründung si
erhoben hat, die Klage sei nicht in Anwendung von Bundesrecht beurteilt
werden und auch gar nicht nach Bundesrecht zu beurteilen. Freilich kann
das Bundesgericht das angefochtene Urteil insoweit nicht überprüfen
als es auf der Anwendung kantonalen Rechts beruht, was hinsichtlich
der Präjudizialfrage zutrifft, dass der Beklagte feuerpolizeilichen
Vorschriften zuwidergehandeli: hat. '
3. (Beurteilung der Frage, ob der Beklagte dem Gebäudeeigentiimer aus
unerlaubter Handlung für den Brandschaden hafte, was gemäss Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs der Klägerin ist ..... )
4. Nun schreibt Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Rechtsgründen für denselben Schaden , haftbare Personen die Bestimmung
über den Rückgriff · unter Personen entsprechend anzuwenden sei, die einen
Schaden gemeinsam verschuldet haben, und verweist damit auf Art. 50
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
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1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
ob und in welchem Umfang die Beteiligten gegeneinander Rückfgriff
haben. Indessen wird das richterliche Ermessen durch den angeschlossenen
Abs; 2 an die Regel gebunden die ihrem Begriffe nach freilich nicht
ausnahmslos gilt " , dass in erster Linie Derjenige den Schaden trägt,
der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie
Derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung
nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. Danach erweist sich der von
der Klägerin geltend gemachte Rückgriffsanspruch als grundsätzlich
begründet, weil der Beklagte aus eigener schuld ,hafter unerlaubter
Handlung haftet. (Wäre dagegen entsprechend dem Eventualstandpunkt der
Vorinstanz anzunehmen gewesen, dass der Beklagte bloss gemäss Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
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1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
OR als Geschäftsherr hatte, so hätte die Klage wohl abgewiesen werden
müssen, weil die Haftung der Klägerin als auf vertraglicher Verpflichtung
beruhendObligatianemecht. N° 30. ss 189
anzusehen ist, vgl. AS 47 II S. 412 und 49 II S. 94). Freilich lassen es
gewisse Umstände als angemessen erscheinen, dass der Beklagte entgegen
der Regel des Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
es sich dabei auch um eine reine Ermessenssache, so ist das Bundesgericht
in der Frage, welche Umstände derart berücksichtigt werden sollen und wie
hoch der Abzug zu bemessen sei, durch die vorinstanzliche Beurteilung in
keiner Weise gebunden, weil diese auf einer als unzutreffend abgelehnten
rechtlichen Grundlage beruht. Als Herabsetzungsgründe lassen sich nun nach
Art. 51 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
bei direkter Anwendung des Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
nicht in Betracht gezogen werden dürften, nämlich (entgegen Art. 50
Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
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1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
des Beklagten mit der Vorinstanz als grobes zu bezeichnen ist und nach
den Feststellungen der Vorinstanz von einer Notlage desselben nicht
gesprochen werden kann, also entgegen Art.. 44 Abs. 2 OR) die ohnehin
ausserordentlich schwere Belastung des Beklagten, der vom eigenen
Mobiliarschaden nur einen Teilbetrag von 40,000 Fr. ersetzt erhielt und
sich zudem noch einer Rückgriffsklage der Versiche-__
rungsgesellschaft ausgesetzt sieht, bei welcher sein Vater si das
Mobiliar gegen Feuerschaden versichert hatte. Immerhin erscheint es
angesichts der groben Fahrlässigkeit des Beklagten nicht angängig, den
Rückgriff nach dem Vor-_ gang der Vorinstanz für mehr als die Hälfte des
Schadens zu versagen. Auch bei erheblicher Erhöhung der Rückgriffssumme
tritt die vom Beklagten als Herabsetzung-Zgrund weiter geltend gemachte
Bereicherung dersssiKîàgerin noch nicht ein, da nach den Feststellungen
der Vorinstanz ihre Rückuersicherung nur 4/10 des Schadens umfasst
und sie den entsprechenden Teil der-z Rückgriffssumme Wiederum an die
Rückversicherer abiefern muss.