142 Obligatlonenrecht. N° 26.

30. September 1919, in welchem diese Überweisung der Klägerin belastet
war, von dieser, allerdings wiederum mit der alleinigen Unterschrift
Rothe, als richtig anerkannt worden ist. Immerhin mag bemerkt werden,
dass die Klägerin durch Anerkennung des von der Beklagten gezogenen
Saldos die Forderung der Beklagten aus jener ersten Überweisung von 50,
000 Fr. an die Thurgauische Kantonalbank durch Verrechnung getilgt hat,
indem die einzelnen Forderungen laut Kontokorrentrechnung gegeneinander
mitgerechnet sind, und ein auf Novation beruhender neuer Rechtstitel,
das Saldoanerkenntnis, als abstrakte Sehnldanerkennung entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, und damit, in Abänderung des Urteils
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. Februar 1923, die Klage
gänzlich abgewiesen.

26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. April 1924 i. S. Haldimann
gegen Wàlti.

OR Art. 216: Öffentliche Beurkundun g des Grundstückkaufes. Der
Liegenschaftskauf ist nicht nichtig, wenn die Parteien ursprünglich
fermlos einen höhern Kaufpreis vereinbart haben, dann nach Leistung
einer Anzahlung nur noch den verbleibenden niedrigeren Preis öffentlich
verurkunden lassen.

Erw. 1: Legitimation, Bedeutung des Vergleichs. Erw. 2 : durch die mit der
Verurkundung des niedrigeren Kaufpreises verbundene Steuerhinterzlehung
wird der Vertrag nicht unsittlich. Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR. -Erw. 3: in der
Verurkundung des niedrigeren" Preises liegt keine Simulation. Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.

OR. Erw. 4 : ein Formfehler wird, zwar nicht schon durch die Eintragung
ins Grundbuch, wohl aber durch die Erfüllung des Vertrages geheilt. Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

ZGB, Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR. Erw. 5 : die Heilung wird auch durch das Interesse
der Öffentlichkeit an der Stabilität des Grundbuches verlangt. Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
,
661
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 661 - Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
und 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB.

A. Der Kläger kaufte mit seinem Schwager Emil Rösti vom Beklagten am
9. April 1921 das in der GemeindeObligztiomnrecht. N° 26. _ . 143_

Unterlangenegg gelegene Heimwesen Hintere Flühmatte.

Der Kaufpreis betrug 42,000 Fr. Daran bezahlte der Mitkäuier Rösti vor
der Beurkundung des Kaufvertrages 12,000 Fr., und in der Beurkundung
wurden nur 30,000 Fr. als Kaufpreis angegeben. Die Käufer übernahmen
die auf dem Grundstück haftenden Schulden im Betrage von 25,118 Fr. 90
Cts. und bezahlten durch den Kläger die Restanz des verurkundeten
Kaufpreises von 4881 Fr. 10 Cts. Nach Genehmigung des Kaufvertrages
durch den Regierungsrat wurde der Übergang des Eigentums an die Käufer
am 17. Mai 1921 ins Grundbuch eingetragen.

Da sich in der Folge die beiden Käufer, die das Heimwesen bis zum
Herbst 1921 gemeinsam bewirtschafteten, nicht vertrugen und überdies
die Liegenschaft beide zusammen nicht zu erhalten vermochte, verkaufte
Rösti seinen Anteil dem Kläger. Bei der Auseinandersetzung hierüber,
an der auch der Beklagte teilnehmverglichen sich die Beteiligten am
24. Januar 1922 in der Weise, dass Rösti für-seine vor der Beurkundung
ge. leistete Anzahlung von 12,000 Fr. 11,500 Fr. zurückerhielt, woran der
Beklagte 1500 Fr. und der Kläger 10,000 Franken leistete und zwar 5000
Fr. bar und 5000 Fr. , durch Ausstellung eines Schuldscheines. Der Kläger
ver=._ mochte diese Schuld jedoch nicht zu bezahlen, was ihn veranlasste,
den ursprünglich mit dem Beklagten absi geschlossenen Kaufvertrag als
nichtig anzufechten. Er verlangte die geleisteten Anzahlungen zurück
und bean-=tragte, der Beklagte sei schuldig zu erklären, ihm für die
auf dem Heimwesen gemachten baulichen Aufwen-dungen eine vom Richter zu
bestimmende angemessene Vergütung nebst Zins zu leisten.

B. Mit Urteil vom 1. Februar 1924 hat der Appel-. lationshof des
Kantons Bern die Klage' m der Weise geschützt, dass er den angefochtenen
Grundstüekkauf nichtig erklärte, den Grundbucheintrag aufhob, und, unter
ziffermässiger Feststellung der gegenseitigen Verrechnungsansprüche der
Parteien den Beklagten ver--

144 _Ohligationenrecht. N° 26.

urteilte, dem Kläger die geleisteten Anzahlungen nebst näher bezeichnetem
Zins und die notwendigen Auslagen zu ersetzen, gegen Rückgabe des
Grundstückes und der damit erhaltenen Fahrnisse.

C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt. Er beantragt, die Klage sei abzuweisen, eventuell sei die Sache
zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Legitimation des Klägers zur Anfechtung des in Frage stehenden
Grunsdtückkaufes, die übrigens vor dem Bundesgericht nicht mehr
ausdrücklich bestritten wird, ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, aus dem Vergleich vom 24. Januar 1922, durch den sämtliche
Rechte des Mitkäufers Rösti auf den

Kläger übergegangen sind. Es kann sodann, wie die Vor

instanz ebenfalls mit Recht annimmt, keine Rede davon sein, dass
derKläger in diesem Vergleiche auf die Anfechtung des Kaufes verzichtet
hat. Natürlich könnte die eventuelle Nichtigkeit des Gmndstückkaufes
nicht durch einen obligatorischen Vergleich geheilt werden. Aber
es Wäre zulässig gewesen, dass der Kläger, wenn er einmal von der
möglichen Nichtigkeit des Kaufes Kenntnis erhalten hatte, auf seinen
Bereicherungsanspruch gegenüber dem Beklagten Verzicht geleistet hätte,
was vernünftigerweise nur dann einen Sinn gehabt haben würde, wenn als
vereinbart gälte, er habe damit auch auf die Geltendmachung der Pflicht
des Beklagten zur Rückgabe der Liegenschaft verzichtet. Nun aber hat der
Kläger nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz zur Zeit des
Vergleichesabschlusses gar keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kauf
möglicher Weise nichtig sei. Er ist zum ersten Mal durch einen Brief
vom 24. Mai 1922 auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden. Die
Gültigkeit des Kaufvertrages standObligationenrecht. N° 26. _ 145

somit beimgVergleichsabschluss zwischen den Beteiligten gar nicht
in Frage und wollte auf jeden Fall von Seiten des Klägers durch den
Vergleich nicht geregelt werden. Der . Umstand, dass der Beklagte
an die Anseinandersetzung der beiden Käufer 1500 Fr. geleistet hat,
vermag hieran nichts zu ändern. Diese Leistung war keine Abfindung für
einen Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung einer allfälligen
Nichtigkeit des Kaufvertrages. Der Beklagte hatte ein Interesse daran,
dass die steuer-hinterziehung, der er sich nach der Feststellung der
Vorinstanz beim Kaufabschluss schuldig gemacht hat, nicht bekannt werde,
und das mochte für ihn Veranlassung genug gewesen sein, einen eventuellen
Prozess zwischen den beiden Käufern, durch den die Umgebung der Steuer
hätte bekannt werden können, nach Möglichkeit zu vermeiden.

2. Mit Recht hat die Vorinstanz auch den Standpunkt des Klägers
mrückgewiesen, der Grundstückkauf verstosse mit Rücksicht auf die damit
verbundene Verletzung der Steuervorschriften gegen die guten Sitten
und sei daher gemäss Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR nichtig. Der Verstoss gegen die guten
Sitten, der an sich in einer SteuerhinterZiehung liegt, bildete nicht die
Grundlage des angefochtenen Rechtsgeschäftes. Gegenstand des Geschäftes
war ein wirklicher Grundstückkauf, der an sich nicht zu einem unsittlichen
oder gegen die guten Sitten verstossenden Zwecke erfolgte; er war nur in
seiner Durchführung nicht einwandfrei, indem er so gefasst wurde, dass
die sich aus ihm sonst" ergebenden steuer-pflichten der Parteien nicht
zur vollen Wirksamkeit gelangten. Dadurch ist aber die Sittlichkeit des
Kaufgeschäftes selbst nicht in Frage gestellt und von einer Nichtigkeit
des Grundstückkaufes aus diesem Grunde kann daher nicht die Rede sein
(vgl. BGE 1922 AS 48 Nr. 41 S. 274 Erw. 2 ; Pr. XIII Nr. 4). .

3. Nicht zugestimmt kann aber der Vorinstanz werden, wenn sie den
Grundstückkauf deshalb nichtig erklärt, weil die Parteien ursprünglich
formlos einen höheren

146 Obligationenrecht. N° 26.

Kaufpreis vereinbart haben, dann aber nach Leistung einer Anzahlung
nur noch den verbleibenden niedrigem Preis verurkunden liessen. Eine
Formwidrigkeit besteht zunächst nicht. Der Vertrag ist su, wie er
vorliegt, formrichtig beurkundet. Nur wird behauptet, der in der Urkunde
genannte Kaufpreis sei simuliert, und die Vereinbarung des dissimulierten,
wirklich gewollten Kaufpreises enthehre der gesetzlichen Form, da sie
nicht Verurkundet sei. Wie das Bundesgericht bereits im Falle Oberhänsli
gegen Bruggmann mit Entscheid vom 14. November 1923 festgestellt hatIle
(Pr. XIII Nr. 2), liegt aber eine Simulation nicht vor. Es wurde kein
Scheinkauf abgeschlossen, sondern der beurkundete Liegenschaftskauf war
von den Parteien tatsächlich gewollt. Auch der verurkundete Kaufpreis von
30,000 Fr. entsprach zur Zeit der Beurkundung ihrem wirklichen Willen
und, nachdem der Mehrbetrag des formlos vereinbarten Preises in der
Höhe von 12,000 Fr. bereits bezahlt war, waren die 30,000 Fr. auch der
Kaufpreis, wie er sich objektiv ergab. Die Nennung des Kaufpreises, der
ein wesentlicher Bestandteil des Kaufes ist, ist allerdings unerlässlich
; es genügt aber nach der ständigen Rechtsprechung, wenn er bestimmbar
ist. Bestimmbar ist er aber auch dann,. wenn er in. Verbindung mit andern
Dokumenten auf Grund von bereits erfolgten Zahlungen festgesetzt werden
kann. Zu _verlangen (vergl. LEEMANN, Schweizerische Juristenzeitung
vom 15. März 1924, Seite 270), dass der bereits bezahlte Betrag in der
Urkunde als bezahlt aufgeführt werde, in dem Sinne, dass die Unterlassung
dieser Angabe die Nichtigkeit des Kaufvertrages zur Folge hätte, ginge
zu weit. Das wäre erforderlich, wenn die Kaufurkunde unersetzliche
Beweisurkunde für die erfolgte Zahlung des Kaufpreises wäre. Der Beweis
der Zahlung kann aber durch einfache Quittung geleistet werden. Die
Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung bezweckt im Wesentlichen,"
S. AS 49 Il Nr. 64.Obliationenrecht. N° 28. 147

ss die Beteiligten vor Übereilung 'zu schützen, und dieser

Zweck wird, soweit es vermittelst gesetzlicher Formvorschriften überhaupt
möglich ist, schon durch die blosse Tatsache der Beurkundung erreicht. Die
damit verbundene Umständlichkeit, wie das Erscheinen vor der Urkundsperson
und die Besprechung des Vertragsinhaltes vor ihr, gibt den Beteiligten
genügend Gelegenheit, sich das Kaufgeschäft Zu überlegen und ihren
hierauf gerichteten Willen möglichst unbeeinflusst von Zufälligkeiten
und Stimmungen frei zu bilden. Ob der zur Beurkundung genannte Kaufpreis
dem wirklichen Werte der Liegenschaft entspricht, hat die Urkundsperson
nicht zu prüfen, und ein Untersuch darüber wäre ohne amtliche Schätzung
in den meisten Fällen wohl kaum möglich ; es ist daher auch nicht Sache
der Urkundsperson, zu verhüten, dass eine Liegenschaft zu billig oder
zu teuer verkauft werde. Die Höhe des Kaufpreises ist lediglich eine
,Angelegenheit der Parteien unter sich, und die Öffentlichkeit hat kein
schutzwürdiges Interesse daran, dass der Kaufpreis in der Beurkundung
genau aufgedeckt werde.

4. Selbst wenn aber auch mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden
wollte, es liege eine Simulation vor, könnte die Anfechtung des
streitigen Kaufvertrages doch nicht gutgeheissen werden. In diesem
Falle wäre der Kauf zum simulierten Preise von 30,000 Fr. nach Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.

OR infolge eines Mangels im Willen der Parteien nicht zustandegekommen,
und der Kaufvertrag zum wirklich gewollten Preis von 42,000 Fr. wäre,
da dieser Preis nicht verurkundet ist, mangels der gesetzlichen

Form ungültig (Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
ZGB; Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR).

Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie es ablehnt, eine Heilung des
Formfehlers durch Eintragung im Grundbuch, wie sie in § 313 des deutschen
BGB vorgesehen ist, auch im schweizerischen Rechte analog anzunehmen. Eine
solche Heilung würde in das System der Eigentumsübertragung des ZGB
nicht passen. Denn hier kann der Eintrag auf einseitige Anmeldung des

148 Obhgationemecht. N° 26.

Veräusserers des Grundstückes, ohne Zustimmung des Erwerbers erfolgen,
sodass es der Veräusserer bei analoger Anwendung von § 313 BGB in der Hand
hätte, dem Erwerber die Berufung auf Formfehler abzuschneiden. ' Anders
verhält es sich indessen, wenn der Kaufvertrag nicht nur eingetragen,
sondern von beiden Parteien so, wie er gewollt war, tatsächlich
erfüllt ist. In diesem Falle widerspräche es dem Rechtsgefühl, eine
Umstossung der Vertrages wegen des Mangels in der Beurkundung des
wirklich gewollten Kaufpreises zuzulassen. Der wesentliche Zweck der
Form besteht, wie bereits ausgeführt, darin, die Parteien gegen die
Folgen unüberlegter Entschlüsse zu schützen. Ist aber der Vertrag von
beiden Parteien freiwillig erfüllt worden, dann bedürfen sie dieses
Schutzes nicht mehr; es darf angenommen . werden, der Inhalt der
erfüllten Vereinbarung sei einwandfrei. Dann geht es aber nicht an,
dass es die Parteien infolge eines durch die Simulation unterlaufenen
Formkehleis in der Hand haben, mittlerweile eingetretene Änderungen in
der Konjunktur die eine auf Kosten der andern in der Weise auszunützen,
dass bei Steigerung der Liegenschaftswerte der Veräusserer, bei deren
Sinken der Erwerber den Kauf nachträglich rückgängig macht. Das käme einer
missbräuchlichen Geltendmachung eines Formfehlers gleich, die nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

ZGB des Rechtsschutzes nicht würdig ist. Der Rechtsmissbrauch wäre umso
stossender, wenn die Parteien wie im vorliegenden Falle infolge Simulation
den F ormfehler des dissimulierten Geschäftes zum vorneherein mit in
den Kauf genommen haben. Es verstiesse ohnehin gegen Treu und Glauben,
wenn bei einem simulierten Geschäft ein Kontrahent das verdeckte wirklich
gewollte Geschäft, zumal wenn 'es so, wie es gewollt war, bereits erfüllt
ist, nicht gelten lassen wollte (vgl. v. TUI-IR, Eigentumsübertragung
nach schweizerischem Recht, Zeitschrift für schw. R. 1921 S. 54/55).

5. _ Nach dieser Lösung drängt auch das Interesse,Obligutioncnrecht. N°
26. _ 149, das die Öffentlichkeit an der Stabilität des Grundbuches
hat. Der gutgläubige Dritte, der auf Grund des durch die Parteien
erwirkten Grundbucheintrages Eigentum oder andere dingliche Rechte
erwirbt, wäre in diesem Erwerbe nach Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB allerdings geschützt,
auch wenn der Eintrag nichtig erklärt würde. Für die Parteien
des tüchtigen Kaufvertrages aber besteht ein solcher Rechtsschutz
nicht. Da der Eintrag infolge Formwidrigkeit des ihm zu Grunde liegenden
Rechtsgeschäftes ungerechtfertigt wäre, wäre gar kein Eigentum auf den
Erwerber übergegangen, und alle rechtlichen Vorkehren, die er mit Bezug
auf das Grundstück träfe, hingen für ihn und seine Erben gegenüber
seinem Veräusserer und dessen Erben in der Luft. Wird er trotz dem
Formfehler in seinem Erwerbe als gutgläubig angenommen, so könnte zwar
sein Eigentum und damit Seine rechtlichen Änderungen am Grundstück nach
10-jähriger Ersitzung gemäss Art. 661
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 661 - Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
ZGB nicht mehr angefochten werden.
Hätte er aber bei gehöriger Aufmerksamkeit den Formmangel erkennen
müssen, so würde die an sich bestehende Rechtsvermutung des guten
Glaubens zerstört (Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB), und es ist zum mindesten zweifelhait,
ob dies bei Vorliegen von Simulation nicht anzunehmen Wäre. Dann aber
wäre die Möglichkeit, dass das Eigentum des ErWerbers ihm, seinen Erben
und seinen bösgläubigen Drittcherbern vom Veräusserer und. dessen Erben
abgenommen werden könnte, zeitlich unbeschränkt. Das müsste nicht nur zu'
unentwirrbaren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten, sondern auch
zu unhaltbaren Verhältnissen für das Grundbuch führen, die zu vermeiden im
Interesse der Öffentlichkeit, soweit immer möglich, geboten erscheint. Vor
dieser allgemeinen Rücksicht auf das Grundbuch muss die Beiürchtung,
Dritte, namentlich der Fiskus, könnten sich nicht mehr mit Sicherheit
auf den beurkundeten Kaufpreis verlassen, weil er möglicherweise dem
wirklichen Preise nicht entspricht, zurücktreten. Der Kaufpreis berührt,

150 Obligatlonenrecht. N° 27.

wie schon ausgeführt, nur die Parteien, und Dritte haben an dessen
Kenntnis kein schutzwürdiges Interesse. Öffentliche Beurkundung und
Grundbuch sind ihrem rechtspolitischen Zwecke nach nicht dazu da, dem
Staate die Grundlagen für fiskalische Abgaben und Steuern zu liefern.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wirdgutgeheissen, das Urteil des Appeliationshofes des
Kantons Bern vom 1. Februar 1924 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

27. Auszug aus dem Urteil derI. Zivilabteilnng vom 7. Mai 1924
i. S. compagnie de Développement agricole et industrial gegen Kirsch.

Garantieabkommen zwischen Angehörigen zweier mit einander Krieg
führender Staaten für die Eintreibung von Forderungen. Abtretung der
dem Garanten zustehenden Erovisionsforderung an eine schweizerische
Gesellschaft. 1. Ortliche Rechtsanwendung; 2. Unzsiulàssigkeit der Rüge
der örtlichen und sachlichen Unzuständlgkeit der schweiz. Gerichte im
Berufungsverfahren; 3. Ungültigkeit der Abtretung: wegen Simulation
? Wegen Verstosses gegen Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR ? Auf Grund des Art. 164 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR ?

A. Der Beklagte Hirsch betreibt seit Jahren in Paris ein Bankgeschäft. Bei
Ausbruch des Weltkriegs hatte er bei verschiedenen Angehörigen
Oesterreichs und Ungarns Guthaben im Gesamtbetrag von 19,389,728
Fr. 95 Cts. Um den Eingang dieser damals unter dem Schutz eines
Moratoriums stehenden Ausstände zu sichern, wandte er sich durch
Vermittlung des Bankhauses Leu & Cie A. G. in Zürich an die Pester
ungarische Commercialbank in Budapest, damit sie ihm gegen entsprechende
Gegenleistungen für die Bezahlung der geschuldeten Summen Garantie
leiste. Die zu diesem Zweck zwischenonus-known N° 27. 151

dem Beklagten und dem Vizepräsidenten der Pester Bank teilweise auf
dem -Korrespondenzweg, teilweise mündlich in Zürich gepflogenen
Unterhandlungen führten am 8. Februar 1915'vzum Abschluss eines
Garantieabkommens, nach welchem die Pester Bank, unter genauer Bestimmung
für alle möglichen Eventualitäten, für den Eingang der Ausstände Garantie
leistete; als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Abkommen wurden
die zuständigen Gerichte Von Bern bezeichnet.

Im Anschluss an diese Abmachung schrieb die Poster Bank noch am gleichen
Tage an den Beklagten: '

Comme suite à notre contrat de ee jour, je vous prie de crediter notre
compte dans vos livres de deux cent mille francs pour l'année 1915-1916,
et d'agir de meine à chaque renouvellement d'année. ,

Der Beklagte antwortete hierauf am 12. Februar :

En réponse à votre lettre du 8 février 1915, je credi terai pour l'année
1915-1916 votre compte dans mes livres de 200,000) fr., et j'agirai de
meine chaque année, à chaque renouvellement dont j'userai.

Am 13. Mai 1921 trat die Pester Bank ihre Provisionsforderungen durch
folgende Erklärung an ,die Klägerin, Compagnie de Développement agricole
et industriel, Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern ab :

Wir unterzeichnete Pester ungarische Commercial Bank haben mit der
Firma Louis Hirsch in Paris am 8. Februar 1915 ein Übereinkommen
getroffen, mittelst welchem wir die Haftung für gewisse im betreffenden
Übereinkommen fixierte Forderungen der Firma Louis Hirsch übernommen
haben. Für diese Haftungsüber nahme, welche noch ,derzeit aufrecht
besteht, hat uns die Firma Louis Hirsch eine Provision zu bezahlen.

Unter diesem Titel ist uns die genannte Firma den folgenden Betrag
schuldig geworden, und zwar:

Parisiranc 1,403,248. Valuta 31. März 1921.-

Wir erklären hiermit, dass wir all diese Forderungen der Firma Compagnie
de Développement... in Bern
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 142
Datum : 03. April 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 142
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 142 Obligatlonenrecht. N° 26. 30. September 1919, in welchem diese Überweisung der


Gesetzesregister
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
164 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
3 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
657 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
661 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 661 - Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
973 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kaufpreis • beklagter • nichtigkeit • grundbuch • vorinstanz • simulation • bundesgericht • eigentum • erbe • kenntnis • frage • guter glaube • formmangel • sitte • legitimation • wille • weiler • bestimmbarkeit • zins • schweizerisches recht • ungarisch • form und inhalt • vertragsinhalt • verfahren • zahl • entscheid • angabe • unternehmung • richterliche behörde • bewilligung oder genehmigung • konkursdividende • vertragspartei • kauf • eintragung • eigentumserwerb • tag • wirklicher wille • vermittler • kantonalbank • luft • brief • steuerhinterziehung • konjunktur • schwager • ungarn • richtigkeit • rechtsanwendung • regierungsrat • gesetzliche formvorschrift • teuerung • aktiengesellschaft • bestandteil • die post • thurgau • ersitzung • minderheit • ersetzung • rechtsmissbrauch • gegenleistung • 1919 • maler • wert • betrug • unterschrift • treu und glauben • moratorium
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