118 Erbrecht,. N° 23. francaise (art. 502) tantét de l'expression
allemande

(art. 501), on constate, en effet, que cette disfingfiou

n'est pas reproduite, et qu'au lieu de considérer la signature comme un
élément qui viendrait s'ajouter à l'atten-

tationil l'envisage simplement comme le mayer: par"

lequel les temoins manifesteront leur volente de cenfirmer la réalité
des faits qu'ils sont appelés à attester, autrement dit comme une forme
d'attestation suffisante. Or dès l'instant que l'un des textes légaux
autorise cette interpretation, il convient évidemment d'y donner la
preference.

Que cette forme d'attestation s'adapte à la forme du testament prévue
aux art. 500 et 501 Go, cela n'est pas eontestable. Aussi bien, de par
la force des ehoses, les témoins, qui n'ont à intervenir qu'une fois
le testament proprement dit redige et clòturé, se trouveront-ils alors
devant un texte qui se bornera en général à rappeler siles faits qu'ils
ont à eertifier, et le fait d'apposer leur signature au pied de ce texte
constituera évidemment _ '.une manifestation suffisante de leur volunté.'

La question est plus délicate en ee qui concerne le testament prévu
à l'art. 502. Il se pourra, en effet, que le testament renferme de
nomhreuses dispositions et que les faits à certifier ne soient pas tous
groupes au has de l'aete. Or s'il ne ressort pas de l'acte que le notaire
a pris soin d'attirer l'attention des témoins sur les faits qu'ils sont
appélés à certifier, un deute pourra naitre sur le point de savoir si les
témoins se sont rendus compte de l'importance de leur mission. Ainsi,
si tant est qu'il faille admettre que, meme en cas de testament rédigé
dans la forme prévue à l'art. 502 Cc, une signature puisse tenir lieu
d'attestation,.eneore restersia-t-il à rechercher dans chaque cas si
par sa teneur ou sa disposition l'acte révéle l'existence d'un rapport
suffisant entre la signature et les constatations qu'il renferme.

En l'espèce, étant donnée la place respective du mot lu et des
signatures, on doit admettre que les témoinsSachenrecht. N° 24. _ 119

ont bien entendu certifier'la réalité de la lecture de l'acte, et ainsi
le testament apparait il en definitive comme conforme aux prescriptions
légales,

Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est admis et le jugement attaqué réformé en ee sens que les
conclusions de la demanderesse sont

rejetées.

IV. SACHENRECHTDRO ITS RÉELS

24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Mai_1924
i. S. Alpgenossenschaften Ösehinenholz, Inner-Ouchinen und
Ösehinen-Schafberg gegen Staat Bern.

A r t. 6 6 1 Z G B fordert zur Ersitzung zehnjährigen Besitz seit der
Eintragung im Grundbuch.

A. Bei der Bereinigung des Grundbuches von Kandersteg wurde für
den Öschinensee ein Grundstückblatt errichtet und es wurden die
drei-beklagten Alpgenossenschaften, ehedem eine einzige Genossenschaft,
der seit unvordenklicher Zeit die umliegenden Alpweiden gehörten, als
Eigentümer des Sees eingetragen. Das bereinigte kantonale Grundbuch
trat für die Gemeinde Kandersteg am 1. August 1912, das in bezug auf
den erwähnten Eintrag damit übereinstimmende schweizerische Grundbuch
am 1. August 1922 in Kraft. Seither wurden auf Grund einer Einigung der
drei Alpgenossenschaften, dass der See zur Alp Ösehinenholz gehöre, die
Alpgenossenschaften Inner-Öschinen und ÖschinenSchafberg als Eigentümer
gelöscht.

Entgegen diesem Grundbucheintrag nimmt der Staat

120 Sachenrecht. N° 24.

Bern als Rechtsnachfolger der Stadt Bern gestützt auf den von dieser
im Jahre 1400 mit dem Ritter Anton zum Thurm abgeschlossenen Kauf über
die Herrschaft Frutigen das Privateigentum am Öschinensee für sich in
Anspruch. Am 3. Juli 1922 erwirkte er gemäss Art. 961 Ziffer 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
ZGB die
vorläufige Eintragung seines behaupteten Rechts im Grundbuch und reichte
sodann binnen der ihm zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Rechts
gesetzten Frist Klage ein mit dem Begehren,

dass er als Eigentümer des Öschinensees erklärt und ss

demgemäss seine Eintragung als solcher im Grundbuch angeordnet und die
Löschung des entgegenstehenden ,Eintrags der Beklagten verfügt werde.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Sie bestritten,
dass die Stadt Bern und von ihr der Kläger jemals das privatrechtliche
Eigentum am See erworben habe ; eventuell machten sie für sich die
Ersitzung geltend. ,. -

B. Durch Urteil vom 18. J anuar'1924 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Klage zugesprochen.

C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage,
eventuell auf Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur
Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung. In der mündlichen
Verhandlung haben sie diesen Antrag erneuert. Der Bemfungsbeklagte hat
auf Abweisung der Berufung angetragen. . --

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. (Streitwert) 2. Durch das in Fragen des kantonalen Rechts endgültige
Urteil der Vorinstanz steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass
der Kläger unter der Herrschaft des kantonalen Rechts privatrechtlicher
Eigentümer des Öschinensees geworden und bis zum Inkrafttreten des
schweizerischen Zivilgesetzbuches geblieben' Sachenrecht. N° 24. . ,
121 ist. Die Prüfung des Bundesgerichts beschränkt sich

daher, wie auch die Berufung anerkennt, auf die Frage,

ob die Beklagten seither nach Massgabe vonArt. 661

ZGB das Eigentum am See ersessen haben.

Diese Frage ist, abgesehen von andern Gründen, schon darum zu verneinen,
weil seit der am 1. August 1912 in Kraft getretenen Eintragung
der Beklagten im Grundbuch bis zu der die Vollendung einer anfällig
begonnenen Ersitzung hindernden richterlichen Verfügung vom 3. Juli 1922
keine zehn Jahre verstrichen sind. Entgegen der in den Kommentaren von
WIELAND und LEEMANN vertretenen Auffassung nämlich, dass das zeitliche
Erfordernis des Art. 661
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 661 - Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
ZGB nur für den Besitz, nicht auch für den
Grundbucheintrag' gelte, die vor der Eintragung verstrichene Zeit
gutgläubigen unangefochtenen Besitzes also für die Ersitzungsfrist
mitzähle, muss nach Sinn und Zweck der Bestimmung zehnjähriger Besitz
s e i t d e r Ein t r a g u n g verlangt werden. Die Ersitzung nach
Art. 661
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 661 - Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
ZGB bildet das Korrektiv zu dem durch Art. 975 sanktionierten
Grundsatz, dass der ungerechtfertigte, d. h. ohne Rechtsgrund oder aus
einem unverbindlichen Rechtsgeschäft (Art. 974) erfolgte Eintrag dem
Eingetragenen selbst bei gutem Glauben das Eigentum nicht verschafft.
Dieser Diskrepanz zwischen der wirklichen und der durch das Grundbuch
ausgewiesenen Rechtslage soll durch Art. 661, wie aus der Beratung
der Expertenkommission und der daraus hervorgegangenen Fassung der
Bestimmung, zumal der französischen, deutlich erhellt, zu Gunsten des
gutgläubigen Besitzers eine zeitliche Grenze gesetzt werden dadurch,
dass nach zehnjährigem Besitz eine Anfechtung seines buchmässigen
Eigentums nicht mehr zugelassen wird. Die. Ersitzung vollzieht sich
also im Anschluss an das Grundbuch (TahularerSitzung) durch Heilung
des in seiner Grundlage mangelhaften Eintrages und bedeutet insofern
gleichzeitig die Verjährung der Löschungsklage nach Art. 975.

ASÖOII 1324 9

122 Sachenrecht. N° 24.

Daraus folgt aber, dass sie auch zeitlich nur vom Eintrag ihren Ausgang
nehmen und nicht schon vorher beginnen kann. Ein früherer Beginn ist
regelmässig schon wegen des dannznmal noch vorhandenen älteren Eintrags
nicht möglich, weil die Publizität des Grundbuchs eine Ersitzung im
Widerspruch zu demselben (Kontratabularersitzung) schon im Entstehen
verhindert, und ebenso kann, vom Gesichtspunkt der Verjährung der
Löschungsklage aus betrachtet, von einem Verjährungsbeginn nicht die Rede
sein, so lange der ungerechtfertigte Eintrag noch gar nicht existiert. Ist
ausnahmsweise, wie hier, ein früherer Eigentümer nicht eingetragen,
so steht allerdings das Grundbuch dem Beginn der Ersitzung sofort mit
dem Besitzerwerb nicht entgegen, aber die so beginnende Ersitzung stützt
sich auch nicht auf das Grundbuch (Extratabularersitzung) und führt gemäss
Art. 662
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 662 - 1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.
1    Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war.
3    Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist.
ZGB erst nach dreissig Jahren zum Eigentumserwerb und auch dann
nur, wenn der wirkliche Eigentümer sich im Ausschlussverfahren nicht
meldet. Eine begonnene Extratabularersitzung kann aber auch nicht etwa,
nachdem der Ersitzende einen ungerechtfertigten Eintrag zu seinen Gunsten
erwirkt hat, einfach als Tabularersitzung f o r t g e s e t z t werden,
da eine Kombinierung der beiden Ersitzungsmöglichkeiten in der Weise,
dass von der einen der frühere Beginn und von der andern die kürzere
Frist entlehnt wird, selbstverständlich nicht angängig ist.

Aus diesen Erwägungen muss die behauptete Ersitzung des Eigentums am
Öschinensee durch die Beklagten verneint werden. '

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 18. Januar 1924 bestätigt.Obligationenrecht. N° 25. , 123

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLlGATIONS

25. Urteil der I. Zivilebteilung vom 4. März 1924 i. S. Bank in
Schaffhausen gegen Firma M. Stromeyer.

P r o k u r a. Stillschweigende Einräumung einer Einzelprokura. Art. 459
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 459 - 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
1    Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2    Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

OR. Guter Glaube des Dritten.

A. Die Klägerin, Kommanditgesellschaft Stromeyer mit Sitz in Konstanz,
führt seit 1891 in Kreuzlingen eine Filiale. Die Eintragung im
Handelsregister des Kantons Thurgau vom 7. November 1891 erwähnt,
dass die genannte Kommanditgesellschaft aus Wilhelm Stie. geler in
Konstanz, als unbeschränkt haftendem Gesellschafter, und mehreren
(näher bezeichneten) Kommanditisten bestehe, dass sie am 1. Januar 1891
in Kreuzlingen eine Zweigniederlassung errichtet habe unter der Firma
M. Stromeyer, Lagerhausgesellschaft, Filiale Kreuzlingen, und dass die
Firma Kollektivprokura erteile an Konrad Schilling, Kaufmann in Konstanz,
und Hermann Straubinger, Kaufmann in Kreuzlingen.

Der tatsächliche Leiter der Kreuzlinger Filiale war ein Heinrich Johann
Roth Frommherz, welcher zwar im thurgauischen · Handelsregister nicht
eingetragen wurde, trotzdem aber bis 1917 die Einzelprokura für die
Zweigniederlassung in Kreuzlingen besass.

Am 27. November 1917 erliess die Kommanditgesellschaft Stromeyer von
Konstanz aus folgendes Zirkular, und sandte es u. a. auch der beklagten
Bank in Schaffhausen, mit der sie in Geschäftsverkehr stand :

Wir beehrcn uns, Sie davon zu benachrichtigen, dass wir unser
provisorisches Büro in Kreuzlingen er weitere, bezw. zu einem Vollbetrieb
umgestaltet haben,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 119
Datum : 14. Mai 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 119
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 118 Erbrecht,. N° 23. francaise (art. 502) tantét de l'expression allemande (art.


Gesetzesregister
OR: 459
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 459 - 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
1    Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2    Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
ZGB: 661 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 661 - Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
662 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 662 - 1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.
1    Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war.
3    Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist.
961
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
grundbuch • ersitzung • beklagter • testament • beginn • eigentum • bundesgericht • see • frage • kommanditgesellschaft • sachenrecht • zweigniederlassung • guter glaube • kaufmann • frist • thurgau • kantonales recht • weiler • biene • entscheid
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