33 Staatsrecht.

schossräumlichkeiten verwendet werden dürfen, das an sich etwas
weit geht, zu kurz bemessen sein. Es geht aber aus dem Bericht des
Hochbauinspektorats, auf den der Regierungsrat verweist, hervor, dass
dem Rekurrenten gegenüber die erwähnte Bestimmung nicht zur Anwendung
gebracht werden soll. Wenn aber danach anzunehmen ist, dass derselbe nicht
gezwungen wird, seinen Betrieb innert 6 Monaten in das Erdgeschoss zu
Verlegen, hat es keinen Zweck zu entscheiden, ob die Frist von 6 Monaten
zur Anpassung in dieser Hinsicht zu kurz bemessen sei. Immerhin wird ihm,
falls die fragliche Bestimmung des Reglements doch auf ihn angewendet
werden wollte, eine neue angemessene Frist einzuräumen sem.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird insofern begründet erklärt, als in § 4 des
basellandschaftlichen Gesetzes betreffend das Kiiiematographenwesen vom
14. Mai 1923 das Minimum der Gebühr für die Bewilligung zum Betriebe eines
ständigen Kineniatograplien gestrichen und § 1 des Regulativs betreffend
die Gebühren für die Kinematographentheater vom 8. Juni 1923 aufgehoben
wird, in der Meinung, dass der Regierungsrat eine andere Festsetzung
der dort bestimmten Gebühren vorzunehmen habe ; im übrigen wird die
Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. '

Doppelbesteuerung. N° s . 39

IV. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION

8. Urteil vom 15. Februar 1924 i. S. Stächelin gegen Wallis. Art. 46
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV. Verwirkung des Rechtes eines Steuerpflichtigen auf
Berücksichtigung der Schulden bei der Vermögens-

taxation nach kantonalem Recht. Folgen für die staatsrechtliche Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung

A. Das Finanzdekret des Kantons Wallis vom 15. Januar 1921 ( Dekret,
welches das Finanzgesetz vom 10. November 1903 und das Gesetz vom 19. Mai
1899 über die Kontrolle der Mobiliarsteuer abändert und das Gesetz vom
24. November 1900 über den Abzug der Schulden aufhebt ) bestimmt in
Art. 5 Abs. 1 und 2 :

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen des
Pflichtigen. Zur Festsetzung des steuerbaren Vermögens werden von den
Aktiven alle Hypothekarund Chirographarschulden in Abzug gebracht,
die mit Namen und Wohnort des Gläubigers angeführt sind, sofern dieser
letztere die Steuer auf den betreffenden Guthaben entrichtet oder davon
auf Grund von Art. 55 des F inanzgesetzes enthoben ist.

Der Steuerpflichtige gibt jedes Jahr vor dem 15. Februar eine schriftliche
Erklärung über sein steuerpflichtiges Mobiliawermögen ab. Gleichzeitig
gibt er den Immobilienbesitz ausserhalb des Kantons an. Die verlangten
Schuldenabzüge werden auf dieser Steuererklärung ebenfalls angegeben (im
französischen Originaltext : les dettes dont il demande la défalcation
doivent étre indiquées dans la declaration ).

Der Rekurrent wohnt in Basel und ist Eigentümer von

40 Staatsrecht.

industriellen Anlagen, die sich in Aproz-Nendaz und Vernayaz im Kanton
Wallis befinden. Er erhielt im November 1921 einen Steuerzettel, wonach
er für dieses Jahr im Kanton Wallis von einem Vermögen von 3,873,000 Fr.
eine Staatssteuer von 23,238 Fr. entrichten sollte. Hiegegen erhob
er am 22./25. November Einsprache beim Finanzdepartement des Kantons
Wallis, indem er u. a. geltend machte, dass ein den Walliser Aktiven
entsprechender Teil seiner gesamten Schulden von dem auf das Wallis
fallenden Rohvermögen abzuziehen sei. Das Finanzdepartement hielt aber
an der Vermögenssteuerauflage fest. Eine Beschwerde, die der Rekurrent
hiegegen erhob, hiess der-Staatsrat des Kantons Wallis am 25. September
1923 teilweise gut, indem er den Rekurrenten für ein Vermögen von
3,847,933 Fr. (den Wert der im Wallis liegenden Aktiven) steuerpflichtig
erklärte. Der vom Rekurrenten verlangte Schuldenabzug wurde aus folgenden
Gründen nicht gewährt : Art. 5 des Finanzdekretes vom 15. Januar 1921
schreibt vor, dass das Begehren auf Abzug der Schulden gleichzeitig
mit der Steuererklärung zu erfolgen hat, (1. h. spätestens bis zum
15. Februar des laufenden steuerjahres abgegeben werden muss. Diese Frist
ist vom Rekurrenten nicht innegehalten worden, er hat vor Zustellung
der Steuerrechnung nie den Schuldenabzuggeltend gemacht, wobei zu
bemerken ist, dass aus den hinterlegten einzig die Anlagen im Wallis
betreffenden Rechnungen die Passiven des Rekurrenten in keiner Weise
hervorgehen. Das behauptete Recht auf Abzugsmöglichkeit der schulden ist
als verwirkt zu gelten. B. Gegen diesen Entscheid hat Stächelin am
24. November 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag : 1. Es sei der Entscheid des Staatsrates des
Kantons Wallis vom 25. September 1923 aufzuheben, soweit sich derselbe
auf die Vermögenssteuer bezieht. 2. Es sei der Vermögenssteuerbetrag,
den Rekurrent pro 1921 im Kanton Wallis zuDoppelbesteuemng. N' 8. 41

zahlen hat, auf 13,536 Fr. 32 Cts. festzusetzen. Eventuell : Es sei die
Sache zu materieller Entscheidung an den Staatsrat des Kantons Wallis
zurückzuweisen. _

Der Rekurrent macht geltend, dass unzulässige Doppelbesteuerung, sowie
Rechtsverweigerung vorliege.

C. Der staatsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen
Ausführungen ist in dieser Beziehung folgendes zu entnehmen : Der
Rekurrent habe nie eine Bilanz über sein gesamtes Vermögen eingereicht
und daher keineswegs jemals die für den Schuldenabzug notwendigen
Angaben gemacht. Auch sei dieser Abzug erst nach der Zustellung des
Steuerzettels, am 22. November 1921, von ihm verlangt worden. In der
Schlussbilanz für das Wallisergeschäft vom 31. Dezember 1920, worin
Kautionshypotheken aufgeführt worden seien, könne formell ein solches
Begehren nicht gefunden werden. Erst in der Beschwerde an den Staatsrat
vom 17. Januar habe der Rekurrent überhaupt Angaben über seine gesamten
Aktiven und Passiven gemacht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. ...............................................

2. (In der Annahme, der Rekurrent habe das Recht auf Berücksichtigung
seiner schulden für 1921 verwirkt, liegt keine Willkür).

3. Es kann sich nur noch fragen, ob der Rekurrent infolgedessen auch nicht
mehr mit der Beschwerde wegen Doppelbesteuerung einen verhältnismässigen
Schuldenabzug erwirken könne. Das Bundesgericht hat sich in seiner
Praxis auf den Standpunkt gestellt, dass die Verwirkung eines kantonalen
Einspruchsoder Beschwerderechtes im Steuertaxationsverfahren nicht
ohne weiteres den Verlust des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde
wegen Doppelbæteuerung nach sich ziehe (vgl. AS 7 S. 204; 23 S. 10; 39
I S. 342; 46 IS. 43). Immerhin ist anerkannt worden, dass das Verhalten
des Steuerpflichtigen im kantonalen Besteuerungsverfahren unter Um-

42 St aatsrecht.

ständen eine Verwirkung dieses Rechtes zur Folge haben könne ; eine
derartige Wirkung ist insbesondere der vorbehaltlosen Zahlung der
angefochtenen Steuer oder einer vo rbehaltlosen, mit der Anrufung des
Doppelbesteuerungsverbotes im Widerspruch stehenden Selbsttaxation
beigelegt worden {vgl. AS 28 I S. 121; 32 I S. 53 und Entscheid
i. S. Burger-Kehl & Cle gegen Zürich, Bern, etc. vom 13. Oktober
1922). Nun liegt es ohne weiteres im Interesse eines geordneten
Steuertaxationsverfahrens, wenn dem Steuerpflichtigen unter der Androhung
von Rechtsnachteilen zugemutet wird, gewisse Handlungen, wie die genaue
Bezeichnung oder Darstellung der Steuerobjekte, die Erhebung von
Einwendungen oder EinSprüchen, innert bestimmter Frist vorzunehmen,
und es ist in keiner Weise bundesrechtswidrig, Wenn die kantonalen
Instanzen in einem Falle wie dem vorliegenden mit Rücksicht auf die
Säumnis des Steuerpflichtigen auf die Frage der Doppelbesteuerung nicht
eintreten. Dann kann. aber auch das Bundesgericht auf diese Frage nicht
mehr eintreten, wobei dahingestellt bleiben mag, ob und unter welchen
Umständen in derartigen Fällen auf eine staatsrechtliche Beschwerde
einzutreten Wäre, wenn sie direkt gegen die Einschätzung erhoben wird
(vgl. AS 2 S. 186; 30 I S. 613; 45 l S. 330 und Urteil i. S. Kurhotel
Victoria c. Ticino vom 8. Februar 1924).

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird
abgewiesen.Gerichtsstand. N° H. 41;

V. GERICHTSSTAND FOR

9. Arràt du 25 janvier 1924 dans la cause Oartemn contre Garteron.
Incompètence des tribnnanx suisses pour prononcer le divorce

d'époux francais, dans tous les cas lorsque l'un des époux a excipé de
cette incompétence.

Albert Carteron, ressortissant francais, a epousé en 1913 Irene Gicot du
Landeron où il est domicilié. Dame Carte ron a formé devant le Tribunal
cantonal neuchätelois une demande en séparation de corps. Le dekendeur
& excipè de l'incompétence des tribunaux suisses, en invoquant la
denonciatjon de la Convention de la Haye du 12 juin 1902 par la France
et la jurisprudence du Tribunal federal (RO 43 H p. 281 et sv.).

Par jugement incident du 3 juillet 1923 le Tribunal cantonal a admis sa
competence en se basant sur le fait, constaté par sa propre jurisprudence,
qu'il existe de nombreux jugements jrancais accordant l'exequatur à des
jugemeuts suisses prononeant le divorce d'époux francais. .

Le defendeur a kenne un recours de droit public contre ce jugement. Il
invoque la jurisprudence du Tribunal fédéral soit l'arrét prérappele et
un arrét ultérieur (R0 47 II p. 12 et SV,).

Conside'rant en droil :

1. Le present recours de droit public est recevable. la question soulevée
étant une question de compétence, soit de for au sens de l'art. 189 al. 3
OJF, et le jugemeut attaqué ne pouvant, vu son caractére de jugement
simplement incident, faire l'objet d'un recours en reforme.

?.. L'instance cantonale a admis sa conipétence par le motif qu'il existe
aujourd'hui de nonibreuses décisions
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 39
Datum : 15. Februar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 39
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 33 Staatsrecht. schossräumlichkeiten verwendet werden dürfen, das an sich etwas


Gesetzesregister
BV: 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wallis • bundesgericht • doppelbesteuerung • staatsrechtliche beschwerde • frage • verwirkung • frist • regierungsrat • monat • bilanz • entscheid • berechnung • willkürverbot • basel-landschaft • anschreibung • burg • steuerobjekt • wert • zahl • angemessene frist
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