386 Staatsrecht.

Quant à savoir si la réclamation des demandeurs remplit les conditiOns
posées par la jurisprudence pour entrainer la compétence des tribunaux
du for de cet établissement, l'affirmative s'impose. S'il est vrai que
les pièces du dossier ne permettent pas de déterminer la cause exacte
de la créance du recourant centre Gavin, en revanche il parai't bien
établi que si le recourant s'est trouvé, a un moment donné, en possession
d'une partie du prix de vente payé par Montandon et a pu de la sorte se
désintéresser Vis-à-Vis dudit Cavin, c'est bien pour avoir encaisse ce
prix en qualité d'agent d'affaires, c'est à-dire de représentant de Cavin
dans les tractations avec Montandon. Or comme c'est justement le fait de
cette compensation qui a donné lieu à l'ouverture de l'acti0n, on peut
très bien admettre qu'il existait entre la réclamation des demandeurs et
l'exploitation du bureau du recourant un rapport suffisant pour fonder
la compétence des tribunaux du for de cet établissement.

Le Tribunal fédéral pronunce : Le recours est rejeté.

61. Urteil vom 27. Dezember 1924 i. S. Bucher gegen Obst-gerächt Zürich.

Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB. Wo befindet sich für die Vaterschaftsklage des Kindes der
Gerichtsstand des Wohnsitzes der klagenden Partei zur Zeit der Geburt
? Hat die Mutter an ihrem Wohnsitz zur Zeit der Niederkunft oder am
Wohnsitze des Beklagten geklagt, und ist dieser Prozess noch hängig, so
kann auch eine spätere Klage des Kindes nur am gleichen Orte eingeleitet
werden und umgekehrt.

A. _Am 31. Januar 1924 kam im Mütterheim Schanzacker in Zürich die
1897 geborene Marie Katharina Bucher von Burgrieden (Württemberg) mit
einem aus-

Gerichtsstand. N° 61. 387

serehelichen Kinde Robert, dem heutigen Rekurrenten nieder. Sie war vom
Dezember 1922 bis Mitte September 1923 in Arosa in Stellung gewesen und
hatte dort die Bekanntschaft des heutigen Rekursbeklagten Robert Amrein
gemacht. Am 14. September 1923 begab sie sich nach Neuenhof (Kt. Aargau)
zu einer Schwester und von dort am 2. November nach Zürich in das erwähnte
Heim, wo sie ihre Entbindung abwartete und auch nachher noch bis zum
23. März 1924 blieb. Dann ging sie wieder nach Neuenhof und kehrte
am 14. April nach Zürich zurück, um als Kaffeeköchin im Hotel Dolder
einzutreten. Diese Stelle hat sie jetzt noch inne. Namens des Kindes
Robert erhob der städtische Amtsvormund Dr. Grob, der für dasselbe am
15. Februar 1924 vom VVaisenamt Zürich als Beistand ernannt worden war,
gegen Amrein beim Bezirksgericht Zürich als Gerichtsstand des VVohnsitzes
der klagenden Partei z. Zt. der Geburt die Vaterschaftsklage. Das
Bezirksgericht wies indessen die Klage gemäss dem Antrage des Beklagten
wegen Unzuständigkeit von der Hand und einen dagegen erhobenen Rekurs
verwarf das Obergericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom 30.
August 1924. Es ging dabei, in Übereinstinunung mit einem früheren
Entscheide (Bl. f. zürch. Rechtspr. Bd. 17 Nr. 47) und mit dem Urteile
des Bundesgerichts in Sachen 0. gegen Kämpf vom 26.Apri11918 (BGE 44 I
S. 61
) davon aus, dass der Wohnsitz des unehelichen Kindes mit demjenigen
der Mutter zusammenfalle, solange nicht über das Kind die Vormundschaft
verhängt worden sei. Als Wohnsitz der ausserehelichen Mutter sei aber
hier nach der Regel des Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB bis zum 14. April 1924
Arosa anzusehen. Denn sowohl der Aufenthalt in Neuenhof als der erste
Aufenthalt in Zürich bis zum 23. März 1924 sei nur ein vorübergehender,
nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens verbundener gewesen.

B. Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat

AS 50 I 1924 27

388 staatsrecht-

namens des Robert Bucher die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich den
staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei
aufzuheben, das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung der Klage als
zuständig zu erklären und anzuweisen, den Prozess durchzuführen. In
der Begründung der Beschwerde werden die Erwägungen des vorstehend
zitierten bundesgerichtlichen Urteils bekämpft. Betrachte man,
so wird ausgeführt, die Vaterschaftsklage als eine Einheit, die
sich lediglich auf der aktiven Seite in zwei Teile Spalte, wie dies
das Bundesgericht a. a. O. andeute, so müsste für die Bestimmung des
Gerichtsstandes nach Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB bei Auseinanderfallen des Wohnsitzes
von Mutter und Kind derjenige des Kindes als des Hauptinteressenten
vorgehen. Als Wohnsitz des Kindes aber erscheine, solange der Mutter die
elterliche Gewalt nicht übertragen sei (Art. 324 III), nach der Regel
von Art. 24' II der jeweilige Aufenthaltsort, sodass es für das Forum
der Vaterschaftsklage nach Art. 312 auf den Aufenthaltsort des Kindes
im Zeitpunkt der Geburt ankomme. Und das gelte dann auch für die Klage
des Kindes, wenn man ihr derjenigen der Mutter gegenüber unabhängige
Bedeutung beilege. Für dieseLösung der Wohnsitzfrage sprächen vor allem
auch praktische Gründe. Bei den unübersichtlichen und häufig unsichern
Domizilverhält-nissen der unehelichen Mutter würde sonst die Bestimmung
des Domizils des Kindes als Voraussetzung des Gerichtsstandes für
die Vaterschaftsklage und namentlich zur Ermittlung der zuständigen
Vormundschaftsbehörde oft grosse Schwierigkeiten bereiten, während
die Interessen des Kindes ein möglichst rasches Einschreiten der
Vormundschaftsbehörde und eine unverzügliche Einleitung des Prozesses
erforderten. Es würden so alle unehelichen Kinder, deren Mütter im Ausland
wohnen oder einen unsicheren Wohnsitz haben, tatsächlich des Vorteils
des alternativen Forums nach Art. 312 beraubt. Wenn im vorliegenden Fall
in Arosa

Gerichtsstand. N° 61. 389

als dem Domizil der Mutter z. Zt. der Geburt geklagt werden müsste (im
Rekurs wird übrigens und ohne jede nähere Ausführung bestritten, dass
die Mutter Bucher z. Zt. der Geburt nicht in Zürich gewohnt habe), so wäre
zudem zu gewärtigen, dass der Beklagte die Zuständigkeit der zürcherischen
Vormundschaftsbehörde (Art. 396 I ZGB) und damit die Prozessvollmacht
des Vertreters des Klägers bestreiten würde. Die Vormundschaftsbehörde
von Arosa müsste dann den Vormund bestellen. Wahrscheinlich würde das
Arosa ablehnen, weil die Mutter dort keinen Wohnsitz mehr hat.

C. Der Rekursbeklagte ,Amrein hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.

D. Auf eine neben dem staatsrechtlichen Rekurs erhobene zivilrechtliche
Beschwerde ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 18. Dezember
nicht

eingetreten.

Das'Bundesgerichi zieht in Erwägung :

1. streitig ist, welches Gericht als Richter am Wohnsitze der klagenden
Partei z. Zt. der Geburt zur Beurteilung der vom Rekurrenten gegen den
Rekurs ss beklagten angehobenen Vaterschaftsklage nach Art. . 312 ZGB
zuständig ist, also eine Gerichtsstandsfrage des . eidgen. Rechts,
deren Entscheidung nach Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
OG in die Kompetenz des
Staatsgerichtshofes fällt. Die Voraussetzungen, unter denen diese Frage
dem Bundesgericht durch zivilrechtliche Beschwerde hätte unterbreitet
werden können, liegen, wie die 11121vilabteilung des Bundesgerichts
festgestellt hat, nicht vor. Auch bedarf esbei solchen staatsrechtlichen
Rekursen der vorhergehenden Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht
(BGE 44 I 59 Erw. 1). Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob
gegen den angefochtenen Entscheid die kantonale Kassationsbeschwerde
möglich

gewesen wäre. ' 2. lm Urteil 0. gegen Kämpf hat das Bundesgericht

390 Staatsrecht.

ausgesprochen, dass sich der erwähnte Gerichtsstand auch für das
uneheliche Kind da befindet, wo die Mutter z. Zt. der Geburt ihren
Wohnsitz hatte. Es wurde dabei zunächst angedeutet, dass man die
Vaterschaftsklage nach dem ZGB vielleicht als eine Einheit ansehen
könnte, die sich lediglich auf der aktiven Seite in zwei Teile spalte,
wobei als Gerichtsstand des Domizils der klagenden Partei z. Zt. der
Geburt nur ei n Ort in Betracht käme und bei abweichendem Wohnsitz von
Mutter und Kind derjenige der Mutter vorgehen müsste. Immerhin wurde zu
dieser Frage nicht abschliessend Stellung genommen. Ebensowenig zu der
weiteren Frage, ob das uneheliche Kind schon mit der Geburt unter der
elterlichen Gewalt der Mutter stehe (vgl. Art. 324 III). selbst wenn
dies nicht der Fall sei, so müsse doch, wenn die Niederkunft ausserhalb
des Wohnsitzes der Mutter stattfinde, als Wohnsitz des Kindes zur Zeit
der Geburt nicht der Ort der Niederkunft als Aufenthaltsort des Kindes,
sondern das Domizil der Mutter gelten. Die damals offen gelassene Frage,
ob die Mutter die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind schon mit der
Geburt oder erst mit der Verfügung der Vormundschaftsbehörde nach Art. 324
III erhalte, ist seither vom Bundesgericht (II. Zivilabteilung 43 II 151)
übereinstimmend mit der Doktrin im letztern Sinne gelöst worden.

Der angefochtene Kompetenzentscheid geht davon aus, dass die
aussereheliche Mutter z. Zt. der in Zürich erfolgten Geburt des
Rekurrenten ihr Domizil nicht dort, sondern an ihrem bisherigen Wohnort
Arosa gehabt habe, da sie nur zum Zwecke der Niederkunft nach Zürich
gekommen war. Diese Feststellung, die wohl den Tatsachen entspricht, ist
im Rekurse nicht angefochten worden; denn in der blossen ganz beiläufig
und ohne jede Begründung erfolgten Bemerkung, sie werde bestritten,
kann eine Anfechtung nicht erblickt werden. Auf dem Boden des Urteils
O. gegen Kämpf wäre daher der Rekurs ohne weiteres abzuweisen. Die

Gerichtsstand. N° 61 . 391

im Rekurse an den Erwägungen des genannten Urteils geübte Kritik
rechtfertigt es indessen, die darin entschiedene Streitfrage einer
erneuten Prüfung zu unterziehen.

3. Dabei stellt sich, die Möglichkeit eines von demjenigen der Mutter
verschiedenen Gerichtsstandes des Kindes vorausgesetzt, zunächst die
Frage nach dem Wohnsitz des Kindes zur Zeit oder unmittelbar nach der
Geburt. Sie hat eine verschiedene Beantwortung gefunden. Da' die Mutter
die elterliche Gewalt über das Kind nicht hat, solange sie ihr nicht
durch die Vormundschaftsbehörde übertragen ist (Art. 324 Abs. III,
zit. Urteil 49 II 151), so folgt das Domizil des Kindes nicht ohne
weiteres nach Art. 25 I demjenigen der Mutter. Gleichwohl ist im Urteil
0. gegen Kämpf angenommen worden, dass das uneheliche Kind den Wohnsitz
der Mutter teile, weil es ihr zur Pflege und Hut zunächst angehört und
mit Rücksicht auf das zwischen Mutter und Kind bestehende besondere
elternrechtliche Gemeinschaftsverhältnis (so auch EGGER, Art. 311
Note 2 c). Demgegenüber wird aus Art. 24 Abs. II hergeleitet, dass
das uneheliche Kind gleich nach der Geburt und solange es nicht der
elterlichen Gewalt von Mutter oder Vater unterstellt oder ein Vormund
ernannt ist (Art. 311), mangels einer anderWeitigen aus dem Gesetz sich
ergebenden Normierung seines Wohnsitzes diesen am Aufenthaltsort habe (so
SILBERNAGEL, Verwandtschaft, Art. 311 Ziff. 28 ; KAUFMANN, Vormundschaft
Art. 379 Ziff. 9; derselbe in S.]Z 15 205 ff. und Zitate). Art. 24 Abs. II
ist eine letzte Aufhilfsvorschrift zur Bestimmung des Wohnsitzes einer
Person, deren konkrete Verhältnisse so sind, dass die andern Regeln
für die Fixierung des Domizils versagen. Lehnt man den Anschluss an das
Domizil der Mutter ab, so liesse sich eine Lösung auch auf anderem Wege,
auf Grund folgender Überlegung finden: Da das uneheliche Kind nach der
Geburt nicht unter der elterlichen Gewalt der Mutter

392 Staatsrecht.

steht, so befindet es sich für einmal unter der entsprechenden Gewalt
der Vormundschaftsbehörde und es hat daher sein Domizil am Sitze dieser
(Art. 25 Abs. 1). ' Wenn auch zunächst nur ein Beistand ernannt wird
und die Beistandschaft im allgemeinen und was speziell das Domizil des
Verbeiständeten anlangt, der Vormundschaft nicht gleichsteht (BGE 42 I
374
f.), so verhält es sich eben doch anders beim unehelichen Kind, über
das zunächst eine andere Gewalt als diejenige der Vormundschaftsbehörde
überhaupt nicht besteht. Hat die Vormundschaftsbehörde schon vor der
Geburt den Beistand ernannt zuständig kann hier nur die Behörde des
Wohnorts der Mutter sein , so richtet sich das Domizil des Kindes
nach ihrem Sitz. Andernfalls erscheint als zuständig diejenige
Vormundschaftsbehörde, die nach den gesamten Umständen, wie sie zur
Zeit der Geburt und nachher vorliegen, zur ,Fürsorge für das Kind
berufen ist. Das kann die Behörde am Geburtsort sein, braucht, es aber
nicht immer zu sein. Je nach den besonderen Verhältnissen wird auch die
Behörde des Wohnortes der Mutter oder ihres Heimatortes oder eines dritten
Ortes in Betracht kommen können. Im Zweifel allerdings wird die Behörde
des. Aufenthaltsortes des Kindes als zuständig anzusehen sein. Nach der
zuständigen Vormundschaftsbehörde würde sich dann-bis auf weiteres das
Domizil des Kindes bestimmen und es wäre anzunehmen, dass das Kind Von
der Geburt an seinen Wohnsitz am Orte dieser Behörde gehabt hat.

Da keine der verschiedenen, eben umschriebenen Lösungen der Domizilfrage
sich mit zwingenden Gründen juristisch-logischer Natur als die richtige
nachweisen lässt, müssen für die Wahl die Erwägungen praktischer
Zweckmässigkeit massgebend sein. Bei dieser Betrachtungsweise ist aber
nicht zu verkennen, dass der vom Bundesgericht im Urteile in Sachen
0. gegen Kämpf vertretenen Auffassung erhebliche Nachteile anhaften.
Es wird in der Literatur und auch im Rekurs mit Recht

Gerichtstand. N° 61 . 393

betont, dass sehr oft die Domizilverhältnisse der unehelichen Mutter
undurchsichtig, schwankend und einem raschen Wechsel unterworfen
sind. Knüpft man das Domizil des Kindes (das bei der Geburt noch
keinen Beistand hat) an dasjenige der Mutter an, so ergeben sich,
was die Bestimmung der zuständigen Vormundschaftsbehörde (Art. 376,
396 I) anlangt und sonstwie in vielen Fällen Schwierigkeiten. Einmal
wäre häufig zum Nachteil des Kindes nicht diejenige Behörde kompetent,
die nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Fürsorge berufen ist (im
vorliegenden Fall traf das letztere offenbar für die Behörde von Zürich
zu, während diejenige von Arosa zuständig Wäre, wo die Mutter Bucher
ein heute aufgegebenes Domizil hatte). Andererseits bestände die Gefahr,
dass bei zweifelhafter Zuständigkeit die Interessen des Kindes zufolge
verspäteten behördlichen Eingreifens leiden. Diese Nachteile werden
bei den beiden andern Lösungen vermieden und zwar dürfte derjenigen,
die für das Domizil des Kindes auf den Sitz der nach den konkreten
Umständen zur Fürsorge berufenen Vormundschaftsbehörde abstellt (Was
im Zweifel. die Behörde des Aufenthaltsortes des Kindes ist), wohl
der Vorzug'vor der andern zu geben sein, die das Domizil des Kindes an
seinen jeweiligen Aufenthaltsort verlegt. Die letztere Lösung hätte zur
Folge, dass bis zur Begründung der elterlichen Gewalt oder Ernennung
eines Vormundes jede Veränderung im Aufenthalt des Kindes mit einem
Wechsel der zuständigen Vormundschaftsbehörde verbunden wäre, Während
nach der erstern Lösung die einmal zuständige Behörde es bleibt, bis
mit Rücksicht auf veränderte Verhältnisse die Abgabe der Fürsorge an
eine andere Behörde als angezeigt erscheint. Doch ist eine endgiltige
Entscheidung für die eine oder andere dieser Auffassungen nicht nötig,
weil nach beiden Zürich das Domizil des Rekurrenten zur Zeit seiner Geburt
war, und die Zürcher Behörde die zuständige Vormundschaftsbehörde ist.

394 staatsrecht-

4. Das in der einen oder andern Weise festgestellte Domizil des Kindes
unmittelbar nach der Geburt kann nun freilich zur Bestimmung des
Gerichtsstandes für ' die Klage des Kindes nicht schlechthin, sondern
nur unter einem noch {zu _erörternden Vorbehalt massgebend sein.

Wenn die Vaterschaftsklage der Mutter und diejenige des Kindes
grundsätzlich von einander unabhängig sind und eine Abweisung der Klage
der Mutter oder ein Vergleich hierüber nicht gegen das Kind Wirken
und umgekehrt (s. EGGER, Familienrecht Art. 307 Note 2 c; SILBERNAGEL,
Familienrecht Art. 307 Ziff. 13), so besteht doch zwischen beiden Klagen
ein Verhältnis enger Konnexität. Die Ansprüche von Mutter und Kind
beruhen auf _ demselben Rechtsgrund, der ausserehelichen Vaterschaft,
und sie sind zum Teil identisch, soweit nämlich die Feststellung der
Vaterschaft mit Standesfolge verlangt wird oder auch die Mutter auf
Leistungen an das Kind klagt (Art. 309 Abs.1). Diese innere Verwandtschaft
der beiden Klagen erfordert, dass sie, wenn immer möglich, durch dasselbe
Gericht in einem Verfahren erledigt werden. Die Führung zweier Prozesse
bei verschiedenen Gerichten widerspricht nicht nur dem Grundsatz der
Prozessökonomie, sondern birgt auch die Gefahr widersprechender Urteile in
sich. Es muss daher als ausgeschlossen gelten, dass das Zivilgesetzbuch
den Gerichtsstand der Vaterschaftsklage in einer Weise regeln wollte,
dass unter Umständen und zwar in keineswegs seltenen Fällen über die
innerlich zusammengehörigen Ansprüche von Mutter und Kind überhaupt
nicht durch den gleichen Richter entschieden werden könnte. Diese Folge
würde aber, sobald man die Möglichkeit eines von demjenigen der Mutter
verschiedenen Wohnsitzes des Kindes unmittelbar nach der Geburt annimmt,
alle Male eintreten, wenn beide Wohnsitze tatsächlich nicht zusammenfallen
und in verschiedenen Kantonen liegen, sodass die Vereinigung der

Gerichtsstand. N° 61. 395

Prozesse nicht etwa auf Grund einer intern-kantonalen Prozessvorschrift
erfolgen kann, es wäre denn, dass am Wohnsitz des Beklagten. geklagt
würde, was häufig nicht angeht oder nicht tunlich ist. Bliebe kein
anderer Ausweg, so müsste daher in der Tat, wie schon im Urteile Kampf
angedeutet, trotz der Bedenken, die sich dagegen aus der Fassung des
Gesetzes ergeben,. angenommen werden, dass unter dem Wohnsitz der
klagenden Partei zur Zeit der Geburt für Mutter und Kind nur e i n Ort
gemeint sein kann, wobei, wie es dem natürlichen Verhältnis zwischen
beiden entspricht und ebenfalls schon damals bemerkt wurde, der Wohnsitz
der Mutter einem anfällig abweichenden Wohnsitze des Kindes vorzugehen
hätte (so auch SILBERNAGEL, Art. 312 Ziff. 9). Nun lässt sich aber
der erwähnten Folge auch in anderer Weise, nämlich dadurch begegnen,
dass eine Lücke im Gesetze angenommen und dieselbe nach Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB auf
dem Wege der Gerichtspraxis durch die Anerkennung eines Gerichtsstandes
des Sachzusammenhanges ausgefüllt wird. Der Wohnsitz der Mutter oder des
Kindes zur Zeit der Geburt vermag demnach den Gerichtsstand für die von
Mutter oder Kind angehobene Vaterschaftsklage nur solange zu bestimmen,
als nieht der andere Teil ebenfalls schon, sei es an s e i n e m Wohnsitze
zur Zeit der Niederkunft, sei es am Wohnorte des Beklagten geklagt
hat. Trifft letzteres zu, so wird dadurch das mit der früheren Klage
befasste zuständige Gericht auch für die spätere Klage aus dem erwähnten
Gesichtspunkte ausschliesslich zuständig. Dies jedenfalls solange, als
der durch die frühere Klage eingeleitete Prozess noch hängig ist. Diese
Lösung hat nicht nur den Vorzug, sich weniger am Wortlaute des Gesetzes zu
stossen, das allgemein vom Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der
Geburt spricht, während es bei der andern Ordnung in Wirklichkeit immer
von vorneherein nur auf den Wohnsitz der Mutter (oder des Kindes) ankommen
könnte. sie· bietet auch praktische Vorteile. Der Bindung der Klage

396 Staatsrecht.

des Kindes an den Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt würden ähnliche
Bedenken entgegenstehen, wie ' sie nach dem Gesagten inbezug auf die
Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde vorliegen: das Kind Wäre in
zahlreichen Fällen ausländisches oder unsicheres Domizil der Mutter mehr
oder weniger des Wahlrechts tatsächlich beraubt, das ihm doch das Gesetz
inbezug auf den Gerichtsstand einräumen will.

Im vorliegenden Falle ist indessen nicht behauptet worden, dass eine
solche, früher an einem andern Orte von der unehelichen Mutter
eingeleitete und noch hängige Klage vorliege. Der Ausschluss
eines verschiedenen Gerichtsstands für die Klage von Mutter und
Kind könnte daher höchstens Bedeutung für einen von der ersteren
noch einzuleitenden Prozess haben, nicht die zürcherischen Gerichte
berechtigen, die Anhandnahme der Klage des heutigen Rekurenten wegen
örtlicher Unzuständigkeit abzulehnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht? :

Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheides des Obergerichts des Kantons Zürich vom
30. August 1924 die zürcherischen Gerichte als zur Beurteilung der Klage
des Rekurrenten örtlich zuständig erklärt.

Wasserrechtskonzessionen. N° 62. 397

V. WASSERRECHTSKONZESSIQNEN

CONCESSIONS DE DROITS D'EAU

82. Urteil vom 4. Juli 1924 i. S. Elektrizitätswerl:
Olten-Aarberg A..-G. gegen Solothurn, Regierungsrat. Eidgen. WRG
Art. 56. Konzessionsmässige Bestimmung, wonach der Beliehene die
elektrische Energie im Kanton zu gleich günstigen Bedingungen wie
nach auswärts abzugeben hat. Befugnis der Verleihungsbehörde, die
Erfüllung dieser Pflicht zu kontrollieren und zu diesem Behufe in die
Geschäftsführung des Beliehenen Einsicht zu nehmen. Fällt der Streit
über das Bestehen einer solchen Aufsichts--

befugnis unter Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG?

A. Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Olten-Aarburg,
ist Inhaberin einer Konzession des solothur'nischen Regierungsrates
vom 17. September 1909 für die Erstellung und den Betrieb eines
Wasserwerkes an der Aare bei Winznau und Ober-Gösgen mit Erweiterungen
vom 16. Februar 1912 auf den Flusslauf von Ober-Gösgen bis Nieder-Gösgen
und vom 7. Dezember 1917 betreffend Konstanthaltung der s Stauhöhe . Die
Konzessionsurkunde von 1909 zerfällt in 6 Abschnitte: Konzessionsinhaber,
bautechnische

Pflichten der Konzessionsinhaber, andere Pflichten,

Rückkauf und Heimfall, Erlöschen der Konzession, Schlussbestimmungen.
Im 3. Abschnitte, andere Pflichten der Konzessionsinhaber , §§ 28-34 ist
zunächst bestimmt, dass die Unternehmung dem Regierungsrat ihre Statuten
und Reglemente sowie allfällige Abänderungen daran mitzuteilen und
ihm-eine Vertretung im Verwaltungsrate einzuräumen habe. § 33 enthält eine

,Bestimmung über die Bedingungen der Stromabgabe

an Abnehmer im Kanton und die Lieferung des zu öffentlichen Zwecken
benötigten Stroms an die Ge-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 386
Datum : 27. Dezember 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 386
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 386 Staatsrecht. Quant à savoir si la réclamation des demandeurs remplit les conditiOns


Gesetzesregister
OG: 189
WRG: 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
24 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
BGE Register
42-I-370 • 43-II-148 • 44-I-56 • 44-I-61 • 49-II-149
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • bundesgericht • vaterschaftsklage • aufenthaltsort • elterliche gewalt • beklagter • frage • buch • vormund • weiler • biene • regierungsrat • vorteil • kantonales rechtsmittel • bedingung • zweifel • not • olten • verwandtschaft • entscheid
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