352 Strafrecht.
de la viande de boeuf, eonstituent de fausses désignations qui sont de
nature à trompcr les acheteurs. Peu importe d'ailleurs qu'il puisse en
ètre autrement. dans d'autres ' cantons, ainsi que le kont observer les
recourants: ce qui est décisif, d'aprés les dispositions des ordonnances
citées, c'est la signification uSueIie des désignations employees et il
est de la nature mème des choses que cette .signification puisse varier
d'un lieu à un autre, de meme qu 'elle peut se modifier avec le temps. '--
La Cour de cassatiossn pe'nale pronunce-_-
Le recours est rejeté.
VI. ORGANIS-ATION _ DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE si
57. Urteil des Kassationshofs vom 17. Dezember 1924 i.. S. Bachthale'r
und Genossen
gegen lüiitärstenerverweltung des Kantons Basel-Stadt. Art. 173
OG. Kantonale Urteile, gegen welche die Kassations-
beschwerde an das Bundesgericht erhoben wird, müssen
motiviert sein.
A. 'Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt hat mit Urteil vom
18. Juli 1924 die Kassationskläger B. M. und Z., sowie mit Urteil vom-Z
Oktober 1924 den Kassationskläger M. in Basel, wegen schuld-hafter
Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer zu je einem Tag Haft und
zur Bezahlung der Kosten. Yerurteilt.
B Gegen diese Urteile haben die Verurteii+ en die Kassationsheschwerde
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Erkenntnisse seien
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Drinstanz zurüc
kzuweisen.
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 57. 358
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Die angefochtenen Urteile sind nicht motiviert, in Anwendung von § 32
Abs 2 der Verordnung des Kantons Baselstadt vom 8. Februar 1875 über
das Verfahren vor Polizeigericht, wonach einem polizeigerichtiichen
Urteil nur dann Motive beigefügt werden, wenn es das Gericht für
nötig erachtet . Diese Bestimmung kann, weil kantonalrechtlich, vom
Bundesgericht als Kassationshof nicht überprüft werden. Allein ein
Urteil, welches durch das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde vor
Bundesgericht gezogen wird, muss den Anforderungen entsprechen, die das
eidgenössische Recht an solche Erkenntnisse stellt. Es ergibt sich nun
aber aus dem Begriff der Kassationsbeschwerde, dass ein Urteil, gegen das
dieses Rechtsmittel ergriffen werden ist, motiviert sein muss. Denn die
Kassation ist begrifflich die Aufhebung eines Urteils wegen Verletzung
eines eidgenössischen Rechtssatzes . Damit die Überprüfung unter diesem
Gesichtspunkte möglich sei, muss aus dem Urteil ersehen werden können,
gestützt auf welche Akten, Tatsachen und rechtliche Erwägungen es gefällt
werden ist.
Das folgt auch aus den Vorschriften des OrganisationsgesetZes. In
seinen Bestimmungen über das kantonalgerichtliche Verfahren und
die Weiterziehung der Urteile kantonaler Gerichte bei Anwendung
eidgenössischer' Strafgesetze geht es deutlich davon aus, dass die
Urteile im Strafverfahren motiviert werden. Nach Art. 152 OG können
die Parteien verlangen, dass ihnen unentgeltlich eine schriftliche
Urteilsausfertigung zugestellt werde. Damit die kantonalen Gerichte
dieser Vorschrift nachkommen können, müssen daher die Strafurteile, wenn
sie, wie im vorliegenden Falle, entsprechend einer kantonalen Bestimmung
nicht motiviert sind, wenigstens nachträglich motiviert werden, sobald
eine Partei deren schriftliche Ausfertigung
354 Strafrecht. . verlangt und eine objektive Möglichkeit, die
Urteilsgründe bekannt zu gehen, nach der Art des Prozessverfahrens
vorhanden ist (vergl. BBG 33 I S, 657 Erw. 2 und 35 I S. 177 Erw. 2). Auch
Art. 153 OG spricht für bestimmte Arten von Straffällen von der
vollständigen schriftlichen Ausfertigung des Urteils, und Art. 155
OG sieht vor, dass der Bundesrat die unentgeltliche Einsendung von
Strafurteilen an ihn für bestimmte durch Bundesgesetz geregelte Materien
verfügen kann. 'In all diesen Fällen ist es Ohne weiteres klar, dass
das Gesetz unter Urteil ein motiviertes Urteil versteht. Auch bei der
Regelung der Formalien der Kassationsbeschwerde geht das Gesetz davon aus,
dass das angefochtene Urteil motiviert sei. Nach Art. 166 OG hat die
kantonale Amtsstelle, deren Erkenntnis durch die Kassationsbeschwerde
angefochten wird, dem Kassationshof eine Abschrift des angefochtenen
Urteils oder Entscheides einzusenden, worunter wiederum _ nur die
Abschrift eines motivierten Erkenntnisses verstanden werden kann,siwenn
dessen Einsendung überhaupt einen Sinn haben soll. Bei Erkenntnissen,
die nicht motiviert sind, kann die Richtigkeit ihrer Gesetzesanwendung
nicht überprüft werden. Es liegen bei ihnen somit die Voraussetzungen
des _Art. 173 OG vor. Danach ist das Gericht befugt das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Tatbestandes und
zur rechtlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt der *Kassationshoj .'
, Die Urteile des Appellationsge'richts des Kantons Baselstadt
vom 18. Juli und 7. Oktober 1924 werden _siim Sinne von Art. 173 OG
aufgehoben, und die Sache wird zur Feststellung des Tatbestandes und
zur rechtlichen Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
_OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 Bern
STAATSBEGHT DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ. (RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTICE)58. Urteil vom 16. Juli 1924
i. S. Sternheim
gegen Graubünden, Kantonale Steuerrekurskommissmn. Kantonales Steuerrecht
(Graubünden). Nachhebung von
Steuern, wenn zu wenig versteuert wurde oder eine Veran--
lagung unterblieben ist. Sie ist nur zulässig, Wenn und soweit
es für bestimmte Fälle gesetzlich verordnet ist. Verneinung
des Zutreffens dieses Erfordemisses für den vorliegenden.
Tatbestand.
Der Rekurrent Sternheim, von Beruf Schriftsteller, wohnte seit 1912 in
eigener Besitzung in La Hulpe, Belgien und blieb dort auch während des
Krieges. Nach dem Abmarsch der deutschen Truppen musste er als deutscher
Staatsangehöriger Belgien verlassen und begab sich im Frühjahr 1919 mit
seiner Familie (Frau und zwei Kindern) über Holland naeh der Schweiz,
nachdem ihm die eidgen. Zentralstelle für Fremdenpolizei ein auf drei
Monate befristetes, mit dem 25. Juni 1919 ablaufendes Einreisevisum
zum Kuraufenthalt in Thun ausgestellt hatte. Nach dem vorliegenden
Passe der Ehefrau Sternheim: überschritt die Familie am 25. März die
Schweizergrenze bei Basel und begab sich dann von dort über Bern nach
Thun, wo sie ein gemietetes Chalet bezog. Am 1. Juni 1919 reichte der
Rekurrent der Polizeidirektion des Kantons Bern unter Hinweis auf die Not-
AS 50 I 1924 25